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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2019 E-525/2019

4 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,258 mots·~6 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-525/2019

Urteil v o m 4 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (…).

E-525/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Dezember 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Hierbei machte er geltend, er suche nach einem sicheren Ort. In seiner Heimat sei sein Leben gefährdet. Aus Deutschland würde er ausgeschafft. Es gehe ihm mental nicht so gut, weil er in Deutschland einen Ausschaffungsbescheid erhalten habe. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der Beschwerdeführer am 25. November 2015 und am 27. September 2018 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 8. Januar 2019 die deutschen Behörden um Übernahme, die das Ersuchen am 14. Januar 2019 guthiessen. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (eröffnet am 24. Januar 2019) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hiergegen Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 31. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

E-525/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs

E-525/2019 zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, weil Deutschland sein Asylgesuch abgelehnt habe, obwohl sein Leben in Pakistan in Gefahr sei. In Pakistan würden die Armee und die Taliban unter einer Decke stecken. Pakistan könne und wolle ihn nicht schützen. 5. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die knappen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde explizit gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. So ist vorliegend festzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit Reiseerfahrung. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen hat (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

E-525/2019 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-525/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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