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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 E-5241/2020

18 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,123 mots·~21 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5241/2020

Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. September 2020 / N (…).

E-5241/2020 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer 1 ist der Vater der Beschwerdeführer 2 und 3. A.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und drei weitere gemeinsame Kinder sowie eine adoptierte Tochter stellten am 31. Juli, 20. August und 5. September 2019 in der Schweiz Asylgesuche, die unter der Verfahrensnummer N (…) registriert wurden. Die Gesuche wurden im Wesentlichen mit einer Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban begründet. A.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies das SEM diese Asylgesuche ab. Mit der gleichen Verfügung wurde die Wegweisung der Angehörigen der Beschwerdeführer angeordnet, diese hingegen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. A.d Der Asylentscheid vom 6. Dezember 2019 wurde nicht angefochten und erwuchs nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. II. B. B.a Die Beschwerdeführer (1-3) stellten am 27. Juli 2020 Asylgesuche in der Schweiz und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesen. Das SEM führte dort am 30. Juli 2020 eine Personalienaufnahme mit den Beschwerdeführern 1 und 2 durch und hörte die beiden am 18. August 2020 zu ihren Asylgründen an. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er sei ein Paschtune und seine Familie stamme aus der Provinz Baghlan. Nach der Schule habe er zunächst den Beruf des (…) erlernt und sei später als (…) tätig gewesen. Im Frühling 2016 habe er einem Unbekannten ein Auto verkauft. Es habe sich herausgestellt, dass der Mann Direktor des Friedensrats der Provinz E._______ gewesen sei. Dieser habe ihm angeboten, für ihn zu arbeiten, weil er (…) habe. Er habe dieses Angebot angenommen und dem Mann in der Folge Informationen über die Taliban geliefert. Etwa einen Monat nach

E-5241/2020 dieser Anstellung habe er die Bekanntschaft zweier Brüder gemacht, die Verbindungen zu den Taliban gehabt hätten, und habe einen Kontakt zwischen diesen und dem Direktor hergestellt. Wiederum einen Monat später sei er von einem dieser Brüder mit einem mit ihm verschwägerten ehemaligen Kommandanten bekanntgemacht worden, und er habe später auch einen Kontakt zwischen diesem und dem Direktor zustande gebracht. Im Sommer 2016 habe er seine Tätigkeiten für den Friedensrat beendet. Ungefähr ein Jahr später sei er von seinem Vater informiert worden, dass die Taliban einen Brief für ihn in der Moschee hinterlassen hätten. Es habe sich herausgestellt, dass dieses Schreiben ein auf seinen Namen ausgestellter Festnahmebefehl der Taliban gewesen sei. Er habe dies mit seiner Unterstützung des Friedensprozesses in Verbindung gebracht und dem Direktor des Friedensrats davon erzählt. Jener habe ihm geraten, nicht nach Hause zurückzukehren und seine Angehörigen in Sicherheit zu bringen. Kurze Zeit später habe er von einem früheren Arbeitskollegen, der sich den Taliban angeschlossen gehabt habe, erfahren, dass diese ihn zu töten beabsichtigen würden. Daraufhin habe sein Schwager die sofortige Ausreise mit einem Schlepper organisiert. Am (…) 2017 sei er mit seiner Familie und seinem Bruder über Kabul nach Pakistan und danach in den Iran gegangen, wo sie elf Monate lang geblieben seien. Bei der Weiterreise in die Türkei sei sein Bruder verhaftet und später nach Afghanistan deportiert worden. Seine Kernfamilie sei dann etwa ein halbes Jahr lang in der Türkei geblieben, bevor sie nach Griechenland weitergereist seien, wo sie etwa eineinhalb Jahre lang gelebt hätten. Seine Ehefrau habe im Juli 2019 mit vier Kindern in die Schweiz reisen können. Er und die beiden anderen Söhne seien erst am 27. Juli 2020 im Rahmen eines Dublin-IN-Verfahrens in die Schweiz gekommen. B.c Der Beschwerdeführer 2 gab bei seiner Anhörung zu Protokoll, selber keine Probleme in Afghanistan gehabt zu haben. Sie hätten aber wegen der Probleme seines Vaters ausreisen müssen; er wisse aber nicht, worum es dabei gegangen sei. B.d Die Beschwerdeführer reichten keine Beweismittel zu den Akten. Ihre Ehefrau / Mutter hatte jedoch dem SEM im Rahmen ihres Asylverfahrens (neben Ausweisen und Identitätspapieren) eine Bescheinigung des Friedensrats und zwei Briefe der Taliban eingereicht.

