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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2016 E-5256/2016

7 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,363 mots·~7 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5256/2016

Urteil v o m 7 . September 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).

E-5256/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 13. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juli 2016 wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Asylgesuch in Italien am 28. Juni 2016) ersuchte das SEM am 25. Juli 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 9. August 2016 (eröffnet am 23. August 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Ermittlung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. September 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien einstweilen aus.

E-5256/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. September 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien einstweilen aus. Das Rechtsbegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist damit gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

E-5256/2016 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen ihre Überstellung nach Italien vor, Italien habe auf das Übernahmegesuch der Vorinstanz nicht geantwortet. Internationale Berichte belegten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würden. Zudem lebten ihr Bruder und ihr Onkel in der Schweiz. 4.3 Die Vorinstanz hat aufgrund des von der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2016 in Italien gestellten Asylgesuchs zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt und die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013, 27725/10; vgl. auch Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Mit dem blossen Hinweis darauf, dass sie bereits eine lange, gefährliche Reise hinter sich habe und in Italien ohne jegliche Unterstützung sei, legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, inwiefern Italien in ihrem Fall seine staatsvertraglichen

E-5256/2016 Verpflichtungen missachte und sie fortan einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht. Hinzuzufügen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Person ohne Kinder handelt, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/-innen und minderjährige Kinder. Geschwister und Onkel fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. 4.4 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5256/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

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