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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2011 E-5219/2008

21 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,172 mots·~16 min·2

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl)

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5219/2008 Urteil vom 21. April 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 17. Juli 2008 / N (…).

E-5219/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. November 2007 stellte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihm Asyl. B. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 14. März 2008 beim BFM ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung für seine in Eritrea bei der Mutter und geschiedenen Ehefrau lebenden vier Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), F._______, geboren (…), und G._______, geboren (…), sowie für seine 1984 geborene Freundin H._______, die er nach der Ankunft in der Schweiz heiraten wolle. Zur Stützung des Gesuchs wurden Kopien einer vom 18. Februar 2008 datierten Erklärung der geschiedenen Ehefrau (vorbehaltsloses Einverständnis, die vier minderjährigen Kinder definitiv in die Schweiz wegziehen zu lassen), eines Identitätsausweises der Freundin, der vier Geburtsurkunden der Kinder und einer in Eritrea am (…) 2008 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung eingereicht. Gemäss der Scheidungsvereinbarung hat die Anhörung beider Parteien gezeigt, dass die Ehe offensichtlich zerrüttet sei, ist die Ehe per (…) 2008 geschieden worden und hat der Beschwerdeführer für die vier Kinder monatliche Unterhaltsbeträge zu bezahlen, an die geschiedene Ehefrau eine Abgangsentschädigung zu leisten und eines der (…) Zimmer und die Küche an die Ex-Frau abzutreten. B.a. Das Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 28. März 2008, eröffnet am 1. April 2008, abgewiesen. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Gesuch vom 12. Juni 2008 suchte der Beschwerdeführer für seine geschiedene Ehefrau I._______, und die bei ihr in Eritrea lebenden vier Kinder um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach. Er reichte eine Fotokopie der Identitätskarte seiner (…) geborenen Ehefrau und Fotokopien der bereits als Kopie bei den Akten liegenden Geburtsscheine der Kinder ein.

E-5219/2008 D. Auch dieses Gesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2008 abgewiesen. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen die BFM-Verfügung mit Eingabe vom 8. August 2008 Beschwerde und reichte diese beim BFM ein, welches sie in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies. Darin wurde beantragt, das Gesuch um Familienzusammenführung sei unter Berücksichtigung des eingereichten Dokumentes erneut zu prüfen (und sinngemäss gutzuheissen); der Beschwerde lag ein in tigrinischer Sprache abgefasstes und nicht übersetztes Dokument bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, das oben erwähnte fremdsprachige Beweismittel in einer Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen und einen Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einzuzahlen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde fristgerecht bezahlt und die vom Instruktionsrichter geforderte Übersetzung des fremdsprachigen Dokumentes (ins Deutsche) wurde innert Frist eingereicht. G. Am 9. September 2008 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. September 2008 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Der Beschwerdeführer machte indessen davon keinen Gebrauch. H. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 und mit Telefonat vom 21. Juni 2010 legitimierte sich der im Rubrum angeführte Rechtsvertreter und beantragte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten.

E-5219/2008 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter das Ersuchen um Einsicht in die Aktenverzeichnisse und Aktenstücke, auch in diejenigen der Vorverfahren, im gesetzlich zulässigen Umfang gut, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 9. Juli 2010 eine allfällige Stellungnahme und Beweismittel einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, er wirke im vorliegenden Verfahren "in erster Linie als juristischer Vermittler" für den Beschwerdeführer. Er liess einen Bericht eines behandelnden Arztes, eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2010 und das Referenzschreiben eines Sozialarbeiters vom 5. Juli 2010 einreichen. Weiter machte er geltend, sein Mandant sei prozessual bedürftig, weshalb um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive Rückerstattung des Kostenvorschusses mit dem Endentscheid ersucht werde. Ferner ersuchte er um Gewährung der amtlichen Verbeiständung durch seine Person ab Beginn der Rechtsvertretung. I. Am 13. Juli 2010 traf die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Mit Schreiben vom 2. September 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem mutmasslichen Entscheiddatum. Die Antwort des Gerichts datiert vom 9. September 2010. K. Am 9. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer einen vom 8. Februar 2011 datierten Arztbericht nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das

E-5219/2008 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staats, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2008 lediglich als Gesuch um Familienzusammenführung behandelt und mit Verfügung vom 17. Juli 2008 abgewiesen. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht als vorab zu prüfendes (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3) Asylgesuch aus dem Ausland der fünf in Eritrea lebenden Angehörigen interpretiert, zumal diese keine eigene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Gefährdung geltend gemacht haben und der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, dass ihm – und nicht der Mutter der vier Kinder – das elterliche Sorgerecht zusteht, womit eine Asylgesuchstellung im Sinne von Art. 20 AsylG im Namen und zu Gunsten der Kinder ausgeschlossen ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen sowie ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine

E-5219/2008 besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides. 4.2. 4.2.1. Das BFM begründete seinen ersten ablehnenden Entscheid vom 28. März 2008 damit, dass aus der eingereichten Scheidungsvereinbarung vom (…) 2008 implizit hervorgeht, dass die vier minderjährigen, zum in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Personenkreis gehörenden Kinder unter der elterlichen Gewalt der geschiedenen Ehefrau stehen und diese sich nicht einfach ihrer Verantwortung über die gemeinsamen Kinder durch eine schriftliche Erklärung mit dem Verweis auf ihre Gesundheit entziehen könne. Mangels gerichtlicher Dokumente sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Status der Freundin H._______ demjenigen einer Ehefrau entspreche. Es lasse sich nicht ableiten, dass sie mit dem Beschwerdeführer in einer eheähnlichen Beziehung gelebt hätte und die Beziehung durch die Flucht aus Eritrea unterbrochen worden wäre. 4.2.2. Am 12. Juni 2008 wurde das zweite Gesuch um Familienzusammenführung damit begründet, der Gesundheitszustand seiner geschiedenen Ehefrau habe sich nun soweit gebessert habe, dass sie mit den Kindern in die Schweiz reisen könne. Sie und die Kinder seien damit einverstanden, den Flüchtlingsstatus anzunehmen und sie seien sich der Konsequenzen daraus bewusst.

E-5219/2008 4.2.3. Mit der seiner Verfügung vom 17. Juli 2008 verwies das BFM wiederum auf die nicht genügend aussagekräftige Scheidungsvereinbarung und die fehlenden konkreten gerichtlichen Dokumente in Bezug auf eine dem Beschwerdeführer zugesprochene elterliche Gewalt. Zudem gelte der Beschwerdeführer gemäss Scheidungsvereinbarung vom (…) 2008 als von seiner Frau geschieden. Die vormalige Ehefrau sei nicht von dem in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Personenkreis erfasst. 4.2.4. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich mit seiner Ex-Frau wieder versöhnt und sie seien wieder Eheleute. 4.2.5. Der Übersetzung des am 28. August 2008 eingereichten fremdsprachigen, als Versöhnungsvereinbarung bezeichneten Dokuments ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex- Frau vor der selben Instanz, die sie ursprünglich geschieden hat, um Annullierung ihrer Scheidungsvereinbarung ersucht hätten. Am (…) 2008 habe das paritätisch zusammengesetzte Gremium aus Verwandten beider Parteien die am seinerzeitige Scheidungsvereinbarung annulliert und dabei festgesetzt, dass die beiden "wie früher als Ehepaar zusammenleben". 4.2.6. In der Vernehmlassung vom 12. September 2008 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, das taktische Vorgehen des Beschwerdeführers – sich erst von der Ehefrau scheiden zu lassen, damit er für eine andere Frau ein Familienzusammenführungsgesuch stellen könne, und, nach Ablehnung dieses Gesuchs, die Scheidung umgehend annullieren zu lassen, um nun doch die einstige Ehefrau in die Schweiz nachkommen zu lassen – grenze an mutwillige Irreführung der Behörden. Eine Korrektur des ablehnenden Entscheides sei nicht gerechtfertigt. 4.3. Im Schreiben vom 8. Juli 2010 und dem beigelegten Arztbericht wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienvereinigung über die Situation seiner im abgelegenen Heimatdorf lebenden und nicht kontaktierbaren Ehefrau nicht zutreffend informiert gewesen. Er habe sich ausschliesslich auf die für ihn nicht erkennbaren falschen Angaben der J._______ gestützt. Namentlich falle ins Gewicht, dass er somit aus entschuldbaren Gründen nicht zutreffend über die eigene Familiensituation habe berichten können. Dem eingereichten Bericht des behandelnden Arztes vom 6. Juli 2010 – der Arzt machte bezüglich Eritrea eigene starke

E-5219/2008 Affinitäten und eigene persönliche Erfahrungen geltend – ist weiter zu entnehmen, dass der intelligente und ansonsten gut orientierte Beschwerdeführer seit 24. Februar 2010 in psychiatrischer Behandlung stehe wegen hartnäckiger Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Einengung, Erschöpfung, Sorgen um die Familie und Perspektivenlosigkeit. Namentlich die zwei Verfahren betreffend Familienzusammenführung hätten sich bei ihm zum Albtraum mit den angegebenen Folgen entwickelt. Er leide an einer typischen Anpassungsstörung (F43.2 gemäss ICD-10), reaktiv auf eine praktisch das Leben verwirkende Lügengeschichte, der er – zunächst völlig unverständlich erscheinend – zum Opfer gefallen sei. Im ersten Familienzusammenführungsgesuch habe er anstelle seiner Frau deren etwa (…) Jahre jüngere (…) im Gesuch als Freundin vermerkt und mit den vier Kindern aus angeblich geschiedener Ehe in die Schweiz nachkommen lassen wollen. Ein zweites Gesuch habe er für die noch als geschieden definierte Ehefrau und die Kindern gestellt. Gegen den – verständlicherweise – negativen Entscheid der Vorinstanz habe er Beschwerde erhoben unter Beilage einer Versöhnungs- und Wiederverheiratungsurkunde. Daraufhin habe das BFM in seiner Vernehmlassung von einer mutwilligen Irreführung der Behörden gesprochen. Eineinhalb Jahre später habe die J._______, die ledig sei und in (...) alleinstehend lebe, dem Beschwerdeführer gestanden, dass sie ihn betreffend die Ehefrau angelogen habe. Sie hätte die perfide Idee gehabt, die Scheidungs- und Versöhnungsurkunde selber zu fabrizieren und I._______ als behandlungsunwillige und jeden Kontakt verweigernde psychische Kranke gegenüber dem Beschwerdeführer zu definieren, sich selber als Retterin für die Kinder zu präsentieren und – selber unglücklich über den eigenen Status – die Chance und Möglichkeit gesehen, auf diese Weise nach Europa zu gelangen. Erst im Januar 2010 sei es zum ersten direkten Kontakt mit seiner abgelegen auf dem Lande lebenden Ehefrau und Mutter der vier Kinder gekommen. In der Folge habe der verzweifelte Beschwerdeführer um ärztlichen Rat und Hilfe gebeten. Der Arzt gab aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen mit Leuten aus Eritrea an, trotz anfänglicher Skepsis dem Beschwerdeführer die Geschichte voll und ganz zu glauben. 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus folgenden Gründen zur Abweisung der Beschwerde: 4.4.1. Seit dem am 8. Juli 2010 eingereichten Bericht des Arztes vom gleichen Datum (act. 13) ist aktenkundig, dass der bislang bekannte

E-5219/2008 Sachverhalt des (ersten und des) zweiten Familienzusammenführungsgesuchs hinfällig geworden ist, da die ganze Basis des Gesuchs gefälscht respektive konstruiert ist. Wegen der betrügerischen Absichten und Aktivitäten der J._______ ist denn auch in den Akten kein einziger Hinweis auf den tatsächlichen Willen der Ehefrau und der Kinder, von denen eines volljährig ist, zu finden. Sogar die Unterschrift auf dem Familienzusammenführungsgesuch (Vorakten Y1 S. 2) stammt ja, wenn die J._______ alles inszeniert hat, von dieser und nicht von der geschiedenen Ehefrau. 4.4.2. Weiter macht es sich der Beschwerdeführer zu leicht, die alleinige Verantwortung für seine aktuelle Situation auf die angeblich arglistig agierende J._______ in (...) abzuschieben. Er hat – allenfalls im Irrtum über die Meinung seiner Ex-Frau – bei der Begründung der beiden Gesuche sowie bei der Einreichung gefälschter Beweismittel mitgewirkt und namentlich J._______ fälschlicherweise als seine Freundin bezeichnet. So ist beispielsweise ausgeschlossen, dass er selbst das Versöhnungsdokument von (…) 2008 – welches gemäss der dem Gericht vom behandelnden Arzt vermittelten, angeblich wahren Geschichte gleichermassen gefälscht sein muss wie die Scheidungsvereinbarung – als echt betrachtet haben könnte, da er gemäss diesem Dokument ja selber zwei Verwandte bezeichnet hat, welche er wohl auch kontaktiert und instruiert haben müsste. Im Übrigen hätte er auch die Unterschriften seiner (Ex-)Frau auf der Einverständniserklärung vom 18. Februar 2008 (Vorakten Z2 Dokument 3) und dem Familienzusammenführungsgesuch vom 12. Juni 2008 (Vorakten Y1 S. 2) als Fälschung erkennen müssen. Auch die eingereichten Taufurkunden der Kinder, die nur in Form von leicht veränderbaren Fotokopien vorliegen, hinterlassen einen sehr zweifelhaften Eindruck. Abgesehen davon, dass es sich nicht um staatliche Geburtsurkunden, sondern lediglich um kirchliche Taufzertifikate handelt, fällt auf, dass sie offensichtlich alle gleichzeitig ausgefüllt worden sind, wobei der tigrinische Teil von mehr als einer Person geschrieben worden ist, und dass bei allen Dokumenten die Register- und Seriennummern fehlen. Wenn die J._______ schon ohne Wissen I._______ ihre eigenen Interessen verfolgt hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie auch diese Dokumente gefälscht beziehungsweise sich die Fälschungen beschafft hat. Immerhin ist aktenkundig, dass das auf dem Taufschein (des ältesten Kindes) angegebene Geburtsdatum (…) sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Empfangsstellenbefragung (Vorakten A1 S. 3)

E-5219/2008 und der kantonalen Anhörung (Vorakten A10 S. 2) deckt, wo er beide Male angab, sie sei im (…) geboren. Diese Verjüngung um fünf Jahre dürfte ihre Erklärung darin finden, dass C._______ bereits im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Familienzusammenführungsgesuchs volljährig war. Ob in der Eritreischen Orthodoxen (...) Kirche, von welcher die Taufurkunden stammen, die Taufzeremonien an beliebigen Wochentagen stattfinden – der angebliche Tauftag (des ältesten Kindes) war ein Mittwoch, die mittleren Kinder sind an einem Freitag und das jüngste an einem Samstag getauft worden – muss ebenso bezweifelt werden wie der Umstand, dass über einen Zeitraum von 16 Jahren hinweg stets der gleiche Priester die Taufe vollzogen hat. Die Identitätskarte von H._______, die ebenfalls nur als Fotokopie vorliegt, stellt selbstredend keinen Beweis dafür dar, dass es sich bei ihr tatsächlich um (…) des Beschwerdeführers handelt. Somit sind auch diese Dokumente als Beweis für die neuen Behauptungen untauglich. 4.4.3. An dieser Einschätzung vermögen die ärztlich belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, die vom Gericht nicht in Frage gestellt werden, nichts zu ändern. 4.4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass selbst wenn man als erstellt annehmen würde, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie durch die Flucht getrennt worden war (vgl. seine Aussagen bei der kantonalen Anhörung, Vorakten A10 S. 2), es angesichts der gefälschten Unterschrift der (Ex-)Ehefrau auf dem Familienzusammenführungsgesuch (Vorakten Y1 S. 2), der gefälschten Scheidungsurkunde, dem gefälschten Versöhnungsdokument und den wohl auch gefälschten Taufurkunden nicht möglich ist festzustellen, ob weiterhin eine zu schützende Familiengemeinschaft vorhanden ist und ob es dem Willen der (Ex-)Ehefrau und der drei noch minderjährigen, aber urteilsfähigen Kinder entspricht, zu ihrem seit fünf Jahren abwesenden Vater in die Schweiz zu ziehen. Auch mit dem nachträglichen Eingeständnis des Beschwerdeführers, dass die Basis der beiden Zusammenführungsgesuche nicht stimmt, bleibt zudem der Eindruck bestehen, dass er seine Angaben je nach Verfahrensstand situativ angepasst hat. 5. Gesamthaft gesehen vermögen die Behauptungen des Beschwerdeführers die vom BFM getroffene Entscheidung und ihre Begründung, soweit diese nicht durch das Eingeständnis der Irreführung

E-5219/2008 der Behörden obsolet geworden ist, nicht umzustossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und die Erteilung entsprechender Einreisebewilligungen nicht gegeben sind. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2008 ist im Ergebnis aufgrund der aktuellen Aktenlage zu bestätigen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Die in den beiden Verfahren um Familienzusammenführung eingereichten und gefälschten Beweismitteln sowie die Kopie der Identitätskarte der angeblichen Fälscherin sind zur Vermeidung weiteren Missbrauchs einzuziehen und bleiben im Dossier des BFM (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG). 8. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Rückerstattung des Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters ab Aufnahme dessen Rechtsvertretung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Die Beschwerdebegehren waren bereits im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Beschwerde aussichtslos, weil sie auf einem Machwerk basierten und weil die Interessen und der Wille der im Heimatland befindlichen Personen nicht aktenkundig gemacht worden sind. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind folglich nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung

E-5219/2008 sind, zusammen mit dem Gesuch um Rückerstattung des Kostenvorschusses, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind somit die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 25. August 2008 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5219/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die in beiden Verfahren um Familienzusammenführung beim BFM und Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel (…) werden eingezogen. Die Dokumente verbleiben im Dossier des BFM verwahrt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird, zusammen mit dem Antrag auf Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses, abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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