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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 E-5214/2017

5 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,365 mots·~32 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5214/2017

Urteil v o m 5 . November 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (…).

E-5214/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige türkischer Ethnie mit letztem Wohnort in H._______, verliessen ihren Heimatstaat etwa Mitte September 2015 und reisten am 2. November 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nach. A.b Am 16. November 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden seien. Mit Schreiben vom 23. November 2015 verzichteten sie auf die vom VZ zugewiesene Rechtsvertretung. Am 17. November 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (vgl. Protokoll in den SEM- Akten: A13/1 betreffend die Beschwerdeführerin; A15/1 betreffend den Beschwerdeführer). Später wurde ihnen in Bezug auf ein allfälliges Dublin- Verfahren das rechtliche Gehör gewährt (sogenanntes beratendes Vorgespräch). Am 30. Dezember 2015 wurde das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet. A.c Am 4. Februar 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A37/11 betreffend die Beschwerdeführerin; A39/16 betreffend den Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer wurde dazu von einem durch ihn selbst mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christian Geosits, begleitet. Er verweigerte bei der Rückübersetzung ab Seite 9 seine Unterschrift aufgrund von gemäss seiner Ansicht nach vorliegenden Übersetzungsfehlern. Am 11. Februar 2016 hörte das SEM ihn – ebenfalls im Beisein des genannten Rechtsvertreters – noch einmal an (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A47/17). A.d Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, sich im Jahr (…) an Studentenprotesten beteiligt zu haben und in der Folge für circa eineinhalb beziehungsweise für zwei Jahre im F._______-Gefängnis inhaftiert worden zu sein. Vier Monate davon sei er im «Etelat» gewesen; wo genau wisse er nicht. Die restliche Zeit beziehungsweise 15 bis 16 Monate habe er im F._______-Gefängnis verbracht. Dank der Hilfe seines (…), welcher ein (…)-Unternehmen leite und gut mit der Regierung stehe,

E-5214/2017 sei er ohne dass je ein gerichtliches Verfahren durchgeführt worden sei, aus der Haft entlassen worden. Nach der Entlassung habe man ihm nahegelegt, der Basij beizutreten (Anmerkung des Gerichts: Die sogenannte Sazeman-e Basij-e Mostazafan ist eine paramilitärische Gruppierung/Miliz, welche sich aus Freiwilligen zusammensetzt und der Verteidigung der Islamischen Republik Iran sowie der Wahrung der inneren Sicherheit dient). Sein Vater habe früher eine hohe Funktion als Vizedirektor von G._______ beziehungsweise dem (…) bekleidet und bereits diverse Familienangehörige seien Mitglieder entweder der Basij, der Pasdaran (iranische Revolutionsgarde) oder von Herazat (Einheiten des iranischen Geheimdienstes) gewesen. Um seine Vergangenheit in Vergessenheit geraten zu lassen und insbesondere die Möglichkeit zu erhalten, sein Studium in (…)- und (…) weiterzuführen, sei er deshalb der Basij beigetreten. Seit (…) habe er bei der Organisation aktiv mitgearbeitet. Nach den Demonstrationen am (…), als man Mitglieder der Basij gegen Teilnehmende der damaligen landesweiten Proteste eingesetzt habe, habe er sich von der Organisation etwas distanziert beziehungsweise habe diese ihm passives Verhalten vorgehalten. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Proteste – sie habe sich in der Nähe aufgehalten, aber nicht selbst teilgenommen – von Mitgliedern der Basij geschlagen worden, woraufhin sie ihr Kind verloren habe. Dies habe ihm zu denken gegeben. Er sei daraufhin weniger zum Revier gegangen, man habe ihn dann aber aufgefordert, regelmässiger zu kommen. Zuletzt habe er den Grad «(…)» innegehabt und sei aufgrund seiner (…)kenntnisse für islamische (…) zuständig gewesen. Im Jahr (…) hätten sie einen Treueeid gegenüber Khamenei leisten müssen. Dies sei zunächst bedeutungslos gewesen, aber als Iran mehr und mehr Personen für den Krieg in Syrien gebraucht habe, habe sich dies verändert. Das Regime habe in der Folge von der Basij gefordert, von jedem Posten eine Person für den Krieg zu stellen. Dort, wo er tätig gewesen sei, sei er für den Einsatz nach Syrien ausgewählt worden. Die Auswahl sei wohl zufällig auf ihn gefallen beziehungsweise vermute er, dass dies mit seiner Vergangenheit zu tun gehabt habe. Er könne es sich nicht wirklich erklären. Er habe unter keinen Umständen in den Krieg nach Syrien gehen wollen, weshalb er immer wieder Ausreden erfunden habe. Auf Druck hin habe er letztlich aber trotzdem einen Rekrutierungsbefehl unterschrieben. Über den erwähnten (…) habe er noch versucht, sich vom Einsatz befreien zu lassen, dieser

E-5214/2017 habe aber nichts für ihn tun können. Auch sein Vater habe ihm nicht weiterhelfen können, da dieser sich mittlerweile vom Regime distanziert gehabt habe; er habe ihm zur Flucht geraten. Bevor es schliesslich zur Rekrutierung gekommen sei, sei er zusammen mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind illegal aus Iran ausgereist. In persönlicher Hinsicht gab er an, seit seiner Geburt in H._______ gelebt zu haben. Von (…) bis (…) habe er zusammen mit seiner Frau in I._______ gewohnt. Er habe an der Freien Universität J._______ (…)- und (…) studiert, habe das Studium jedoch aufgrund der geschilderten Umstände abbrechen müssen. Bis zuletzt habe er als Unternehmer eines (…)geschäfts gearbeitet. Seine Eltern, zwei Geschwister sowie mehrere Verwandte lebten in H._______. Eine weitere Schwester lebe in K._______. B.b Die Beschwerdeführerin gab betreffend ihre Ausreisegründe an, den Iran aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. In persönlicher Hinsicht gab sie an, zwischen (…) und (…) an der Universität in L._______ die (…) Sprache studiert zu haben. Wegen der allgemeinen Unruhen und ihren starken Migränebeschwerden habe sie das Studium nicht abschliessen können. Sie habe in der Folge kleinere Arbeiten, etwa als (…), (…) oder (…), ausgeübt. Seit ihrer Heirat (…) sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen beziehungsweise habe sie manchmal noch zu Hause als (…) gearbeitet und (…) hergestellt. Ausser während ihres Studiums habe sie seit ihrer Geburt in H._______ gelebt. Wegen ihrer Migräne sei sie im Iran in Behandlung gewesen. Ihre Mutter, drei Geschwister sowie weitere Verwandte lebten in H._______. B.c Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie mehrere Fotos von Dokumenten ein. C. Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden namens D._______ zur Welt. D. Mit Verfügung vom 11. August 2017 – eröffnet am 14. August 2017 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

E-5214/2017 E. Mit Schreiben vom 31. August 2017 brachte der damalige Rechtsvertreter dem SEM zur Kenntnis, dass er die Beschwerdeführenden nicht mehr vertrete. F. Mit Eingabe vom 13. September 2017 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren neuen Rechtsvertreter, Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragen darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der mandatierte Rechtsanwalt sei für das Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde legten sie unter anderem mehrere Berichte zur Situation im Iran, teilweise in fremder Sprache, bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auch das Gesuch auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess es gut und es ordnete den Beschwerdeführenden den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz lud es dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 führte das SEM einlässlich aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. I. Mit Replik vom 26. Oktober 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.

