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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2012 E-5289/2010

9 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,687 mots·~8 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom . /

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5289/2010

Urteil v o m 9 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, Kosovo, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführer 1 bis 4,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N (…).

E-5289/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Serben aus E._______, (…) F._______, Kosovo, reichten am 29. Mai 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 2. Juni 2010 wurden sie befragt und am 10. Juni 2010 zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Juli 2010 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Überdies gab es den Beschwerdeführern Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da sich die Beschwerderügen lediglich gegen den Wegweisungsvollzug richteten und die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung damit nicht Prozessgegenstand wären. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde und folglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung (Dispositiv Ziff. 1 bis 3 der Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Das Bundesverwaltungsgericht

E-5289/2010 ersuchte zugleich die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführern am 9. September 2010 zur Replik zugstellt, welche am 24. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Verfügung (Dispositiv Ziff. 4); im Übrigen ist sie in Rechtskraft erwachsen. Der Prozessgegenstand beschränkt sich somit auf die Frage, ob Vollzugshindernisse vorliegen. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-5289/2010 3. 3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführer und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug in den Kosovo für unzumutbar, nimmt hingegen eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien an. Sie verweist auf das serbische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004. Nach diesem Erlass werden Personen als serbische Staatsangehörige anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Re-

E-5289/2010 publik Serbien geboren wurden (BVGE 2010/41 vom 15. April 2010 E. 6.4.2); dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist. Zu prüfen bleibt, ob der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung individueller Umstände zumutbar ist, was der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner gesundheitlicher Situation in Abrede stellt. 3.3.2 Gemäss der eingereichten Arztberichte, wurde der Beschwerdeführer 1 im (…) wegen einer (…) operiert und befand sich (…) in regelmässiger Behandlung ((…)). Seit (…) leidet er zudem an einer (…). Er bringt vor, dass ihn eine Wegweisung wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in eine extrem schwierige Situation versetzen würde. Im Kosovo existiere keine Gesundheitsversicherung im Sinne des schweizerischen Krankenkassenwesens und aufgrund seiner Mittellosigkeit könnte unter Umständen die ärztliche Behandlung im Herkunftsstaat nicht weitergeführt werden. In seiner letzten Beweismitteleingabe vom 18. Juni 2012 gibt der Beschwerdeführer an, sich immer noch wegen seines psychischen Leidens in Behandlung zu befinden. Weiter reicht er eine Terminkarte von G._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, und ein Medikamentenrezept (Dafalgan) zu den Akten. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Arztberichte stammen aus dem Jahre 2010 ((…)) bzw. aus dem Jahre 2011 ((…)). Seither hat der Beschwerdeführer 1 – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – keine weiteren Berichte eingereicht und macht nicht geltend, die Beschwerden bestünden noch bzw. bedürften weiterhin einer Behandlung, weshalb davon nicht auszugehen ist. Bei seiner letzten Beweismitteleingabe vom 18. Juni 2012 führt er lediglich an, dass er "sich aktuell immer noch in Behandlung wegen seines psychischen Leidens bei G._______" zu befinden, führt dies jedoch nicht weiter aus. Seine Angaben und die eingereichten Beweismittel (Terminvereinbarung bei einem Allgemeinmediziner, Medikamentenrezept für ein allgemeines Schmerzmittel) genügen nicht, um auf eine vollzugshemmende ernsthafte psychische Erkrankung schliessen zu können. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer 1 eine allfällige Behandlung auch in Serbien durchführen lassen, da aufenthaltsberechtigte Personen in Serbien Anspruch auf kostenlose Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem haben. Es bestehen auch keine anderen individuellen Grün-

E-5289/2010 de, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben eine solide Schuldbildung genossen und verfügen über eine Ausbildung als (…) bzw. (…). Demnach sollten sie in der Lage sein, in Serbien eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ist demnach zumutbar. 3.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern 1 und 2 (ohne minderjährige Kinder) unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5289/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

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