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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2020 E-5240/2020

18 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,407 mots·~12 min·4

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5240/2020

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, Durchgangsheim für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2020 / N (…).

E-5240/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2015 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat, F._______, anordnete, woraufhin der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015 dorthin überstellt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 21. Februar 2018 summarisch befragt wurde (Befragung zur Person; BzP), dass am 28. Februar 2018 sodann die am (…) geborene Tochter in der Schweiz ankam, das Mutter-Kind Verhältnis mittels DNA-Analyse am 16. März 2018 bestätigt wurde, und das Kind ins Asylverfahren einbezogen wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 mit Einreisebewilligung aus Griechenland kommend in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 und der Beschwerdeführer am 12. August 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die am 15. Mai 2018 und 30. August 2019 geborenen Kinder in das Asylverfahren einbezogen wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie hätten sich im Jahr 2016 im Elternhaus der Beschwerdeführerin kennengelernt, der Beschwerdeführer sei dort während fünf bis sechs Monaten Gast der Familie gewesen, nachdem er aus dem Ausland zurückgekehrt sei, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem älteren sehr einflussreichen Mann G._______ verlobt gewesen sei, diese Verlobung gegen ihren Willen erfolgt sei und auch der Vater dieser nur zugestimmt habe, weil er von G._______ unter Druck gesetzt worden sei, dass G._______ versucht habe, den Beschwerdeführer in zwielichtige Grundstücksgeschäfte zu verwickeln, er dies jedoch abgelehnt habe,

E-5240/2020 dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer mehrfach auf Behördengänge begleitet habe und sie Gefühle füreinander entwickelt hätten, so dass sie eine Beziehung eingegangen seien, dass sie sich daher zur gemeinsamen Flucht entschlossen hätten und aus dem Heimatstaat ausgereist seien, dass die Familie der Beschwerdeführerin daraufhin grosse Probleme mit G._______ gehabt habe und daher ihrerseits habe fliehen müssen, dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin von G._______ verletzt worden seien und ihr Vater gar von diesem getötet worden sei, dass der Beschwerdeführer bei einem früheren Aufenthalt in Europa (in F._______) zum Christentum konvertiert sei, dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2020 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Familie aufschob, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Eingang der Beschwerde am 26. Oktober 2020 bestätigt wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-5240/2020 dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),

E-5240/2020 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen erwog, soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, G._______ habe ihn in illegale Geschäfte verwickeln wollen, stünden hier lediglich rein finanzielle Interessen im Vordergrund und das Vorbringen sei mangels Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant, dass die Flucht wegen einer angeblich heimlichen Liebesbeziehung zwischen den Beschwerdeführenden nicht glaubhaft sei, dies aufgrund bestehender Ungereimtheiten und Widersprüche in den Vorbringen beider, dass es im afghanischen Kontext bereits ungewöhnlich sei, wenn eine verlobte Frau die Gelegenheit bekomme, sich mit einem Gast allein in einem Zimmer aufzuhalten, zumal die Beschwerdeführenden angegeben hätten, auch miteinander geschlafen zu haben, dass auch die von der Familie erlaubten gemeinsamen Fahrten zum Büro des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) im landeskulturellen Kontext nicht plausibel seien, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe sich in der Stadt durch ihre Berufstätigkeit ausgekannt und ihre Brüder hätten keine Zeit gehabt, den Gast zum entsprechenden Büro zu führen, nicht plausibel seien, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr Bruder sei Taxifahrer, dass G._______ als mächtiger (…) beschrieben worden sei, der in der Lage gewesen sei, die von ihm gewünschte Verlobung durchzusetzen und die Beschwerdeführerin zur Aufgabe ihrer Berufstätigkeit zu zwingen, dass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, dass es der Beschwerdeführerin gelungen sei, G._______ drei Jahre lang hinsichtlich der anstehenden Hochzeit zu vertrösten, wobei dies auch unter Berücksichtigung des Todes zweier Onkel nicht glaubhaft sei,

E-5240/2020 dass die Beschwerdeführerin sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit widersprochen habe (Aufgabe der Berufstätigkeit anderthalb Jahre vor der Ausreise vs. Aufgabe der Berufstätigkeit drei Jahre vor der Ausreise), dass die Beschwerdeführerin auf diese Unstimmigkeit angesprochen, vorgebracht habe, sie habe ohne G._______’s Wissen doch noch bei der Arbeit helfen können, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl der Frauen, mit denen G._______ bereits verheiratet gewesen sein soll, widersprochen habe (drei Frauen vs. zwei Frauen), dass auch die Angaben zu den Rahmenbedingungen der Verlobung widersprüchlich ausgefallen seien, indem die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihrem Vater sei Geld für die Verlobung gezahlt worden, an anderer Stelle aber ausgeführt habe, sie wisse nicht, ob dies der Fall gewesen sei, wobei sie in diesem Zusammenhang in der BzP auch vorgetragen habe, sie habe dieses Geld für die Ausreise verwendet, in der Anhörung jedoch davon gesprochen habe, dass sie die Ausreise finanziert habe, indem sie Geld von ihrem Vater genommen habe, welches dieser durch den Verkauf eines Hauses erzielt habe, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Angaben, ob und in welchem Umfang sie mit ihrer Familie noch in Kontakt stehe, ebenfalls widersprochen habe, dass auch die Angaben, einer ihrer Brüder sei angefahren, dem anderen sei ins Bein geschossen worden und ihr Vater sei von G._______ gar umgebracht worden, ebenfalls nicht glaubhaft seien und dies insbesondere nicht durch die eingereichten Fotos von Verletzungen, welche die Brüder erlitten hätten, bewiesen werde, dass die Beschwerdeführenden sich sodann zu den Umständen des Todes des Vaters der Beschwerdeführerin widersprochen hätten, indem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, ihr Vater sei von G._______ erschossen worden, der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt habe, seinem Schwiegervater sei mit einem Gewehrkolben gegen das Herz geschlagen worden und er sei an den Folgen dieses Übergriffs gestorben,

E-5240/2020 dass ferner eine Verlobung mit einer Drittperson nicht glaubhaft sei, vielmehr die Vermutung naheliege, dass die Beschwerdeführenden bereits vor der Flucht miteinander verheiratet gewesen seien, dass der Beschwerdeführer sodann ausgeführt habe, im Jahre 2015 im Gefängnis in F._______ zum Christentum konvertiert zu sein, er diese Konversion jedoch erst am Ende der Anhörung und auf Nachfrage vorgebracht habe, die Beschwerdeführerin überdies angegeben habe, dass sie sich religiös getraut hätten, was zeitlich nach der Konversion erfolgt sei, dass deshalb diese Angaben unglaubhaft seien, wobei anzumerken sei, dass die Beschwerdeführenden keine Nachteile oder Bedrohungen in Bezug auf die christliche Religion geltend gemacht hätten, dass die Beschwerdeführerin in der einlässlichen Anhörung sodann geltend gemacht habe, es werde ihr von ihrem früheren Arbeitsgeber ([…]) die Unterschlagung von Geld vorgeworfen, sie diese Gründe aber anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe und dieses Vorbringen daher als nachgeschoben zu gelten habe, ungeachtet dessen auch anzumerken sei, dass es sich bei diesen Problemen nicht um solche mit einem asylrelevanten Motiv handle, dass sich die Vorbringen daher als unglaubhaft und teilweise nicht asylrelevant erweisen würden, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind und diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese vorab zu verweisen ist (angefochtene Verfügung Ziff. II S. 5 ff.), dass dies insbesondere im Hinblick auf die Vorbringen zur angeblichen Verlobung der Beschwerdeführerin mit einem einflussreichen (…) zu gelten hat, die weder im Hinblick auf das Zustandekommen der Verlobung noch deren dreijährigen Verlauf plausibel sind, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte gegenseitige Annäherungen ebenfalls konstruiert wirken, dass der freie Umgang der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer im Haus der Familie und auch ausserhalb im landeskulturellen Kontext ungewöhnlich anmutet, aber auch nicht plausibel und in sich konsistent dargestellt wird, beispielsweise soweit die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer mit der Erlaubnis der Familie mehrfach auf Behördengänge begleitet haben will, weil dieser nicht in der Lage gewesen sein soll, das Büro

E-5240/2020 des UNHCR zu finden, zumal – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – der Bruder der Beschwerdeführerin Taxifahrer gewesen sein soll und mithin ihre Begleitung offenkundig nicht notwendig war, schon gar nicht eine mehrmalige, dass die Vorinstanz sodann zutreffend festgestellt hat, dass auch die Umstände die Flucht betreffend unglaubhaft sind, insbesondere auch was die Ausführung zum erhältlich gemachten Fluchtgeld anbelangt und die Angaben zum Verbleib der Familie, deren Behelligungen durch G._______ und die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch in Kontakt zu ihrer Familie steht, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht schlüssig zu erklären vermögen (Beschwerde S. 1 ff.), dass die in diesem Zusammenhang eingereichte CD, auf welcher der Bruder der Beschwerdeführerin ein Gespräch mitgeschnitten haben soll, welches er mit einem Freund des (…) geführt habe und in dem dieser gedroht habe, man werde die Familie behelligen, bis der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden bekannt sei, nicht zum Beweis der geltend gemachten Verfolgungsgründe geeignet ist, da ein entsprechendes Beweismittel ohne Weiteres auch manipulativ hergestellt worden sein kann und im Übrigen auch nicht näher konkretisiert wird, wann und unter welchen Umständen dieses Beweismittel entstanden sein soll, dass auch die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist, was die übrigen Vorbringen anbelangt, dass einer versuchten Verstrickung des Beschwerdeführers in illegale Grundstücksgeschäfte und die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Veruntreuung von Geld mangels Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant sind und sich weitere Ausführungen auch nicht unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK gebieten, da die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen sind, dass der Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum im Jahre 2015 ebenfalls nicht substanziiert glaubhaft gemacht hat, und er in diesem Zusammenhang, wie auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keine Bedrohungslage geltend machte,

E-5240/2020 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) praxisgemäss alternativer Natur sind, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen aufgrund der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als zum vornherein aussichtslos erweisen, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5240/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

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