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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 E-5247/2007

20 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,517 mots·~23 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli...

Texte intégral

Abtei lung V E-5247/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Guinea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung ParteienGegenstand Gegenstand

E-5247/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 2. September 2005 auf dem Luftweg Richtung Frankreich und reiste am 8. September 2005 in die Schweiz, wo er am fol genden Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. September 2005 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ, damals Empfangsstelle) Vallorbe eine summarische Befragung zu Reiseweg, Personalien und Ausreisegründen statt. Der Beschwerdeführer reichte am 21. September 2005 fünf Beweismittel in Kopie zu den Akten: (...). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 15. Dezember 2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an. A.b In den Anhörungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, zuletzt (...) im Studentenrat der Universität in D._______ gewesen zu sein. 1996 sei er Mitglied des Rassemblement du Peuple Guinéen (RPG) geworden; er sei für die Mobilisation der Studenten verantwortlich gewesen. Seine Mutter sei (...) gewesen. Am 26. November 2004 habe in D._______ ein Streik stattgefunden, zu dem der (...) aufgerufen habe. Der Rat habe sich für (...) ausgesprochen. Die Behörden hätten (...) geplant, um den Studenten die Bildung künftiger Bewegungen zu erschweren. Ihrer drei (...) hätten sich in den Verhandlungen mit der Regierung zu einigen versucht. Sein Name sei der Regierung schon aus früheren Verhandlungen bekannt gewesen. Die Regierung habe ihnen am (...Datum...) (...) angeboten, wenn sie bereit wären, die Studentenbewegung zu stoppen. Nach Ausschlagung dieses Angebots habe die Regierung ihnen (...) angeboten. Auch diese Offerte hätten sie abgelehnt und jeweils die Öffentlichkeit über den Stand der Verhandlungen informiert. Die studentische Dreiervertreter sei aufgefordert worden, sich mit dem Staatspräsidenten zu treffen, was sie aber – namentlich in einem Telefongespräch mit dem Erziehungsminister – abgelehnt und ihre Aktionen unbeirrt weitergeführt hätten. Sie hätten sich allerdings verkleiden und verstecken müssen; er selber habe sich bei Freunden versteckt. Als er am (...) 2005 nach (...) habe gelangen wollen, sei er – allenfalls als Folge eines Verrats – zusammen mit weiteren Personen auf der Strasse von der Polizei verhaftet worden. Ein Grossteil der Verhafteten E-5247/2007 sei bereits am Folgetag freigelassen worden. Er aber sei nach Aufenthalten in diversen Gefängnissen ins Gefängnis (...) überstellt worden. Dort sei er geschlagen worden und habe Reinigungs- und Gartenarbeiten verrichten müssen. Mit Hilfe eines Mitgefangenen sei ihm am (...) 2005 die Flucht geglückt; er habe das hintere Gefängnistor überwinden können. Er sei per Taxi zu einem Freund gelangt. Am 11. März 2005 sei er nach (...) geflohen, wo er sich bis Ende August 2005 versteckt habe. Am (...) 2005 sei er mit Unterstützung von Angehörigen der RPG ausgereist. Folgende weitere Beweismittel wurden dem BFM eingereicht: ein am (...) 2005 ausgestellter und bis am (...) 2009 gültiger guineischer Reisepass, eine nationale Identitätskarte vom (...) 2005, ein Mitgliederausweis des RPG vom (...) 2000, Zutrittsbadges für die Universität in D._______, ein Hinweis über (...), zwei Empfehlungsschreiben des RPG vom (...) 2005, diverse Farbfotos, eine Kopie persönlicher Telefonnummern, ein Internetauszug vom (...) 2005 und ein Boarding-Kartenabschnitt der Air France vom (...) 2005. A.c Mit Schreiben vom 26. und 29. September 2005 wurde durch die die damalige Rechtsvertreterin in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes nachgetragen: Dass sich die Repressionen seitens des Heimatstaates gegen den Beschwerdeführer und die Studenten verschärft habe, sei darin begründet, dass es am Januar 2005 in (...) einen misslungenen Staatsstreichversuch gegen den Staatspräsidenten gegeben habe und die daran beteiligten Militärs im Mai 2005 entkommen seien. Eine neue Rechtsvertreterin übermittelte dem BFM am 14. Oktober 2005 einen Auszug aus dem Internet, wonach auf der Webseite von F._______, besucht am (...) 2010, der (...) zu finden sei. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, eine amtsinterne Untersuchung habe ergeben, dass der Suchbefehl, der Haftbefehl, die Polizeivorladung, die Bestätigung über strafrechtliche Verfolgung und der Zeitungsartikel gefälscht oder verfälscht seien, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. B.b Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 legitimierte sich der rubrizierte Rechtsvertreter, ersuchte um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist E-5247/2007 für eine Stellungnahme und beantrage die unentgeltliche Rechtspflege. B.c Innert erstreckter Frist erklärte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 7. Juni 2007, nicht zu wissen, ob die eingereichten Unterlagen des RPG authentisch seien. Er habe mittlerweile die Verantwortlichen von G._______ und F._______ und die Parteileitung der RPG kontaktiert und ersucht, Beweismittel zur Haft zu übermitteln. Er beantragte eine weitere Erstreckung der angesetzten Frist um zwei Wochen zur Ergänzung des Asylgesuchs und ersuchte um Zustellung des internen Abklärungsberichts. B.d Innert der vom BFM nochmals erstreckten Frist ging keine weitere Stellungnahme ein. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2007 – eröffnet am 4. Juli 2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es zog die als ge- oder verfälscht er kannten Dokumente (Polizeivorladung vom [...], Zeitung G._______ vom [...], Suchbefehl vom [...], Bestätigung der strafrechtlichen Verfolgung vom [...] und Haftbefehl vom [...]) ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylangaben würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Insbesondere hätten sich dessen Behauptungen massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt. Der Umstand, sich auf solche Dokumente zu stützen, widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der angesetzten Frist vernehmen lassen und habe damit die gebotene Mitwirkungspflicht verletzt. Weiter gebe er Erhebliches ohne einen erkennbaren Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens bekannt: So habe er zu spät geltend gemacht, nach der Flucht aus dem Gefängnis behördlich gesucht worden zu sein. Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, wenn eine der Regierung gut bekannte und polizeilich gesuchte Person unbehelligt mit eigenem Reisepass das Land verlassen könne. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E-5247/2007 D. Mit Beschwerde vom 3. August 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Juli 2007, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das BFM habe sich nicht oder nicht angemessen mit den Glaubhaftigkeitselementen auseinandergesetzt. Beispielsweise sei das BFM auf das Gespräch mit dem (...) auf der Homepage F._______.com nicht eingegangen, obwohl er unter den staatlich verfolgten Studenten (...) sei und in der Anhörung darauf Bezug genommen habe (Protokoll vom 15. Dezember 2005 S. 9). Das BFM würdige das Bemühen des Beschwerdeführers um Beschaffung von Beweismitteln nicht. Das BFM habe ferner nicht in Abrede gestellt, dass er Mitglied der RPG sei. Unbestritten sei auch, dass sich am (...) ein polizeilich aufgelöster Studentenstreik in D._______ ereignet habe. Als Mitverantwortlicher solcher Anlässe sei er stets im Visier der heimatlichen Behörden gestanden. Bei dieser Sachlage seien direkte Nachweise seiner Verhaftung und Verfolgung kaum zu erbringen. Originale der Polizeivorladung und des Suchbefehls seien nicht erhältlich. In dieser Situation habe er auf die von der RPG beschafften Unterlagen vertraut und habe mit den Fälschungen nichts zu tun. Er halte an seinem Sachvortrag ungeachtet der allenfalls ge- oder verfälschten Dokumente fest. Zudem könnten seine Mitgliedschaft und die Aktivitäten sowie diejenigen seiner (...) durch ein Schreiben des (...) und eine Erklärung zur Flucht bestätigt werden (Schreiben vom 24. Juli 2007 und 3. März 2005). Weiter habe er in der ersten Befragung und aufgrund des damaligen Gesprächsverlaufs keinen Anlass gehabt, die landesweite Suche nach seiner Person zu erwähnen. Schliesslich sei ihm die Ausreise geglückt, weil ihm Parteimitglieder einen Pass beschafft hätten. Seine Angaben seien somit nachvollziehbar. Die Argumentation des BFM sei deshalb nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu begründen. Die Begründung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. E-5247/2007 Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Internetauszugs vom (...) 2005 (...), diverser Korrespondenzen des Rechtsvertreters vom 20. Juni 2007 und 4. Juli 2007, eines Schreibens der RPG vom (...) 2007 und eines Auszugs aus G._______ vom (...) 2005 eingereicht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 verschob der Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ab und lud das BFM zu einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 6. September 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. E.c Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit eines Replikrechts keinen Gebrauch. F. F.a Am (...) 2009 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin. F.b Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 fragte das Gericht den Beschwerdeführer an, ob er aufgrund der neuen Sachlage die Beschwerde – soweit nicht durch den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zufolge Heirat einer Schweizerin gegenstandslos geworden sei – zurückziehen wolle; diesfalls könne voraussichtlich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. F.c Vom Beschwerdeführer ging keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach E-5247/2007 Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig berücksichtigt worden und die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht angemessen mit den wesentlichen Fragen auseinandergesetzt (Beschwerde S. 3 ff.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 3.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offen legen, die Asylgründe vollständig nennen und die verfüg- beziehungsweise beschaffbaren sachdienlichen Beweismittel einreichen muss. Die asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht, sondern auch den Anspruch E-5247/2007 auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der unmittelbar aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. 3.3 Der Beschwerdeführer führte im Einzelnen an, der im Asylverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz fordere die eingehende Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen. Die angefochtene Verfügung des BFM enthalte aber keine Hinweise auf Glaubwürdigkeitsargumente, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen, und die Auseinandersetzung mit der Wahrscheinlichkeit der Tatsächlichkeit seiner Behauptungen finde nicht statt. Das BFM wende demzufolge einen zu eng verstandenen Begriff des Glaubhaftmachens von Asylgründen an. Zudem berücksichtige es die Bemühungen um die Beschaffung von Beweismitteln nicht in angemessener Weise und halte ihm sogar eine Mitwirkungspflichtverletzung vor. Dabei sei übersehen worden, dass in seinem Fall die Beschaffung direkter Nachweise seiner Verhaftung und Verfolgung ausserordentlich schwierig sei. Aus den von der RPG zur Verfügung gestellten und allenfalls gefälschten Beweismitteln sei indessen noch lange nicht zu folgern, dass auch die in den Anhö rungen angegebenen Asylvorbringen nicht zutreffen (Beschwerde S. 4 f.). Weiter sei das BFM auf die eingereichte Gesprächsnotiz im Internet des (...) nicht eingegangen, obwohl in der Anhörung auf dieses Beweismittel hingewiesen wurde. Zudem seien keine E-5247/2007 Fälschungsmerkmale bei den in Kopie eingereichten Beilagen 4 und 5 der Beschwerde erkennbar (...). Die im Vorverfahren eingereichten wesentlichen Beweismittel wurden vom BFM amtsintern untersucht und für gefälscht erkannt. Im Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs stellte der Beschwerdeführer diverse Fristerstreckungsgesuche, die ihm vom BFM jeweils gewährt worden sind. Er bezog indessen keine Stellung zu den Vorhalten. Eine solches Unterlassen stellt entgegen der Meinung des BFM keine Mitwirkungspflichtverletzung dar; der Verzicht auf Wahrnehmung des gewährten rechtlichen Gehörs stellt ebenso ein Verfahrensrecht dar wie es die Wahrnehmung des Rechts ist. Die Unterlassung, sich zum Vorhalt der Verwendung gefälschter Beweismittel zu äussern, darf allerdings von der verfügenden Behörde zu Ungunsten der gesuchstellenden Person gedeutet werden. In einer solchen Lage bestand für das BFM kein Anlass zu weitergehenden Abklärungen und speziellen Würdigungen. Das BFM hat sich demzufolge in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Asylgründen in rechtsgenüglicher Art und Weise auseinandergesetzt und ist dabei praxisgemäss vorgegangen. Die Tatsache, dass das BFM die eingereichte F._______-Internetseite in seiner Verfügung nicht namentlich erwähnt hat, bedeutet nicht, dass es sie übersehen hat (vgl. auch die Formulierung sub I.1: "Der Gesuchsteller reichte [...] mehrere Beweismittel ein, darunter [...]"; die Begründung der BFM-Verfügung zeigt klar, dass diese Internetseite vor dem Hintergrund der Asylvorbringen und der diversen gefälschten Dokumente nichts am Ausgang dieses Verfahrens geändert hätte, weshalb der offenbar als unwesentlich eingestufte Ausdruck auch nicht erwähnt werden musste. Von einem Übersehen relevanter Vorbringen und Tatsachen oder einer unausgewogenen Prüfung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann demzufolge keine Rede sein. Eine Gehörsverletzung oder eine im Rahmen der Begründungspflicht unzulässige Gewichtung der vorgebrachten Sachlage liegt demzufolge nicht vor. 3.4 Das BFM hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt und seine Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers vorliegt. Die entsprechende Rüge erweist sich als nicht haltbar. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuen Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid ist abzuweisen. 4. E-5247/2007 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann als glaubhaft zu erachten, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis, der auch in einem Asylverfahren stets dann zu erbringen ist, wenn er möglich ist – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- E-5247/2007 haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hält das BFM aus nachfolgenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gemacht: 4.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, die auf das gewährte rechtliche Gehör Bezug nimmt, in ausreichender Ausführlichkeit und auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt, weshalb von gefälschten oder verfälschten Beweismitteln auszugehen sei. Die Dokumente sind aufgrund der aufgefundenen Merkmale ohne weiteres als plumpe Fälschungen erkennbar; sie sind demzufolge vom BFM in Anwendung zu Recht eingezogen worden. 4.2.2 Weiter stützt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf angeblich neue und authentische Beweismittel, die nun seine Asylangaben belegen könnten. Mit den angeblich vergeblichen anwaltlichen Bemühungen zur Beschaffung von aussagekräftigen Beweismitteln im Heimatland vermag allerdings noch keine Verfolgungslage bewiesen werden. Zudem überzeugt das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel – eine vom (...) datierte (...)anzeige der (...) weder in formeller noch materieller Hinsicht. Die Vorlage des eingereichten und mit Maschinenschrift verfassten Formulars, das lediglich in Kopie vorliegt, ist offensichtlich ein Eigenfabrikat. So ist beispielsweise "(...)" ein sehr fehlerhaftes Französisch und der Tippfehler "(...)" an Stelle von "heures" (Zeitpunkt der Flucht) ist auf einem immer wieder verwendeten amtlichen Formular undenkbar. Das wäre bei sorgfältiger Prüfung auch für den Rechtsvertreter erkennbar gewesen. Dass gemäss dieses Dokuments die Haft im (...)-Gefängnis vom (...) bis zur Flucht am (...) gedauert hat, während der Beschwerdeführer behauptete, am (...) verhaftet, zuerst in verschiedenen Gefängnissen und dann im (...)-Gefängnis gewesen und am (...) geflohen zu sein, rundet den Gesamteindruck eines schlecht gemachten Konstrukts ab. 4.2.3 Der auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichte Auszug des Berichts "(...)" in Kopie deckt sich nicht mit dem im Vorverfahren eingereichten "Original" auf Seite 5 der Zeitschrift (...) (Beilage 6 der Beschwerde, Akte A18; vgl. u.a.: unterschiedliche Zeilenumbrüche, Abstände und Schreibweisen). Die auf der Kopie erkennbaren E-5247/2007 Schatten im betreffenden Artikel deuten umso klarer auf die Fabrizierung hin wie dies schon die Schnitt- und Kopierstellen beim im Vorverfahren eingereichten Machwerk taten. Auch dies hätte einem Anwalt bei sorgfältiger Prüfung auffallen müssen. 4.2.4 Weiter wird gerügt, der Beschwerdeführer habe nie Anlass gehabt, in der summarischen Befragung anzugeben, dass nach ihm polizeilich gefahndet worden sei (Beschwerde S. 7), zumal sich die vom BFM gestellten Fragen nicht darauf bezogen hätten; schliesslich sei doch jeder Person klar, dass nach geflüchteten Gefängnisinsassen polizeilich gefahndet werde. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner ersten und summari schen Anhörung zu den Asylgründen keine Angaben zu einer polizeili chen Fahndung in Bezug auf seine eigene Person gemacht. Zudem verneinte er kategorisch die Nachfrage, ob er bis auf das bereits Protokollierte irgendwelche Probleme mit den Behörden seines Landes gehabt habe (Akte A2 S. 5). Zum Schluss führte er zur Verdeutlichung und offensichtlich als Verstärkung der eigenen Gefährdungslage lediglich in einer pauschal gehaltenen Weise an, dass aufgrund von Medienberichten davon ausgegangen werden könne, dass die Regierung danach trachte, Führer von regierungsfeindlichen Bewegungen zu verhaften (Akte A2 S. 6). Bei dieser Sachlage ist der Vorhalt des BFM gerechtfertigt, wonach wesentliche Asylgründe – wie er sie in der eingehenden Anhörung geltend machte: sofort intensive polizeiliche Fahndungen nach ihm nach seiner Flucht aus dem Gefängnis – vgl. Akte A17 S. 22) erfahrungsgemäss bereits bei der ersten Befragung mit geteilt werden. 4.3 Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel nicht auf ein bedeutsames politisches Engagement schliessen, aufgrund dessen er damit hätte rechnen müssen, dass er den guinesischen Sicherheitskräften als ernstzunehmender Regimegegner aufgefallen und entsprechend zur Verhaftung vorgemerkt worden wäre. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die angebliche Verfolgung beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Immerhin ist an dieser Stelle der Ausdruck von der Internetseite www.F._______.com – obwohl ganz generell die von irgendwelchen Personen eingegebenen Informationen im Netz in der Regel keine be- E-5247/2007 sondere Beweiskraft entfalten – gesondert anzuschauen, nachdem in der Beschwerde dem BFM der Vorwurf gemacht worden ist, dieses Papier übersehen zu haben. Wohl wird darin bestätigt, dass die Behörden eine schwarze Liste mit (...)namen führen würden und dass unter anderen der Beschwerdeführer verhaftet und vor die (...) vorgeladen worden sei. Gleichzeitig steht aber darin, dass er und die anderen Verhafteten nach einigen Tagen freigelassen worden seien, womit einerseits ein weiterer Widerspruch zu seinen Vorbringen beziehungsweise zum Dokument der (...) entsteht (Flucht am [...]) und anderseits ein starkes Indiz dafür, dass die Freigelassenen eben nicht mehr gesucht und behelligt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung durch die guinesischen Behörden zu rechnen hätte. Der angegebene Sachverhalt ist offensichtlich konstruierter Natur, worauf auch die geltend gemachte Ausreise – trotz polizeilicher Suche nach ihm mit einem auf den eigenen Namen lautenden und sein Foto aufweisenden Pass vom Flughafen D._______ abgeflogen, "verkleidet" als Frau (Akte A17 S. 23) – deutlich hinweist. Die Furcht des Beschwerdeführers vor inskünftigen Benachteiligungen bei einer Rückkehr ins Heimatland ist nicht nachvollziehbar. 4.4 Auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken und es kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG darzutun. Das BFM hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu Recht verweigert. 5. Nachdem dem Beschwerdeführer mittlerweile aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin eine Jahresaufenthaltsbewilligung B erteilt worden ist, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden und diesbezüglich abzuschreiben. E-5247/2007 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde ganz oder teilweise gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.1 Nach summarischer Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch bezüglich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non- Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Auch für drohende Menschenrechtsverletzungen im Fall einer Rückkehr hätten keine Hinweise bestanden. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung im Sinn eines Unzumutbarkeitstatbestandes bewirkt hätte, da in Guinea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein dichtes soziales Netz und eine (...) verfügt und in der Schweiz als (...) offenbar Erfahrungen hat sammeln können. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Die Beschwerde wäre mithin auch diesbezüglich abzuweisen gewesen, womit kostenmässig von einem vollständigen Unterliegen auszugehen und der Beschwerdeführer an sich vollumfänglich kostenpflichtig ist. E-5247/2007 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 wurde die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und ist nun zu behandeln. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt sowohl voraus, dass die beschwerdeführende Person mittellos ist, als auch, dass ihre Begehren nicht aussichtslos sind. Es erscheint als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Verheiratung mit einer Schweizerin weiterhin mittellos – im Hinblick auf die Übernahme des genannten Kostenbetrages – ist. Mit der Zwischenverfügung vom 8. September 2009 wurde ihm mit der Inaussichtstellung kostenloser Verfahrenserledigung im Falle eines Rückzugs e contrario zu verstehen gegeben, dass er andernfalls kostenpflichtig werden dürfte. Im Fall weiterhin bestehender Bedürftigkeit trotz veränderter Verhältnisse wäre es an ihm gelegen, diese aktuell zu belegen. Das Gesuch ist deshalb bereits mangels ausgewiesener Mittelloskeit abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind dem Beschwerdeführer im vollen Umfang aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5247/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 3. Juli 2007) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 3. Juli 2007) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 16

E-5247/2007 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 E-5247/2007 — Swissrulings