Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5280/2020
Urteil v o m 1 9 . Juli 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sven Gretler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2020 / N (…).
E-5280/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) April 2016 und erreichte am 20. April 2016 Nepal. Nach ungefähr zwei Monaten sei sie am 20. Juni 2016 per Flugzeug, Schiff und Zug am 4. Juli 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2016 gab sie als Ausreisegrund an, sie stamme aus dem Bezirk B._______ und habe anlässlich des wöchentlichen Besuchs einer amtlichen Institution aus der Gemeinde C._______ in ihrem Dorf gemeinsam mit einer Kollegin eine kleine politische Plakataktion durchgeführt. Nachdem nicht bekannt geworden sei, wer für die Plakate verantwortlich gewesen sei, sei eine Dorfversammlung einberufen worden, an welcher die öffentliche Sicherheitsbehörde anwesend gewesen sei. Eine Hausdurchsuchung habe zutage gebracht, dass ihre Kollegin an der Aktion beteiligt gewesen sei, woraufhin diese festgenommen worden sei. In der Folge habe sie (Beschwerdeführerin) alles ihrem Vater gestanden, der sie zunächst für das Schaffen dieser Gefahr gescholten und sodann ihre Ausreise über die Berge organisiert habe. Als Grund für ihre Plakataktion gab sie an, sie habe sich an den Chinesen rächen wollen für deren Gräueltaten gegenüber ihrem Grossvater (der Mönch in einem Kloster der Region D._______ gewesen sei) und für die schlechte Behandlung ihrer Eltern. Sie wisse nicht, was mit ihrer festgenommenen Kollegin inzwischen geschehen sei. Sie habe ansonsten keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt und sei auch sonst nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Seite des Familienbüchleins ein. B. B.a Eine Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2017 musste gemäss einer Aktennotiz vom gleichen Tag abgebrochen werden, weil die dolmetschende Person nicht in der Lage war, diese Befragung weiterzuführen. Am 20. Oktober 2017 wurde die Anhörung der Beschwerdeführerin mit einer anderen Übersetzerin fortgeführt. B.b Bei diesen Anhörungen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe (…) Jahre lang die Schule besucht, ab dem Jahr 2004 jedoch ihre Mutter pflegen müssen, weil diese nach einer Geburt pflegebedürftig geworden sei. Sie ersuche in der Schweiz um Asyl, weil sie am (…) April 2016
E-5280/2020 mit ihrer Freundin eine Plakataktion durchgeführt habe. Nach einer Hausdurchsuchung sei die Freundin festgenommen und deren Familie durch die öffentliche Sicherheitsbehörde eingeschüchtert worden. Daraufhin habe sie ihrem Vater ihre Teilnahme an der Aktion gestanden, weshalb dieser sogleich ihre Ausreise organisiert habe. Sie sei in der Folge von ihrem Vater via E._______ respektive B._______ nach F._______ gebracht worden. Von dort sei sie mit dem Schlepper nach G._______ gegangen, wo sie zusätzlich einen Keten (Rückenteppich) angezogen habe. Sodann habe er sie mit Apo-Arbeitern mit einem kleinen Traktor nach H._______ geschickt, wo dieser sie bereits erwartet habe. In der Dunkelheit seien sie schliesslich nach I._______ und von dort in die Berge gegangen und hätten nach insgesamt neun Tagen den J._______-Pass erreicht und überquert. Schliesslich hätten sie mehrere Ortschaften passiert, bis sie am 24. April 2016 in K._______ angelangt seien, von wo aus sie am Folgetag Nepal erreicht hätten. C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 informierte sich die Beschwerdeführerin über den Stand ihres Verfahrens und bat um rasche und wohlwollende Prüfung ihrer Vorbringen. Die Anfrage wurde am 8. Dezember 2017 beantwortet. D. Am 9. April 2020 wurde zur Abklärung des Hauptsozialisierungsorts der Beschwerdeführerin bei der Sektion LINGUA des SEM zwei sogenannte LINGUA-Analysen in Auftrag gegeben. E. Im Mai 2020 ging beim SEM von einer unbekannten Person betreffend die Beschwerdeführerin eine anonyme Anzeige wegen ungerechtfertigten Asylgesuchs ein. Die Beschwerdeführerin heisse in Wirklichkeit anders (im Schreiben werden Name und Vorname, Geburtsdatum und eine "Serial Number" erwähnt) und habe seit dem Jahr 1997 in Indien gelebt, wo sie zunächst die (…) und dann die (…) zur Ausbildung als (…) besucht habe. Die gesamte angegebene Lebensgeschichte entspreche nicht der Wahrheit.
E-5280/2020 F. In den Verfahrensakten befinden sich zwei LINGUA-Berichte, die anhand eines am 29. April 2020 durchgeführten Telefonats erstellt wurden. Gemäss einer Aktennotiz vom 26. Mai 2020 sei eine zweite Analyse erstellt worden, um die relevantesten linguistischen Punkte qualitativ abzusichern. Der erste (länderkundliche und linguistische) Bericht stammt vom Experten AS20 und der zweite (auf die Linguistik beschränkte) Kontrollbericht von AS19. Beiden Berichten zufolge sei die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden und nicht wie angegeben im Kreis B._______. G. Am 19. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin einerseits zu dem Denunziationsschreiben vom Mai 2020 und andererseits zu den beiden LINGUA-Analysen das rechtliche Gehör gewährt, wozu ihr die Haupterkenntnisse zusammengefasst wurden. H. Mit Schreiben vom 4. Juli 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Anhörung der Aufnahme des Telefoninterviews vom 29. April 2020 und infolgedessen um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Am 23. Juli 2020 konnte die Beschwerdeführerin das Telefoninterview anhören. Das SEM erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis zum 10. August 2020. I. In der Stellungnahme vom 7. August 2020 bestritt die Beschwerdeführerin zunächst die ihr im Denunziationsschreiben vorgeworfene Alias-Identität. Sie habe weder gelogen noch kenne sie eine Person mit dem im Denunziationsschreiben erwähnten Namen oder habe sie sich jemals in Indien aufgehalten. Es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Bei solch schwerwiegenden Vorwürfen wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass Nachforschungen betreffend die angebliche Doppelgängerin angestellt worden wären. Aufgrund der Bedeutung des Hukos in ihrer Heimat und dem Umstand, dass es keine amtlichen Kopien davon gebe, erbringe sie mit dem Vorweisen dieses Dokumentes einen starken Personennachweis. In Bezug auf die durchgeführten LINGUA-Analysen sei vorab darauf hinzuweisen, dass sie sich entgegen der Annahme der begutachtenden Personen im Zeitpunkt des Telefoninterviews bereits mehr als 3.5 Jahre in der Schweiz aufgehalten und sie sich bereits in dieser Zeitspanne um den Erwerb der deutschen Landessprache bemüht habe. Es liege daher auf der Hand,
E-5280/2020 dass sich ihre Sprache in diesen Jahren massgeblich beeinflusst worden sei, insbesondere durch den Austausch mit anderen Tibetern. Es sei zwar korrekt, dass sie aufgefordert worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen, dies habe für sie aber eine Herausforderung dargestellt, zumal die befragende Person nicht denselben Dialekt gesprochen habe. Weitere Einflüsse, wie dass in ihrem Heimatstaat im Fernsehen Lhasa-tibetisch gesprochen werde, hätten dazu geführt, dass ihr Heimatdialekt am Telefoninterview nicht dominant gewesen sei, aber doch auch zum Vorschein gekommen sei. Nicht verständlich sei sodann, dass ihr Begleiter zum Abhören des Telefoninterviews nicht zugelassen worden sei und deshalb ihren Dialekt von L._______ nicht bestätigen könne. Es sei ihres Erachtens nicht beachtet worden, dass sie bereits anlässlich des Telefoninterviews angegeben habe, in ihrem Dorf werde ein eigener Dialekt gesprochen, weshalb weder (…) noch (…) als heimatlicher Dialekt in Frage komme. Dieser Dialekt unterscheide sich gerade deshalb von den zum Vergleich hingezogenen Dialekten, weil es sich um eine einfache Sprache handle, in welcher wenig Grammatik verwendet werde. Auch in Bezug auf die landeskundlichen Kenntnisse sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden. Die von den Experten geforderte Sprachkenntnis setze eine besser entwickelte Schulbildung und viel mehr Erfahrung voraus, als sie je besessen habe. Zur Untermauerung ihrer Argumente legte die Beschwerdeführerin mehrere Sprachzertifikate, eine Arbeitsbestätigung sowie den Lehrvertrag mit dem Alters- und Pflegezentrum (…) ins Recht. J. Mit Verfügung vom 28. September 2020 – eröffnet am 29. September 2020 – wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, schloss aber den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus. K. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 4 und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Einsicht in das Aktenstück 25/1, um Anpassung des Beschriebs des Aktenstücks 32/2, eventualiter um Rückweisung an
