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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2014 E-5185/2013

21 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,020 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5185/2013

Urteil v o m 2 1 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).

E-5185/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo man ihn am 8. Mai 2013 summarisch zur Person befragte. Durch einen Alltagsspezialisten wurde der Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 zu seinem Alltagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion befragt. Eine Evaluation des Alltagswissens erfolgte am 11. Juli 2013. Das Bundesamt für Migration hörte ihn am 9. August 2013 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Anhörung wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Evaluation des Alltagswissens gewährt. Dabei wurde er auch über den Werdegang und die Qualifikation des Alltagsspezialisten informiert. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______ Tibet, gelebt. Er habe nie eine Schule besucht und im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgearbeitet. Zusammen mit zwei Freunden habe er an einer Demonstration teilgenommen. Als die Militärpolizisten gekommen seien, habe er fliehen können. Seine Freunde seien festgenommen worden, weswegen er sich versteckt gehalten habe und in der Folge ausgereist sei. Er sei mit einem Auto nach C._______ gefahren und habe dort zu Fuss die Grenze zu Nepal passiert. Von einem ihm unbekannten Ort sei er mit einem Auto nach D._______ gefahren. Von Kathmandu aus sei er in ein ihm unbekanntes arabisches Land geflogen. Dort sei er in ein anderes Flugzeug umgestiegen und wiederum in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Dann sei er mit dem Auto nach Basel gefahren. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. August 2013 – eröffnet am 27. August 2013 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – mit Ausschluss in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. September 2013 – vom BFM dem Bundesverwaltungsgericht überstellt und diesem am 17. September 2013 zugegangen – reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen.

E-5185/2013 D. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2013 verlangte der Instruktionsrichter die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.–. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantons Aargau ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 hob der damals zuständige Instruktionsrichter die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 25. September 2013 auf und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er das BFM bis zum 4. November 2013 um die Einreichung einer Vernehmlassung. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 fest, dass es sich bei den Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch ungenaue Übersetzungen des Dolmetschers erklärbar seien. In Bezug auf den vorgebrachten angeschlagenen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers machte das BFM geltend, dass es Aufgabe der behandelnden Ärzte oder Psychiater sei, ihn auf eine allfällige Ausreise vorzubereiten. H. Mit Eingabe vom 18. November 2013 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung des BFM.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-5185/2013 2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-5185/2013 4.

4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Aufgrund der Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sei von einem Experten ein Test über sein herkunftsspezifisches Alltagswissen durchgeführt worden. Gemäss Resultat dieser Analyse bestehe nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Alltagswissenstest habe er lediglich ausgeführt, dass er aus dem angegebenen Gebiet stamme und Tibeter sei. Ferner seien die Angaben zur Ausreise und zum Reiseweg widersprüchlich. Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reiseweges, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und es sich bei ihm um einen Flüchtling aus der Volksrepublik China handle. Vielmehr bestünden Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er aus B._______ (…) stamme, dort geboren und aufgewachsen sei und Tibet wegen seiner politischen Betätigung verlassen musste. Seit seiner Flucht leide er psychisch, was sich mit dem negativen Asylentscheid verstärkt habe. Er könne chinesisch weder sprechen noch schreiben und sei damit in seiner Heimatregion nicht allein. Die Widersprüche hätten mit seiner psychisch instabilen Situation, seiner Angst und Vergesslichkeit zu tun. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass er als Tibeter aus der Volksrepublik China durch seine illegale Ausreise zum Flüchtling geworden sei. Gemäss Rechtsprechung habe er durch seine illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt und würde deshalb die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllen.

E-5185/2013 5.

5.1

5.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.1.2 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 5.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er diesbezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A4/11 S. 2 und 6) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A11/12 S. 2) hingewiesen hatte. Anlässlich der Befragung hat er das Fehlen der Ausweise damit begründet, weder je eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben. Die Geburtsurkunde, welche sich bei ihm zu Hause befinde, habe er nicht mitgenommen. Zudem kenne er die Telefonnummer von zu Hause nicht, weshalb er von dort auch nichts beschaffen könne (BFM-Akten, A4/11 S. 6). Es kann offen bleiben, ob dem tatsächlich so ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden

E-5185/2013 dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten, zahlreichen Unstimmigkeiten mit keinem Wort eingegangen ist, sondern lediglich seine Herkunft aus dem behaupteten Gebiet beteuert. Die verschiedenen Widersprüche und die Unkenntnis lokaler Gegebenheiten will er pauschal nur mit seiner Vergesslichkeit und seiner psychischen Situation erklären. So bleibt im Einzelnen unwidersprochen, dass er keine detaillierte Beschreibung des Ortes geben konnte, in welchem er gemäss eigenen Angaben mehr als dreissig Jahre gelebt habe; dass er etwa die Existenz einer kommunalen Schule in der Befragung bejahte, in der Anhörung aber verneinte. Ebensowenig vermag er aufzuklären, weshalb in der Befragung seine Mutter, in der Anhörung aber der Vater seine Ausreise organisiert haben soll. Auch trifft es zu, wie die Vorinstanz feststellt, dass der Beschwerdeführer weder die auf der Reise passierten Ortschaften nennen, noch den Grenzübertritt nach Nepal fundiert beschreiben kann. Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der Befragung Lhasa und Lhatse als Demonstrationsorte verwechselt, angesichts der besonderen Bedeutung Lhasas für das autonome Gebiet Tibet äusserst unglaubwürdig ist. 5.2 5.2.1 Die Alltagswissenstests des BFM sind keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). 5.2.2 Der vorliegend zu beurteilenden Evaluation über das Alltagswissen ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel bestehen und auch nicht geltend gemacht werden. Ebensowenig vermag die Beschwerde Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Analyse zu erwecken. Der Experte prüfte sowohl die sprachliche Kompetenz des Beschwerdeführers, als auch seine Kenntnisse über die von ihm

E-5185/2013 angegebene Herkunftsregion sowie das alltägliche Leben und gelangte zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein (BFM-Akten, A7/6 S. 3). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen des Experten vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft hätten widerlegt werden können. So ist mit ihr aufgrund der Analyse einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer wichtige geographische Anhaltspunkte und Wallfahrtsorte seines Gebietes nicht kannte oder dass er Begriffe benutzte, welche oft von Tibetern in Indien verwendet und teilweise in Tibet nicht verstanden werden. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es ferner nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu widerlegen. Er beschränkt sich in der Beschwerde darauf, Angaben zu wiederholen oder pauschal und somit ohne nähere Begründung zu behaupten, die Erwägungen der Vorinstanz würden nicht stimmen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, zumal diese die Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers sorgfältig aufgezeigt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist. 5.4 5.4.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. 5.4.2 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre.

E-5185/2013 5.4.3 Wie bereits in Erwägung 5.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall die Rechtsprechung in "Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission" (EMARK) 2005 Nr. 1 insoweit zu präzisieren, als auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7.

7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 23. August 2013). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.

E-5185/2013 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1.1 und 5.1.3 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.4 vorstehend). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Was die vorgebrachten psychischen Belastungen des Beschwerdeführers betrifft, welche einer Wegweisung entgegenstehen könnten, so sind dem Gericht diesbezüglich keine ärztlichen Befunde zugestellt worden, welche diese Behauptung spezifizieren oder überhaupt bestätigen könnten. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf

E-5185/2013 Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5185/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

E-5185/2013 — Bundesverwaltungsgericht 21.08.2014 E-5185/2013 — Swissrulings