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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2017 E-5256/2015

16 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,732 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5256/2015

Urteil v o m 1 6 . M a i 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).

E-5256/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 15. April 2013. Er gelangte am folgenden Tag mit einem vom (…)2013 bis (…) 2013 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz, wo er am 29. Juli 2013 ein Asylgesuch einreichte. Am 2. August 2013 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. August 2013 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Staatsangehöriger und habe von 2001 bis zur Ausreise in Colombo gelebt. Sein Vater sei 1998 in die Schweiz emigriert. Er und seine Angehörigen seien weiterhin in Jaffna geblieben. Im Jahr 1999 oder 2000 habe es auf seinem Schulweg eine Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der sri-lankischen Armee (SLA) gegeben. Die Armeeangehörigen hätten ihn geschlagen und verletzt, weil er versucht habe, diesen Wegabschnitt zu benutzen. Zwischen 2003 und 2006 sei er von den LTTE wiederholt aufgefordert worden, Kurierdienste für sie zu übernehmen. Er habe dies abgelehnt. Ihm sei deswegen kein Problem entstanden. Seine Mutter und ein jüngerer Bruder seien im Jahr 2007 in die Schweiz zum Vater gezogen. Im Mai 2008 sei in B._______ eine Bombe explodiert. Leute des Criminal Investigation Department (CID) hätten ihn drei Wochen später festgenommen und verhört. Er sei gefragt worden, ob er mit den LTTE in Verbindung stehe und weshalb er alleine ohne seine Familie wohne. Nach einigen Tagen sei er freigelassen worden. In den Folgejahren habe die Polizei sein Haus wiederholt kontrolliert, wie sie dies bei allen Tamilen routinemässig durchführen würde. Ab Mai 2010 habe eine Cousine, C._______, bei ihm gewohnt. Sie habe zuvor eine eineinhalbjährige Haft wegen Unterstützung der LTTE abgesessen. Im Dezember 2012 sei sie nach D._______ gegangen. Die Behörden hätten ihn später über sie befragt. Am 4. April 2013 habe er sich ein Besuchervisum für die Schweiz beschafft. Sechs Tage später habe er sich in einem Internetcafé das Foto einer Person von einem USB-Stick ausdrucken wollen, das ihm sein Bruder von E._______ aus geschickt habe. Diese Person würde seiner im Bürgerkrieg verschollenen Freundin gleichen. Deren Leiche sei auf dem Bild neben einer toten Person ersichtlich, die die Uniform der LTTE getragen hätte. Beim Verlassen des Internetcafés sei er von zwei Personen, die angeblich vom CID seien, angehalten, befragt und misshandelt worden. In der Folge sei

E-5256/2015 er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und am 15. April 2013 ausgereist. Als er in der Schweiz gewesen sei, habe ihm ein Freund kurz vor Ablauf des Besuchervisums erzählt, dass sich Personen nach ihm erkundigt hätten. Deshalb habe er seine Rückreise nach Sri Lanka nicht angetreten, sondern in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. A.c Am 5. Januar 2015 heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in F._______, Deutschland. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er nebst den in der vertieften Anhörung vorgebrachten Asylgründen geltend, er sei beim Internetcafé von den Beamten des CID mitgenommen und abwechselnd befragt und geschlagen worden. Er wisse nicht genau, wohin sie ihn gebracht hätten und ob er am gleichen oder nächsten Tag freigelassen worden sei. A.e Der Beschwerdeführer erklärte am 22. Juni 2015 auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz, er halte trotz Heirat am Asylgesuch fest. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 1. September 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer reichte am 9. September 2015 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

E-5256/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E-5256/2015 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe keine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung glaubhaft machen können. Für die befürchtete Bedrohung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund des Vorfalles vom 10. April 2013 würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Diese gründe lediglich auf den Annahmen des Beschwerdeführers. Er sei nicht in der Lage gewesen, logisch und nachvollziehbar zu erklären, weshalb er sich die Bilder ausgedruckt habe. Es erstaune, dass er sich die angeblich delikaten Bilder auf einen USB- Stick geladen habe und in einem öffentlichen Internetcafé haben ausdrucken wollen. Dies umso mehr, als sein Bruder ihn zu grösster Vorsicht mit deren Umgang angehalten habe. Der Beweggrund, die Bilder der Tante zeigen zu wollen, sei unglaubhaft und begründe angesichts der heutigen Möglichkeiten elektronischer Geräte nicht das in Kauf genommene Risiko. Weiter sei realitätsfremd, dass er beim Verlassen des Internetcafés von zwei Beamten des CID, die genau dann vor Ort gewesen seien, befragt worden sei. Er habe das Zusammentreffen weder erlebnisgeprägt noch detailliert schildern können. Zudem habe er Fragen zu der anlässlich der ergänzenden Anhörung neu vorgebrachten Festnahme durch die Beamten und die Misshandlungen nicht beantworten können. Die ihm diesbezüglich vorgehaltenen Diskrepanzen habe er nicht überzeugend aufzuklären vermocht. Es entstehe der Eindruck, er wolle den Vorkommnissen des Jahres 2013 durch unwahre Zusätze mehr Gewicht verleihen. Sodann habe er Sri Lanka am 15. April 2013 legal sowie problemlos verlassen können und erst vor Ablauf des Besuchervisums der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche würden wenig plausibel erscheinen. Hätten die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich verdächtigt, die LTTE wieder aufbauen zu wollen, wäre nicht davon auszugehen, dass er Sri Lanka problemlos hätte verlassen können. Es erscheine unglaubhaft, dass ein Freund ihn genau vor seiner Rückkehr

E-5256/2015 über die angeblichen Erkundigungen der Polizei informiere. Ausserdem habe er auch vorgebracht, es sei seit der Ankunft in der Schweiz nichts passiert respektive er kenne in Sri Lanka niemanden, der ihn über die aktuelle Situation in Kenntnis setzen könnte. 4.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse in den Jahren 1999/2000 und 2008 würden keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen, weshalb sie als asylirrelevant zu erachten seien. In den Jahren zwischen den Vorkommnissen seien ihm daraus keine weiteren Probleme entstanden. 4.3 Schliesslich würden beim Beschwerdeführer auch keine Risikofaktoren vorliegen, die zu einer Gefährdung nach Art. 3 AsylG führen könnten. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Es fehle ein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten “Background-check“ hinausgehen würden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingab, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze sie Bundesrecht. 5.2 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, er habe die Vorinstanz nicht überzeugen können, weil er über schlimme Dinge habe berichten müssen, ist festzuhalten, dass trotz allfälliger Nervosität und Anspannungen erwartet werden darf, dass er in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung übereinstimmend und substantiiert aussagt, geht es dabei doch lediglich darum, über selbst Erlebtes zu berichten. Sodann sind den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen und entsprechend zu antworten. Namentlich haben auch die bei den beiden Anhörungen zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertreter nichts Entsprechendes in ihren Berichten vermerkt. Ferner kann er sich auch nicht darauf berufen,

E-5256/2015 nicht immer alle Fragen beziehungsweise deren Bedeutung genau verstanden zu haben. Er bestätigte anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akten A4/10 Bst. h und Ziffer 9.02, A7/14 F1 sowie A22/18 F1). Zudem hätte er anlässlich der Rückübersetzungen Gelegenheit gehabt, allfällige Fehler oder Missverständnisse aufzuklären. Dies hat er nicht getan. Er hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokolle auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Dabei hat er sich behaften zu lassen. 5.2.2 Mit dem Beschwerdeführer ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass in Sri Lanka nicht überall Zugang zum Internet besteht. Indes ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers in Anbetracht des in Kauf genommenen Risikos sowie der Warnung seines Bruders betreffend des Umgangs mit den Bildern nicht nachvollziehbar ist. Mit der blossen Behauptung, nicht alle hätten ein Smartphone, ein Notebook und er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Einwand, es habe keine andere Möglichkeit gegeben, als dieses Foto in einem öffentlich zugänglichen Internetcafé auszudrucken, wo die Ausdrucke noch an einem Schalter abgeholt werden müssen (vgl. SEM-Akten A7/14 F52), überzeugt nicht und stellt eine blosse Behauptung dar, die nicht zutreffen kann. Überdies hat er sich ohnehin – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – anlässlich der Anhörungen widersprüchlich zum geltend gemachten Vorfall beim Internetcafé geäussert. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er befürchte, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, weil seine Cousinen für die LTTE tätig gewesen sein. Zunächst ist festzustellen, dass er anlässlich der Befragungen von einer Cousine gesprochen hat, nämlich C._______. Sie betreffend führte er anlässlich der ergänzenden Anhörung explizit aus, er habe nie Probleme bekommen, weil sie nach Beendigung ihrer Haftstrafe bei ihm gewohnt habe und er mit ihr unterwegs gewesen sei (vgl. SEM-Akten A22/18 F84). Die Behörden hätten ihn wegen ihr einmal befragt (vgl. SEM- Akten A22/18 F100). Weitergehend substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise und reicht keinerlei Belege dafür ein. Er nennt – abgesehen von der bereits erwähnten Cousine C._______ – weder Namen noch konkrete Umstände, weshalb er aus diesem Vorbringen nicht zu seinen Gunsten ableiten kann. Weitergehend beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem

E-5256/2015 Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Sodann setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Damit vermag er indes nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung einlässlich dar, weshalb der Vorfall mit den Beamten des CID sowie der vorgebrachte Telefonanruf seines Freundes nicht nachvollziehbar, realitätsfremd, nicht detailliert und insgesamt unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 5.3.1 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Ereignisse von 1999/2000 sowie 2008 seien zeitlich und sachlich nicht kausal zur Ausreise, mithin nicht asylrelevant. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vor, das geeignet wäre, die Ausführungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, weshalb auch insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 5.3.2 Weiter verneinte die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. In diesem als Referenzurteil publizierten Entscheid hält das Gericht fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. E. 8.5.5 des vorgenannten Urteils).

E-5256/2015 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits asylirrelevant ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass er wegen Verbindungen zu den LTTE auf einer Liste stehe und bei einer Rückkehr damit zu rechnen habe, ständig überwacht, verhört und schikaniert zu werden, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Insofern kann er auch mit dem Aufführen des UNHCR-Berichts, dem BVGE 2011/34 sowie dem Prevention of Terrorism Act nicht zu seinen Gunsten ableiten. Inwiefern die Tatsache, dass am 2. März 2015 eine französische Staatsangehörige, die Mitglied der LTTE gewesen sein soll, am Flughafen von Colombo verhaftet wurde, für seine Person relevant sein soll, wird nicht ansatzweise dargelegt. Das Gleiche gilt für das angeführte Beispiel einer Familie, die aus Kanada zurückgekehrt sei. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten, zumal er nicht – wie vorgebracht – illegal, sondern legal mit einem Besuchervisum für die Schweiz ausgereist ist. Gerade der Umstand, dass er Sri Lanka legal mit dem Flugzeug hat verlassen können, spricht gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Dass die entsprechenden Informationen fünf Tage nach dem geltend gemachten Vorfall beim Internetcafé noch nicht übermittelt worden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal dem aufgrund der Unglaubhaftigkeit ohnehin die Grundlage entzogen wird. 5.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung aus der Schweiz wurde zu Recht angeordnet.

E-5256/2015 7. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland geheiratet hat. Es steht ihm daher frei, nach Deutschland zu seiner Ehefrau zu gehen und sich dort im Rahmen des Familiennachzugs um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemühen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer keine Wegweisungshindernisse geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Weitergehend ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka durchführbar ist. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt

E-5256/2015 festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Gemäss seinen eigenen Angaben ist der heute 30-jährige Beschwerdeführer in Jaffna geboren und lebte ab 2001 bis zur Ausreise im Jahre 2013 in Colombo. Dort verfügt die Familie über Wohneigentum (vgl. SEM-Akten A7/14 F60) und arbeitete der Beschwerdeführer als selbständiger (…). Es ist ihm daher zuzumuten, nach Colombo zurückzukehren und sich um eine neue Erwerbstätigkeit zu bemühen, wobei ihn seine Eltern in der Schweiz allenfalls finanziell unterstützen können. Sodann verfügt seine Familie in Jaffna ebenfalls über ein Haus mit Grundstück, mithin steht es dem Beschwerdeführer auch frei, dorthin zurückzukehren und sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, (vgl. SEM-Akten A22/18 F9). Schliesslich leben gemäss seinen Angaben eine Grossmutter, ein Onkel und eine Tante in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A4/8 Ziffer 3.01). Insoweit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz. Es ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird, auch nicht aus

E-5256/2015 medizinischen Gründen wegen seiner Rückenschmerzen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen abgelaufenen sri-lankischen Reisepass. Es obliegt ihm daher, sich bei der zuständigen Vertretung Sri Lankas die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. Zudem ist er bedürftig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5256/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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