E-5280/2020 das SEM zur entsprechenden Bekanntgabe respektive Anpassung wie auch um anschliessendes Setzen einer angemessenen Frist zur Stellungnahme ersuchen. Als Beweismittel legte sie unter anderem Kopien der Identitätskarte ihres Vaters sowie des Familienbüchleins ihrer Mutter, einen Bericht zu tibetischen Sprachen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Dezember 2015 und einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 25. Oktober 2020 betreffend den LINGUA-Experten AS19 ins Recht. L. Am 3. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 11. November 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, den Beschrieb des Aktenstücks A32 im Aktenverzeichnis anzupassen und der Beschwerdeführerin innert Frist den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks A25 bekannt zu geben sowie das angepasste Aktenverzeichnis zuzustellen; zudem wurde sie zur Vernehmlassung eingeladen. N. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2020 über den Inhalt der Aktennotiz A25 und liess ihr das angepasste Aktenverzeichnis betreffend die Akte A32/2 zukommen. O. Das SEM nahm in der Vernehmlassung vom 26. November 2020 zur Beschwerde Stellung. P. Mit Verfügung vom 30. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Q. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 15. Dezember 2020. R. Am 25. Januar 2021 gab der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin dem Gericht seine neue Adresse bekannt.
E-5280/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Biografie seien Sprach- und Herkunftsgutachten der Fachstelle LINGUA erstellt worden. Darin seien die sachverständigen Personen zum Schluss gekommen,
E-5280/2020 die Beschwerdeführerin verfüge zwar über Wissen bezüglich ihre Heimatregion, dieses hätte sie sich jedoch auch ausserhalb Tibets aneignen können. Ihre Angaben würden viele Lücken und Unstimmigkeiten aufweisen, was vor dem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar sei. Bei der Analyse der Sprache sei herausgekommen, dass ihr gesprochener Dialekt wider Erwarten keine exklusiven Gemeinsamkeiten des Dialekts (…) und (…), stattdessen aber vor allem mit dem Lhasa-Tibetischen aufweisen würde. Es entspreche sodann den Erwartungen an eine Person mit ihrem biografischen Hintergrund, dass sie aktiv Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Ausserdem habe sie die Erwartungen an ihre Chinesischkenntnisse nicht erfüllt. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, sie sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis B._______ hauptsozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Ausführungen in ihrer Stellungnahme zu den Sprach- und Herkunftsgutachten hätten nicht zu überzeugen vermocht. Die fehlende Schulbildung vermöge die vorhandenen Lücken nicht zu erklären und die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Hemmungen gehabt, ihren heimatlichen Dialekt zu sprechen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn ihr Bekannter bei der Abhörung des Telefoninterviews als Begleiter zugelassen worden wäre, hätte dieser lediglich zuhören, nicht aber Stellung nehmen können; insofern greife auch jener Einwand nicht. Nach dem Gesagten könne nicht geglaubt werden, sie sei an dem von ihr angegebenen Ort hauptsozialisiert worden. Weiter habe sie sowohl ihre Fluchtgründe als auch ihre Ausreise zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und damit den Eindruck vermittelt, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Ihre Ausführungen seien äusserst unsubstanziiert sowie vage ausgefallen und es seien darin Widersprüche und Nachschübe festzustellen. Es sei weder nachvollziehbar, dass sie bei der Plakataktion keine Schutzmassnahmen getroffen habe – obwohl sie sich der mit der Aktion einhergehenden Gefahr bewusst gewesen sein wolle –, noch, dass sie nach der Verhaftung ihrer Freundin aus Angst in ihr Dorf zurückgekehrt sei. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsvorbringen wie auch ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft machen können. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, ihre Identität beziehungsweise ihre behauptete Biografie zu bestätigen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Beschwerdeführerin wegen fehlender glaubhafter Hinweise zu ihrem tatsächlichen Herkunftsort dem SEM eine Prüfung verunmöglicht, ob sie in einen Drittstaat mit legalem Aufenthaltsstatus zurückkehren könne oder sie eine andere Staatsangehörigkeit als die chinesische erworben habe.