E-5241/2020 C. Am 25. August 2020 wurden die Asylgesuche vom SEM ins erweiterte Verfahren um- und die Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugeteilt. Die zugewiesene amtliche Rechtsvertretung legte daraufhin ihr Mandat nieder. D. Am 7. September 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zu Widersprüchen und Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau und des Beschwerdeführers 2. Mit Eingabe vom 16. September 2020 reichte eine neue Rechtsvertreterin ihre Vollmacht zu den Akten und äusserte sich im Namen ihrer Mandanten zu den Fragen respektive Feststellungen des SEM. E. Mit Verfügung vom 23. September 2020 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wie bei ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen wegen Unzumutbarkeit zugunsten vorläufiger Aufnahmen aufgeschoben werde. Der negative Asylentscheid wurde vom SEM im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet; abschliessend hielt das SEM überdies fest, dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zudem auch flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre. F. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2020 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM einlegen. Sie beantragten, die Dispositivziffern 1–3 des Asylentscheids seien aufzuheben; dem Beschwerdeführer 1 sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; die Beschwerdeführer 2 und 3 seien in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Oktober 2020 den Eingang der Beschwerde.

E-5241/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5241/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen fest, die Asylvorbringen würden Widersprüche aufweisen und seien teilweise unlogisch und lebensfremd. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche Bedrohung durch die Taliban erst ein Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Friedensrat eingesetzt habe; der Beschwerdeführer 1 habe auf Vorhalt hin angegeben, es müsse ihn wohl jemand an die Taliban verraten haben, was unbehelflich erscheine, weil er seine kurzen Tätigkeiten für den Friedensrat gegenüber Personen transparent gemacht habe, die direkte Verbindungen zu den Taliban gehabt haben sollen. Abgesehen davon hätten diese, wenn sie ihn tatsächlich als Verräter betrachtet hätten, es kaum dabei belassen, mehrere schriftliche Warnungen und Drohungen auszusprechen, sondern ihn ohne Umschweife getötet. Der ebenfalls angehörte Beschwerdeführer 2 sei trotz mehrfachen Nachfragens nicht gewillt gewesen, über die Vorfälle in Afghanistan zu sprechen, und habe bloss ausgesagt, nichts über die Probleme seines Vaters zu wissen. Nachdem er bei der Ausreise aus Afghanistan etwa 14 Jahre alt gewesen und heute 17-jährig sei, erscheine dieses angebliche Nichtwissen schwer nachvollziehbar.

E-5241/2020 Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 eingereichten Beweismittel seien in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar und könnten einfach gefälscht werden, weshalb sie keine Beweiskraft besitzen würden. Abgesehen davon seien die angeblichen Schreiben der Taliban teilweise auch nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers vereinbar. Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei diesen zudem ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv und eine hinreichende Verfolgungsintensität abzusprechen; eine begründete Furcht, zukünftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sei auch unter diesem Blickwinkel nicht gegeben. 5.2 Die Beschwerdeführer bestritten in ihrem Rechtsmittel insbesondere die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM. Sie führten in diesem Zusammenhang namentlich Folgendes aus: 5.2.1 Bei der Anhörung des Beschwerdeführers 1 vom 18. August 2020 sei durch eine iranische Dolmetscherin auf Persisch übersetzt worden. Es sei notorisch, dass das iranische Persisch sowohl im Wortschatz als auch in der Aussprache stark vom afghanischen Persisch abweiche. Es sei deshalb zu sprachlichen Missverständnissen gekommen. Zudem habe jene Anhörung mehr als fünf Stunden gedauert, der Beschwerdeführer habe damals unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden und die zu beschreibenden Ereignisse hätten sich im Sommer 2017, mithin schon vor längerer Zeit abgespielt. Er sei gerade bei der Rückübersetzung des Protokolls nicht mehr konzentriert gewesen und habe die vom SEM aufgelisteten kleineren Ungereimtheiten (teilweise zu Detailpunkten) nicht bemerkt. 5.2.2 Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung sei es durchaus plausibel, dass der Direktor des Friedensrates ihm schon nach einer einmaligen (…) Begegnung die Zusammenarbeit angeboten und er diese auch angenommen habe. 5.2.3 Aus welchem Grund die Drohungen durch die Taliban erst ein Jahr nach Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem Friedensrat begonnen hätten, könne er sich auch nicht restlos erklären. Er gehe davon aus, dass die Taliban erst kurz vor der ersten Drohung durch Dritte davon in Kenntnis gesetzt worden seien, dass er ein Jahr zuvor zwischen der Regierung und den Taliban vermittelt habe. Dass diese ihn nicht sofort getötet hätten,

