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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2019 E-5239/2019

21 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,607 mots·~13 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5239/2019

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Brasilien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N (…).

E-5239/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. August 2019 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 9. August 2019 und der Anhörung vom 18. September 2019 an, Staatsangehöriger von Haiti und Brasilien zu sein. Er sei in Haiti geboren und im Jahr 2012 nach Sao Paolo, Brasilien, gezogen. Dort habe er mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammengelebt. In Brasilien habe er als Bauarbeiter und danach bis Dezember 2018 in einem Hotel gearbeitet. Im Mai 2015 sei er von seinem Chef namens B._______ des Diebstahls beschuldigt worden und dieser habe gedroht, er werde ihm den Arm absägen. Die Polizei habe daraufhin seine Wohnung durchsucht. Fünf Tage später habe der richtige Täter ermittelt werden können. Sein Chef habe sich jedoch nicht bei ihm entschuldigt und den richtigen Täter auch nicht angezeigt, sondern diesen einfach weggeschickt. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb einen Monat nach dem Vorfall gekündigt und bei der Hoteldirektorin eine Beschwerde deponiert. Zudem habe er den Vorfall bei der Gewerkschaft gemeldet. Drei Monate später habe er seinen Chef aufgrund der Drohung, ihm den Arm abzusägen, angezeigt. Nachdem B._______ von der Anzeige erfahren habe, habe er ihn (Beschwerdeführer) angerufen und ihm gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, sollte er die Anzeige nicht zurücknehmen. Er (Beschwerdeführer) habe die Anzeige jedoch nicht zurückgezogen und auch sonst nichts mehr unternommen. Die Anzeige sei in Brasilien automatisch nach sechs Monaten eingestellt worden. Zu B._______ habe er seit August 2015 keinen Kontakt mehr gehabt und dieser habe sich auch nicht mehr bei ihm gemeldet. Im Juli 2019 habe er sich auch zufolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage entschieden, Brasilien zu verlassen. Seine Familie, insbesondere seine Cousins in den Vereinigten Staaten von Amerika, hätten ihm die Reise finanziert. Am (…) 2019 sei er von Sao Paulo nach Zürich und danach nach Genf geflogen. (…) Tage habe er in einem Hotel in Lausanne gelebt, bevor er sein Asylgesuch eingereicht habe. Als Beweismittel reichte er seinen brasilianischen und haitianischen Reisepass sowie seine brasilianische Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 27. September 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte

E-5239/2019 sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte mit Schreiben vom 27. September 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Poststempel gleichentags) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5239/2019 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die angeblichen Drohungen seines ehemaligen Arbeitgebers seien vier Jahre vor seiner Ausreise aus Brasilien erfolgt und während dieser Zeit sei es weder zur Konkretisierung der angedrohten Tat noch zu weiteren Drohungen gekommen. Es fehle deshalb an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen im Jahr 2015 und seiner Ausreise im Jahr 2019. Weiter wäre es ihm möglich gewesen, bei den brasilianischen Behörden Schutz zu suchen, denn Brasilien gelte sowohl als schutzfähig wie auch als schutzwillig. Er selber habe dazu ausgeführt, er wisse nicht, ob es zufolge seiner Anzeige bei der Polizei zu einer

E-5239/2019 Strafverfolgung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber gekommen sei; es sei durchaus denkbar, dass dieser habe vor Gericht erscheinen müssen. Die angeführte schwierige allgemeine Lage in Brasilien, insbesondere bezüglich der Arbeitssuche, würden für viele Menschen vor Ort eine tägliche Herausforderung darstellen. Sie würden jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Dasselbe gelte für seine Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von 24'000 Reaís bei einer Bank habe, weil er Ausgaben für die Universitätsausbildung seines Bruders, seines Schwagers und die Beerdigung seines Vaters gehabt habe. Auch der angebliche Zahlungsbefehl, welchen er vom Gericht erhalten habe, und die behaupteten Drohungen der Mutter seiner ausserehelichen Tochter würden an dieser Einschätzung nichts ändern. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach Brasilien befürchte er, von seinem ehemaligen Arbeitgeber B._______ verfolgt zu werden. Dieser habe ihn mehrmals bedroht, nachdem er gegen ihn eine Anzeige eingereicht habe. B._______ verfüge über ein starkes Netzwerk und unterhalte Beziehungen zu den brasilianischen Behörden. Brasilien sei geprägt von Korruption und Vetternwirtschaft, weshalb er nicht davon ausgehen könne, einen Gerichtsfall gegen B._______ zu gewinnen. B._______ sei zudem ein sehr nachtragender Mann, der seine Familie (des Beschwerdeführers) immer wieder bedroht habe, damit sie ihm seinen Aufenthaltsort (des Beschwerdeführers) bekannt geben. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da seine Verfolger im ganzen Land präsent seien. Nach Haiti könne er zufolge der sozialen und wirtschaftlichen Situation nicht zurückkehren und er verfüge dort auch über keine Familie mehr. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer macht darin geltend, B._______ würde immer noch seine Familie bedrohen, um seinen

E-5239/2019 Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Anlässlich der Anhörung führte er jedoch aus, seine Familie sei nie von B._______ bedroht worden und er habe ihn seit August 2015 nicht mehr getroffen. Er habe B._______ gesagt, er lasse die Anzeige so sein und jener habe sich danach nie mehr gemeldet. Er wisse nicht, ob er von B._______ verfolgt werde. Er sei nie mehr in der Nähe des Arbeitsortes gewesen und habe auch seine Telefonnummer gewechselt (vgl. act. A16 F52 f.). Die Behauptungen auf Beschwerdeebene erscheinen damit nachgeschoben und unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es hinsichtlich der angeblichen Drohungen durch B._______ im Jahr 2015 an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2019. Es erübrigt sich deshalb, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu prüfen. Sein weiteres Vorbringen, er sei nun schon seit acht Monaten ohne Arbeit und es sei schwierig, eine solche zu finden (vgl. act. A16 F75), ist ebenfalls nicht asylrelevant. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin

E-5239/2019 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Brasilien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Brasilien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-5239/2019 8.3 Weder die allgemeine Lage in Brasilien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über Arbeitserfahrung im Bau- und Hotelgewerbe. Für seinen Lebensunterhalt ist er selbst aufgekommen und unterstützte auch seine Verwandten in Haiti (vgl. act. A16 F39). Die Ausreise konnte er sich mit Hilfe seiner Familie finanzieren und leistete sich in Lausanne einen (…) Hotelaufenthalt. Seine Ehefrau, zwei Töchter, ein jüngerer Bruder und Cousins leben immer noch in Brasilien (vgl. act. A16 F30). Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich wieder in Brasilien integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten psychischen und physischen Probleme spezifizierte der Beschwerdeführer nicht näher und belegte diese auch nicht mit Arztzeugnissen. Anlässlich der Anhörung führte er auf Nachfrage sodann noch aus, er sei gesund (vgl. act. A16 F70). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) sind unbesehen der finanziellen

E-5239/2019 Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5239/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Annina Mondgenast

Versand:

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