Abtei lung V E-5314/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. April 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Wespi, Richter Monnet Gerichtsschreiber Swain X._______ geboren _______, Aethiopien, wohnhaft _______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. März 2006 i.S. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug / N. _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Das vom Beschwerdeführer am 25. März 2004 eingereichte Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2004 abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Oktober 2004 wegen Unterlassens der Nachreichung der verlangten Beschwerdeverbesserung nicht ein. B. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2005 wurde vom BFM mit Verfügung vom 26. August 2005 abgewiesen. C. Mit als "dringliches Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 27. Februar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung brachte er vor, dass er in der Schweiz als Mitglied der äthiopischen Oppositionspartei "Coalition for Unity and Democracy" (CUD) Aktivitäten dieser Partei organisiert und an Demonstrationen gegen das äthiopische Regime teilgenommen habe. Die äthiopische Regierung gehe aber mit grosser Härte gegen demonstrierende Oppositionelle vor. Zusätzlich befürchte er, auch verfolgt zu werden, weil er der Minderheitsethnie der Anuak angehöre. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei Fotos von Demonstrationen, auf denen er zu sehen sei, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der CUD durch den Generalsekretär des Unterstützungskommittees der CUD in der Schweiz vom 23. Februar 2006, sowie zwei Urgent action Appelle von amnesty international Deutschland vom 30. Januar 2006 und 3. Februar 2006, zugunsten von inhaftierten Sympathisanten der äthiopischen Opposition, ein. D. Mit Verfügung vom 9. März 2006 qualifizierte das BFM die Eingabe vom 27. Februar 2006 als zweites Asylgesuch, lehnte dieses ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten besonders exponiert habe, und es sei davon auszugehen, dass er den äthiopischen Behörden nicht als Oppositioneller bekannt sei, zumal er in seinem Heimatstaat nie politisch aktiv gewesen sei. Es komme zwar zu Repressalien gegenüber Oppositionellen; es könne aber nicht von einer systematischen Verletzung von Menschenrechten beziehungsweise systematischen Verfolgung politischer, religiöser oder ethnischer Gruppierungen gesprochen werden. Die Glaubhaftigkeit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Anuak erscheine als zweifelhaft, da er sich anlässlich des ersten Asyl-
3 gesuchs als Amhare bezeichnet habe. Überdies führe die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. E. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 20. März 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen ARK und beantragte, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weil die Flüchtlingseigenschaft gegeben sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter zunächst fest, dass sich die Beschwerdeeingabe nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung und die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft richte und somit die Verfügung des BFM vom 9. März 2006 soweit die Frage des Asyls und die Anordnung der Wegweisung betreffend in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis am 7. April 2006 seine Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. G. Mit Eingabe vom 29. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialdiensts Bezirk Affoltern vom 27. März 2006 ein. H. Mit Eingabe vom 31. März 2006 wies der Beschwerdeführer darauf hin, es sei zu einem Missverständnis mit seiner Rechtsvertreterin gekommen. Er gehöre nicht der Minderheit der Anuak an, sondern habe als Mitarbeiter einer NGO ein Massaker an Angehörigen dieser Ethnie miterlebt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, eine erneute Befragung erscheine in Fällen, in welchen im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht und detailliert belegt würden, nicht sinnvoll. Vorliegend könne der wesentliche Sachverhalt als erstellt erachtet werden, so dass eine erneute Anhörung einen vom Gesetzgeber nicht gewollten prozessualen Leerlauf darstellen würde. J. In seiner Replik vom 19. Mai 2006 hielt der Beschwedeführer an seinen Beschwerdevorbringen fest.
4 K. Mit ergänzender Eingabe vom 15. September 2006 teilte T.M. die Übernahme des Vertretungsmandats des Beschwerdeführers mit und wies darauf hin, dass dieser wegen seiner Aktivitäten als Mitglied des Mobilisierungskommittees der CUD von regierungstreuen Landsleuten bedroht worden sei, sowie dass regierungskritische Aktivitäten in Äthiopien unter Strafe gestellt seien und die äthiopischen Behörden die Aktivitäten der Opposition im Ausland genau beobachten würden. Als Beweismittel reichte er Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos von Demonstrationen, eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. März 2006 sowie ein Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums an alle Botschaften vom 31. Juli 2006, inklusive Übersetzung, ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter den neuen Rechtsvertreter um Klärung der Vertretungsverhältnisse, da der Beschwerdeführer nunmehr zwei Rechtsvertreter mandatiert habe. M. Mit Eingabe vom 24. November 2006 legte die ursprüngliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Vertretungsmandat nieder. N. Mit Telefax-Eingabe vom 26. März 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
5 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Da in der Beschwerde ausdrücklich nur die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe und eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geltend gemacht wird, sind die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat.
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 5. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2006, in welcher dieser nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Nachfluchtgründe vorbrachte und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte, zu Recht als zweites Asylgesuch qualifiziert hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 c bb S. 1 ff.).
6 6. 6.1 Im Weiteren ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass das BFM über dieses Gesuch des Beschwerdeführers materiell befunden hat, ohne ihn vorgängig anzuhören. Gemäss der Praxis der ARK gebietet jedoch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle der materiellen Prüfung eines zweiten Asylgesuches die Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG (EMARK 2006 Nr. 20 E. 3 S. 211 ff.). Gemäss Art. 29 AsylG sind Asylsuchende durch die kantonalen Behörden respektive das Bundesamt anzuhören. Nach durchgeführter Anhörung wird darüber befunden, ob weitere Abklärungen notwendig sind, oder ob aufgrund offenkundig glaubhaft gemachter respektive nicht glaubhaft gemachter Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres Asyl gewährt respektive das Asylgesuch abgewiesen werden kann (vgl. Art. 38 ff. AsylG). Einen Verzicht auf die Anhörung sieht Art. 36 Abs. 2 AsylG nur für spezifische Nichteintretens-Tatbestände vor, wobei auch in diesen Fällen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG). Aus diesen gesetzlichen Verfahrensbestimmungen ist zu schliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Einschätzung der Entscheidreife von Asylgesuchen und damit deren materielle Beurteilung nur nach vorangegangener Anhörung erfolgen soll. Der Ansicht der Vorinstanz, dass die Pflicht zur Durchführung einer Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts sich nur auf das erste Asylverfahren beziehe, kann nicht gefolgt werden. Denn in einer als zweites Asylverfahren zu behandelnden Eingabe werden Umstände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des ersten Verfahrens waren und sofern eine materielle Beurteilung zu erfolgen hat - aufgrund der zu prüfenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz genauer Abklärung bedürfen. Es kann aber nur mittels einer Anhörung sichergestellt werden, dass der relevante Sachverhalt vollständig und präzise erfasst wird. Im Weiteren kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz vorliegend ohnehin nicht von einem erstellten Sachverhalt gesprochen werden, nachdem zur Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers genauere Abklärungen zu Art und Umfang seiner exilpolitischen Aktivitäten notwendig erscheinen. Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung einer vorgängigen Anhörung eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob diese bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 S. 292; U. HÄFELIN/G. MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1709). Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Überlegungen fällt nicht in Betracht, da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend erscheint und überdies der vorliegende Fall nicht entscheidungs-
7 reif ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7 S. 259 ff.). 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung im zweiten Asylverfahren verletzt wurde. 7. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Ziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2006 aufzuheben sind, und die Sache hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdeanträge einzugehen. 8. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von 4 Stunden ausgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich nach seiner Übernahme des Vertretungsmandates zunächst in die Verfahrensakten einzulesen hatte, erscheint indessen der angegebene Zeitaufwand als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 3 Stunden (für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der ergänzenden Eingabe vom 15. September 2006 sowie des Kurzbriefes vom 6. Dezember 2006) zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 200.--, welcher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze für nichtanwaltliche Vertreter entspricht, sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 46.-- ist dem Beschwerdeführer somit von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 646.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2006 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Hinsichtlich der Frage der Gewährung des Asyls und der Wegweisung ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 646.-- (inkl. MWSt) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - die Vorinstanz (Ref-Nr. N. _____), mit den Akten - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. _____) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Gysi Swain Versand am: