Abtei lung V E-5210/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . September 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______ und D._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5210/2009 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 forderte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführenden auf, ihre Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen sowie Kopien betreffend ihrer Identität einzureichen. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 präzisierten die Beschwerdeführenden ihre erste Eingabe und reichten verschiedene Beweismittel ein. D. Am 18. Mai 2009 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. E. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 18. Mai 2008. F. Am 2. Juni 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM ein Schreiben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2009 und ein Begleitschreiben der Beschwerdeführerin. G. Am 24. Juni 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2009. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe verschiedene Fotos und ein ärztliches Zeugnis vom 4. Juni 2009 bei. H. Am 30. Juni 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2009, in dem er mitteilte, er halte sich mit einem drei Monate gültigen Visum in Indien auf, und ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2009. E-5210/2009 I. Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. J. Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 stellte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM zu. K. Mit Eingabe vom 13. August 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang 19. August 2009) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. L. Zusammen mit einer Kopie der Eingabe vom 13. August 2009 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotografien zu den Akten (Poststempel unleserlich; Eingang Bundesverwaltungsgericht 24. August 2009). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be- E-5210/2009 rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- E-5210/2009 chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Betreffend den Beschwerdeführer führte das BFM im Wesentlichen aus, es fehlten Anhaltspunkte, dass er in Zukunft eine einreiserelevante Verfolgung durch die srilankischen Behörden zu befürchten hätte. Auch sei nicht erstellt, ob es sich bei der geltend gemachten dreitägigen Entführung im Jahre 2005 um eine staatliche Verfolgung oder um eine Verfolgung durch private Dritte gehandelt habe. Weiter habe er offenbar darauf verzichtet, diesen Vorfall den heimatlichen Sicherheitskräften zu melden. Darüber hinaus belege seine problemlose Rückkehr aus Thailand im April 2009, dass bei den heimatlichen Behörden offenbar nichts gegen ihn vorläge. Bezüglich der Beschwerde- E-5210/2009 führerin erkannte das BFM, die von ihr geltend gemachten Bedrohungen durch die TMPV in Trincomalee seien aufgrund zahlreicher Elemente des vorgebrachten Sachverhaltes nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden. Vor dem vom BFM gewürdigten Hintergrund seien die geltend gemachten Vorbringen einreiserechtlich nicht relevant. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen. Zudem würde den Beschwerdeführenden gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit eine innerstaatliche Fluchtalternative, so etwa in Colombo, zur Verfügung stehen, weshalb sie den Schutz der Schweiz nicht benötigen würden. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und beteuern, die von ihnen geschilderte lebensbedrohende Situation sei real. Der Eingabe wurden Fotografien beigelegt, die verschiedene körperliche Verletzungen der Beschwerdeführenden dokumentieren. 6.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen. Auf die konkreten Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung wird nichts Stichhaltiges entgegengesetzt und damit legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen hätte, sie erfüllten die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht. Zudem hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, sie könnten sich allfälligen lokalen Behelligungen durch einen innerstaatlichen Wegzug entziehen. Damit stünde ihnen eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offen und sie sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Zudem ist festzuhalten, dass die Schweiz nicht als einziger möglicher Aufnahmestaat zu erachten ist. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche. So hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben etwa ein dreimonatiges Aufenthaltsvisum in Indien erhältlich gemacht, wo er sich um Aufnahme bemühen könnte. Im Weiteren ist festzuhalten, dass E-5210/2009 die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine relevante Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen. Die eingereichten Fotografien von Verletzungen der Beschwerdeführenden vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern, zumal auch weder deren Ursachen noch deren Zeitpunkt als hinreichend erstellt gelten können. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5210/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8