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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2026 E-528/2024

8 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,851 mots·~14 min·8

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-528/2024

Urteil v o m 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023.

E-528/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 9. Oktober 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region H._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, wobei sie angaben, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Gleichentags fanden ihre Kurzbefragungen statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragungen gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, sie hätten die Ukraine aufgrund des Krieges verlassen und hätten im Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges am 24. Februar 2022 in der Oblast Dnipropetrovsk ihren festen Wohnsitz gehabt. Sie verfügten weder über eine andere Staatsangehörigkeit noch in einem anderen Staat über einen Schutzstatus oder eine Aufenthaltsberechtigung. Als Beweismittel reichten sie unter anderem ihre ukrainischen Inlandpässe, die ukrainische Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunden der Kinder ein. C. Mit per E-Mail übermittelter Antwort vom 23. November 2023 lehnten die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM vom 22. November 2023 ab und zeigten an, dass den Beschwerdeführenden eine bis am 4. März 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt worden war. D. Mit Schreiben vom 27. November 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zur beabsichtigen Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör. E. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine nach Deutschland gereist seien und dort um vorübergehenden Schutz ersucht hätten. Sie hätten jedoch In Deutschland Schwierigkeiten gehabt, sich zu integrieren sowie sich zu verständigen, und sie hätten deshalb wenig Anschluss gefunden. Da sich die Kinder in unterschiedlichen Lebensphasen befinden würden, sei es ihnen schwergefallen, den Alltag zu meistern und es habe die Unterstützung von Freunden und Verwandten gefehlt, welche sie in der Ukraine gehabt hätten. Nach ungefähr vier Monaten hätten sie

E-528/2024 sich in Deutschland abgemeldet und seien in die Ukraine zurückgekehrt. Mündlich sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihr Schutzstatus bei einer Rückreise in die Ukraine erlöschen werde. Nach fast einem halben Jahr seien sie erneut aus der Ukraine ausgereist, da sich die dortige Situation nicht verbessert habe, und sie seien in die Schweiz gekommen, da sie hier Verwandte und Freunde hätten. F. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Als Beweismittel wurden namentlich zwei (vorläufige) Abmeldebestätigungen der deutschen Gemeinde I._______ vom 19. Januar 2024 eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Das SEM reichte keine Vernehmlassung ein. I. Die Anfragen der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand vom 19. Mai 2025 und vom 1. April 2026 beantwortete die zuständige Instruktionsrichterin am 21. Mai 2025 sowie am 8. April 2026.

E-528/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022

E-528/2024 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, da sie in Deutschland über eine Schutzalternative verfügten. 5.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden namentlich geltend, dass ihr Aufenthaltsrecht respektive Schutzstatus in Deutschland erloschen sei und die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM abgelehnt hätten, weshalb eine Rückkehr dorthin nicht möglich sei. Sie erfüllten sodann die Voraussetzungen für die Schutzgewährung und eine Rückkehr nach Deutschland sei ihnen nicht zuzumuten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in

E-528/2024 einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.2). 6.2 Die Beschwerdeführenden fallen als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Sie haben im EU-Staat Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nachweislich vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. Sachverhalt Bst. C). Dieser EU- Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-6021/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 6.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, der deutsche Schutztitel bestehe aktuell nicht mehr, da die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben Deutschland bereits nach kurzer Zeit wieder verlassen hatten und ihre bei ihrer Einreise nach Deutschland ausgestellte Aufenthaltsbewilligung am 4. März 2024 abgelaufen ist (vgl. Sachverhalt Bst. C und D). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführenden nicht freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) darauf verzichtet hätten und ausgereist wären. Dies, da der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet

E-528/2024 ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt sind, ändert daran nichts (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-513/2025 vom 9. April 2026 E. 6.2, sowie E-5086/2025 vom 20. März 2026E. 5.2 und E.5.3, je m.w.H.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährte beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind 6.5 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM habe nicht ausreichend geprüft, ob die Beschwerdeführenden in Deutschland einen gesicherten Aufenthalt hätten, ist mit Verweis auf das Koordinationsurteil D- 4601/2025 festzustellen, dass das SEM nicht verpflichtet ist, weitere Abklärungen in Bezug auf die Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu tätigen (ebd. E. 6.3). Demnach ist das Eventualbegehren, wonach die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

E-528/2024 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen,

E-528/2024 welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland angeblich über keine Bezugspersonen verfügen während in der Schweiz Bekannte lebten, können sie offenkundig nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Auch wenn es für die Kinder eine gewisse Herausforderung bedeuten dürfte, sich wieder in ein neues Umfeld einzugewöhnen, kann auch mit dem Hinweis auf das Kindeswohl die obengenannte Vermutung nicht umgestossen werden. Insbesondere werden die Kinder auch in Deutschland Zugang zu Bildung haben und sie kehren nicht allein, sondern zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern nach Deutschland zurück. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, E. 8.4.2, m.w.H.). Des Weiteren obliegt es den Beschwerdeführenden, allenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG ist jedoch gutzuheissen. Die Beschwerde vom 8. August 2025 war im massgeblichen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu

E-528/2024 bezeichnen. Gewisse sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat) wurden erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt. Sodann ist auch heute aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. 10.2 Die Beschwerdeführenden haben die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift selbst verfasst, angesichts deren Form und Inhalts mutmasslich mit juristischem Beistand. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, auf welche die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch hätten (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG), würde aufgrund des vorliegenden Direktentscheides einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4449/2018 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

E-528/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Ulrike Raemy

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