Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.07.2015 E-5261/2014

24 juillet 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,647 mots·~13 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5261/2014

Urteil v o m 2 4 . Juli 2015 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (zurzeit in Khartum, Sudan), vertreten durch seine Schwester B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).

E-5261/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers mit an das BFM gerichteten Schreiben vom 24. September, 2. November und 9. November 2012 Asylgesuche und Gesuche um Einreisebewilligung in die Schweiz für ihre beiden Brüder (den Beschwerdeführer und den am 7. Juli 2014 selbstständig eingereisten C._______, geboren […]) einreichte, dass der Schwester des Beschwerdeführers vom BFM mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 mitgeteilt wurde, den Akten seien weder eine klar den Brüdern zurechenbare Willenserklärung zur Stellung eines Asylgesuches noch eine rechtsgültige Vollmacht zu entnehmen, weshalb sie Gelegenheit erhalte, persönlich von ihren Brüdern unterschriebene Stellungnahmen und Vollmachten nachzureichen, dass die geforderten Unterlagen in Kopie fristgerecht eingereicht wurden, dass das BFM der Schwester des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014 mitteilte, dass die Schweizer Botschaft in Khartum mit Schreiben vom 23. März 2010 bekanntgegeben habe, sie sei wegen des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass angesichts des dem BFM überzeugend erscheinenden Absehens von einer Befragung einige noch offene Fragen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung auf dem schriftlichen Weg zu beantworten seien, weshalb die Schwester des Beschwerdeführers darum ersucht wurde, einen detaillierten Fragenkatalog durch ihre Brüder beantworten zu lassen und persönliche Stellungnahmen der Brüder im Original sowie eine von beiden Brüdern unterzeichnete Vollmacht im Original einzureichen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder gleichzeitig die Gelegenheit erhielten, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihrer Asylgesuche und Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern, dass am 19. Juni 2014 vom Beschwerdeführer und dem Bruder C._______ persönlich unterzeichnete, strukturierte Ergänzungen der Asylgesuche sowie Vollmachten (im Original) beim BFM eingingen, dass das BFM mit internem Beschluss vom 14. August 2014 das Auslandsasylgesuch des Bruders C._______ abschrieb, nachdem dieser am 7. Juli

E-5261/2014 2014 selbstständig in die Schweiz eingereist sei und hier ein Asylgesuch gestellt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2014 – am 19. August 2014 der Schwester des Beschwerdeführers eröffnet – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte, dass der durch seine Schwester vertretene Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel: 17. September 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm die Einreise zu bewilligen und in der Schweiz Asyl zu gewähren,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-5261/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss Art. 19 aAbs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das SEM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das SEM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass die Vorinstanz vorliegend in ihrer Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014 den Verzicht auf eine Befragung begründete und zudem im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes den Beschwerdeführer zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte, unter gleichzeitiger Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung, dass die Vorinstanz somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, indem sie den Verzicht auf eine Befragung rechtsgenügend begründete und Gelegenheit zu einem sich abzeichnenden negativen Entscheid einräumte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 f.), dass das SEM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

E-5261/2014 glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das SEM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, anlässlich des Militärurlaubs seines Bruders D._______ seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, um Letzteren zu verhaften, doch habe sich der Beschwerdeführer zusammen mit D._______ gegen dessen Verhaftung zur Wehr gesetzt, weshalb die Soldaten ihn ebenfalls verhaftet hätten, dass er nach ungefähr 10 bis 12 Tagen Haft zwar entlassen, aber ohne Bekanntgabe des Haftgrundes darauf aufmerksam gemacht worden sei, man werde ihn wieder holen und verhaften oder schriftlich auffordern, zum Gefängnis zu kommen, dass er danach nicht mehr zur Schule habe gehen können und nicht gewusst habe, was die Behörden mit ihm vorhätten, infolgedessen er deprimiert gewesen sei und Angst gehabt habe, weshalb er Eritrea am 20. September 2012 zusammen mit dem damals minderjährigen Bruder C._______ illegal verlassen habe und in den Sudan gereist sei, dass sie im Sudan am 21. September 2012 von Mitgliedern der "Rashaida" entführt, während 20 Tagen festgehalten und erst nach der Bezahlung einer Lösegeldsumme von 5000 Dollar am 10. Oktober 2012 freigelassen worden seien, worauf die Polizei sie ins Shagarab-Flüchtlingslager gebracht habe und sie sich beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) registriert hätten, dass sie bis zum 23. November 2013 im Shagarab-Flüchtlingslager geblieben und dann nach Karthum gegangen seien, wo der Beschwerdeführer anfangs gearbeitet habe, danach aber aus Angst vor Entführung und Deportation und mangels Aufenthaltsbewilligung damit aufgehört habe, dass er seit dem Gefängnisaufenthalt an Augenbeschwerden (starker Juckreiz) leide, eine operative Behandlung in Sudan indes nicht zu einer Linderung geführt habe,