E-5214/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der in der Schweiz geborene Sohn D._______ wird in das Verfahren seiner Eltern einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5214/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige-

E-5214/2017 nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5, BGE 133 I 33 E. 4.3 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Betreffend die drohende Zwangsrekrutierung für den Einsatz in Syrien hätten sich nicht nur Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ergeben, sondern fänden sich auch Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP, der ersten und der zweiten Anhörung. Solche hätten sich insbesondere in Bezug auf den Umstand, wie der Beschwerdeführer von der Rekrutierung erfahren habe und betreffend die Reihenfolge der Besuche bei M._______ und N._______ ergeben und seien auch betreffend den Ablauf des Vorfalls mit N._______ festzustellen. Im Übrigen sei die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb von seinem Posten gerade er für die Rekrutierung nach Syrien ausgewählt worden sei, nicht überzeugend ausgefallen. Insbesondere sei er eine Antwort schuldig geblieben, ob er gezielt oder zufällig ausgewählt worden sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er als (…)fachmann und kaum kampferprobte Person für einen Einsatz im syrischen Kampfgebiet geeignet sei. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes – zumal er keinen Militärdienst geleistet, sondern sich dank seiner Mitgliedschaft bei Basij davon befreien lassen habe – sei kaum plausibel, dass man ihn zwangsmässig hätte nach Syrien schicken sollen. Seine Erklärung, die iranische Regierung habe nicht genug Kräfte für den Einsatz in Syrien zur Verfügung gehabt, weshalb man auf das Personal der Basij zurückgegriffen habe, stimme mit den Erkenntnissen aus öffentlichen Quellen nicht überein. Vielmehr sei diesen zu entnehmen, dass der iranischen Führung mehr Freiwillige als notwendig zur Verfügung stünden. Auch die Ausführungen zu seiner aktiven Mitgliedschaft bei Basij, welche bis zur Ausreise angedauert habe, erachtet das SEM als nicht glaubhaft.

E-5214/2017 Unter anderem sei die Aussage, es sei schwierig aus der Organisation auszutreten, weil der Umgang unter den Mitgliedern herzlich und freundlich sei, schwer mit dem dargelegten Vorfall, wonach seine Ehefrau ihr ungeborenes Kind aufgrund einer Attacke durch Basij-Mitglieder verloren habe, in Übereinstimmung zu bringen. Die Behauptung, sein Status als Aktivmitglied verunmögliche einen Austritt ohne Haftstrafe, entspreche nicht den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und überzeuge angesichts des Umstands, dass die Organisation über Millionen von Mitgliedern verfüge und sich aus Freiwilligen rekrutiere, nicht. Betreffend die Strukturen von Basij habe der Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung zwar teilweise differenzierte Angaben machen können, diese stünden jedoch in einer auffallenden Diskrepanz zur ersten Anhörung. Es sei nicht auszuschliessen, dass er sich für die zweite Anhörung auf diesbezügliche Fragen vorbereitet habe und eine gezielte Irreführung vorliege. Eine mögliche Mitgliedschaft bei den Basij, allenfalls zeitlich zurückliegend, werde schliesslich nicht gänzlich in Abrede gestellt, erscheine aber angesichts der dargelegten wenig überzeugenden Aussagen, insbesondere für die Jahre vor der Ausreise, höchst unwahrscheinlich. Die eingereichten Beweismittel beziehungsweise die diesbezüglichen Ausführungen seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten widersprüchliche Angaben betreffend den Verbleib beziehungsweise das Abhandenkommen ihrer Identitätsdokumente gemacht. Wenig überzeugende Aussagen habe der Beschwerdeführer auch zu den Anerkennungsschreiben beziehungsweise den zwei Vorladungen gemacht, die sich noch im Iran befinden würden, und die er unter Umständen beschaffen könne. Während die Anzahl der angeblichen Anerkennungsschreiben von Befragung zu Befragung variiert habe, habe er später bestritten, eine Vorladung erhalten beziehungsweise dies überhaupt erwähnt zu haben. Dass er als (…)- und (…), das Passwort seiner E-Mail vergessen und damit keinen Zugang zu den digitalen Versionen der Beweismittel habe, überzeuge angesichts des versierten Umgangs, welcher aufgrund seines Hintergrunds mit digitalen Medien erwartet werden könne, nicht. Betreffend die Anerkennungsschreiben, welche der Beschwerdeführer als Fotoauszüge schliesslich einreichte, stellt das SEM fest, dass sich die Mehrzahl dieser eingereichten Ausdrucke auf den Vater beziehen und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei Basij nicht direkt belegen würden. Das Anerkennungsschreiben vom 1. Juni 2010 werfe angesichts seiner Aussagen, dass er sich im Rahmen der Proteste (…) von der Organisation distanziert habe, schliesslich Fragen auf.

E-5214/2017 4.2 In der Rechtsmitteleingabe stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, ihre Sachdarstellung sei sehr wohl glaubhaft. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Vorbringen ausführlich zu schildern und die vom SEM dargelegten Ungereimtheiten seien entweder erklärbar oder nicht wesentlich. Sowohl was die Aussage der Beschwerdeführerin betreffend das Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführer für den Kampfeinsatz in Syrien aufgefordert worden sei, betreffe als auch bezüglich die Vorladungen, welche der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit dem Syrienkrieg, sondern im Zusammenhang mit den Studentendemonstrationen im Jahr (…) erwähnt habe, liege seitens des SEM eine Fehlinterpretation vor. Was die angebliche Ungereimtheit in Bezug auf die Vorgänge mit M._______ und N._______ betreffe, so sei eine solche den Protokollen nicht zu entnehmen, zumal sich das SEM bei den Vorhalten zum zeitlichen Ablauf auf Suggestivfragen abgestützt habe. Auch bei weiteren vom SEM festgestellten Ungereimtheiten liege eine einseitige Abwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers vor. Der Umstand, dass er bezüglich dem Treffen mit O._______ von sich aus angegeben habe, sich beim Datum geirrt zu haben, und dass er dies korrigiert habe, könne genauso gut als Realkennzeichen statt wie das SEM es getan habe, als Widerspruch gewertet werden. Dies auch, weil er den Zeitraum nur präzisiert und nicht genau bestimmt habe. Es könne sodann von ihm nicht verlangt werden, die genauen Gründe anzugeben, weshalb gerade er für den Syrieneinsatz auserwählt worden sei, da er darüber mangels Erklärung seitens der Basij naturgemäss nur spekulieren könne. Nebst den von ihm genannten möglichen Gründen sei auch an seine (…)kenntnisse zu denken, da in Syrien nicht bloss Kämpfer für die Front gesucht würden, sondern auch logistische Unterstützung. Im Übrigen sei die Propaganda als Mittel der iranischen Führung bekannt, weshalb die Behauptung, dem Regime stünden für den Syrienkrieg ohnehin genügend Freiwillige zur Verfügung, ebenfalls spekulativ sei. Die vom SEM dargelegten Gründe für die Zweifel an seiner aktiven Mitgliedschaft bei der Basij seien nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar geschildert, weshalb er bei der Organisation Mitglied geworden und – trotz negativer Erfahrungen – bei dieser geblieben sei. Dass er nach dem Vorfall mit seiner Ehefrau im Rahmen der Demonstrationen (…) einerseits ermahnt worden und zu einem späteren Zeitpunkt andererseits nach einem von ihm durchgeführten (…)kurs geehrt worden sei, sei kein Widerspruch. Vielmehr habe diese Mischung aus Druck und Anerkennung den Beschwerdeführer dazu bewogen, vom Austritt aus der Or-

