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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2015 E-5259/2015

15 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,061 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2015

Texte intégral

Urteil v o m 1 5 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Myanmar), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5259/2015

E-5259/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Basel ein Asylgesuch einreichte und dort am 22. Juli 2013 zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei Staatsangehöriger von Myanmar, gehöre der Ethnie der Rohingya an und habe in Myanmar keine Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen (vgl. Akten A4, S. 3 und 4), dass die Buddhisten in Myanmar seine Familie belästigt, ihr Haus angezündet und den Familienvater im Jahr 1992 getötet hätten (vgl. A4, S. 8), dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992, im Alter von 12 Jahren, mit seiner Familie von Myanmar nach Bangladesch habe flüchten müssen, dass er mit seiner Familie zunächst vier Jahre in einem Rohingya-Camp gelebt und sich anschliessend weitere 17 Jahre in Bangladesch aufgehalten habe (vgl. A4, S. 8 und 9), dass sie als Rohingya auch in Bangladesch von der Polizei belästigt worden seien und der Beschwerdeführer festgenommen worden sei (vgl. A4, S. 8), dass er Bangladesch im Mai 2013 verlassen habe, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2014 vom BFM einlässlich zu den Ausreise- und Asylgründen angehört wurde (vgl. Akte A16), dass er dabei im Wesentlichen vortrug, sein Vater sei im Jahr 1992 getötet worden, worauf seine Mutter mit dem Beschwerdeführer und weiteren Geschwistern nach Bangladesch habe fliehen müssen (vgl. A16, Frage 9, S. 2) dass er seine Familie und das Rohingya Camp nach vier Jahren Lageraufenthalt verlassen und anschliessend 17 Jahr lang bei einem Mann, den er "Onkel" genannt habe, und dessen Ehefrau in (...) (Bangladesch) gelebt habe (vgl. A16, Fragen 51 ff., S. 6 ff.),

E-5259/2015 dass er während eines Aufenthaltes in (...) von der Polizei festgenommen und dank einer Geldzahlung seines "Onkels" freigelassen worden sei (vgl. A16, Frage 64, S. 7), dass nach dieser Verhaftung die Leute erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer ein Rohingya sei und kein Bangladeschi, worauf sie ihn beschimpft und geschlagen hätten, dass sein "Onkel" seine Ausreise aus Bangladesch organisiert und finanziert habe, nachdem dieser den Beschwerdeführer nicht vor den Behelligungen der Bevölkerung habe schützen können, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen ein "Rohingya Refugee Family Book" zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. August 2015 – eröffnet am 10. August 2015 – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer verwendete Sprache und die oberflächlichen Schilderungen zu seiner Kindheit in Myanmar Zweifel an der geltend gemachten Herkunft (Angehöriger der Rohingya aus Myanmar) aufkommen liessen, dass auch die Schilderung der Flucht nach Bangladesch sehr unsubstanziiert ausgefallen sei und seine Ausführungen zum Aufenthalt im Rohingya- Flüchtlingslager in Bangladesch nicht den Eindruck vermittelten, dass er tatsächlich einmal in einem solchen Flüchtlingslager gelebt habe, dass weiter erstaune, dass er 17 Jahre beim "Onkel" und dessen Frau gelebt haben wolle, den Namen dieser Frau jedoch nicht kenne und seit seiner Ausreise aus Bangladesch keinen Kontakt zu diesen Personen habe aufnehmen können, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte "Rohingya Refugee Family Book" nicht geeignet sei, seine Vorbringen zu belegen, weil einerseits

E-5259/2015 seine Identität nicht feststehe und das Dokument andererseits kein Foto aufweise, dass im Weiteren bekannt sei, dass Rohingya-Flüchtlinge ihre Dokumente aus dem Flüchtlingslager verkaufen und bangladeschische Staatsbürger diese erwerben würden, um im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, dass zudem inhaltliche Ungereimtheiten aus diesem Dokument hervorgehen würden, dass aus dem "Family Book" hervorgehe, dass sein Vater im Jahr 1994 mehrmals ärztlich behandelt worden sei, obwohl dieser gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 1992 in Myanmar umgekommen sei, dass der Beschwerdeführer diesen Widerspruch auch auf Nachfrage hin nicht habe auflösen können, dass zudem nicht plausibel sei, dass an jener Stelle auf dem Deckblatt des Dokumentes, wo der Familienname eingetragen wäre, Insekten ein Loch gefressen hätten, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass an dieser Stelle des Dokumentes der Name seines angeblichen Vaters gestanden sei und der Beschwerdeführer diesen Namen durch den Namen der Mutter ersetzt habe, damit das Beweismittel nicht im Widerspruch stehe zu seinen Angaben, wonach sein Vater in Myanmar gestorben sei, dass im Weiteren aus dem Dokument hervorgehe, dass die Familie des Beschwerdeführers aus 11 Personen bestehe (vier davon männlich und sechs [recte sieben] weiblich), der Beschwerdeführer jedoch selbst angegeben habe, lediglich mit seiner Mutter und drei Schwestern im Camp in Bangladesch gewesen zu sein, dass insgesamt vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, dass er individuelle Erlebnisse aus seiner Zeit in Myanmar hätte lebensnah vermitteln können, dass auch die Vorbringen zur angeblichen Verhaftung in Bangladesch oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen seien,

E-5259/2015 dass aufgrund dieser Ungereimtheiten insgesamt nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer Rohingya aus Myanmar sei und seine Staatsangehörigkeit somit unbekannt sei, dass die Prüfung von Wegweisungshindernissen grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmen sei, die Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylgesuchstellers finde, welcher auch die Substanziierungpflicht trage, dass es praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsdarstellungen zu tragen habe, indem davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen, weshalb der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 6. August 2015 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass (sinngemäss) eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu orientieren, dass zur Begründung im Wesentlichen auf die bereits vorgetragenen Asylund Ausreisegründe, insbesondere auf die schwierige Lage des Beschwerdeführers als Rohingya in Bangladesch, verwiesen wurde,

E-5259/2015 dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er habe als Kind grosse Probleme im Kopf gehabt, weshalb er kein Rohingya spreche und sich nicht an seine Kindheit erinnern könne, dass es zutreffe, dass seine Familie aus 11 Personen bestehe; viele seien jedoch in Burma gestorben, weshalb an den betreffenden Stellen im Ausweis ein Kreuz vermerkt sei, dass seine Familie zudem einer anderen Person eine medizinische Behandlung ermöglicht habe und sich diese Person als ihr Vater ausgegeben habe, weshalb die entsprechenden Einträge im "Rohingya Refugee Book" zur medizinischen Behandlung des Vaters im Jahr 1994 plausibel seien,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und das Verfahren spruchreif ist, weshalb aus prozessökonomischen Gründen auf eine vorgängige Instruktion des Beschwerdeverfahrens verzichtet wird, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-5259/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass jedoch auf den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese auch nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Asyl- und Ausreisegründe unsubstanziiert ausgefallen sind und seine Schilderungen insgesamt nicht den Eindruck erwecken, dass er die vorgetragenen Ereignisse persönlich erlebt hat, dass in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Erwägungen zu der vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache und zur oberflächlichen

E-5259/2015 Schilderung der Kindheit in Myanmar, der Flucht aus Myanmar nach Bangladesch und des Aufenthaltes in einem Rohingya-Flüchtlinslager in Bangladesch zu bestätigen sind, da die entsprechenden Schilderungen sehr vage, stereotyp und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind (vgl. Akte A16, Fragen 9 ff., S. 2 ff. sowie Fragen 31 ff., S. 4 ff.) dass sich die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, die Flucht von Myanmar nach Bangladesch liege weit zurück (A16, Frage 32, S. 5) respektive er erinnere sich nicht an die Ereignisse, da er keine gebildete Person sei (A16 Frage 15, S. 3), als unbehelflich erweisen, zumal es sich bei der Wiedergabe von persönlich Erlebtem nicht primär um eine Leistung des Intellekts handelt, dass die Aufgabe, sich an wichtige Ereignisse, die bereits länger zurückliegen, erinnern zu können, grundsätzlich auch von Personen ohne weitreichende Schulbildung bewältigt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der oberflächlichen Schilderungen insbesondere des Aufenthaltes im Rohingya-Flüchtlingslager in Bangladesch nicht gelungen ist, die Zugehörigkeit zu den Rohingya als überwiegend wahrscheinlich darzustellen, dass hinzu kommt, dass das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte "Rohingya Refugee Family Book" äusserliche und inhaltliche Ungereimtheiten aufweist, weshalb diesem Dokument für das vorliegende Asylverfahren kein massgeblicher Beweiswert zukommt, dass einerseits nicht glaubhaft dargelegt worden ist, dass es sich bei den im fraglichen Dokument aufgeführten Personen um den Beschwerdeführer und dessen Familie handelt, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, auf dem Rohingya-Flüchtlingsausweis sei ausgerechnet die Stelle, an welcher der Familienname festgehalten werde, von Insekten zerfressen worden, reichlich abenteuerlich und daher konstruiert anmutet, dass im Weiteren das SEM zu Recht darauf hinweist, dass im Ausweis insgesamt 11 Personen aufgeführt werden, während der Beschwerdeführer in der Summarbefragung auf die Frage nach Angehörigen im Heimat- oder in einem Drittstaat seine Mutter und drei ledige Schwestern angab (vgl. Akte A4, Frage 3, S. 5),