E-5241/2020 möge auch damit zusammenhängen, dass er sich zum Zeitpunkt des Verrats nicht in seinem Dorf aufgehalten habe und dann aus Sicherheitsgründen auch nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. 5.2.4 Die Wahl der Aufenthaltsorte unmittelbar vor der Ausreise (G._______) habe damit zu tun, dass in grösseren Ortschaften eine gewisse Anonymität herrsche, weshalb die Gefahr, von den Taliban entdeckt zu werden, dort nicht gleich gross wie im Heimatdorf gewesen sei. 5.2.5 Aus welchem Grund der Friedensrats-Direktor nach dem Gespräch mit ihm überstürzt nach G._______ abgereist sei, könne er sich auch nicht erklären. Dieser Umstand könne indessen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründen. 5.2.6 Entgegen der vom SEM geäusserten Auffassung gebe es keine Ungereimtheiten zwischen den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und den bereits von seiner Ehefrau zu den Akten gereichten Schreiben der Taliban. Diese Ausführungen seien schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es das SEM offenbar unterlassen habe, diese Dokumente der Taliban vollständig zu übersetzen. Darüber hinaus scheine es auch bezüglich des genauen Inhalts der beiden Schreiben anlässlich der Anhörung zu Missverständnissen gekommen zu sein, die wiederum auf die erwähnten Kommunikationsprobleme mit der Übersetzerin zurückzuführen seien. Das Allerweltargument, die eingereichten Beweismittel seien käuflich erwerblich und könnten einfach gefälscht werden, erscheine als willkürlich. Die eingereichten Beweismittel würden die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau untermauern, weshalb den Dokumenten die Beweiskraft nicht abgesprochen werden dürfe. 5.2.7 Mit Bezug auf die Zurückhaltung und Verschwiegenheit des Beschwerdeführers 2 sei festzuhalten, dass der Sohn B._______ im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan noch ein Kind gewesen sei. Dass sein Vater ihn damals nicht im Detail über seine Probleme aufgeklärt habe, sei normal. Im Übrigen dürfte B._______ durch die dreijährige Flucht in die Schweiz massiv traumatisiert sein. Auch deshalb sei es absolut nachvollziehbar, dass er nicht über die Probleme habe sprechen können oder wollen, zumal es notorisch sei, dass Traumata zu Erinnerungslücken führen würden. 5.2.8 Soweit das SEM die Auffassung vertrete, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Probleme in der Heimat anders geschildert (die Taliban

E-5241/2020 seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Geld verlangt, was der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung nicht erwähnt habe), sei schon bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs dargelegt worden, dass hier gar keine Ungereimtheiten bestehen würden. In diesem Zusammenhang sei vielmehr festzuhalten, dass die Ehefrau in ihrer Anhörung vom 23. September 2019 den Sachverhalt hinsichtlich der Drohungen der Taliban gegenüber dem Ehemann gleich wie dieser geschildert habe, was als starkes Glaubhaftigkeitsindiz zu werten sei. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde am 18. August 2020 in seiner Muttersprache Dari angehört. Er gab an, die Dolmetscherin problemlos zu verstehen (vgl. Protokoll A33 ad F1). Der Niederschrift dieses Gesprächs sind keinerlei Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zu entnehmen, wie sie bei gestörter Kommunikation üblicherweise festzustellen sind. Nach der Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner im Protokoll festgehaltenen Aussagen (vgl. a.a.O. S. 15). Die Anhörung dauerte netto fünf Stunden und wurde durch drei Pausen von 25, 15 und 60 Minuten Dauer unterbrochen, was sachgerecht erscheint. Zu Beginn des Gesprächs gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er momentan Medikamente einnehme, weil es ihm psychisch nicht so gut gehe; weder er noch die an der Befragung teilnehmende damalige Rechtsvertreterin machten jedoch geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an der Anhörung teilzunehmen (vgl. a.a.O. ad F4 ff.). Dem Protokoll lassen sich auch in dieser Hinsicht keine Auffälligkeiten entnehmen, und es darf davon ausgegangen werden, dass auch, beispielsweise, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit ihren Niederschlag im Gesprächsablauf gefunden hätten. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, speziell bei der Rückübersetzung sei der Beschwerdeführer unaufmerksam und unkonzentriert gewesen, handelt es sich um eine Behauptung, die angesichts der beiden detaillierten Korrekturen, die er bei diesem Abschluss des Gesprächs protokollieren liess (vgl. a.a.O. S. 15) nicht überzeugend erscheint. Das Protokoll der Anhörung erweist sich nach dem Gesagten als uneingeschränkt verwendbar.

E-5241/2020 6.1.2 Die Zeitdauer zwischen der Befragung und der damals zu schildernde Ereignisse ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. Sie ist im vorliegenden Verfahren indessen klarerweise nicht derart gross, dass sie die vielen vom SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu erklären vermöchte. 6.1.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vielen vom SEM erwähnten Unstimmigkeiten in den zentralen Punkten seines Sachvortrags durch äussere Umstände plausibel zu erklären. Es kann unter diesen Umständen vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Verfügung S. 5 ff.). 6.2 Auch das Gericht qualifiziert den Sachvortrag des Beschwerdeführers 1 in den zentralen Punkten als unlogisch, konstruiert und im afghanischen Kontext lebensfremd: 6.2.1 Der Einbezug in den Friedensprozess unmittelbar nach einer einmaligen (…) Transaktion (Autoverkauf) ist nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ausgewählt worden, weil er der gleichen Ethnie wie der Direktor angehört habe, in seinem Dorf eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei und mit der lokalen Bevölkerung viele Kontakte unterhalten habe (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Der Beschwerdeführer selber hat bei seiner Anhörung nichts Derartiges angegeben. Vielmehr gab er zu Protokoll, der Direktor habe ihm die Aufgabe angeboten, weil er zufrieden mit seiner Kaufberatung gewesen sei und ihn "sehr innovativ" gefunden habe (vgl. Protokoll A33 ad F33 [S. 5]). 6.2.2 Die angeblich um ein Jahr verzögerte Reaktion der Taliban gegen den Beschwerdeführer ist deshalb unverständlich, weil diese gemäss seinen Schilderungen zweifellos bereits im Jahr 2016 Kenntnis vom angeblichen Einsatz des Beschwerdeführers für den Friedensprozess gehabt hätten: Mehrere Kinder der drei Personen, die er mit dem Direktor in Kontakt gebracht habe, seien Angehörige der Taliban gewesen, und alle drei Männer hätten mit den Taliban direkt zusammengearbeitet und insbesondere für diese Steuern eingetrieben (vgl. Protokoll A33 ad F33 [S. 6], F34 [S. 7] und F40). 6.2.3 Der Beschwerdeführer 1 gab als Motivation für die Zusammenarbeit mit dem Friedensrat zunächst an, er sei stolz gewesen, vom Direktor gelobt zu werden und habe sich darauf gefreut, mit diesem befreundet zu werden (vgl. Protokoll A33 ad F33 [S. 6]). Auf Nachfrage hin ergänzte er, dass er

E-5241/2020 auch gerne zur Verbesserung der Sicherheit und der Lebensumstände der lokalen Bevölkerung beigetragen habe, und beendete seine Antwort mit den Worten "Wenn ich gewusst hätte, was mich erwartet, hätte ich diese Aufgabe nicht übernommen. Ich bin dadurch unglücklich geworden" (vgl. a.a.O. ad F37). Im Kontext des afghanischen Friedensprozesses und der Haltung der Taliban zu diesem Thema, wirken solche Aussagen naiv und unverständlich. Sie lassen sich im Übrigen auch nicht mit den anderen Schilderungen des Beschwerdeführers vereinbaren, die das Bewusstsein der Gefährlichkeit der Situation für die am Friedensrat Mitwirkenden erkennen lassen (vgl. etwa a.a.O. ad F34 [S. 7], F39 und F43 f.). 6.2.4 Der Beschwerdeführer 2 beschränkte die Begründung seines Asylgesuchs auf die Feststellung, er habe selber keine Probleme gehabt, aber dem Vater sei etwas zugestossen (vgl. Protokoll A35 ad F32). Auf die Anschlussfrage, was denn konkret geschehen sei, antwortetet er mit diesem Worten: "Ich habe keine Ahnung. Es wurde mir nichts gesagt. Ich weiss nicht, warum wir ausgereist sind" (vgl. a.a.O. ad F33). Dass der älteste Sohn des Beschwerdeführers 1 überhaupt keine Kenntnis von den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates im Alter von ungefähr 14 Jahren gehabt und auch auf seine Fragen hin nie irgendeine Antwort vom Vater erhalten haben will (vgl. a.a.O. ad F35), ist auch aus Sicht des Gerichts lebensfremd. Insofern in der Beschwerde – soweit ersichtlich erstmals – eine massive Traumatisierung des Jugendlichen erwähnt wird, handelt es sich um eine unsubstanziierte und in keiner Weise belegte Behauptung. 6.2.5 Schliesslich ist es auch aus Sicht des Gerichts schwer verständlich, dass der Beschwerdeführer die von seiner Frau erwähnten Vorsprachen der Taliban für Geldspenden bei der Familie mit keinem Wort erwähnt hat. Die diesbezüglichen Erläuterungsversuche in der Beschwerde – er habe dies nicht als erwähnenswert erachtet, weil es sich um alltägliche Situationen gehandelt habe, die für den Ausreiseentscheid nicht relevant gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 9 unter Hinweis auf die schriftliche Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs [A53]) – sind ebenfalls nicht überzeugend. 6.3 Für die bei den Akten liegenden Beweismittel liegen entgegen der Mutmassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 f.) vollständige Übersetzungen vor. Diese Dokumente weisen indessen verschiedene Ungereimtheiten auf: 6.3.1 Die angeblich vom Friedensrat ausgestellte "Ehrenbescheinigung" vom (…) Juli 2016 enthält die Formulierung "Sie haben ihren [sic] Leben in

