Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.08.2009 E-5192/2009

25 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,212 mots·~16 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-5192/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5192/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren angeblichen Heimatstaat Eritrea am (...) Mai 2009 verliess und unter Verwendung falscher Papiere über den Sudan, die Türkei, Griechenland, Ungarn und weitere, ihr unbekannte Länder, am 13. Juli 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass dort am 16. Juli 2009 die Kurzbefragung erfolgte und die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei eritreische Staatsangehörige, geboren und aufgewachsen in C._______, Äthiopien, dass sie einen äthiopischen Geburtsschein besitze und in C._______ während acht Jahren die Schule besucht habe, bevor sie im Jahre 1999 zusammen mit ihrer Mutter aus Äthiopien ausgewiesen worden sei, dass sie in der Folge zur Schwester ihrer Mutter nach D._______ gezogen seien, wo sie die siebte bis elfte Klasse besucht habe, dass sie die Schule nach der elften Klasse abgebrochen habe, um nicht zum Militärdienst eingezogen zu werden und danach im Geschäft ihrer Mutter gearbeitet habe, dass sie das Militärtraining im Jahre 2004 hätte absolvieren müssen, sie jedoch kein Aufgebot erhalten habe, da sie zum damaligen Zeitpunkt keine eritreischen Papiere besessen habe und die Behörden folglich nicht gewusst hätten, dass sie dienstpflichtig wäre, dass sie sich in Eritrea nie habe ausweisen müssen, da sie sich nicht weit aus ihrer nächsten Umgebung entfernt habe, dass sie als Protestantin ihre Religion in Eritrea nicht praktizieren könne, weil es keine Religionsfreiheit gebe, dass sie zweimal wöchentlich an geheimen Treffen mit anderen Protestanten in einer Privatwohnung teilgenommen habe, E-5192/2009 dass zwei Freunde von ihr aus dieser Gruppe zwischen März und April 2009 auf der Strasse von Polizisten verhaftet worden seien, als sie Zettel mit Bibeltexten verteilt hätten, dass man ihre Freunde ins Gefängnis gebracht, dort geschlagen und zwei Wochen später wieder auf freien Fuss gesetzt habe, nachdem sie zuvor schriftlich ihrem Glauben entsagt hätten, dass sie befürchtet habe, wegen fehlenden Identitätspapieren verhaftet zu werden und die Behörden dabei hätten herausfinden können, dass sie keinen Militärdienst geleistet habe und sie einen unerlaubten Glauben ausübe, dass sie kein Tigrinya spreche, sie in Eritrea nicht als echte Eritreerin betrachtet und von der eritreischen Bevölkerung ausgegrenzt werde, dass sie ausserhalb ihrer Bibelgruppe keine Freunde gehabt habe, dass ihre Aureise sowie der Schlepper von ihrem Onkel in E._______ organisiert worden sei und dieser die finanziellen Mittel von ihrem Onkel in Las Vegas erhalten habe, dass sie am Abend des 8. Mai 2009, verkleidet als muslimische Braut und unter Mitnahme einer fremden eritreischen Identitätskarte, in einem Auto illegal die Grenze zum Sudan überquert und sich anschliessend nach F._______ begeben habe, dass sie den Sudan nach rund sieben Wochen unter Verwendung eines gefälschten Passes auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen habe, dass sie anschliessend mit dem Schiff von Istanbul nach Athen gereist sei, von wo sie ihre Reise in die Schweiz mit der Bahn fortgesetzt habe, dass sie während der ganzen Bahnfahrt keine Ausweispapiere mitgeführt habe und sie lediglich ihre Fahrkarte habe vorweisen müssen, dass sie sich im Februar 2009 eine eritreische Identitätskarte habe ausstellen lassen, diese jedoch während ihres Aufenthaltes im Sudan verloren habe, E-5192/2009 dass sie einen äthiopischen Geburtsschein und Schulzeugnisse besitze, welche sich bei ihrer Mutter in D._______ befinden würden, dass ihre Mutter zu Hause über keinen Telefonanschluss verfüge, sie aber die Telefonnummer eines Nachbarn habe, dass sie die Nummer nicht angerufen habe, weil sie gedacht habe, sie würde die Person nicht erreichen, die sie sprechen möchte, dass sie Kontakt zu ihrem Onkel in Las Vegas habe, welcher seinerseits über Kontakte in Eritrea verfüge, dass ihr Onkel in Erfahrung gebracht habe, dass ihre Papiere in Eritrea nicht mehr auffindbar seien, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten reichte, welche sie von ihrem Onkel erhalten habe, dass sie befürchte, im Falle einer Rückschaffung nach Eritrea von den Behörden überprüft zu werden, diese sie in der Folge wegen Militärdienstverweigerung verhaften würden und sie dann ihren Glauben nicht mehr ausüben könnte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. August – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter eingereicht, wobei es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, das geeignet sei, ihre eigene Identität zu belegen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Verlustes ihrer Identitätskarte sehr vage und detailarm ausgefallen seien und nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nicht unter Verwendung ihrer eigenen Identitätskarte in den Sudan ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Zusicherung ihren Ge- E-5192/2009 burtsschein und ihre Schulzeugnisse nicht eingereicht habe und ihre diesbezüglichen Aussage, man habe die Dokumente zu Hause nicht gefunden, als Schutzbehauptung qualifiziert werden müsse, dass sie durch ihr Verhalten ihre Mitwirkungspflicht gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verletzt habe, dass sich die Beschwerdeführerin sodann bezüglich der Verwendung des gefälschten Reisepasses in Widersprüche verstrickt habe und ihre Schilderungen, sie sei auf ihrer Reise von der Türkei in die Schweiz nie kontrolliert worden, als unglaubwürdig und realitätsfremd zu bezeichnen seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, sie sei weder gewillt, den Asylbehörden den Reiseweg offenzulegen noch die dafür verwendeten Papiere abzugeben, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführerin nur über passive Kenntnisse der Landessprache Eritreas, Tigrinya, verfüge, obschon sie angeblich während zehn Jahren dort gelebt, fünf Jahre die Schule besucht und im Geschäft ihrer Mutter gearbeitet habe, dass ihre Aussagen zu ihrem angeblichen Wohnort D._______ äusserst vage und unzureichend ausgefallen seien, sie insbesondere nicht in der Lage gewesen sei die entsprechende Telefonvorwahl zu nennen oder substanziierte Angaben (...) zu machen, dass angesichts dieser Umstände davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin stamme nicht wie behauptet aus Eritrea, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Äthiopien, dass im Übrigen die geschilderten Ausgrenzungen seitens der Eritreer aufgrund der Aktenlage als nicht genügend intensiv erscheinen würden, um eine Zwangssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-5192/2009 dass die Beschwerdeführerin offensichtlich versucht habe, die schweizerischen Asylbehörden über ihre tatsächliche Herkunft zu täuschen, weshalb es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, dass die Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person finde und es bei fehlenden Hinweisen seitens derselben praxisgemäss nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in Eritrea, sondern in Äthiopien beheimatet und weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-5192/2009 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-5192/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung vom 28. Juli 2009 eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter ins Recht legte (vgl. A8/18 S. 6 f.), dass dieses Dokument jedoch nicht geeignet ist, die Identität der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich zu belegen, zumal dieses lediglich in Kopie vorliegt und sich nicht auf ihre eigene Person bezieht, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen im Februar 2009 im Heimatstaat eine Identitätskarte hat ausstellen lassen (vgl. A1/14 S. 6) und sie demzufolge bei den heimatlichen Behörden registriert ist, dass die Beschwerdeführerin über ihren Onkel in Las Vegas zumindest indirekten Kontakt mit ihren Verwandten im Heimatstaat hat und dieser E-5192/2009 ihr eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter beschaffen konnte (vgl. A8/18 S. 7), dass es ihr folglich möglich und zumutbar gewesen wäre, sich mit Hilfe ihres Onkels ein offizielles Identitätsdokument der heimatlichen Behörden zu beschaffen, dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, ein Onkel aus Las Vegas habe ihre Ausreise finanziert und sie habe die Bahnreise von Griechenland bis in die Schweiz, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl. A8/18 S. 11), davon ausgeht, sie habe für ihre Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der eritreische Staat insbesondere Bürgern im militärdienstpflichtigen Alter zahlreiche Beschränkungen auferlegt, aus Furcht, diese könnten illegal das Land verlassen, um sich dem Militärdienst zu entziehen, dass diese Personen systematischen Kontrollen unterzogen werden E-5192/2009 und das Militär ganze Quartiere abriegelt, um sämtliche Personen im wehrdienstpflichtigen Alter systematisch zu kontrollieren, wobei jene verhaftet werden, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, dass Personen, welche anlässlich einer Identitätskontrolle nicht den Nachweis über den bereits geleisteten Militärdienst erbringen können (gelber Ausweis mit Foto), in der Regel verhaftet und in das militärische Ausbildungscamp Sawa überstellt werden, dass das Departement für Immigration und Staatsangehörigkeit die im Rahmen des Antrags auf Erhalt einer Identitätskarte erhobenen Informationen überprüft und eine Untersuchung startet, bevor die Identitätskarte nach rund drei bis vier Wochen ausgestellt wird (vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings- und Herkunftsländern“ vom 3. März 2005, S. 19), dass angesichts dieser Umstände nicht geglaubt werden kann, die Beschwerdeführerin habe sich einfach durch vorzeitigen Schulabbruch in der elften Klasse dem Militärdienst entziehen können und sei insbesondere anlässlich Ausstellung der Identitätskarte im Februar 2009 diesbezüglich nicht überprüft worden, dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit sodann eine bestimmte Intensität aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden, wobei lediglich geringe Beeinträchtigungen nicht genügen, zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 77), dass Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib Leben oder Freiheit nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der den weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person als objektiv unzumutbar erscheinen lässt (vgl. a.a.O., S. 79), dass Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O.), E-5192/2009 dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Religion keinen konkreten Eingriff in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter geltend macht, der bereits stattgefunden hat und die geltend gemachte, nicht näher substanziierte Befürchtung, in Zukunft möglicherweise einem solchen Eingriff ausgesetzt zu sein, für die Annhame einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt, dass sodann die erwähnte Ausgrenzung durch die übrigen Bewohner wegen fehlender Intensität des Eingriffs den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermag, dass überdies, selbst wenn von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen würde - was jedoch aufgrund untenstehender Erwägungen nicht der Fall sein kann - ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestünden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene - in welchen sich die Beschwerdeführerin zwar mit den vorinstanzlichen Vorhalten auseinanderesetzt, diesen letztlich jedoch nichts Substanziiertes entgegenzuhalten und inbesondere keine Beweismittel beizubringen vermag - näher einzugehen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs E-5192/2009 (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen Herkunftsländern zu forschen, dass angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin realitätsfremde Aussagen im Zusammenhang mit dem Militärdienst sowie dem damit verbundenen Verhalten der eritreischen Behörden gemacht hat, dass sie nur relativ wenig Tigrinya spricht und wenig substanziierte Angaben zu ihrem angeblichen Wohnort D._______ machen konnte, ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Staatsbürgerschaft bestehen, dass das Bundesamt unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus Eritrea, sondern aus Äthiopien und sie auch auf Beschwerdeebene die angebliche äthiopische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft zu machen vermag, dass die Beschwerdeführerin vorliegend die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Äthiopien keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG E-5192/2009 i.V.m. Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5192/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 14

E-5192/2009 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2009 E-5192/2009 — Swissrulings