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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2011 E-5208/2011

23 septembre 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,154 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. September 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5208/2011

Urteil v o m 2 3 . September 2 0 11 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, geboren am (…), Ghana, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).

E-5208/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang 2009 verliess, über Burkina Faso und den Niger nach Libyen und auf dem Seeweg am 29. März 2009 nach Italien gelangte, von wo er nach einem zweijährigen Aufenthalt am 20. April 2011 per Zug in die Schweiz reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 27. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass sein (…) an einer (…) erkrankt sei, worauf jemand versucht habe, sich dessen Grundeigentum in D._______ anzueignen, indem er begonnen habe, dort ein Haus zu bauen, dass (…) ihn deshalb herbeigerufen habe und sie gemeinsam beim König vorgesprochen hätten, dass der Königshof ihren Fall nicht behandelt habe, weshalb sie sich gemeinsam mit Freunden eigenmächtig daran gemacht hätten, das auf dem väterlichen Grundstück unrechtmässig errichtete Haus zu zerstören, dass der Besitzer diesen Vorgang zur Anzeige gebracht habe, worauf einer ihrer Freunde verhaftet worden sei, dass der Beschwerdeführer, der ausserdem von Angehörigen des Hausbesitzers mit einem Messer (…) verletzt worden sei, sich aus diesem Grund zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am 8. Juni 2009 in Crotone (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hat, wobei er daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen angab, Italien würde nichts für ihn tun, ausserdem habe er dort keine Unterkunft,

E-5208/2011 dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) am 27. Juli 2011 Italien um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum 11. August 2011 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 (am folgenden Tag eröffnet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien respektive sein dortiges Asylersuchen sei durch den Eurodac-Treffer vom 8. Juni 2009 belegt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Rückübernahmeersuchen vom 27. Juli 2011 von den italienischen Behörden innert Frist keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 11. Februar 2012 zu erfolgen habe,

E-5208/2011 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. September 2011 (Eingang BFM: 16. September 2011) sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 7. September 2011 aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe mangels Vorliegens des zugehörigen Briefumschlags nicht feststeht, anhand des Eingangsstempels

E-5208/2011 (Eingang BFM: 16. September 2011) jedoch von einer Postaufgabe spätestens am 15. September 2011 auszugehen ist, dass im Übrigen die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde der Fristwahrung nicht entgegensteht (Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass nach dem Gesagten das in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss formulierte Gesuch um Fristwiederherstellung ins Leere geht, da die Frist mit Eingabe an das BFM vom 15. September 2011 offensichtlich gewahrt wurde, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen esdas BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-5208/2011 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer am 8. Juni 2009 in Italien daktyloskopiert wurde und dort ein Asylgesuch stellte (vgl. Akten BFM A12), dass das BFM die italienischen Behörden am 27. Juli 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum Ablauf der Frist am 11. August 2011 keine Antwort auf das Ersuchen einging, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO), dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 20. April 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen und die Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,

E-5208/2011 dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden rechtmässig behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers ("l' Italia non farà nulla per me") hinausgehender, konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er "in all dieser Zeit nichts von Italien gehört" habe, nichts zu dessen Gunsten abzuleiten ist, dass überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erhalte in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung seiner (…), dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im

E-5208/2011 Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5208/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

E-5208/2011 — Bundesverwaltungsgericht 23.09.2011 E-5208/2011 — Swissrulings