E-5241/2020 Todesgefahr gebracht, indem Sie bewaffnete Personen zu dem Friedensprozess eingeladen haben". Solches lässt sich nicht nur mit der vom Beschwerdeführer zunächst geschilderten Motivation für seine Unterstützung kaum vereinbaren, sondern auch mit dem Umstand, dass die angebliche Todesgefahr erst ein Jahr nach der Ausfertigung dieser Bescheinigung eingetreten sei. 6.3.2 Die angeblichen Schreiben der Taliban datieren vom (…) Juli 2017 und vom (…) August 2017. In Ersterem, das im Original eingereicht wurde, wird der Beschwerdeführer 1 davon in Kenntnis gesetzt, dass das "Islamische Emirat Afghanistan" Kenntnis ("vollständige Informationen") von seiner Unterstützung des Friedensprozesses habe und ihn auffordere, umgehend deswegen bei ihm vorzusprechen. In dem (in Form einer schlechten Kopie eingereichten) Schreiben vom (…) August 2017 werden die "verantwortlichen Mudschaheddin und Taliban" informiert, dass der Beschwerdeführer 1 aufgefordert worden sei, die Zusammenarbeit im "Distrikt Prozess" aufzugeben, was dieser nicht umgesetzt habe. Deshalb sei er zu verhaften. Falls er zu fliehen versuche, solle man ihn "verderben" lassen. Die in diesen Dokumenten enthaltenen Aussagen lassen sich mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers 1 schon in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang bringen. Insbesondere hatte dieser angegeben, die Taliban hätten das erste Schreiben an ihn im Monat Saratan 1396 (= Juni/Juli 2017) in der Moschee für seinen Vater deponiert, damit dieser es an ihn weiterleite. Der Vater habe ihn daraufhin telefonisch mit den Worten angesprochen "Mein Sohn, die Taliban haben deine Festnahme ausgestellt […]" (vgl. Protokoll A33 ad F34 [S. 7] und Protokollberichtigung auf S. 15); die Festnahme wäre jedoch erst mit dem Mitte August 2017 – und damit ein bis zwei Monate später – ausgestellten zweiten Dokument angeordnet worden. Soweit in diesem angegeben wird, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Zusammenarbeit mit dem Friedensprozess aufzugeben, ist auch dies mit der bereits ein Jahr zuvor erfolgten offiziellen Aufgabe der Unterstützungstätigkeit nicht in Einklang zu bringen. 6.3.3 Das SEM hat diesen Beweismitteln, die in Afghanistan leicht erworben werde können, unter diesen Umständen zu Recht die Beweiskraft abgesprochen.

E-5241/2020 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 6.5 Flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. hierzu BVGE 2014/28 E. 8.4 m.w.H.). Die Frage, ob die Taliban den gänzlich unpolitischen Beschwerdeführer 1 (vgl. Protokoll A33 ad F56) überhaupt aufgrund eines untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbundenen Merkmals bedroht hätten, kann offenbleiben. 6.6 Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage eines Einbezugs der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters gemäss Art. 51 AsylG nicht. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der abund weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das BVGer offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse neu zu beurteilen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

E-5241/2020 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. September 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs. Soweit die Beschwerdeführer beantragen lassen, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Beschwerde S. 12), ist darauf nicht einzutreten. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5241/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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