Abtei lung V E-5222/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5222/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus Mitrovica - eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2010 seinen Heimatstaat verliess und am 26. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 summarisch und am 5. Juli 2010 ergänzend vom BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 1995 in den Nordteil der Stadt Mitrovica gezogen und habe dort mit seinen Eltern gelebt, dass er dort im Januar und Februar 2010 Übergriffen durch Serben ausgesetzt gewesen sei, indem er geschlagen und mit Steinen beworfen worden sei, weshalb er nicht mehr dorthin zurückkehren könne, dass er nach dem Tod seines Vaters am 6. April 2010 mit seiner Mutter zu deren Bruder in den Südteil der Stadt umgezogen sei, dass er arbeitslos gewesen sei und keine Aussichten auf eine Arbeit bestanden hätten, weshalb ihn sein Onkel ins Ausland geschickt habe, um Arbeit zu suchen, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 - eröffnet am 14. Juli 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, E-5222/2010 dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass angesichts der unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen sei, dass es sich bei seinen Vorbringen um ein Konstrukt handle, dass persönlich gefärbte Details gänzlich fehlen würden, die darauf schliessen lassen könnten, dass er das Geltendgemachte selbst erlebt hätte, dass er nicht in der Lage sei, genauere Angaben zum Wohnort im nördlichen Teil der Stadt Mitrovica zu machen, obwohl er dort die letzten 15 Jahre gelebt haben wolle, dass er beispielsweise keine substanziierten Angaben zu den Reisemodalitäten zwischen den beiden Stadteilen machen könne, obwohl er - eigenen Angaben zufolge - regelmässig zwischen diesen gependelt sei, dass bezüglich der Ausführungen des BFM im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM zum Schluss gelangt, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, E-5222/2010 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass im Weiteren darum ersucht wird, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und die Weiterleitung von Daten an diese Staaten zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Übermittlung von Daten mit separater Verfügung in Kenntnis zu setzen sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, er könne auf keinen Fall in den Nordteil von Mitrovica zurückkehren und er habe keine Möglichkeit, irgendwo im Kosovo zu leben, dass die Sicherheitskräfte im Kosovo nicht in der Lage seien, ihm oder auch anderen Albanern im Nordteil der Stadt zu helfen, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwer- E-5222/2010 de legitimiert und somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das gestellte Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, mangels Beschwer nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-5222/2010 dass auf die Anträge bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, E-5222/2010 SR 142.20; [vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247]), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft er füllen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass auch der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich ausser im Nordteil Mitrovicas irgendwo im Kosovo niederzulassen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da er nicht geeignet ist, die in den Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaften Aspekte und Ungereimtheiten auszuräumen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten und der Beschwerdeeingabe zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, E-5222/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- E-5222/2010 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Kosovo keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt vorliegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staatsbürger handelt, welcher der Mehrheitsethnie angehört, dass er als (...) über einen soliden Handwerksberuf verfügt, dass daher nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich E-5222/2010 die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweisen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Er wägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-5222/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11