E-5261/2014 dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung sowie den Drohungen durch die Behörden festgestellt hat, er könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben, dass indes einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, da es ihm nicht gelungen sei, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre, zu liefern, dass diesbezüglich festzustellen sei, dass die im Sudan lebenden Flüchtlinge, welche – wie der Beschwerdeführer – vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, dort die nötige Versorgung erhalten würden, weshalb es ihm zuzumuten sei, in das ihm zugewiesene Lager zurückzukehren beziehungsweise sich erneut beim UNHCR zu melden und sich in ein Flüchtlingslager zuteilen zu lassen, dass zudem seine Befürchtung, vom Sudan nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, unbegründet sei, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtling anerkannt seien, allgemein gering sei und ein erhöhtes Risiko auch nicht durch das vorgetragene Profil des Beschwerdeführers objektiv begründet werden könne, dass vergangene Verfolgungsmassnahmen – wie die Entführung durch Mitglieder der "Rashaida" – nur asylbeachtlich seien, wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine drohende Verfolgung schliessen lassen würden, indes die geltend gemachte Entführung die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht zu begründen vermöge, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle, und er seit diesem Vorfall offenbar nicht weiter behelligt worden sei und es auch keine Hinweise gebe, er könne gezielt oder mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere Flüchtlinge erneut Opfer einer Verschleppung oder Entführung werden, dass der Beschwerdeführer sich wegen der Augenbeschwerden im Sudan bereits in ärztliche Behandlung begeben habe, den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre respektive er eine im Sudan nicht mögliche Behandlung be-

E-5261/2014 nötigen würde, und er sich bei Bedarf einer weiteren kostenfreien medizinischen Behandlung für die Ausstellung eines Überweisungsscheines mit dem UNHCR oder dem COR ("Commissioner for Refugees") in Verbindung setzen könne, dass er seit bald zwei Jahren im Sudan lebe, wobei das Leben dort für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, indes ihm in dieser Zeit keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, und eine schwierige Lebenssituation und "humanitäre Überlegungen" keine Gründe für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen würden, dass somit vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seiner akuten Gefährdung im Sudan ausgegangen werden könne, dass die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, womit dieser über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, welcher indes nicht derartig gewichtig sei, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle, dass somit alleine die Anwesenheit der Schwester noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne bedeute, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme, da keine besondere Nähe des Beschwerdeführers zur Schweiz gegeben sei, welche die Feststellung der Zumutbarkeit seines Verbleibs im Sudan umzustossen vermöge, dass er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige und es ihm daher zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, weshalb das Asylgesuch und der Einreiseantrag abzulehnen seien, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine neuen, das heisst nach dem Entscheid des BFM entstandenen asylrelevanten Ereignisse geltend machen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veranlasst sieht, die Frage einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers anders zu beurteilen als die Vorinstanz, dass bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder

E-5261/2014 einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen sei, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan entgegenhält, er lebe jeden Tag in Angst vor Deportation und Entführung, und sein Leben im Sudan sei ohne eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeit ein täglicher Überlebenskampf, zudem leide er seit seiner Haft unter starkem Juckreiz und Augenbeschwerden, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreerinnen und Eritreer sei gering, weshalb die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, nach Eritrea entführt und dort wegen seiner illegalen Ausreise verfolgt zu werden, infolgedessen als unbegründet zu erachten ist, dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nicht von derartig gravierender Schwere sind, als dass sie eine akute Gefährdung darstellen und deshalb die Einreise in die Schweiz erforderlich machen würden, zumal es ihm möglich und zumutbar ist, diese Beschwerden im Sudan (erneut) behandeln zu lassen, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht genügen, um die vorinstanzliche Feststellung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan zu widerlegen, insbesondere da dem Beschwerdeführer – wie zu Recht vom SEM festgestellt – die Möglichkeit offensteht, in das ihm zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren, und schliesslich in Khartum, wo er sich zur Zeit aufhält, eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren Hilfe der Beschwerdeführer bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte, dass ihm angesichts der Sachlage zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu verbleiben, dass überdies trotz der Anwesenheit seiner seit 2008 in der Schweiz lebenden Schwester nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen ist, da dieser Anknüpfungspunkt für sich allein – wie das BFM zu Recht feststellte – keinen hinrei-

E-5261/2014 chenden Bezug zur Schweiz darstellt, welcher in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte, dass die Einreise seines mittlerweile volljährigen Bruders C._______ in die Schweiz am 7. Juli 2014 an der fehlenden überwiegenden Beziehungsnähe zur Schweiz nichts ändert, zumal der Ausgang von dessen Asylverfahren noch ungewiss ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichende Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und zumutbare Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche verfügt, dass es ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zuzumuten ist, im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afrikanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu verbleiben (vgl. dazu aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das SEM ihm unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5261/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

Versand:

E-5261/2014 — Bundesverwaltungsgericht 24.07.2015 E-5261/2014 — Swissrulings