Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5227/2020
Urteil v o m 1 9 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geb. am (…), Sri Lanka; Verfügung des SEM vom 24. September 2020 / N (…).
E-5227/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und er mit Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass er mit Eingabe an das SEM vom 27. Juli 2020 um Familienzusammenführung in der Schweiz zu Gunsten von B._______ ersuchte, dass das SEM mit Schreiben vom 1. September 2020 den Beschwerdeführer um Beantwortung diverser Fragen zu seiner Beziehung zu B._______ gebeten hat und ihn des Weiteren aufforderte, Fotos von seiner Partnerin, gemeinsame Fotos von ihnen beiden sowie Belege der Beziehung und amtliche Ausweise von B._______ einzureichen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei mit B._______ seit dem Alter von 18 Jahren zusammen gewesen, habe aber vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht mit ihr in einer Familiengemeinschaft gelebt, dass er nach seiner Ausreise mit ihr auch keinen Kontakt gehabt habe, da er einerseits kein Telefon und andererseits Angst gehabt habe, dass sie wegen ihm Probleme haben würde, dass es sich bei B._______ um seine Verlobte handle und er telefonisch um ihre Hand angehalten habe, dass das SEM mit Verfügung vom 24. September 2020 die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Familienzusammenführungsgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, das Familienzusammenführungsgesuch sei gutzuheissen und es sei seiner Verlobten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass eventualiter die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei,
E-5227/2020 dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2020 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend um eine solche handelt, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
E-5227/2020 dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung ein Gesuch um Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bildet, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraussetzt und Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, dass die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) den Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]), dass, wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung der Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat, dass der Beschwerdeführer mit B._______ unbestrittenermassen nicht verheiratet und damit die Voraussetzung an das gesetzliche Erfordernis "Ehegatten" nicht erfüllt ist, dass er in der Beschwerde geltend macht, insbesondere kulturelle Hindernisse hätten das tatsächliche Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verhindert, dass dieser Umstand den gesetzgeberischen Willen und die entsprechende Rechtsprechung zur Voraussetzung einer bereits bestandenen, tatsächlich gelebten und somit schützenswerten Familiengemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag,
E-5227/2020 dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (Konkubinat) nicht gesprochen werden kann und somit die zwingenden Voraussetzungen der vorbestandenen Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht und der Familientrennung durch die Flucht für die Bejahung des Zwecks der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG offenkundig nicht erfüllt sind, dass daran die Vorbringen in der Beschwerde und die mit dieser eingereichten Beweismittel in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, nach der Ausreise aus seinem Heimatland den Kontakt mit B._______ wegen seiner Verfolgung zu ihrem Schutz nicht aufrechterhalten zu haben, und sie habe auch gar kein mobiles Telefon besessen, dass er hingegen ab Mai 2016 B._______ über seine Mutter kontaktiert habe und sie sich vor zirka zwei Jahren über das Telefon verlobt hätten, dass er mit der Beschwerde verschiedene Screenshots seiner medialen Kontakte mit B._______ zu den Akten reichte und geltend macht, sie hätten nunmehr täglich mehrmals mit elektronischen Mitteln Verbindung zueinander, dass er seine Liebe zu B._______ auch mit (…) zum Ausdruck gebracht hätte und davon Fotografien zu den Akten reichte, dass, wenn er nicht dem Irrtum unterlegen gewesen wäre, das Stellen eines Gesuchs um Familienasyl bedinge, für sich und die einzubeziehende Person wirtschaftlich vollkommen selbst aufkommen zu können, er das Familienzusammenführungsgesuch unmittelbar nach Erteilung des Asyls im Jahre 2016 gestellt hätte, dass all diese Aspekte und Willensbekundungen zwar den Wunsch des Beschwerdeführers eines früheren und künftigen Zusammenlebens mit B._______ zum Ausdruck bringen, die Voraussetzungen und den Zweck einer asylrechtlichen Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG aber offenkundig nicht erfüllen, dass das SEM mit der angefochtenen Verfügung die Einreise B._______ in die Schweiz zu Recht nicht bewilligte und die Erteilung des Familienasyls ablehnte,
E-5227/2020 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5227/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger