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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 E-5319/2018

14 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,375 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5319/2018

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. August 2018 / N (…).

E-5319/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. November 2015 fanden ihre Befragungen zur Person statt. Am 17. August 2017 wurde der Beschwerdeführer und am 26. Oktober 2017 die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Hierbei machten sie geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr (…) seinen Militärdienst regulär abgeschlossen habe, hätten sie geheiratet. Der Beschwerdeführer habe als Chauffeur von Transportfahrzeugen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe einen Kleiderladen gehabt, an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei in einer Hilfsorganisation für Flüchtlinge aktiv gewesen. In C._______ hätten die syrischen Behörden die Kontrolle ausgeübt und den Beschwerdeführer mehrmals dazu aufgefordert, mit seinem Fahrzeug Transporte durchzuführen. Nachdem er diesen Aufforderungen wiederholt nachgekommen sei, habe er sich weiteren Anfragen entzogen und sich während ungefähr zwei oder drei Monaten in Dörfern versteckt. In dieser Zeit hätten Angehörige der Armee mehrmals sein Zuhause aufgesucht. Nachdem die syrischen Behörden aus C._______ vertrieben worden seien, habe er zu seiner Familie zurückkehren können. Alsdann habe er sich bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gemeldet und ungefähr eineinhalb Jahre Transporte für diese durchgeführt. Nachdem er die Methoden der YPG kritisiert habe, hätten ihn Angehörige der YPG unter Drohung aufgefordert, von solchen negativen Äusserungen abzusehen. Anfang (…) habe er von einem Verwandten erfahren, dass er auf einer Liste der YPG stehe und verhaftet werden solle, woraufhin er in die Türkei ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin sei von der YPG zum Verbleib ihres Mannes befragt worden, weshalb sie Ende (…) mit ihrer Tochter ebenfalls in die Türkei gereist sei, wo der Visumsantrag der Beschwerdeführerin und ihres Mannes für die Schweiz abgelehnt worden und die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter deshalb nach Syrien zurückgekehrt sei, bevor sie erneut in die Türkei gereist seien. B. Mit Verfügung vom 14. August 2018 (zugestellt am 16. August 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der

E-5319/2018 Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. September 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines Auszugs aus dem syrischen Strafregister in Kopie inklusive Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 14. August 2018 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 20. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 1. November 2018 reichten die Beschwerdeführer das Original des Strafregisterauszugs nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-5319/2018 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 bis 6) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Abs. 2). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu oberflächlich getätigten Rügen sind unbegründet.

E-5319/2018 Es trifft zu, dass das Verweigern weiterer Transportleistungen des Beschwerdeführers im Jahr (…) keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. So wurden die anfänglichen Suchaktionen nach ihm dann auch eingestellt, sodass er wieder nach Hause zurückkehren und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr (…) von den syrischen Behörden unbehelligt leben konnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er – nachdem er mehrere Male Transporte zur Zufriedenheit der Behörden durchgeführt hatte – lediglich aufgrund seiner fehlenden Bereitschaft weitere Transporte durchzuführen, als Regimegegner registriert worden wäre. Was die negativen Äusserungen gegen die YPG anbelangt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der YPG nur aufgefordert wurde, von solchen abzusehen. Da er während eineinhalb Jahren freiwillig für die YPG gearbeitet und keine weiteren Probleme mit der YPG gehabt hatte, fehlt es auch diesem Vorbringen an Intensität. Lediglich die Hinweise von Drittpersonen, wonach er auf einer Liste der YPG stehen und nach seinem Weggang nach ihm gefragt worden sein soll, vermögen hieran nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, wonach Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht standzuhalten vermögen). Schliesslich machte er geltend, in Syrien weder Mitglied einer Partei noch in anderer Weise politisch aktiv gewesen zu sein (SEM-Akten A17 F103 ff.). Was die Beschwerdeführerin anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sie zwar die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien erwähnte, die entsprechenden Ausführungen in den Befragungen jedoch nicht darauf schliessen lassen, dass sie von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmerin identifiziert oder als regimekritische Persönlichkeit bekannt geworden wäre. Beweismittel, die einen anderen Schluss zuliessen, wurden nicht ins Recht gelegt. Vielmehr bestätigte sie, dass ihre eigenen Tätigkeiten in Syrien keine Probleme nach sich gezogen hätten (SEM-Akten A22 F78 ff.). Soweit sich die Beschwerdeausführungen in allgemeinen Erklärungen ohne ausreichenden Bezug zu den Beschwerdeführern erschöpfen, ist auf diese nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass eine Zwangsrekrutierung durch die YPG für sich alleine nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 zu verweisen (Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni

E-5319/2018 2015 insb. E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (vgl. Urteile des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3, E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 insb. E. 5.1.3–5.1.4). Was sodann die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer (…) seinen Militärdienst regulär abgeschlossen hat, sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits in seinem (…) Lebensjahr befand und bis dahin nie in die syrische Armee aufgeboten worden war (z. B. SEM-Akten A4 Ziff. 1.17.05 und A17 F90 ff. und F100 f.). Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu gewärtigen hätte. Weiter listen die Beschwerdeführer in der Beschwerde verschiedene Aktennummern vorinstanzlicher Verfahren auf und führen aus, die Vorinstanz habe in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und dem damit zusammenhängenden Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen anerkannt. Da die Umstände und die persönlichen Verhältnisse bei diesen Personen identisch mit den ihrigen seien, seien auch sie als Flüchtlinge anzuerkennen (Beschwerde S. 9). Zunächst ist hierzu festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegen, inwiefern diese Sachverhalte mit den ihrigen identisch sein sollen. Zudem verkennen sie, dass sie die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person darzulegen haben und sie, wenn in vergleichbaren Fällen diese ohne zureichenden Grund anerkannt respektive angeordnet worden wäre, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestünde. Nach konstanter Rechtsprechung führen nämlich weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar kann aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da die Beschwerdeführer aber keine asylrelevante Vorverfolgung erlitten haben und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätten. Demonstrationsteilnahmen in der

E-5319/2018 Schweiz werden zwar in der Beschwerde vom 15. September 2018 pauschal behauptet, diese werden indessen weder zeitlich näher bestimmt noch wurden die in Aussicht gestellten Beweismittel eingereicht, obwohl die Beschwerdeführer hierzu inzwischen genügend Zeit gehabt hätten. Somit ist nicht davon auszugehen, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführer aus ihrer illegalen Ausreise nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom (…) ist nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Namentlich steht die Echtheit dieses Dokuments nicht fest. So kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu; bei dem eingereichten Dokument trifft beides zu. Zudem fällt auf, dass der Strafregisterauszug kurze Zeit nach Ergehen der angefochtenen Verfügung ausgestellt wurde und die Erklärung, wie dieser nun plötzlich in den Besitz der Beschwerdeführer gelangt sein soll, nicht zu überzeugen vermag. Die Aushändigung eines Strafregisterauszugs an eine Drittperson erscheint grundsätzlich fraglich; eine vom Beschwerdeführer hierzu an eine Drittperson ausgestellte Vollmachtskopie wurde sodann auch nicht eingereicht. Ferner ist nicht ersichtlich, wie eine Drittperson (Vertrauensanwalt) in der Lage gewesen sein sollte, ein solches Dokument in so kurzer Zeit nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei den Behörden erhältlich zu machen. Der Übermittlungsweg ist ebenfalls nicht erstellt, wurde doch kein Briefumschlag zu den Akten gereicht. Sodann ist der Inhalt des Strafregisterauszugs ([…]) mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen. Bei dieser Sachlage kommt dem besagten Dokument mangels glaubhafter Authentizität keine genügende Beweiskraft zu. Die Beschwerdeführer bitten um eine Frist zur Nachreichung des Originals des Strafregisterauszugs sowie weiterer Dokumente. Das Original reichten sie jedoch bereits mit Schreiben vom 1. November 2018 nach und die weiteren in Aussicht gestellten Dokumente wurden nicht präzisiert. Zudem werden ihre Vorbringen nicht in Zweifel gezogen und hatten sie im Übrigen seit Beschwerdeeinreichung inzwischen genügend Zeit zur Nachreichung weiterer Dokumente, womit keine Frist anzuberaumen ist.

E-5319/2018 Schliesslich wird in der Beschwerde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe inzwischen in der Schweiz an politischen Demonstrationen teilgenommen; entsprechende Beweismittel würden nachgereicht. Hierzu hatten die Beschwerdeführer seit der Beschwerdeeingabe vom 15. September 2018 ebenfalls genügend Zeit. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz nicht politisch aufgefallen sind. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb ebenfalls zu verneinen. 5.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)

E-5319/2018 den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5319/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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