Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5292/2011 Urteil v om 2 1 . Februar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Jeannine ScherrerBänziger. Parteien A._____, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N (…).
E5292/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Tamile aus dem Distrikt (…) – eigenen Angaben zufolge am (…) auf dem Luftweg aus seinem Heimatstaat ausreiste und von Frankreich her kommend am (…) in die Schweiz gelangte, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihn im (…) am 23. Dezember 2008 summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragte und am 29. September 2009 in (…) gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 – eröffnet am 19. Oktober 2009 – feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es auf Grund der damaligen Lage in Sri Lanka den Vollzug der Wegweisung für unzumutbar hielt und ihn vorläufig aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 30. Juni 2011 das rechtliche Gehör gewährte und dieser nach erstreckter Frist mit Stellungnhme seiner Rechtsvertretung vom 4. August 2011 geltend machte, er wäre bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet, dass es mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am 25. August 2011 – die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob, zur Begründung anführte, der Vollzug der Wegweisung sei im aktuellen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen,
E5292/2011 dass der vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 einverlangte Kostenvorschuss am 11. Oktober 2011 fristgerecht geleistet wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011, welche dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, an den Erwägungen in seiner angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
E5292/2011 zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, SR 0.101) ersichtlich seien, die ihm im Heimat oder Herkunftsstaat drohe, dass die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene gemachten Vorbingen, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezwecken, daher nicht mehr gehört werden können, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatdorf (…) herrsche ein Klima der Angst, und kaum jemand getraue sich, sich gegen die täglichen Übergriffe seitens von Armeeangehörigen zu wehren, ansonsten er von Sicherheitskräften zusammengeschlagen oder gar mitgenommen werde, dass insbesondere Tamilen, die wie er im Ausland gelebt hätten, sowohl bei der Einreise am Flughafen in Colombo als auch bei der Reise in den Norden einer konkreten Gefährdung ausgesetzt seien, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine eingehende Lageanalyse vorgenommen hat, dass es dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Distrikt (…), aus welchem der
E5292/2011 Beschwerdeführer stammt, im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt (vgl. a.a.O., E. 13.2.1), dass dort die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten sowie keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, und die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass indessen angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei, dass (vgl. zum Folgenden a.a.O. E. 13.2.1.1 f.) für Personen, die aus der (…) stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin auch anderweitig nichts entgegenstehe, dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der (…) indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien, dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der (…) nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet,
E5292/2011 namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich a.a.O. E. 13.3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt (…) und es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handle, der das (…) abgeschlossen habe und in der Schweiz beruflich tätig gewesen sei, dass seine Eltern und Geschwister ausserhalb des (…) in (…) lebten, weshalb ein tragfähiges, familiäres Beziehungsnetz vorausgesetzt werden könne, dass die Familie des Beschwerdeführers über finanzielle Mittel verfügte, um dessen Reise in die Schweiz zu finanzieren, dass er diesen gemäss den Akten zutreffenden Ausführungen des BFM in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegenhält, dass es sich somit erweist, dass er die vom Bundesverwaltungsgericht in der aktualisierten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er ein halbes Jahr vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist, erfüllt, da er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Unterkunft vorfinden wird und von der konkreten Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums auszugehen ist, dass im Übrigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine stichhaltigen individuellen Wegweisungshindernisse geltend gemacht werden, und ausserdem auch keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, zumal der B._____ des Beschwerdeführers, der nach Angaben des Beschwerdeführers seit rund (…) Jahren in der Schweiz lebt, im Sommer (…) ohne Probleme in Sri Lanka einreisen und sich (ferienhalber) in seinen Heimatort (…) begeben konnte und den Akten
E5292/2011 nicht zu entnehmen ist, er habe den Beschwerdeführer vor einer Rückkehr dorthin gewarnt, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka befragt wird, aber allein schon aufgrund des Umstandes, dass er erst gegen Ende des Krieges seinen Heimstaat verlassen hat und über kein auffälliges Profil verfügt, davon auszugehen ist, er habe keine über die weite Teile der tamilischen Bevölkerung treffenden Behelligungen (gelegentliche Kontrollen und Schikanen durch die Sicherheitskräfte) hinausgehende Nachteile zu gewärtigen, dass das BFM demnach nach geltender Rechtsprechung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufhob und den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar erachtete, dass folglich der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im heutigen Zeitpunkt im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auch möglich ist, dass demnach die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG erfüllt sind, dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt ist. (Dispositiv nächste Seite)
E5292/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._____. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine ScherrerBänziger Versand: