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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2007 E-5224/2006

12 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,848 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Verfügung vom 10. Mai 2006 in Sachen Vollzug der W...

Texte intégral

Abtei lung V E-5224/2006 {T 0/2} Urteil vom 12. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richterin Kojic, Richter Brodard Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, alias B._______, Nepal, vertreten durch Dieter Roth, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 10. Mai 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 23. Oktober 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2004 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche mangels fristgereichter Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 22. März 2004 auf die Eingabe nicht eintrat. B. Am 24. August 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein auf den 22. August 2005 datiertes Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte sie durch ihre damalige Vertreterin, auf das Gesuch sei einzutreten. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 VwVG anzuweisen, von Vollzugshandlungen im Rahmen der Wegweisung bis zu einem Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch abzusehen. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres unzumutbar sei. Als Folge davon sei der weitere Aufenthalt in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Urteil der ARK vom 22. März 2004 wesentlich verschlechtert. Insoweit liege eine, im Verhältnis zur ursprünglich fehlerfreien Verfügung des BFM vom 15. Januar 2004 nachträglich wesentlich veränderte Sachlage vor, die eine Anpassung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung rechtfertige. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach Folterung und Tod zweier Familienangehöriger (ICD-10: Z63.4) und an rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.3). Zwischen dem 14. September und 1. Dezember 2004 habe die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidalität in der psychiatrischen Klinik des Kantons C._______ hospitalisiert werden müssen. Rund zwei Monate später sei eine weitere psychiatrische Hospitalisation wegen Suizidalität und wiederholter Selbstverletzung, welche während einer schweren depressiven Episode im Rahmen der vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten seien, erfolgt. Gegenwärtig bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung mit pharmakologischer Begleitung. Ihr Zustand sei instabil und verschlechtere sich zwischenzeitlich deutlich. Hinzu komme, dass die leere rechte Augenhöhle die Beschwerdeführerin schmerze, was hauptsächlich auf ein sehr schlecht sitzendes Glasauge zurückzuführen sei. Diesbezüglich sei auf die drei Arztberichte in der Beilage zum Gesuch zu verweisen. C. Am 27. Juni 2005 gingen beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, E._______, vom 12. November 2004, ein Bericht von Dr. med. F._______, Augenärztin, vom 3. Juni 2005, und ein Bericht von Dr. med. G._______, H._______ vom 22. Juni 2005, ein.

3 D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2006 wies das BFM das I._______ an, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen. E. Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 - eröffnet am 15. Mai 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 15. Januar 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2006 an die damals zuständige ARK beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, der Wiedererwägungsentscheid des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und die Verfügung vom 15. Januar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres weder zulässig noch zumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Für den Fall des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage in Nepal vom 30. Dezember 2005 sowie ein Arztbericht von Dr. med. J._______ vom 8. Juni 2006 (in Kopie) eingereicht. G. Am 15. Juni 2006 wurde das Original des Arztberichts vom 8. Juni 2006 beim BFM eingereicht. H. Am 19. Juni 2006 reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Zeitungsartikel aus der „Basler Zeitung“ (BAZ) vom 15. Juni 2006 zum Friedensprozess in Nepal zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies er ab. Schliesslich trat er auf das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, mangels Anfechtungsgegenstandes nicht ein. J. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 26. Juli 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin die Replik vom 30. August 2006 sowie mehrere Internetausdrucke und einen Bericht aus der BAZ vom 24. August 2006 zur allgemeinen Lage in Nepal zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der H._______ vom 31. Mai 2007 sowie eine Honorarnote vom 7. Juni 2007 ein und ersuchte erneut um Gutheissung der Beschwerde und um Gewährung des nachgesuchten Asyls.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. 4.

5 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Da bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 auf das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht eingetreten wurde, und auch die Wegweisung als solche nicht Anfechtungsgegenstand im Wiedererwägungsverfahren ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Prüfung des Vorhandenseins allfälliger Vollzugshindernisse. Insoweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf eine materielle Prüfung ihres Asylgesuches, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung eine willkürliche Beweiswürdigung und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt (vgl. auch Erwägung 6.9), ist hierauf nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe

6 vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Januar 2004 beseitigen könnten. Die geltend gemachten Folterungen seien gemäss der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2004 nicht glaubhaft. Die vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin müssten somit andere als die geltend gemachten Ursachen haben. Die in den eingereichten Arztberichten indizierte psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung sei in Nepal gewährleistet. Beispielsweise biete das Centre for Victims of Torture CVICT in Kathmandu unter anderem adäquate medizinische, psychologische und auch rechtliche Hilfe für Folteropfer an. Daneben würden auch zwei weitere regionale Zentren bestehen. Die Hilfe würde sich insbesondere an Frauen richten. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Nepal sei schliesslich festzuhalten, dass weder die dort zwischenzeitlich eingetretene und jetzt herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Rückführung dorthin sprechen würden. Im April 2006 sei sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Darauf habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch drei ärztliche Zeugnisse eingereicht: von Dr. med. G._______, H._______, vom 22. Juni 2005, von Dr. med. D._______, E._______, vom 12. November 2004 sowie von Dr. med. F._______, Augenärztin, vom 3. Juni 2005. In den beiden psychiatrischen Gutachten sei bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Im Zeugnis von Dr. med. G._______ werde namentlich festgehalten, dass bei einer Wegweisung mit einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands zu rechnen sei, welcher mit psychosomatischen Symptomen und akuter Suizidalität eine psychiatrische Klinikeinweisung erfordern werde. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Retraumatisierung mit akuter Suizidalität zu rechnen. Dr. med. D._______ habe sodann in seinem Bericht die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin verneint. Das BFM nehme im angefochtenen Entscheid nicht Stellung zu den ärztlichen Zeugnissen, sondern bringe einzig vor, die Beschwerdeführerin könne sich auch in Kathmandu adäquat behandeln lassen. Damit anerkenne das BFM den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, gehe aber auf die ausgewiesene Reiseunfähigkeit oder die ärztlich indizierte Unzumutbarkeit einer allfälligen Wegweisung nicht näher ein. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nur beim Vorliegen klarer Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit des Gutachtens zweifeln liessen, von einem klaren medizinischen Gutachten abgewichen werden. Vorliegend vermöge das BFM keinen zwingenden Grund darzulegen, welcher ein Abweichen von der medizinischen Beurteilung durch zwei Ärzte rechtfertige. 6.3 Das BFM stellt in der Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin habe ein zusätzliches ärztliches Zeugnis vom 8. Juni 2006 ins Recht gelegt. Weiter führt es mit Verweis auf die Verfügung vom 15. Januar 2004 aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Folterungen nicht glaubhaft seien, daher die gel-

7 tend gemachten psychischen Probleme andere als die dargelegten Ursachen haben müssten. Ferner sei die indizierte medizinische Behandlung auch in Nepal gewährleistet und die bereits in der angefochtenen Verfügung angegebene Institution richte sich insbesondere an Frauen in Notsituationen. Der Zugang zur medizinischen Behandlung habe sich aufgrund der allgemeinen Beruhigung der Lage in Nepal normalisiert. Schliesslich würden auch keine Engpässe in der allgemeinen Versorgungslage bestehen. 6.4 In der Replik wird unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie rezidivierenden depressiven Episoden. Ihr physischer wie auch psychischer Zustand sei unverändert schlecht, so dass von den damaligen medizinischen Angaben weiterhin ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht reisefähig und eine allfällige Ausweisung aus der Schweiz würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung mit akuter Suizidalität führen. Schliesslich wird im ärztlichen Zeugnis vom 31. Mai 2007 die gestellte Diagnose nochmals wiederholt. 6.5 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, sind die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2003 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. November 2003 wurde sie in der Empfangsstelle erstmals befragt. Die Anhörung durch den Kanton erfolgte am 1. Dezember 2003. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Bis zu diesem Zeitpunkt machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zweimal am Bauch operiert worden und habe sich deshalb krank gefühlt. Konkrete psychische Probleme der Beschwerdeführerin waren nicht bekannt. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte Sachlage geltend gemacht und ist nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Vollzug der Wegweisung wiedererwägungsweise als unzumutbar zu erachten ist. 6.6 6.6.1 Die beiden mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten psychiatrischen Zeugnisse sowie der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Bericht von Dr. med. J._______, H._______, führen unter dem Titel "Anamnese" den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf, legen diesen mithin ihrer Begutachtung und damit ihren Berichten zu Grunde. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in einem Gefangenenlager gefoltert worden und habe mit ansehen müssen, wie ihre Adoptiveltern getötet worden seien. In der Verfügung vom 15. Januar 2004 bewertete das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Unstimmigkeiten in wesentlichen Punkten der Asylbegründung als nicht glaubhaft. Sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung hält das BFM daran fest, dass die geltend gemachten Folterungen nicht glaubhaft seien, weshalb die psychischen Probleme andere als die geltend gemachten Ursachen

8 haben müssten. 6.6.2 Vorliegend diagnostizierten seit November 2004 drei verschiedene Fachärzte bei der Beschwerdeführerin das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit rezidivierenden depressiven Episoden und Suizidalität. Gemäss dem ärztlichem Bericht vom 8. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin denn auch seit Dezember 2004 psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt und war im Zeitpunkt des Ausstellens des Arztzeugnisses eine weitere, engmaschige Behandlung und Betreuung auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Auch wenn die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylvorbringen offensichtliche und wesentliche Punkte betreffende Unstimmigkeiten aufweisen, so besteht dennoch für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der schlüssig und überzeugend begründeten Berichte verschiedener Fachärzte kein zwingender Anlass, an der Seriosität der ärztlichen Untersuchungen und der Richtigkeit der dargelegten und im Übrigen übereinstimmenden - Schlussfolgerungen für die Beschwerdeführerin zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Fachliteratur keine Einigkeit in Bezug auf die Zuständigkeit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Traumas besteht. Hinzu kommt, dass nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich nachhaltig traumatisierende Erlebnisse widerfahren sind. Immerhin hat die Beschwerdeführerin eine Augenprothese (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 3. Juni 2005) und gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 12. November 2004 eine sehr grosse und unschön verwachsene Narbe am Unterbauch, welche angeblich auf eine Zwangssterilisation der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. 6.6.3 Gemäss den vier eingegangenen Berichten der Fachärzte leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit teilweise schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen, musste aufgrund suizidaler Impulse viermal für eine stationäre Behandlung in die Psychiatrische Klinik eingewiesen werden und unternahm bereits einen Suizidversuch. Zum Status hielt Dr. med. J._______ im Zeugnis vom 8. Juni 2006 fest, zusätzlich zur schweren Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung seien psychotische Symptome sowie eine akute Suizidalität aufgetreten. Des Weiteren würden Panikattacken und zeitweise autoagressive Durchbrüche bestehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei instabil, sie sei nicht reisefähig. Bei einer weiteren regelmässigen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung könne sich eine Stabilisierung einstellen. Bei einer Wegweisung sei indes mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Retraumatisierung mit akuter Suizidalität zu rechnen. Zu diesen ärztlichen Ausführungen ist festzustellen, dass diese Diagnosen bereits in den vorangehenden Zeugnissen von den jeweils zuständigen Ärzten getroffen wurden. Vor diesem Hintergrund ist mit den Fachärzten nicht auszuschliessen, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit der Depression und der Suizidalität bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer Dekompensation und allenfalls einem Suizid führen könnte. Solche Reaktionen treten nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche Beeinflussung auf. Deshalb ist auch nicht

9 auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einer Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs beziehungsweise einer Bestätigung des Wegweisungsvollzugs vor der Abreise in den Heimatstaat, spätestens aber bei der Rückkehr dekompensiert und allenfalls einen erneuten Suizidversuch unternehmen würde. Die Frage, ob allenfalls eine gute fachärztliche Vorbereitung auf die Rückkehr die ernstzunehmende Suizidgefahr bannen könnte, die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Therapie im Heimatstaat möglich ist und Nepal über genügende und adäquate Behandlungsmöglichkeiten verfügt, was beispielsweise in den Berichten des Home Office vom 23. März 2007 und der World Health Organization (WHO) von 2005 verneint wird, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn eine Rückkehr in den Heimatstaat und die dortige Inanspruchnahme einer therapeutischen Behandlung setzt voraus, dass die Betroffene auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihr bei der Reintegration und der Behandlung hilfreich zur Seite stehen kann. Insoweit muss auch sichergestellt sein, dass die Betroffene nicht in finanzielle Armut gelangt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Adoptiveltern der Beschwerdeführerin gestorben sind und sie keine Geschwister hat. Den Akten sind keine Hinweise auf weitere Verwandte der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über kein soziales Beziehungsnetz, das ihr bei einer Rückkehr in persönlicher und finanzieller Hinsicht hilfreich zur Seite stehen könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst nur gerade während drei Jahren die Schule besucht und keinen Beruf erlernt hat. Vor diesem Hintergrund fragt sich auch ernsthaft, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung überhaupt in der Lage wäre, ein wirtschaftliches Auskommen für sich zu finden. 6.7 In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, zumal sich aus den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben. 6.8 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. hinsichtlich der Alternativität der Vollzugshindernisse die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der zwei anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 6.9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Rügen, das BFM habe hinsichtlich

10 des angeordneten Wegweisungsvollzugs Beweise willkürlich gewürdigt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, nicht weiter einzugehen, und sind weitere in der Beschwerde genannte Vollzugshindernisse wie die wirtschaftliche, politische und humanitäre Lage in Nepal, die allenfalls unter dem Aspekt der Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wären, nicht beachtlich. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 10. Mai 2006 vollumfänglich und jene vom 15. Januar 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen, womit die mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 gewährte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote vom 7. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 4'595.50 zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rechnung einen zeitlichen Aufwand von 16,63 Stunden und Barauslagen von Fr. 113.40 aus. Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 250.-- ist die Parteientschädigung für den Vertreter auf Fr. 4'595.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. Mai 2006 wird vollumfänglich und jene vom 15. Januar 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'595.50 auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters 2 Expl. (eingeschrieben) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - I._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am:

E-5224/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2007 E-5224/2006 — Swissrulings