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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2012 E-5209/2008

25 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,315 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5209/2008

Urteil v o m 2 5 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic.iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N (…).

E-5209/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Tigriner mit letztem Wohnsitz in Asmara/Eritrea – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben über den Sudan am 10. Juni 2006 und gelangte – gemeinsam mit seinem Halbbruder und mithilfe eines Schleppers und falschen Pässen – am 17. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. April 2007, der kantonalen Anhörung vom 13. September 2007, der direkten BFM-Anhörung vom 9. April 2008 und des ihm in diesem Zusammenhang gewährten rechtlichen Gehörs vom 10. April 2008 im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1996 von den militärischen Behörden rekrutiert, in Sawa während sechs Monaten ausgebildet und dann an verschiedenen Grenzorten – zuletzt als Kurier – eingesetzt worden. Nach diversen Vorfällen sei er am 8. Juni 2006 desertiert. Beispielsweise sei er bestraft worden, weil er weder an allen Offensiven gegen Äthiopien noch an einer militärischen Weiterbildung habe teilnehmen können, obschon dies aus Krankheitsgründen geschehen sei. Ferner habe er den Tod seines dienstpflichtigen Bruders im Jahr 2001 trotz Nachforschungen seinerseits erst im Jahr 2003 von einem Verantwortlichen der Brigade erfahren. Auch habe seine Familie keine Entschädigung dafür erhalten. Weiter habe er, als anfangs April 2003 sein Onkel gestorben sei, keine Urlaubsbewilligung erhalten. Er sei dann unerlaubt nach Hause gegangen und erst nach drei Monaten wieder ins Militär zurückgekehrt. Als Beleg für seine Vorbringen reichte er ein Militärzertifikat, mit Foto versehen, ausgestellt am 15. Januar 1998, ein Foto, auf welchem er in Uniform abgebildet sei, sowie seine eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Das BFM wies mit Verfügung vom 11. Juli 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) infolge illegaler Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter erfülle und deshalb als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei.

E-5209/2008 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 12. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 sowie die Gewährung von politischem Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei reichte er unter anderem folgende Beweismittel ein: Todesschein seines Bruders vom 25. Juni 2003 im Original, drei Fotos, die auf der Rückseite mit den Jahreszahlen 1998, 2000 und 2002 beschriftet sind und ihn in Uniform zeigen, Ferienerlaubnis aus dem Jahre 2002 im Original und eine Polizeivorladung vom 18. September 2006 samt Briefumschlag im Original, die seinen Halbbruder betreffe. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2008 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel gemäss Art. 57 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ein, worauf das BFM am 26. August 2008 eine Vernehmlassung einreichte. E. Mit Replik vom 15. September 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu fristgerecht Stellung. F. Mit Verfügung vom 12. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. April 2012 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. G. Mit Schreiben vom 23. April 2012 reichte seine Rechtsvertretung eine Kostennote sowie Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. H. Auf die Ausführungen beider Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-5209/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Ablehnung des Asyls (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) sowie der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3). Angesichts der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des aufgeschobenen Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008

E-5209/2008 demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 sowie 4 bis 7 in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz befand in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2008 die Asylvorbringen als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Sachvortrag (Desertion im Juni 2006, Kurzaufenthalt zu Hause und Weiterreise nach Sudan) in Ungereimtheiten verstrickt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, den vollen Namen seines Vorgesetzten anzugeben, unter welchem er in den letzten Jahren gedient haben wolle. Weiter habe er wirre und inkohärente Aussagen bezüglich seiner Dienstorte gemacht. Beispielsweise habe er angegeben, er sei ein Jahr und mehrere Monate vor seiner im Juni 2006 erfolgten Ausreise in B._______ gewesen, während er zu anderen Zeitpunkten der Befragung zu Protokoll gegeben habe, er sei bereits ab Mitte 2002 dort gewesen, beziehungsweise als er seinen Bruder gesucht und im Jahr 2003 von dessen Tod erfahren habe. Erstaunlich sei ferner, dass er im Jahre 2003 an einer mehrmonatigen Ausbildung an einer Privatschule habe teilnehmen können. Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Halbbruders hinsichtlich des nach der Flucht aus dem Militär

E-5209/2008 erfolgten Besuchs zu Hause enthielten massive Widersprüche, die der Beschwerdeführer mit der Bemerkung, es handle sich lediglich um Missverständnisse, nicht habe aufzulösen vermocht. Angesichts der vorgebrachten Ereignisse, der Intensität sowie Dauer des gemeinsam Erlebten hätten kohärente Angaben erwartet werden dürfen. Die eingereichten Beweismittel (Fotografien sowie das Militärzertifikat) würden die geltend gemachte Desertion nicht belegen; das Militärzertifikat belege höchstens den geleisteten Militärdienst bis zum Jahr 1998. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2. Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmittelschrift dagegen ein, bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er – obwohl er seit dem Jahre 1996 Militärdienst geleistet habe – nicht aus dem Militärdienst entlassen worden. Da er im konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe, gelte er als Deserteur und habe bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Bestrafung zu erwarten, welche als politisch motiviert einzustufen sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Seine vorgebrachten Asylgründe seien sehr wohl im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu qualifizieren, weil er sich zu den zentralen Asylgründen, der militärischen Ausbildung, seiner Aufgabe und Verantwortung detailliert genug geäussert habe (A7 S. 5, 6, 12ff). So habe er erwähnt, dass er aktiv an Offensiven teilgenommen habe, dabei verletzt worden sei und deshalb an der dritten militärischen Auseinandersetzung und an einer Weiterbildung nicht habe teilnehmen wollen. Weiter sei asylrechtlich bedeutsam, dass er im April 2003 ein erstes Mal aus dem Militär desertiert sei und sich nach dem besuchten Privatkurs aus Angst wieder zurückgemeldet habe, worauf er körperlich bestraft und mit dem Nichtbezahlen zweier Monatslöhne gebüsst worden sei. Hingegen sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von Relevanz, ob das Haus in Asmara ein Fenster habe, und ob es von innen oder aussen geöffnet werden könne. Die neu zu den Akten gegebenen Beweismittel (Todesschein des militärdienstpflichtigen Bruders, Polizeivorladung betreffend seinen Halbbruder, drei Fotos, welche ihn in den Jahren 1998, 2000 und 2002 im Militärdienst zeigten sowie die dreiwöchige Ferienerlaubnis im März 2002 im Original) würden seine Vorbringen stützen. Des Weiteren führte er dazu aus, es sei eine logische Schlussfolgerung, dass seine Grossmutter infol-

E-5209/2008 ge seiner Flucht aus dem Militärdienst inhaftiert worden sei und der Halbbruder eine Polizeivorladung erhalten habe. 5.3. Die Vorinstanz nahm zu den eingereichten Beweismitteln Stellung und führte aus, diese würden die Erwägungen im Entscheid vom 11. Juli 2008 nicht zu entkräften vermögen, denn die polizeiliche Vorladung des Bruders, die Todesurkunde betreffend den Halbbruder und die ihn betreffende Ferienerlaubnis aus dem Jahre 2002 würden keine Hinweise auf die geltend gemachte Desertion im Jahr 2006 enthalten. Zudem sei es im afrikanischen Kontext sehr einfach, Dokumente – wie die oben erwähnten – gegen Bestechung zu erhalten, so dass ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. 5.4. Mit Replik wurde der Kauf von solchen Dokumenten bestritten. Angesichts des in Eritrea herrschenden Regimes sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass diese Behörden solche asylrelevanten Dokumente gegen Bestechung ausstellen würden. Bei diesen Unterlagen handle es sich um echte Beweismittel, deren Angaben korrekt seien. 6. 6.1. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers – im Zeitpunkt der Ausreise im eritreischen Militärdienst gestanden und dadurch einen Asylgrund geschaffen zu haben – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen. 6.2. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen

E-5209/2008 des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für dich Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, EMARK 2004 Nr. 1, E. 5a mit weiteren Hinweisen). 6.3. Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt und muss sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen. Indes gilt darauf hinzuweisen, dass Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen. 6.4. Es gilt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Entscheidend zu Ungunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers fallen die unterschiedlichen Zeitangaben zum angeblich letzten Dienstort, B._______, ins Gewicht (vgl. Erwägungen des BFM, vorstehend E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der Anhörung angegeben, dass er bereits zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders beziehungsweise im Jahre 2002 in B._______ gewesen sei (vgl. A1 S. 5, A7 S. 6 und 12). Hingegen hat er anlässlich derselben Anhörung auch zweimal zu Protokoll gegeben, er sei für ein Jahr und einige Monate in B._______ gewesen und sei von dort aus dem Militärdienst geflohen (vgl. A7 S. 6 und S. 12). Auf die Frage, es handle sich doch um eine längere Zeitspanne, wenn er angeblich von Mitte 2002 bis Juni 2006 in B._______ gewesen sei, gab er zur Antwort, diese Zeitspanne betreffe lediglich seine Einheit; Tausend Soldaten seien nach Tesseney gegangen, er hingegen sei mit fünfzehn Soldaten in B._______ bis zu seiner Ausreise geblieben und habe bis zu diesem Zeitpunkt als Postkurier gearbeitet (vgl. A7 S. 12 und S. 13). Den festgestellten zeitlichen Inkohärenzen hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift nichts entgegengehalten und die vorgenannte zu Protokoll gegebene Antwort ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang vermag zusätzlich nicht zu überzeugen, dass die eritreischen Militärbehörden gerade den Beschwerdeführer, der sich im Jahre 2003 für drei Monate unerlaubt aus dem Militärdienst http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/1 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/1 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/7 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/7

E-5209/2008 entfernt haben will, weiterhin mit einer schwer überwachbaren Aufgabe als Kurier betraut hätten. Wenn dem so gewesen wäre, hätten die Militärbehörden eine erneute Flucht des Beschwerdeführers riskiert. Was das unbewilligte Verlassen des Militärdienstes im April 2003 anbelangt, ist es kaum denkbar, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des totalitären repressiven Staates für drei Monate hätte nach Hause begeben können, ohne von den Behörden jemals dort aufgesucht und auch gefunden zu werden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Angaben in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer sei zuerst für einen Monat zu Hause gewesen, danach habe er bei Verwandten gewohnt und dort einen Privatkurs belegt, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermag die unerlaubte Militärabwesenheit nicht in ein glaubhaftes Licht zu rücken, zumal der angegebene Aufenthalt neu mit vier Monaten angegeben wird. Schliesslich gilt hinsichtlich der geltend gemachten Flucht aus dem Militärdienst festzuhalten, dass den diesbezüglichen Aussagen (vgl. A7 S. 6 und S. 13) die erforderlichen Realkennzeichen fehlen. Insbesondere mangelt es an persönlicher Betroffenheit und Detailreichtum. Da es sich bei der Flucht um ein sehr einschneidendes Erlebnis handelt, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er dieses detaillierter hätte schildern können. Hinzu kommt, dass die von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Halbbruders bezüglich des Besuchs in Asmara nach der angeblichen Desertion zu bestätigen sind. 6.5. Die vorgenannten Feststellungen bedeuten hingegen nicht, dass der Beschwerdeführer nie im Militärdienst gewesen ist. Tatsächlich hat er detaillierte Angaben hinsichtlich der verschiedenen Dienstorte, der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den eritreischen Offensiven gegen Äthiopien gemacht. Diese betreffen indessen den Zeitraum zwischen Mai 1998 und Dezember 2000, in welchem es immer wieder Phasen intensiver Kämpfe (sogenannte Offensiven Mai /Juni 1998, Februar/März 1999 und Mai 2000) zwischen Eritrea und Äthiopien gab (vgl. Globalsecurity.org, Ethiopia/Eritrea War, 7.11.2011). Auch die Angaben zu seinem militärdienstpflichtigen Bruder, der während seines Militärdienstes verstorben ist, sind glaubhaft. In diesem Kontext sind die zu den Akten gereichten Beweismittel zu würdigen. Insgesamt vermögen sie zu belegen, dass der Beschwerdeführer bis zirka 2002 im Militärdienst gewesen ist, hingegen vermag weder der auf Beschwerdeebene nachgereichte Todesschein vom 25. Juni 2003 betreffend seinen Bruder, noch die Polizeivorladung vom 18. Juni 2006 seines Halbbruders oder die militärische Ferienerlaub-

E-5209/2008 nis vom 8. März 2002 betreffend den Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem 8. und 30. März 2002 oder die ihn in Militäruniform zeigenden Fotos, welche mit den Jahren 1998, 2000 und 2002 und mit den Orten, C._______ und B._______ beschriftet sind, die darüber hinausgehenden Vorbringen (Militärdienst bis zur Ausreise) zu belegen. Auch schilderte er keine konkreten Vorfälle mehr, die nach dem Jahr 2003 vorgefallen wären und eine Desertion im Jahr 2006 veranlasst hätten. 6.6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis etwa in den Jahren 2002/2003 Militärdienst geleistet hat, danach aber aus dem Militärdienst entlassen wurde. Bei den zeitlich darüber hinausgehenden Vorbringen handelt es sich um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht tatsächlich Erlebtes, weshalb die Desertion im Jahr 2006 als unglaubhaft zu qualifizieren ist. 6.7. Insgesamt ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat bzw. solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vom BFM als Flüchtling anerkannt und infolgedessen wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-5209/2008 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten trotz der im Rahmen des Instruktionsverfahrens gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil dessen finanzielle Bedürftigkeit, die im Zeitpunkt des Entscheides weiterhin vorzuliegen hat, nach Eingang des ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 23. April 2012 zu verneinen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5209/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wiedererwägungsweise abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

Versand:

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