E-5214/2017 ganisation abzusehen, zumal der angesichts seines Rangs damit verbundenen drohenden Haftstrafe. Die Argumentation, bei welcher sich das SEM auf Protokollstellen stütze, welche vom Beschwerdeführer abgelehnt worden seien und deren Unterzeichnung er verweigert habe, sei unsachgemäss. Das SEM habe bei seiner Annahme ausgeblendet, dass gerade die Unfähigkeit der Dolmetscherin bei der ersten Anhörung, Fachausdrücke und Ausführungen zu Strukturen richtig zu übersetzen, zur ungenügenden Protokollierung und Sachverhaltsvermittlung geführt haben könnte. Im Übrigen widerspreche der Fluss und die Spontanität der Antworten des Beschwerdeführers dem Eindruck der Vorinstanz, dass er sich gezielt auf Fragen vorbereitet habe, die er sonst nicht hätte beantworten können. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Identitätsausweisen, welche abhandengekommen seien, seien unbedeutend. Die Identität der Beschwerdeführenden sei unbestritten, zumal die Heiratsurkunde und das Identitätsbüchlein des Sohnes eingereicht worden seien. Wo und wie genau auf der Reise nach Europa die Identitätsdokumente verschwunden seien, beeinträchtigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den Verfolgungsgründen nicht. Entsprechend habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Insbesondere aufgrund der Weigerung des Befehls, für den Iran in den Krieg in Syrien einzurücken, drohten ihm massive Konsequenzen. So habe er eine langjährige Haft, verbunden mit Folter, zu befürchten. 4.3 In der Vernehmlassung weist das SEM betreffend die Vorladungen und den entsprechenden Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe auf unterschiedliche Aussagen des Beschwerdeführers hin, welche insgesamt nicht miteinander vereinbar seien. Unter anderem habe er zwar eine mögliche Vorladung im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufenthalt im Jahr (…) einmal erwähnt, zuvor habe er aber zu Protokoll gegeben, als politischer Gefangener erhalte man bis zum Urteil keine Dokumente und auch ihm seien keine solche ausgestellt worden. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers betreffe, die Dolmetscherin sei in der ersten Anhörung überfordert gewesen, so stimme es zwar, dass Probleme bei der Übersetzung von Fachbegriffen bezüglich der Organisation der Basij festgestellt worden seien. Teilweise hätten diese phonetisch in Farsi protokolliert werden müssen. Dies sei auch der Grund gewesen, dass in der Folge auf weitere diesbezügliche Fragen verzichtet worden sei. Eine generelle Überforderung der Dolmetscherin sei aber zu verneinen, zumal die Übersetzer und Übersetzerinnen

E-5214/2017 des SEM hohen Qualitätsstandards zu genügen hätten. Abgesehen von den erwähnten Fachbegriffen seien aus den Protokollen denn auch keine Mängel ersichtlich. 4.4 Der Beschwerdeführer präzisiert in seiner Replik, dass ihm anlässlich seiner Verhaftung im Jahr (…) keinerlei Verfahrens- und Gerichtsunterlagen ausgehändigt worden seien. Als er sich bereits in Haft befunden habe, habe er von den Behörden den Grund der Verhaftung und deren Rechtmässigkeit erfahren wollen. Daraufhin sei ihm eine Vorladung, welcher er offensichtlich nicht Folge geleistet habe, vorgelegt worden. Ob ihm diese Vorladung – sowie allenfalls weitere – auch ausgehändigt worden seien, entziehe sich seiner Erinnerung, was angesichts der Tatsache, dass das Ereignis (…) Jahre zurückliege, verständlich sei. Seine Ausführungen seien im Lichte dieser Differenzierung zu verstehen. Was die Übersetzung der ersten Anhörung betreffe, so könnten entsprechende Mängel mangels Tonaufnahmen naturgemäss nicht bewiesen werden. 5. 5.1 Weil die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Beschwerdeführenden umstritten ist, gilt es zunächst, diese zu überprüfen und so den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise dabei grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2). 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung die Übersetzung bemängelte und seine Unterschrift ab S. 9 des Anhörungsprotokolls (A39) verweigerte (vgl. auch Aktennotiz vom 5. Februar 2016 [A41]). In der zweiten Anhörung einigten sich das SEM und der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Rechtsvertreter darauf, dass das Protokoll A39 lediglich bis S. 8 zur Verwertung zuzulassen sei (vgl. A47 F12). Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist in Bezug auf das Anhörungsprotokoll A39 deshalb in der Folge nur auf die Aussagen bis und mit S. 8 abzustellen. Soweit das SEM in seiner Verfügung auf darüberhinausgehende Aussagen und Protokollstellen abstellt, ist festzustellen, dass dies nur einen unwesentlichen Teil der Begründung betrifft beziehungsweise hat das SEM mit Hinweis auf die diesbezügliche Verweigerung des Protokolls lediglich eine ergänzende Bemerkung angebracht (vgl. Verfügung S. 6). Immerhin kann zusätzlich bemerkt werden, dass das Bundesverwaltungs-

