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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2010 E-5268/2010

20 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,122 mots·~11 min·2

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5268/2010 Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N (…).

E-5268/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (District D._______) – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) verlassen hat, dass er am 21. Juni 2010 im E._______ ein Asylgesuch einreichte, wobei sein Personalienblatt von seinem in der Schweiz eingebürgerten Onkel B._______ ausgefüllt wurde, dass dieser in F._______ wohnhafte Onkel gleichentags eine schriftliche Erklärung zu Handen des EVZ abgab, in welcher er den Wunsch äusserte, seinen Neffen bei sich aufnehmen und für ihn sorgen zu dürfen, dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer anschliessend bei seinem Onkel untergebracht wurde (Akten BFM A 12/7 S. 6), dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 24. Juni 2010 erklärte, seine Eltern hätten private Probleme gehabt, weshalb seine Mutter weggegangen sei, dass er sie letztmals im Jahr 2008 gesehen und er die letzten zwei Jahre bei seiner Grossmutter gelebt habe, dass er seinen Vater letztmals im Jahr 2009 gesehen habe und auch nicht wisse, wo sich seine ältere Schwester aufhalte, dass seine Grossmutter sehr alt sei, weshalb sie sich nicht mehr um ihn habe kümmern können, und seine Ausreise organisiert habe, dass ihn seine Grossmutter zwei Singhalesen übergeben habe, welche ihn auf seiner Reise in die Schweiz begleitet hätten, dass er bei der am 8. Juli 2010 im EVZ stattgefundenen Anhörung ergänzte, er habe nach dem Weggehen seiner Mutter mit seinem Vater in G._______ gelebt, dass er, als das Dorf bombardiert worden sei, mit der Mutter seines Vaters nach H._______ gegangen sei und sein Vater wegen gesundheitlicher Probleme nicht habe mitkommen können und in G._______ geblieben sei,

E-5268/2010 dass die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seine Schwester mitgenommen habe und er selbst von der Army ständig bedroht worden sei, dass er in Sri Lanka nicht gewusst habe, dass ein Onkel von ihm in der Schweiz wohne, und er diesen erstmals nach seiner Ankunft in der Schweiz auf einem Autoparkplatz gesehen habe, dass er auf entsprechende Frage erklärte, es gefalle ihm gut beim Onkel und er wolle dort bleiben, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zuwies und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass B._______ für seinen Neffen mit Eingabe vom 21. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zuzuteilen, dass er zur Begründung ausführte, der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und als Verwandte könnten sie dem Beschwerdeführer Ruhe und Geborgenheit geben und ihm helfen, die traumatischen Kriegserlebnisse zu bewältigen, dass der Beschwerde eine Kopie eines Mietvertrages (des Onkels) beilag, dass sich der Onkel als nicht gesetzlicher Vertreter jedoch durch keine Vollmacht des Beschwerdeführers legitimierte, dass der Instruktionsrichter daher mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 feststellte, es sei von der Urteilsfähigkeit des im (...) Jahre alt werdenden Beschwerdeführers auszugehen, da sich für diesen lediglich die Frage stelle, ob er sich für die Dauer des Asylverfahrens bei seinem Onkel im Kanton F._______ oder im Kanton I._______ aufhalten wolle, dass es sich beim Einreichen einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsentscheid im Rahmen eines Asylverfahrens um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, weshalb der Beschwerdeführer als

E-5268/2010 minderjährige, aber urteilsfähige Person dieses selbst ausüben oder einem von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter übertragen könne, dass B._______ daher Frist zur Beibringung einer Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers (oder seines gesetzlichen Vertreters) angesetzt wurde, welche unbenutzt verstrich, dass das Gericht am 2. August 2010 Kenntnis davon erhielt, dass das (...)amt des Kantons I._______ dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit J._______, (...), als rechtskundige Person zugeteilt hatte, dass J._______ auf entsprechende Nachfrage des Gerichts angab, keine Kenntnis von der Beschwerde des Onkels für seinen Neffen zu haben, und mit letzterem abklären wolle, ob er mit der Vertretung durch seinen Onkel einverstanden sei, dass am 20. August 2010 die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers beim Gericht einging, im Beschwerdeverfahren gegen den Zu-weisungsentscheid mit der Vertretung durch seinen Onkel einverstanden zu sein, und weiter ausgeführt wurde, er wolle in den Kanton F._______ wechseln, um in der Nähe seines Onkels leben zu können, dass der Instruktionsrichter daraufhin das BFM mit Verfügung vom 26. August 2010 einlud, innert angesetzter Frist eine Vernehmlassung einzureichen oder eine neue Verfügung zu erlassen, und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2010, welche den angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2010 ersetze, erneut entschied, der Beschwerdeführer werde dem Kanton I._______ zugewiesen, und gleichzeitig festhielt, er müsse den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 erwägte, die neue Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 werde als Vernehmlassung entgegengenommen, da der angefochtene Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen, sondern lediglich eine die angefochtene Verfügung bestätigende Begründung nachgeschoben worden sei, dass dem Beschwerdeführer entsprechend Frist zur Einreichung einer Replik und allfälliger Beweismittel angesetzt und ihm zudem die Mög-

E-5268/2010 lichkeit gegeben wurde, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen, da die Vorinstanz ihren Zuweisungsentscheid erst auf Beschwerdeebene begründete, dass innert der angesetzten Frist seitens des Beschwerdeführers oder seiner Vertrauensperson keine Reaktion erfolgte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid mit der Begründung anficht, sein Onkel wohne im Kanton F._______, weshalb er diesem Kanton zugeteilt werden wolle, dass somit die zulässige Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie erhoben wird, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist

E-5268/2010 und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – nachdem auch die schriftliche Einwilligung des Beschwerdeführers zur Vertretung im Beschwerdeverfahren durch den Onkel beim Gericht eingegangen ist – auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt, dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine blosse Formularverfügung – wie sie die Zwischenverfügung des BFM vom 14. Juli 2010 darstellt – den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein begründetes Gesuch stellt, wegen familiärer Beziehungen einem bestimmten Kanton zugewiesen zu werden (BVGE 2008/47 E. 3.3.3), dass gemäss Aktenlage ein solches Gesuch gestellt wurde, da sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dahingehend äusserte, er wolle bei seinem Onkel in F._______ bleiben (A 10/9 S. 6 F67), und letzterer dem BFM am 21. Juni 2010 sogar schriftlich sein Anliegen mitteilte, selbst für seinen Neffen sorgen und aufkommen zu wollen (A 7/1), dass somit in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers an der Zuweisung in den Kanton F._______ hätte stattfinden müssen, dass dieser Mangel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurde, da das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2010 seinen Entscheid nachträglich begründete, der Beschwerdeführer im Anschluss daran die Möglichkeit zur Stellungnahme erhielt und das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie mit voller Kognition prüfen kann (vgl. a.a.O. E. 3.3.4),

E-5268/2010 dass das BFM seinen Zuweisungsentscheid und die damit einhergehende Abweisung des Gesuchs um Zuteilung in den Kanton F._______ damit begründete, der vorliegende Verwandtschaftsgrad falle nicht unter den in Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) festgesetzten massgeblichen Familienbegriff, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG ausserhalb der Kernfamilie ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der verwandten Person vorausgesetzt werde, dass dieses insbesondere dann bestehe, wenn nahe Angehörige aufgrund einer Behinderung oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen seien, dass zusätzlich vorausgesetzt werde, dass das Abhängigkeitsverhältnis bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe, mithin die betreffenden Personen zusammengelebt hätten, dass jedoch im vorliegenden Fall kein nahes Verwandtschaftsverhältnis bestehe und vor der Einreise des Beschwerdeführers keine Beziehung gelebt worden sei, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht gewusst habe, dass ein Onkel von ihm in der Schweiz wohne, und er diesen erstmals hier auf einem Autoparkplatz getroffen habe, dass das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis im Übrigen nicht belegt sei, und nach dem Gesagten kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuweisung in den Wohnkanton seines Verwandten bestehe, dass es der Vormundschaftsbehörde des Kantons I._______, sollte sie nach Prüfung aller persönlichen und konkreten Umstände zum Schluss gelangen, ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton F._______ und allenfalls bei seinem Onkel läge in dessen Kindeswohl, freistehe, ein Gesuch um Kantonswechsel zu stellen,

E-5268/2010 dass seitens des vertretenen Beschwerdeführers keine Replik einging, weshalb über die Beschwerde androhungsgemäss aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden wird, dass zunächst festzustellen ist, dass es an sich angebracht gewesen wäre, den noch nicht (...)jährigen Beschwerdeführer gemäss dessen Wunsch dem Wohnkanton seines einzigen Verwandten in der Schweiz zuzuteilen, was dem BFM im Rahmen seines Ermessens gestützt auf Art. 22 Abs. 1 AsylV1 durchaus möglich gewesen wäre, dass indessen – wie bereits erwähnt – die Kognition des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie vorliegt (Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Berufung auf diesen Grundsatz entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – so dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt, dass demnach im vorliegenden Fall mangels Zugehörigkeit eines Onkels zur Kernfamilie zu prüfen ist, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis bejaht werden kann, dass sich diesbezüglich aus den Akten ergibt, dass der erste Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel in der Schweiz stattfand und ersterer bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht wusste, dass ein Verwandter von ihm in der Schweiz lebt (A10/9 S. 6 F59), dass bei dieser Sachlage keine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt, dass der noch minderjährige Beschwerdeführer zweifelsohne noch der Unterstützung durch Erwachsene bedarf, dem jedoch mit der Zuteilung einer Vertrauensperson und der Unterbringung im Zentrum für Asylsuchende (...), welches über ein separates Jugendprogramm verfügt, Rechnung getragen wurde, dass von Seiten des Beschwerdeführers denn auch keine Gründe vorgebracht wurden, weshalb er zwingend auf die Unterstützung seines Onkels angewiesen sei,

E-5268/2010 dass in der Beschwerde lediglich ausgeführt wird, die Verwandten könnten dem Beschwerdeführer Ruhe und Geborgenheit geben und bei der Bewältigung der traumatischen Kriegserlebnisse helfen, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Kanton I._______ psychologische Hilfe in Anspruch nehmen kann, sollte sich dies als notwendig erweisen, dass die Unterstützung des noch minderjährigen Beschwerdeführers im Kanton I._______ durch Drittpersonen gewährleistet ist, sich dieser nun seit fünf Monaten dort aufhält und dem Gericht aus dieser Zeit nichts Negatives bekannt wurde, dass es damit auch dem Kindeswohl entsprechen dürfte, den Beschwerdeführer nicht bereits wieder aus seiner gewohnten Umgebung und der neu gewonnenen Tagesstruktur herauszureissen, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die angefochtene Kantonszuweisung den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die vorinstanzliche Verfügung damit als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), darauf jedoch aufgrund dessen Minderjährigkeit im Sinne einer Ausnahme verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite)

E-5268/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:

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