E-5259/2015 dass er im Rahmen der einlässliche Anhörung auf die Frage nach dem Alter seiner Geschwister ebenfalls lediglich die Namen dreier Schwestern zu Protokoll gab (vgl. Akte A16, Frage 6 ff. S. 2), dass somit die Einträge im Flüchtlingsausweis inhaltlich nicht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind, dass zudem auffällt, dass im Flüchtlingsausweis sechs Namen mit roter Markierung durchgestrichen sind und mit dem Vermerk "06(six) fake" gekennzeichnet wurden, dass aus diesem Rohingya-Ausweis weiter hervorgeht, dass eine Person mit einem ähnlichen wie dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen seines Vaters (mit Jahrgang […]) im Jahr 1994 mehrmals medizinisch behandelt wurde (vgl. S. 26: "Medical Record"), während der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches mehrfach angegeben hat, die Tötung seines Vaters im Jahr 1992 in Myanmar sei der Grund für die Flucht seiner Familie nach Bangladesch (ebenfalls im Jahr 1992) gewesen (vgl. Akte A4, Frage 7.01, S. 8 in Verbindung mit Frage 2.02, S. 4 sowie Akte A16, Frage 9, S. 2), dass der Beschwerdeführer versucht, diese Ungereimtheiten in seiner Rechtsmitteleingabe aufzuklären, dass er namentlich vorbringt, es treffe zu, dass seine Familie aus 11 Mitgliedern bestehe, es seien aber viele Angehörige in Myanmar verstorben und seine Familie habe im Jahr 1994 einer anderen Person eine medizinische Behandlung zugänglich machen wollen, weshalb es sich bei den Einträgen zum "Medical Record" nicht wirklich um seinen 1992 verstorbenen Vater gehandelt habe, dass diese Erklärungen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu werten sind, zumal sie bloss auf untaugliche Weise versuchen, die Angaben des Beschwerdeführers im Nachhinein dem Inhalt des von ihm eingereichten Ausweises anzupassen, dass diese inhaltlichen Unstimmigkeiten im Ausweis – in Verbund mit dem angeblich von Insekten zerfressenen Eintrag des Familiennamens – den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer versuche, seine Zugehörigkeit zu den Rohingya lediglich zu konstruieren,

E-5259/2015 dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun oder nachzuweisen, dass er ein Rohingya aus Myanmar ist, wodurch dem gesamten von ihm dargelegten Sachverhaltsvortrag die glaubhafte Grundlage entzogen ist, dass nach dem Gesagten auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen, die er angeblich als Rohingya in Bangladesch erlitten haben soll, nicht geglaubt werden können, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges vorgebracht wird, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag, dass nach Würdigung der Aktenlage festzustellen ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise flüchtlingsrelevante Nachteile im behaupteten Heimatstaat Myanmar oder in Bangladesch drohen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiterem Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21), dass die vom SEM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, dass die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

E-5259/2015 dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG (SR 142.20) bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass der Antrag indessen im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre, nachdem gemäss Art. 97 AsylG die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung nötiger Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen darf, sofern dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen nicht gefährdet werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG) und ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend Verneinen der Flüchtlingseigenschaft vorliegt (Art. 97 Abs. 2 AsylG), was vorliegend der Fall ist, dass weiter festzustellen ist, dass gemäss der bestehenden AKtenlage im vorliegenden Verfahren bisher keine Datenweitergabe an einen weiteren Staat erfolgt ist, weshalb der diesbezügliche Antrag, entsprechend orientiert zu werden, ebenfalls gegenstandslos ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat, dass dieses Gesuch abzuweisen ist, nachdem die Beschwerdevorbringen mangels ansatzweiser Geltendmachung asylrelevanter Vorbringen als aussichtslos zu würdigen sind, dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

E-5259/2015 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5259/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

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