E-5214/2017 gericht den von der Vorinstanz geäusserten Eindruck teilt, dass es merkwürdig scheine, dass der Beschwerdeführer damals weder den vollständigen Namen der Basij (Sazman-e Basij-e Mostazafan) angeben konnte noch wusste, dass sich dieser in der Vergangenheit mehrmals geändert hatte, was nicht auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden kann (vgl. A39 F69 ff.; A40 [Basij Mostazafane Enghelabe Islami]). 5.3 Davon unabhängig hat die Vorinstanz im Übrigen ausführlich und zutreffend begründet, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM nicht in Frage zu stellen. Zunächst ist in allgemeiner Weise festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kernvorbringen stereotyp ausfallen und sie – selbst wenn sie an gewissen Stellen nicht als gänzlich unsubstantiiert bezeichnet werden können – kaum Realkennzeichen enthalten. Vielmehr wirken die Aussagen einförmig, und es sind ihnen insbesondere an Stellen, wo dies zu erwarten wäre, keine erlebnisnahen oder persönlichen Elemente zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt hat. Dies zeigt sich insbesondere bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierung durch die Basij für einen Kampfeinsatz in Syrien. So vermochte er die konkreten Umstände nicht darzulegen und das SEM hat zu Recht auf diverse Ungereimtheiten in der Sachverhaltsschilderung hingewiesen. In der ersten Anhörung führte er etwa aus, er habe N._______ sowie eine weitere Person auf dem Posten angetroffen, von wo aus sie in der Folge zum Hauptsitz der Basji gefahren seien (vgl. A39 F41 S. 6). Hingegen gab er in der zweiten Anhörung zu Protokoll, N._______ und eine weitere Person hätten ihm zu Hause abgepasst und ihn in der Folge zum Hauptsitz gebracht (vgl. A47 F8). Auch in Bezug auf die Frage, wer diese weitere Person gewesen sei, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben (vgl. A39 F41 S. 6, F43 S. 7, F 49 S. 8; A47 F8, F88). Weder in der Befragung noch auf Beschwerdeebene vermochte und vermag er die Widersprüche überzeugend zu erklären. Im Gegenteil, der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, die unbekannte Person sei O._______ gewesen (vgl. Beschwerde S. 5), ist gerade nicht mit der Antwort auf die Frage 43 in Übereinstimmung zu bringen, wonach er sich an den Namen der unbekannten Person nicht erinnern könne und sie zum Hauptposten zu

E-5214/2017 O._______ – und demnach nebst N._______ und der unbekannten Person zu einer dritten Person – gegangen seien (vgl. A39 F43 S. 7). Ungereimtheiten ergeben sich auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin, die angegeben hatte, einzig aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein (vgl. A37 F24, F51). Unter anderem gab sie an, dass ihr Mann zusammen mit zwei Freunden respektive in einer Gruppe rekrutiert worden sei (vgl. A37 F25, F40), anders als der Beschwerdeführer, der aussagte, pro Posten habe je eine Person einrücken müssen (vgl. A39 F41 S.6). Sodann führte sie zunächst aus, vom eigentlichen Grund ihrer Ausreise erst auf der Flucht erfahren zu haben («die ganze Sache erfuhr ich erst später, als wir in P._______ waren, auf dem Weg in die Türkei» [vgl. A37 F25]). An einer anderen Stelle berichtete sie hingegen, dass ihr Ehemann etwa zwei Wochen vor der Flucht mit ihr über die bevorstehende Rekrutierung für den Einsatz in Syrien beziehungsweise darüber, dass sie eine andere Lösung finden müssten, gesprochen habe (vgl. A37 F34). Der Beschwerdeführer gab demgegenüber wiederum an, nachdem er von der Rekrutierung erfahren habe – das heisst rund einen Monat vor der Flucht –, sei er nach Hause gegangen und habe es seiner Frau erzählt (vgl. A39 F41 S. 6). Betreffend die Gründe für seine Rekrutierung sowie den weiteren Verlauf des Einsatzes ist der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer darüber nur spekulieren könne (vgl. ebd. S. 6), zwar zunächst berechtigt. Von einem angeblich langjährigen aktiven Basij-Mitglied, das drei bis sechs Stunden pro Woche (vgl. A47 F25, F47) beziehungsweise gemäss Aussage der Beschwerdeführerin, zweimal wöchentlich bei der Organisation gearbeitet habe (vgl. A37 F33), darf dennoch ein gewisses Mass an Kenntnis in Bezug auf die internen Vorgänge der Organisation erwartet werden. Entsprechend überrascht es tatsächlich, dass er nicht wenigstens in grundsätzlicher Weise darlegen konnte, was für Profile für den Einsatz in Syrien ausgewählt wurden, ob er zufällig oder wegen eines bestimmten Grundes, ausgewählt wurde, und was ihn in Syrien ungefähr erwartet hätte, zumal er angab, mehrere Leute, die bereits einen Einsatz geleistet hätten, zu kennen (vgl. A39 F50 S. 8). Seine diesbezüglichen Ausführungen fielen aber oberflächlich und wenig überzeugend aus, etwa wenn er ausführt, er könne nicht sagen, welche Aufgabe er in Syrien gehabt hätte, er wisse nur, dass er Verteidiger des Q._______ gewesen wäre, was er in der Folge aber nicht präzisieren konnte (vgl. A47 F52 ff., insbes. F54 f.). Auch fällt auf, dass er bei den Fragen zur Organisation und Struktur

E-5214/2017 der Basij zwar gewisse Grundkenntnisse hat (vgl. A47 F13 ff.), aus der Antwort auf die einfache Frage, wie der vollständige Name der Basij heisse – was, wie vorhin erwähnt, bereits in der ersten Befragung gefragt wurde – wird aber nicht klar, ob er weiss, dass der aktuelle Name (wieder) «Sazman-e Basij-e Mostazafan» ist, da er angab, die Organisation habe zu Beginn so, später «Niuye Baije Moghavemad Sepah» (wohl Niru-ye Moqavamat-e Basij) geheissen (vgl. A47 F19; zur Geschichte und den Namenswechseln vgl. insb. SAEID GOLKAR, Captive Society: The Basij Militia and Social Control in Iran, S. 13 ff., insb. S. 17, 27; SCHUSTER ADRIAN, Iran: Ausstieg aus der Basij, Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 25. Januar 2013, S. 9). Den Eindruck des SEM, die Antworten wirkten auswendig gelernt, teilt das Gericht. Unter den dargelegten Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, er habe den Befehl der Basij, in den Syrien-Krieg zu ziehen, verweigert beziehungsweise sich einem solchen Einsatz entzogen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aus der Organisation der Basij – sofern er überhaupt je Mitglied war – aus anderen Gründen und unter anderen Umständen austrat. Aufgrund von öffentlich zugänglichen Quellen ist dabei davon auszugehen, dass ein ordentlicher Austritt aus der Basij zum einen möglich ist und zum anderen – anders als dies allenfalls bei einer Befehlsverweigerung der Fall wäre – keine Konsequenzen zur Folge hat, welche in asylrechtlicher Hinsicht relevant wären (vgl. insb. SCHUSTER, a.a.O., S. 5 f.). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie entweder in fremder Sprache eingereicht wurden oder sich mehrheitlich zu der nach dem Gesagten nicht mehr relevanten Frage äussern, ob für den Syrienkrieg von den iranischen Streitkräften genügend Freiwillige gefunden werden können oder es auch zu Zwangsrekrutierungen kommt. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Verfügung des SEM verwiesen werden, wobei insbesondere auf die überzeugenden Ausführungen zu den Ungereimtheiten in Bezug auf die Dokumente hinzuweisen ist (vgl. ebd. S. 6 f., Vernehmlassung, S. 1 f.). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde und der Replik vermögen die Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, (…) inhaftiert worden zu sein, ist – unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – festzustellen, dass zwischen diesem Ereignis und der Ausreise kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang besteht, zumal die weiteren Vorfälle als unglaubhaft qualifiziert worden sind. Entsprechend entfaltet

E-5214/2017 dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass diese geltend gemachte Inhaftierung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung zu begründen vermag, selbst wenn er den Behörden als ehemaliges Basij-Mitglied bekannt wäre. 5.4 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass sie – wie bereits erwähnt – angab, einzig aufgrund der Probleme des Ehemannes ausgereist zu sein (vgl. A37 F24, F51). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissens an den Studentenprotesten (…) – die Beschwerdeführerin sei als unbeteiligte Zivilistin von Mitgliedern der Basij geschlagen worden und habe deshalb ihr Kind verloren (vgl. A47 F31 f.) – fällt auf, dass sie selbst dies nicht vorbrachte. Aber selbst wenn dieses Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, war es offensichtlich nicht ausschlaggebend für die Ausreise, und auch ihm kommt keine Asylrelevanz zu. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden weder für den Zeitpunkt ihrer Ausreise noch für den heutigen gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-5214/2017 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

E-5214/2017 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was ihnen nicht gelingt. Auch wenn Defizite in der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran nicht verkannt werden, lässt diese für sich alleine den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM ist in seiner Verfügung zutreffend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Die Beschwerdeführenden lebten vor ihrer Ausreise in der (…) Irans und sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer sind gut ausgebildet (vgl. A37 F11; A39 F28 ff. S. 4). Der Beschwerdeführer führte sodann aus, vor seiner Ausreise selbständig ein Geschäft im (…)bereich geführt zu haben (vgl. A47 F24 ff.). Auch bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in diesem Bereich zu arbeiten. Nebst den Eltern des Beschwerdeführers und der Mutter der Beschwerdeführerin leben auf beiden Seiten mehrere Geschwister sowie diverse weitere Verwandte in H._______ (vgl. A13 Ziff. 3.01; A15 Ziff. 3.01). Damit verfügen sie im Heimatland über ein breitgefächertes soziales Beziehungsnetz. In gesundheitlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Migräne leide und auf Medikamente angewiesen sei (vgl. insb. A37 F15, A46). Aus den eingereichten Arztberichten geht jedoch weder in Bezug auf die Migräne noch aus anderen Gründen eine derartig gravierende Erkrankung hervor, als dass sie gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnte. Auch in Berücksichtigung des Kindeswohls erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer zwei Kinder schliesslich

E-5214/2017 als zumutbar. Das ältere Kind verliess Iran im Alter von (…) Jahren und hält sich nun seit beinahe (…) Jahren in der Schweiz auf. Der jüngere Sohn ist im (…) in der Schweiz geboren. Die Kinder haben somit zwar bereits einige Zeit in der Schweiz gelebt, und der ältere Sohn dürfte mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein. Sie sind jedoch beide noch in einem Alter, indem sie noch stark von den Eltern abhängig sind und auch die sozialen Beziehungen und Bindungen sind noch in erster Linie im Familienverband angesiedelt. Von einer eigenständigen Integration in schweizerische Lebensverhältnisse ist noch nicht auszugehen, weshalb für den Fall einer Rückkehr in den Iran, zusammen mit den Eltern nicht von einer Entwurzelung ausgegangen werden kann, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte (dazu näher BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in relevanter Weise verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E-5214/2017 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und es wurde dazu ihr Rechtsvertreter eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5214/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1’200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-5214/2017 — Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 E-5214/2017 — Swissrulings