E-5280/2020 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei bei grober Verletzung der Mitwirkungspflicht von der Regelvermutung auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 3.2 In ihrer Beschwerde bemängelte die Beschwerdeführerin vorab, dass ihr keine vollumfängliche Einsicht in die einzelnen Abklärungen im Rahmen der LINGUA-Analyse gewährt worden sei. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2020 habe sie erklärt, die Interviewerin habe nicht tibetische, sondern chinesische Namen für Gemeinden und Kreise verwendet, was ihr bewusstgeworden sei, als sie im Nachgang zum Telefonat Abklärungen zu diesen Orten getätigt habe. Es werde folglich beantragt, dass dies mittels Abhören der Tonbandaufnahme nachgeprüft werden soll. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die sachverständigen Personen zum Schluss gekommen seien, dass die Dialekte (…) und (…) als Referenzdialekte für ihren Dialekt gelten sollten. Immerhin betrage die Distanz zwischen M._______ und B._______ 156 km und zwischen N._______ und B._______ 100 km. Das wäre also, wie wenn für eine Person aus Zürich der Berner-Dialekt als Referenzdialekt verwendet würde. Selbst wenn der Dolmetscher der ersten Anhörung damals betrunken gewesen sei, sei der protokollierte Hinweis, die Beschwerdeführerin habe einen starken tibetischen Akzent, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. In Bezug auf die linguistische Analyse sei zu beachten, dass es keine präzisen und korrekten Studien zu ihrem gesprochenen (…)-Dialekt gebe, sondern auf Referenzdialekte der nächstgrösseren Städte habe zurückgegriffen werden müssen. Bereits deshalb sei der Beweiswert der vorliegenden linguistischen Analyse vermindert. Hinzu komme, dass der sachverständigen Person AS19 in einschlägigen Kreisen der Ruf anhafte, in vielen Fällen negative Empfehlungen für asylsuchende ethnische Tibeter abzugeben. Es bestehe der Verdacht, dass die erste LINGUA-Analyse keine eindeutigen Ergebnisse zu ihrem Hauptsozialisierungsort habe liefern können, weshalb eine zweite Abklärung notwendig geworden sei. Vor diesem Hintergrund sei das Gericht gehalten, die veranlassten LINGUA-Berichte genau zu überprüfen, insbesondere auf tatsächliche Gemeinsamkeiten mit dem B._______-Tibetischen und nicht lediglich, ob ihr Dialekt von den Referenzdialekten abweiche. Betreffend die Erwartungen der Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin sei unberücksichtigt geblieben, dass sie gemäss Befragungsprotokollen an mehreren Stellen gewisse Begriffe in chinesischer Sprache genannt habe. Nachdem es sich dabei um hauptsächlich technische Ausdrücke handle, die ein Kind normalerweise nicht beherrsche, sei davon auszugehen, ihr Hauptsozialisierungsort sei in Tibet. Dem bei den Akten
E-5280/2020 liegenden Denunziationsschreiben komme schon deshalb keinerlei Beweiswert zu, weil es anonym abgefasst worden sei und damit das Motiv des Verfassers unbekannt sei. Zu widersprechen sei auch den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich ihrer geltend gemachten Fluchtgründe. Sie habe durchwegs einheitlich und ohne Widersprüche die Geschehnisse geschildert und insbesondere den Fluchtweg detailliert zu beschreiben vermocht. Sie habe mit dem eingereichten Familienbüchlein einen weiteren Beleg für ihre Sozialisierung in Tibet geliefert. Auch wenn es sich um eine Kopie handle, könne diesem Dokument nicht der volle Beweiswert abgesprochen werden. Inzwischen habe sie ein Schreiben ihrer Heimatgemeinde und Kopien der Identitätskarte ihres Vaters sowie des Familienbüchleins ihrer Mutter erhältlich machen können. Falls Originaldokumente benötigt würden, sei ihr hierzu angemessene Frist zu setzen. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der in der Beschwerde erwähnte Zeitungsartikel zur Fachstelle LINGUA enthalte mehrere unbelegte, tendenziöse und mitunter schlicht falsche Aussagen. Insbesondere die Nähe des Experten AS19 zu China sei durch nichts belegt, vielmehr handle es sich um eine unbelegte Aussage einer Religionswissenschaftlerin der Universität Bern. Die sachverständige Person sei bestens über den aktuellen Forschungsstand informiert, beschäftige sich eingehend mit neuen Publikationen in ihrem Fachgebiet und kenne aufgrund regelmässiger Forschungsaufenthalte auch die Verhältnisse vor Ort. Erste Resultate der Überprüfung der sachverständigen Person würden keinen Anlass geben an deren Kompetenz zu zweifeln. Im Übrigen würden sowohl die Qualifikation als auch der Werdegang der sachverständigen Personen der Fachstelle LINGUA durch das SEM überprüft und in den einzelnen Verfahren der asylsuchenden Person zur Kenntnis gebracht. Die Durchführung einer zweiten Analyse entspreche der üblichen und von der Fachstelle LINGUA regelmässig vorgenommenen Qualitätskontrolle. Die Feststellung, eine Person habe ihre Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft gemacht, stütze sich sodann nicht nur auf eine Analyse der Sprache, sondern sei Ergebnis einer Gesamtwürdigung, die verschiedene Elemente umfasse. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen könnten die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren nicht aufwiegen, und ihre Identität habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung bisher nicht mit überprüfbaren Dokumenten nachweisen können. Insgesamt sei es ihr folglich nicht gelungen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen.
E-5280/2020 3.4 In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin klarstellen, dass die sachverständige Person AS19 bereits vor dem veröffentlichten Zeitungsartikel den Ruf gehabt habe, in vielen Fällen negative Empfehlungen abzugeben. Mit der veranlassten Überprüfung des Experten AS19 durch das SEM, sei nun belegt, dass die Vorwürfe gegen diesen nicht völlig haltlos seien. Es sei zudem davon auszugehen, dass nur deshalb eine zweite LINGUA- Analyse erstellt worden sei, weil der erste Bericht zu keinem klaren Ergebnis gekommen sei. Aus dem angefochtenen Entscheid des SEM gehe klar hervor, dass ihr Asylgesuch aufgrund der LINGUA-Analyse abgelehnt worden sei und nicht etwa aufgrund einer Gesamtwürdigung. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihr die Einsicht in das Aktenstück A25 verweigert worden sei, ohne dass ihr dessen wesentlichen Inhalt zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem erweise sich die Bezeichnung des Aktenstücks A32/2 derart pauschal und nichtssagend, sodass es nicht einmal ansatzweise Auskunft geben würde, worum es sich bei diesem Aktenstück handle. 4.2 Diese Rügen wurden durch den Instruktionsrichter mit Zwischenverfügungen vom 11. November 2020 sowie 30. November 2020 behandelt. Das SEM hat seine Aktenführungspflicht – wenn auch teilweise nachträglich – wahrgenommen, und dem Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin wurde Genüge getan. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5280/2020 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde die durch das SEM in Auftrag gegebenen Analysen der Fachstelle LINGUA. 6.2 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei LINGUA-Analysen nicht um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 6.3 In Bezug auf die Evaluation der landeskundlich-kulturelle Kenntnisse ist festzuhalten, dass der Experte AS20 in seinem LINGUA-Bericht in nachvollziehbarer Weise erläuterte, weshalb trotz der in mehreren Bereichen gelieferten detaillierten Informationen der Beschwerdeführerin die regelmässig unerwarteten falschen oder unvollständigen Antworten an ihrer Behauptung zweifeln liessen, sie habe praktisch ihr ganzes Leben in B._______ verbracht. Insbesondere würden einige ihrer falschen Angaben darauf schliessen lassen, dass ihre diesbezüglichen Kenntnisse nicht von ihren (im täglichen Leben gemachten) Erfahrungen in der von ihr behaupteten Heimatregion stammen würden. Das Gericht schliesst sich aus ebendiesen Gründen der Einschätzung des SEM respektive der sachverständigen Person AS20 an. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände vermögen die überzeugende Analyse der der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen. Ihr Vorbringen, sie habe anlässlich des Telefoninterviews nicht bemerkt, dass die befragende Person die chinesischen Namen der Gemeinden und Kreise in ihrer Heimatregion benutzt habe, weshalb sie diese nicht erkannt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hatte angegeben, sie habe für ihre Mutter chinesische Medikamente besorgt, bei chinesischen Händlern eingekauft und chinesische Medien konsumiert.
E-5280/2020 6.4 Hinsichtlich der linguistischen Analyse der beiden LINGUA-Expertisen erscheinen die im Beschwerdeverfahren gemachten Beanstandungen zwar teilweise nachvollziehbar; sie vermögen aber letztlich zu keinem anderen Schluss zu führen. Eine eingehende Prüfung insbesondere des Berichts des Experten AS20 ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Zusammenhang zu schützen ist. Die beiden Berichte datieren vom gleichen Tag, was die Vermutung unbegründet erscheinen lässt, die zweite Analyse sei in Auftrag gegeben worden, weil die erste zu keinem klaren Ergebnis gekommen sei. Beide sachverständigen Personen gelangen unabhängig voneinander zum Schluss, dass mehrheitliche Übereinstimmungen mit dem B._______-Dialekt hätten festgestellt werden können. Hinzukommend wurde auf mehrere sprachliche Eigenheiten hingewiesen, welche unüblich seien für Personen, die ausschliesslich in Tibet sozialisiert worden seien (vgl. Verfügung des SEM vom 28. September 2020 S. 4). Die Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin seien zudem nicht vereinbar mit den von ihr angegebenen Berührungspunkten mit dieser Sprache, weil sie einfache Sätze auf Chinesisch nicht verstanden habe und zudem andere Gründe daraufhin deuten würden, dass sie die benutzten Wörter nicht in ihrem Alltag in B._______, sondern von sekundären Quellen erlernt habe. Schliesslich ist den Berichten zu entnehmen, dass die Einflüsse des knapp zweimonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Nepal sowie ihrer Anwesenheit in der Schweiz im Zeitpunkt des Telefoninterviews von fast vier Jahren auf ihre Sprache entsprechend berücksichtigt worden ist. Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu hören. Es besteht aus den gegebenen Umständen auch keine Notwendigkeit, mittels Abhören der Tonbandaufnahme abzuklären, ob die Interviewerin auch chinesische Namen für Gemeinden und Kreise verwendet hat. 6.5 Nach dem Gesagten erscheint folglich die übereinstimmende Feststellung der sachverständigen Personen, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis B._______ im Autonomen Gebiet Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Nachdem die beiden Expertisen zu einem übereinstimmenden Ergebnis kommen und, wie erwähnt, bereits der ausführlichere erste Bericht eindeutige Ergebnisse lieferte, vermag an dieser Einschätzung vorliegend auch die Hinweise auf die grundsätzliche Kritik am Experten AS19 nichts zu ändern (deren Berechtigung im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann). Die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind zu bestätigen.
E-5280/2020 6.6 6.6.1 Zu Recht gelangte die Vorinstanz auch bezüglich die eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit diesen nicht zu belegen vermochte, sie habe bis im Jahr 2016 in B._______ / M._______ gelebt. 6.6.2 Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM hätte abklären müssen, ob das eingereichte Beweismittel – die Kopie des Huko – echt ist, vermag nicht zu überzeugen. Es erweist sich schlicht als unmöglich, anhand einer Kopie eines Dokuments eine abschliessende Echtheitsprüfung vorzunehmen. 6.6.3 In Zusammenhang mit dem Familienbüchlein ist auf die ungereimten Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen hinzuweisen (was das SEM in seiner Verfügung aus nicht bekannten Gründen unterlassen hat). So hatte diese angegeben, sie habe rein zufällig noch die Kopie einer einzelnen Seite des Familienbüchleins im Zeitpunkt der Flucht auf sich getragen, weil sie diese für die Ausstellung ihrer Identitätskarte habe vorweisen müssen. An anderer Stelle hatte sie hingegen ausgeführt, ihre Identitätskarte sei vor ungefähr zehn Jahren ausgestellt worden (vgl. A4 S. 8; A16 ad F76). Dass sie diese Kopie während eines Jahrzehnts ohne Wissen auf sich getragen habe und sie erst auf der Flucht entdeckt haben will, ist nicht zu glauben (vgl. A4 S. 8: "[…] Das Papier trug ich nicht absichtlich auf mir. Auf der Flucht habe ich dann dieses Papier noch bei mir entdeckt"). 6.6.4 Dieses Beweismittel wie auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos sind nicht geeignet, die Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China / Tibet glaubhaft zu machen. 6.6.5 Betreffend die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel kann auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 verwiesen werden. Die wiederum in Kopie eingereichten Dokumente lassen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Ort der Sozialisierung der Beschwerdeführerin zu. Seit Einreichung der Kopien dieser Beweismittel mit Beschwerde vom 27. Oktober 2020 sind rund 1.5 Jahre vergangen. Dennoch wurden seither weder Beweismittel im Original eingereicht, welche die Hauptsozialisation in Tibet belegen könnten, noch glaubhaft dargetan, aus welchen Gründen ihr dies nicht gelungen ist. Hinzu kommt, dass kaum anzunehmen wäre, die Verwaltung ihres Heimat-
E-5280/2020 dorfs würde eine derart wohlwollend und freundlich formulierte offizielle Bestätigung für die Beschwerdeführerin erstellen, wenn diese durch ihre angebliche politische Protestaktion die Durchsuchung aller Häuser dieses Dorfs durch die Polizei verursacht hätte. Diese Dokumente vermögen somit die Einschätzung nicht umzustossen, die Beschwerdeführerin wurde ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert. 7. 7.1 Die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht ebenfalls als unglaubhaft. 7.2 Zunächst erscheint vollkommen lebensfremd, dass sich die Beschwerdeführerin ohne einen äusseren Grund zu einer politischen Plakataktion entschlossen haben will, nachdem sie sich zuvor bis zu ihrem 24. Lebensjahr in keiner Weise politisch bestätigt habe (vgl. A4 S. 10, A11 ad F41, F56). Nachdem sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Freundin der Gefahren dieser Aktion offensichtlich bewusst waren – sie hätten sich nämlich jahrelang nicht getraut, einander ihr Bedürfnis, eine Aktion durchzuführen, anzuvertrauen, obwohl sie beste Freundinnen gewesen seien –, ist nicht zu erwarten, dass sie sich zu einer völlig unvorbereiteten Aktion hätten hinreissen lassen. Sie hätten sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge nämlich keine Schutzmassnahmen überlegt und noch nicht einmal alle gegen sie sprechenden Beweise beseitigt (vgl. A16 ad F16, F25 ff., F38, F40, F48, F53). Realitätsfern ist sodann ihr geltend gemachtes Verhalten am Morgen nach der nächtlichen Plakataktion: Weil alle Leute über die Aktion gesprochen hätten, sei sie zu ihrer Tante nach C._______ gegangen, nachdem sie aber erfahren habe, dass die Polizei ihre Freundin nach einer Hausdurchsuchung festgenommen habe, sei sie in ihr Dorf zurückgekehrt (vgl. A16 ad F12 f., F17, F51, F79). Im Übrigen kann auch in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM- Ver-fügung S. 5 f.). 7.3 Das Gericht schliesst sich folglich den Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung an, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre in der Volksrepublik China erlebten Asylgründe glaubhaft zu machen.
E-5280/2020 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinn einer Vermutung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines dieser Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.2 Zusammenfassend ist demnach zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation sowie ihre Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Es ist ihr damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8.3 Das anonyme Denunziationsschreiben (vgl. Aktenstück A21/2) war für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant. Die beantragte Entfernung des Dokuments aus den Akten (vgl. Beschwerde S. 15) erweist sich nicht als erforderlich.
E-5280/2020 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 10.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinn von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
E-5280/2020 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. November 2020 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse (die Beschwerdeführerin befindet sich weiterhin in der Berufsausbildung) zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Unter den gegebenen Verfahrensumständen besteht keine Veranlassung der Beschwerdeführerin für die geringfügigen im Instruktionsverfahren geheilten formalen Mängel (vgl. oben E. 5: Einsicht in eine Aktennotiz, Optimierung des Aktenverzeichnisses) eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (zumal das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands durch das Gericht zu vergüten ist). 12.3 Das Honorar des mit Verfügung vom 11. November 2020 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Betrag von Amtes wegen zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2500.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
E-5280/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2500.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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