Abtei lung V E-5319/2006 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 7. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Zoller, Huber Gerichtsschreiber Berger A._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______; Sri Lanka Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. September 2005 i.S. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer gelangte mit einem schriftlichem Asylgesuch am 20. Januar 2004 (Eingangsdatum) an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Darin und in einem bei der Botschaft eingereichten Ergänzungsschreiben vom 17. Februar 2004 sowie anlässlich der persönlichen Befragung in der Schweizerischen Botschaft vom 10. März 2004 machte der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der tamilischen Ethnie - im Wesentlichen geltend, in seinem bisherigen Leben von verschiedener Seite aus unterschiedlichen Motiven in Gewahrsam oder in Haft genommen worden zu sein. So sei er im Jahre 1987 durch die Indian Peace Keeping Force (IPKF) während zehn Tagen festgehalten worden. Im Jahre 1991 sei er seitens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter der falschen Anschuldigung, Mitglied der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) zu sein, festgenommen und zwei Jahre in Haft gehalten worden. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit dem Jahre 2000 in einem Flüchtlingslager in Z_______ Wohnsitz genommen habe, sei er am 17. Januar 2000 durch die Counter Subversive Unit (CSU) festgenommen und in deren Camp unter Misshandlungen beschuldigt worden, der LTTE anzugehören. Nach der Überführung in ein Gefängnis nach Kalutara sei er schliesslich am 28. Mai 2001 auf Kaution und unter Auferlegung einer monatlichen Meldepflicht freigelassen worden. Am 4. Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer formell vom Gericht in Y_______ freigesprochen worden. Während der Zeit der Meldepflicht und nach dem Freispruch sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen. Zur Stützung des geltend gemachten Sachverhaltes reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. April 2004 an die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte der Beschwerdeführer mit, bei einer Reise in die Hauptstadt mit der Absicht, sich einen Reisepass zu besorgen, sei er in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, wobei er (erhebliche Verletzungen erlitten) habe und somit seiner bisherigen handwerklichen Arbeit nicht mehr nachgehen könne. B. Mit Verfügung vom 26. September 2005 bewilligte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht als unmittelbarer Anlass für die Einreichung des Asylgesuches gelten und seien somit für die Einreisebewilligung nicht beachtlich. Es fehle in zeilicher und sachlicher Hinsicht ein hinreichend enger Kausalzusammenhang zwischen den Haftereignissen und dem Zeitpunkt des Asylersuchens. Zudem lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Asylgesuchseinreichung mit Verfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen. Im Weiteren ergäben sich - entgegen der geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers - keine Hinweise für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftigen staatlichen Massnahmen, die eine einreisebeachtliche Bedrohung darzustellen vermöchten.
Mit Bezug auf die Folgen des erlittenen Verkehrsunfalles drückte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihr Mitgefühl aus. Da dieser Vorfall jedoch nicht im Zusammenhang mit staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung stehe, sei er für die Beurteilung der Einreisebewilligung unbeachtlich. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 22. November 2005 Beschwerde, welche die Botschaft zusammen mit weiterer Korrespondenz am 28. November 2005 dem BFM übermittelte, verbunden mit der Bitte, die nötigen Schritte zu unternehmen. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe aufgrund der vorherrschenden Situation in Sri Lanka um Asyl ersucht und seine persönliche missliche Lage den schweizerischen Behörden gegenüber erklärt; er habe keine Alternative gesehen, als die Schweiz um Hilfe anzugehen. In der Zwischenzeit habe er sich unter anderem bemüht, einen Reisepass zu erhalten. Infolge des erlittenen Verkehrsunfalles sei er arbeitsunfähig und somit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und seine Familie zu unterstützen. Im Weiteren werde die allgemeine Situation in Sri Lanka immer schlimmer, was ihm ständig Angst bereite. Der Beschwerdeführer beantragt, seine persönlichen Schwierigkeiten in Erwägung zu ziehen. D. Mit Schreiben vom 14. September 2006 an die Schweizerische Botschaft erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und bekräftigte sein Begehren um Erteilung von Asyl aus humanitären Gründen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 übermittelte die Botschaft diese Eingabe an die Vorinstanz. E. Am 24. Oktober 2006 überwies die Vorinstanz die gesamten Akten an die Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit dem Hinweis, dass die Eingabe vom 22. November 2005 wohl als Beschwerde zu gewichten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission /EMARK 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2. Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und, soweit feststellbar, fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende Praxis in EMARK 2004 Nr. 20 S. 130 mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, dem Beschwerdeführer drohe in seinem Heimatland aktuell keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann im Wesentlichen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht darzutun, und es ist auch aufgrund der Aktenlage klarerweise nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung nicht rechts- und praxiskonform wäre. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass der vorgebrachte Sachverhalt durch verschiedene Beweismittel unterlegt und somit nicht bestritten ist, jedoch die Bewilligung der Einreise im Zusammenhang mit einem Asylgesuch nicht zum Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern eines aktuellen ernsthaften Schutzbedürfnisses im Sinne des Gesetzes bedürfe. Vorliegend ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2002 vom Vorwurf der Unterstützung einer illegalen Organisation freigesprochen wurde und seither keine staatlichen Behelligungen zu beklagen hatte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, ihm wäre in irgeneiner Form staatlicher Schutz in asylrechtlich relevantem Umfeld verweigert worden. Vielmehr bekräftigt der Beschwerdeführer auf Rekursebene wiederholt, er habe sich in der Hauptstadt seines Landes um die Ausstellung von Reisepapieren gekümmert, ohne in diesem Zusammenhang staatliche Benachteiligungen geltend zu machen. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, wonach die tragischen Folgen des erlittenen Verkehrsunfalles für die Beurteilung der Einreisebewilligung im vorliegenden rechtlichen Kontext nicht beachtlich sein können. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Beschwerde ist demnach nicht von einer aktuellen konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes auszugehen. 4.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Akten keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung darzulegen vermochte, wonach ihm der Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise nicht bewilligt und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist, da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Colombo - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am: