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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2020 E-5295/2020

27 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,219 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5295/2020

Urteil v o m 2 7 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. September 2020 / N (…).

E-5295/2020 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2017. Sie gab an, sie sei zunächst nach B._______ und von dort aus auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt. Dort sei sie von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter mit einem Auto abgeholt worden und am 15. August 2017 in die Schweiz eingereist, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Am 23. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Personalien und Asylgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend seit (…) Soldatin und insbesondere Fallschirmspringerin und Chauffeurin gewesen zu sein. Zuletzt habe sie die Kantine der Militärbasis von C._______ in D._______ verwaltet: sie wisse jedoch nicht mehr, wann sie damit aufgehört habe. Sie sei 2014 mit einem italienischen Schengenvisum – das General E._______ für sie besorgt habe – nach Belgien gereist, habe dort am 28. Januar 2014 vergeblich um Asyl nachgesucht und sei anschliessend im Jahr 2015 oder 2016 wieder in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Bei ihrer Rückkehr sei sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit – an der sich die machthabende Regierung störe – festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Schliesslich sei sie wieder ausgereist, da sie ständig festgenommen, geschlagen und misshandelt worden sei, letztmals vor ihrer Ausreise im August 2017. Die Ausreise aus ihrem Heimatstaat sei von General E._______ organisiert und finanziert worden. C. C.a Mit Verfügung vom 27. September 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien an. Mit separater Verfügung vom 9. Oktober 2017 ordnete das SEM die Zuweisung in den Kanton F._______ an. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beiden Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Urteil E-5762/2017 vom 18. Oktober 2017 ab, worauf es das Verfahren betreffend die Kantonszuweisung mit Beschluss F-5969/2017 vom 20. November 2017 als gegenstandslos geworden abschrieb.

E-5295/2020 II. D. Ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. November 2017 betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 27. September 2017 wurde vom SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen. E. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 5. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-146/2018 vom 28. Juni 2018 ab. III. F. Die Beschwerdeführerin unterbreitete der Vorinstanz mit Eingabe vom 24. August 2018 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch, welches von dieser mit Verfügung vom 3. September 2018 abgewiesen wurde. G. Mit Beschwerde vom 26. September 2018 gelangte die Beschwerdeführerin wiederum ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil E-5542/2018 vom 9. Oktober 2018 ab. IV. H. Ab 18. Oktober 2018 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht mehr bekannt. I. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte die Vorinstanz um Feststellung ihrer Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin, da unter anderem die Frist zur Überstellung seiner Mandantin nach Belgien im Dublin-Verfahren abgelaufen sei.

E-5295/2020 J. Von der Vorinstanz aufgefordert, ihren Aufenthalt seit dem 18. Oktober 2018 offenzulegen gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Migrationsbehörden des Kantons F._______ an, sie habe sich ununterbrochen bei ihrer Tochter im Kanton G._______ aufgehalten. Beim dortigen Migrationsamt habe sie überdies am 7. Februar 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung eingereicht. K. Am 20. Februar 2020 stellte das SEM fest, dass das nationale Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz wiederaufgenommen werde. V. L. Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Juli 2020 im Beisein ihres Rechtsvertreters eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte sie – in Ergänzung ihrer in der BzP protokollierten Angaben – im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Nach ihrer Rückkehr aus Belgien im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 sei sie am Flughafen H._______ von unbekannten Personen einer ihr unbekannten Organisation festgenommen worden und während mehrerer Monaten in unterschiedlichen Gefängnissen festgehalten worden. Sie sei geschlagen, misshandelt und vergewaltigt worden. Die Gründe für ihre Inhaftierung seien ihr nicht bekannt gewesen; sie vermute jedoch, diese hänge damit zusammen, dass sie als Ngwandi derselben Ethnie angehöre wie der Ex-Präsident Mobuto und deshalb dem damals regierenden Kabila- Clan nicht genehm gewesen sei. Auf Nachfrage hin bestätigte sie die Aussage ihres Rechtsvertreters, ihre Verhaftung könne möglicherweise auch damit zu tun haben, dass sie 2014 illegal aus ihrem Heimatland ausgereist sei und somit den Militärdienst unerlaubt verlassen habe. Dank der Hilfe mehrerer Generäle sei sie schliesslich aus der Haft freigekommen und habe sich einige Zeit versteckt gehalten, ehe sie im August 2017 schliesslich ausgereist sei. M. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine militärische Identitätskarte (ohne Ausstellungsdatum), eine militärische Ge-

E-5295/2020 sundheitskarte ausgestellt am (…), ein militärisches Fallschirmsprungbrevet ausgestellt am (…), ein militärisches Chauffeurbrevet ausgestellt am (…), eine Carte de Recensement (ohne Ausstellungsdatum) sowie eine Kopie zweier Fotografien aus ihrer Militärdienstzeit zu den Akten. N. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2020 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz unter anderem aus, sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lägen mehr als drei Jahre zurück und ihr Erinnerungsvermögen sei infolge ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und ihrer Traumatisierung durch Folter und Misshandlung beeinträchtigt. Mit Eingabe vom 1. September 2020 reichte er zudem einen Arztbericht vom 27. August 2020 zu den Akten, der ein nicht näher bezeichnetes Herzleiden und Schmerzen im Lendenbereich bestätigt. O. Mit Verfügung vom 24. September 2020 – eröffnet am 28. September 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch vom 16. August 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. P. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihre vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Q. Am 29. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt.

E-5295/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5295/2020 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Obwohl keine Zweifel an ihrer kongolesischen Staatsangehörigkeit und ihrer militärischen Tätigkeit in den 1960er und 1970er-Jahren bestünden, sei ihre Identität nicht rechtsgenüglich belegt. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie dem SEM ihren Reisepass vorenthalte, um die Modalitäten ihre Reisen der letzten Jahre geheim zu halten. Ihre Angaben zur Festnahme am Flughafen und den Aufenthalten in verschiedenen Gefängnissen seien unsubstanziiert, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Auch zum Zeitpunkt ihrer Festnahmen habe sie unterschiedliche Angaben gemacht und diese zeitlich nicht eindeutig verorten können. Zudem habe sie nicht gewusst, wem ihre Festnahme zuzuschreiben sei und auch hinsichtlich der Gründe für ihre Festnahme erstaunlicherweise lediglich Mutmassungen angeführt, die kein eigentliches Verfolgungsinteresse an ihrer Person erkennen lassen würden. Mit der Feststellung ihres Rechtsvertreters konfrontiert, wonach sie desertiert sei, habe sie sich zunächst nur unverständlich geäussert. Wenig einleuchtend sei diesbezüglich insbesondere, dass hochrangige Generäle sie bei ihrer Ausreise unterstützt hätten, obwohl sie angeblich desertiert sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihre Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat zu substanziieren. Insgesamt sei in ihren diesbezüglichen Aussagen kein Hinweis auf eine zukünftige Verfolgungsfurcht erkennbar, weshalb dieser Aspekt keine Asylrelevanz entfalte. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer Desertion aus der kongolesischen Armee ins Ausland drohe ihr im Fall einer Rückkehr – ungeachtet ihrer Asylgründe – eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung. An ihrer militärischen Tätigkeit bestünden keine Zweifel; somit habe sie durch ihre illegalen Ausreisen in den Jahren 2013 und 2017 gegen Art. 47 des kongolesischen Militärstrafgesetzes (loi no 024/2002 vom 18. November 2002) verstossen, weshalb ihr bei einer Rückkehr eine Freiheitsstrafe von 1–5 Jahren drohe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein diesbezüglicher Prozess ohne prozedurale Garantien ablaufen würde und sie eine allfällige Haftstrafe unter den desaströsen Haftbedingungen, die teilweise in kongolesischen Gefängnissen herrschen würden, abzusitzen hätte. Insgesamt habe die Vorinstanz sich nicht eingehend mit dem Vorbringen ihrer Desertion befasst, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.

E-5295/2020 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A52/10 Ziff. II S. 3). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, substanziierte und schlüssige Angaben zu ihren angeblichen Gefängnisaufenthalten zu machen oder die (variierende Anzahl) dieser Festnahmen innerhalb der vergangen zwei Jahrzehnte zeitlich zu verorten (vgl. act. A7/17 2.02; act.

E-5295/2020 A45/23 F62 ff.). Das Unvermögen einer wenigstens ansatzweisen zeitlichen Strukturierung der Vorbringen lässt sich – entgegen der vom Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2020 vertretenen Auffassung – weder durch die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens noch durch die angebliche Traumatisierung oder das Alter der Beschwerdeführerin erklären, zumal aus den Akten keine Hinweise auf entsprechende medizinische Probleme hervorgehen. Die vagen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen lassen sich auch nicht durch ihre detaillierteren chronologischen Ausführungen in der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2017 entkräften, da diese insbesondere kaum mit ihren protokollierten spontanen Schilderungen zu vereinbaren sind (vgl. act. A22/8). 6.3 Ebenfalls gänzlich unsubstanziiert blieben die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Personen, die sie festgenommen haben sollen, zu den Umständen ihrer Festnahme und zu ihrer Zeit in Haft (vgl. act. A45/23 F100 ff., F106 und F136 f.). Zum Grund für ihre angebliche Inhaftierung am Flughafen im Jahr 2015 oder 2016 befragt, führte die Beschwerdeführerin ihre ethnische Zugehörigkeit an (vgl. act. A7/17 7.02 und A45/23 F118). Vor dem Hintergrund, dass die Kabilas zum Zeitpunkt ihrer Einreise bereits rund 18 Jahre an der Macht waren, ist diese Mutmassung wenig überzeugend. Obwohl zum Zeitpunkt der Machtübernahme von Laurent Kabila um 1997 die Ngwandi nicht mehr auf eine bevorzugte Behandlung durch die Regierung zählen konnten, erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 oder 2016 einzig aufgrund ihrer ethnische Zugehörigkeit bei ihrer Wiedereinreise hätte verhaftet werden sollen (vgl. HEINRICH MATTHEE, The context and dynamics of the war in Congo-Kinshasa since August 1998, Scientia Militaria Vol. 28 No. 2 (1998), S. 256). 6.4 6.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Aussage ihres Anwalts bekräftigte, ihre Festnahme sei darauf zurückzuführen, dass sie durch ihre Ausreise im Jahr 2014 desertiert sei, ist Folgendes zu bemerken: 6.4.2 Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin weder an der BzP noch an der Anhörung von sich aus eine Desertion geltend machte. Zwar hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2017 Ausführungen zu einer angeblichen Desertion gemacht. Anlässlich der Anhörung bringt der anwesende Rechtsvertreter zum Ende hin vor, die Beschwerdeführerin werde

E-5295/2020 als Deserteurin betrachtet, was diese auf Nachfrage hin bestätigt ohne jedoch erklären zu können, weshalb sie bis dahin eine Desertion nicht erwähnt hatte (vgl. act. A45/23 F152–F160). 6.4.3 Ungeachtet der fragwürdigen Umstände, unter denen die angebliche Desertion thematisiert wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Zunächst bleibt gänzlich unklar, weshalb die Beschwerdeführerin sich 2014 veranlasst gesehen haben sollte, mit der Hilfe des Generals E._______ aus ihrem Heimatstaat auszureisen (vgl. act. A22/8 S. 4). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser höchst-rangige Offizier ausgerechnet die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 erneut bei der Ausreise unterstützt haben sollte, nachdem ihr unter anderem vorgeworfen worden sei, sie habe "manifesté contre le pouvoir de Kinshasa en Belgique et […] vouloir attenter aux institutions du pays" (vgl. act. A22/8 S. 3; A45/23 F156 f.). Zumindest fragwürdig erscheint, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese Informationen telefonisch von Mitarbeitenden des Generals E._______ erhalten haben will, der seinerseits seit (…) 2016 mit EU- und US-Sanktionen belegt ist (vgl. act. A45/23 F141– F143; Human Rights Watch, DR Congo: Profiles of Individuals Sanctioned by the EU and US, 16. Dezember 2016, < https://www.hrw.org/news/ 2016/12/16/dr-congo-profiles-individuals-sanctioned-eu-and-us >, abgerufen am 13. November 2020). Insgesamt entsteht der Eindruck, es handle sich um ein konstruiertes Vorbringen. 6.4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nebst dem Dargelegten auch ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 – mithin im Alter von (…) Jahren – eine Desertion überhaupt faktisch möglich gewesen wäre. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, bis wann die Beschwerdeführerin eine militärische Funktion innehatte (vgl. act. A7/17 1.17.05 sowie Datierungen der eingereichten Beweismittel). Zudem sieht das in der Beschwerde zitierte kongolesische Militärstrafgesetz no 024/2002 vom 18. September 2002 in Art. 9 bei Desertion eine Verjährungsfrist ab Erreichen des 50. Lebensjahrs vor, wobei sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben würden, der nach Art. 10 des erwähnten Gesetzes zur Unverjährbarkeit führen würde. 6.4.5 In Anbetracht des Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zur angeblichen Desertion. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen hatte oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.

E-5295/2020 Diesbezüglich kann auch offenbleiben, ob es sich bei der angedrohten Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren infolge Desertion ins Ausland nicht um ein legitimes Strafmass (ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz) handeln könnte. 6.4.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – knapp aber hinreichend mit dem Vorbringen der Desertion und entsprechenden Zweifeln daran auseinandergesetzt hat (vgl. act. A52/10 S. 6). Von einer Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Ausführungen des SEM es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erschwert oder verunmöglicht haben, den Asylentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. September 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-5295/2020 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5295/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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