Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5169/2009
Urteil v o m 9 . März 2012 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N (…).
E-5169/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Mai 2005 oder 2006 und reiste nach B._______, wo sie während dreier Jahre lebte. Am 27. Januar 2009 reiste sie unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Februar 2009 im EVZ und der Anhörung vom 30. Juni 2009 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei (…) und habe während zehn Jahren in D._______ eine (…) geführt. Ihr Ehemann sei ein (…) und (…) gewesen. Seit 2000 sei er von Unbekannten beziehungsweise Behördenmitgliedern zur Zahlung hoher Summen erpresst worden. Im Jahre 2002 sei er gestorben. Sie vermute, dass er von den Erpressern umgebracht worden sei. Nach seinem Tod sei ihr Sohn von den gleichen Männern erpresst worden. Nachdem er das Land verlassen habe, hätten die Verfolger der Beschwerdeführerin seit anfangs 2003 jeden Tag in (…) angerufen und 50'000 Dollar verlangt, ansonsten sie entführt und getötet werde. Deswegen habe sie mit Hilfe ihres Sohnes Ende 2004 die Wohnung verkauft und im Jahre 2005 (…) aufgelöst. Ihr Sohn habe ihr eine Arbeitsstelle in B._______ organisiert, weshalb sie nach B._______ gegangen sei. Dort sei sie krank geworden und habe an (…) operiert werden müssen. Da sie danach nicht mehr habe arbeiten können und Hilfe gebraucht habe, sei sie zu ihrem Sohn in die Schweiz gekommen, damit er sie nun unterstütze. Als Beweismittel reichte sie verschiedene (…) Medizinalakte ein. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 (eröffnet am 17. Juli 2009) stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis am 9. September 2009 zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die
E-5169/2009 Wegweisungsanordnung begründete das Bundesamt damit, dass diese gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle, und der Wegweisungsvollzug sei zulässig zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 14. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Da diese nicht rechtsgenüglich war, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 19. August 2009 – unter Androhung des Nichteintretens – aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. D. Mit Eingabe ihres zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 27. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ein, in welcher sie beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen, subeventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung zu bestätigen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung zu gewähren. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dagegen wies sie das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung einer Rechtsvertretung ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 17. September 2009 eingeladen.
E-5169/2009 F. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2009, die der Beschwerdeführerin am 8. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährt. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 9. November 2011 allenfalls eine Beschwerdeergänzung und ein Arztzeugnis einzureichen. H. Mit Schreiben vom 9. November 2011 wurde ein ärztliches Zeugnis vom 1. April 2011 eingereicht. I. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 liess die Beschwerdeführerin drei Arztberichte vom 19. April 2011, 3. Mai 2011 und 9. August 2011 den Akten zukommen. J. Die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2011 rechtskräftig abgelehnt (E-841/2008). K. Mit Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 wurde das vom Sohn der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist vom 29. Januar 2012, weil er seine Mutter am (…) März 2012 zur neuesten (…)-Untersuchung begleiten wolle, bis zum 31. März 2012 erstreckt.
E-5169/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
E-5169/2009 oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, weil sie in zentralen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt seien und somit den Eindruck vermitteln würden, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So hätte sie angesichts der unzähligen Drohanrufe und aufgrund der Information ihres Ehemannes und zu einem späteren Zeitpunkt seitens ihres Sohnes erwartungsgemäss präzisierende Angaben über die Verfolger beziehungsweise Erpresser machen können. Dazu sei sie jedoch nicht imstande gewesen (vgl. A20, S. 6). Sodann habe die Beschwerdeführerin erklärt, die Verfolger hätten während Jahren täglich in (…) in D._______ telefoniert. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie niemals derart geduldig gewesen wären, sondern vielmehr längst zur Tat geschritten wären und ihre Drohungen wahr gemacht hätten. Ebenfalls sei realitätsfremd, dass die Verfolger nie in ihre Eigentumswohnung in D._______ telefoniert hätten. Ferner mangle es an Realkennzeichen, da die Beschwerdeführerin ihre Schilderungen auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert habe. Insbesondere habe sie keine Angaben darüber machen können, was sie
E-5169/2009 dem Erpresser beim letzten Telefongespräch gesagt habe, nachdem dieser ihr angedroht habe, dass sie entführt werde, wenn sich ihr Sohn nicht bei ihnen melde. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt, da sie bei der Bundesanhörung gesagt habe, (…) in D._______ anfangs 2005 aufgelöst und in der Folge bei Verwandten in F._______ gewohnt zu haben. Seitdem sie nicht mehr in D._______ gewohnt habe, hätten die Drohanrufe aufgehört (A20, S. 4). Demgegenüber habe sie bei der EVZ-Befragung zu Protokoll gegeben, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Georgien Drohanrufe erhalten (A1/S. 7). Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Relevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügte die Beschwerdeführerin vorab, dass die Vorinstanz der Untersuchungsmaxime nicht nachgekommen sei, da die sich zwingend stellende Fragen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes nicht abgeklärt worden seien. Sodann werde aus dem angefochtenen Entscheid nicht klar, ob die Vorinstanz die flüchtlingsrelevanten Umstände der Ethnie, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe weiter abgeklärt habe. Sie sei russischfreundlich ausgerichtet, habe in der Ukraine studiert und sich mehrfach in Moskau aufgehalten. Wie bei ihrem Sohn mache der angefochtene Entscheid den Eindruck, dass nicht wirklich nach den Gründen der behördlichen Schikanen und Erpressungen und Bedrohungen gefragt und in diese Richtung untersucht worden sei. So könne der Staat keinen Schutz gewähren, da er aufgrund mangelnder Institutionen und der Korruption dazu nicht in der Lage sei. Wie ihr Sohn sei sie von den Behördenmitgliedern in der Weise erpresst worden, dass das freie berufliche Fortkommen nicht mehr möglich gewesen sei. Auch habe sie Angst um ihr Leben haben müssen. Ihre Angaben seien glaubhaft. Sie sei nochmals zu befragen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, auf konkret benannte Widersprüche zu reagieren. Rein zeitliche Unstimmigkeiten der Vorgaben seien nicht von vornherein als unglaubhaft zu werten. Die Vorinstanz habe auch die Begründungspflicht verletzt, da sie die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihres Sohnes nicht verglichen habe. Aufgrund der fehlenden weiteren nachforschenden Befragung habe das Bundesamt auch das rechtliche Gehör verletzt. Die Drohanrufe in (…) seien nicht realitätsfremd, vielmehr sei dadurch das Führen des Betriebs massiv er-
E-5169/2009 schwert oder sogar verunmöglichst worden. Das Nichtvorsprechen beim in Frage stehenden Justizapparat könne nicht als ungenügendes sich Zurwehrsetzen verstanden werden. Die Situation in Georgien sei äusserst gespannt und russisch-freundliche Bevölkerungsteile würden zusätzlichem innerstaatlichen Druck unterliegen. 5. 5.1 Zu den formellen Rügen der Beschwerdeführerin ist vorab Folgendes festzustellen: Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin mit den Widersprüchen zu ihren eigenen Aussagen nicht konfrontiert worden ist. Selbst wenn ein Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst konfrontiert werden sollte, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären, ergibt sich dieser Grundsatz aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b). Zudem hat das BFM seine Begründung in der Verfügung vom 15. Juli 2009 derart abgefasst, dass die Beschwerdeführerin diese auf Beschwerdeebene anfechten konnte (vgl. auch dazu BGE 112 Ia 110 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.20). Das Bundesamt hat daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn es die Beschwerdeführerin nicht bereits während der Befragungen auf die Widersprüche in ihren Schilderungen aufmerksam machte. 5.2 Weiter wurde in der Beschwerde gerügt, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt habe, weil sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht eingehend abgeklärt habe. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten
E-5169/2009 (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen rechtsgenüglich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen. Insbesondere forderte es sie unmittelbar vor seiner Entscheidfindung auf, ein Arztzeugnis einzu-
E-5169/2009 reichen, was sie getan hat und dies auch entsprechend im Entscheid gewürdigt wurde. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Vorbringen respektive der aktuellen Situation in Georgien zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gekommen ist, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 5.3 Letztlich vermag die Beschwerdeführerin auch mit der Rüge der mangelnden Begründungsdichte beziehungsweise unzureichenden Sachverhaltsermittlung (recte: Gehörsverletzung) als Folge davon, dass die Vorinstanz die Angaben ihres Sohnes mit den Ihrigen nicht verglich, nicht zu überzeugen. Das BFM würdigte zwar, dass die Angaben des Sohnes aufgrund unsubstantiierter, widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben als kaum glaubhaft zu beurteilen seien, beschränkte sich jedoch bei der Würdigung der Vorbringen darauf, sein Asylgesuch aufgrund asylrechtlich nicht relevanter Angaben abzuweisen. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz, wie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, als überwiegend nicht glaubhaft beurteilt. Dabei handelte es sich um Erlebnisse die sich vorwiegend nach der Ausreise der Beschwerdeführerin ereignet haben sollen. Das BFM hätte Aussagen zum gleichen Sachverhalt zwar vergleichen können, allerdings hätte es bei der Auflistung von Ungereimtheiten zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Sohnes eine vorgängige Konfrontation bedürft (vgl. EMARK 1994 Nr. 14). Da jedoch die beiden BFM-Verfügungen nicht gleichzeitig ergangen sind und die Verfügung des Sohnes vom 28. Januar 2008 bereits ein Jahr vor der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin (27. Januar 2009) erfolgte, verzichtete das BFM zu Recht, die Aussagen zu vergleichen, zumal es sich hier nur um alleinige Konfrontation zu den Aussagen des Sohnes handeln würde. (Gleichzeitig muss indessen festgehalten werden, dass somit der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden ist, da dadurch auch eine Prüfung zu [allfällig] divergierenden Aussagen zum gleichen Sachverhalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn entfallen ist). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören und die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
E-5169/2009 6. 6.1 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
6.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anstehende Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 6.1.2 Vorab ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Drohanrufen sehr vage und undifferenziert erfolgt sind. Sie enthalten auch keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), was jedoch gerade mit Blick auf die geltend gemachten Sachverhaltselemente erwartet werden dürfte, zumal es sich bei den wiederholten Drohanrufen um einschneidende Ereignisse handeln sollte, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ferner trifft zwar zu, wie es in der Beschwerde angeführt wird, dass für das Vorgehen einer erpressender Person oder eines Verfolgers kein objektives Kriterium besteht, andererseits ist zu bemerken, dass tägliche, vier Jahre lang dauernde Drohanrufe wohl kaum ein taugliches Mittel gewesen wären, um das erwünschte Ziel zu erreichen und zum Geld zu kommen. Ebenfalls wäre nicht logisch, wenn die Erpresser ihre Drohungen nur telefonisch durchgeführt und nicht einmal (allenfalls nur zur Einschüchterung) versucht hätten, diese in die Tat umzusetzen. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise der Ehemann der Beschwerdeführerin, da er ein (…) und (…) gewesen sein soll, zur Geldzahlung aufgefordert worden sein könnte, indes wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass nach seinem Tode und der Einstellung beziehungsweise Zerstörung des Betriebs sowie nach der Ausreise ihres Sohnes, weiterhin in beschriebener Intensität Summen von 50'000 Dollar von der Beschwerdeführerin verlangt worden sind. Überdies wäre nicht einzusehen, warum die Erpresser mit den Drohanrufen hätten aufhören sollen, nachdem die Beschwerdeführerin zu ihrem Neffen nach F._______
E-5169/2009 gegangen sei, zumal es für jene ein Leichtes gewesen wäre, sie bei ihren Verwandten ausfindig zu machen. 6.1.3 Soweit ferner in der Beschwerde argumentiert wird, die Erpresser hätten deswegen nur in der Praxis und nicht bei der Beschwerdeführerin zu Hause angerufen, um das Führen des Betriebes in (…) zu stören, muss dies als (unbehelfliche) Schutzbehauptung gewertet werden, da es nicht zutrifft, dass sich eine bedrohte Person im Privaten durch Nichtabnahme des Telefons besser schützen könnte. Überdies machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Befragungen keine Angaben. Nach dem Gesagten sind somit die Drohanrufe im geschilderten Ausmass als nicht glaubhaft zu erachten. 6.1.4 In der Beschwerde wurde weiter behauptet, die Beschwerdeführerin sei russisch-freundlich ausgerichtet und habe in der Ukraine studiert, weshalb dies ebenfalls ein Grund für eine Verfolgung darstellen könnte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der Befragungen nichts in dieser Hinsicht geltend machte, weshalb diese Darlegung die Vermutung aufkommen lässt, dass in der Beschwerde versucht wird, eine "Minderheitsproblematik" zu konstruieren, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ethnische Georgierin handelt und 84 % der ca. 4,6 Mio Einwohner ethnische Georgier sind, die zu der orthodoxen georgischen Apostelkirche angehören. Somit gehört die Beschwerdeführerin sowohl ethnisch als auch religiös eindeutig zur der dort wohnenden Mehrheit an, weshalb die Behauptung, dass sie Minderheitsprobleme auch Grund zur Verfolgung seien, ins Leere stossen.
Im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin ist wahrscheinlicher, dass sie (…) wegen ihres Alters, immerhin was sie bei der (…)aufgabe (…) alt, aufgelöst hat und deswegen auch ihre Wohnung verkauft hat und nach B._______ übersiedete, weil sie sich dort eine bessere medizinische Behandlung als in Georgien erhoffte. 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen und es ihr daher nicht gelungen ist, das Vorliegen einer Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Die auf Beschwerdeebene aufgeführten Einwände vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-5169/2009 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-5169/2009 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte das Bundesamt fest, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Gleiches gelte für die angeführten gesundheitlichen Probleme, zumal sie sich gemäss ärztlichem Bericht vom 5. Juli 2009 in einem gesundheitlich guten Allgemeinzustand mit günstiger medizinischer Prognose befinde. Ihrem Wunsch, bei ihrem Sohn wohnen zu können, könne nicht entsprochen werden, da dieser über keinen gesicherten Aufenthalt verfüge. Zudem habe sie ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in F._______. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.4 Hiezu machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie stark angeschlagen und auf umfangreiche ärztliche Betreuung und Kontrollen angewiesen sei. Die ärztliche Versorgung in Georgien, insbesondere bei älteren Personen, sei nicht gut. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-5169/2009 8.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.8 Eine Rückkehr nach Georgien ist vor dem Hintergrund der dort herrschenden Situation als zumutbar zu erachten. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht in Georgien seit der Beendigung des Krieges mit Russland im Jahre 2008 keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien erweist sich somit als generell zumutbar. 8.9. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre gesundheitliche Situation hingewiesen und entsprechende ärztliche Berichte zu den Akten gereicht hat, ist Folgendes festzuhalten:
E-5169/2009 8.9.1 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. A20/8, Antworten 23-24) wurde sie im Juli 2007 und im Dezember 2008 in B._______ an (…) und (…) operiert. Es wurde ihr (…). Gemäss ärztlichem Bericht vom 5. Juli 2009 konnte ihr im April 2009 ein (…) ambulant entfernt werden. Sie soll sich in einem guten Allgemeinzustand mit günstiger medizinischer Prognose befinden. Wegen hohen Blutdrucks wurden Medikamente verordnet und es sollte eine (…) Untersuchung stattfinden. Im ärztlichen Bericht vom 1. April 2011 wurden neu (…) mit keiner akuten oder subakuten Läsion (Schädigung) diagnostiziert. Im weiteren ärztlichen Bericht vom 19. April 2011 wurde zum aktuellen Zeitpunkt von einer Operation abgesehen und eine medikamentöse Therapie für die (…) Beschwerdesymptomatik eingeleitet. Bei klinisch stabilem Verlauf werde bei der nächsten Kontrolle eine (…)- Untersuchung vorgesehen. Im ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2011 wurde als Beurteilung und Procedere festgehalten, dass aufgrund des Alters der Patientin, der geringen Symptomatik und bei minimaler (…) eine Behandlung der (…) nicht indiziert sei. Im Vordergrund stehe die Behandlung von (…)schmerzen. Da ein operativer Angriff als wenig Erfolg versprechend erachtet wurde, wurde zunächst eine medikamentöse Therapie mit (…) unter Kontrolle der (…) vorgeschlagen. Zur Quantifizierung der (…) wurde eine (…) Untersuchung vorgeschlagen. Sollten – so der Arztbericht - bis da die (…) Schmerzen nicht bessern, könnte allenfalls eine (…) in Betracht gezogen werden mit dem Ziel, die Schmerzen so zu reduzieren und (…). Am 30. Mai 2011 wurde in der (…) eine (…), eine (…) diagnostiziert. Da die Patientin im Alltag ordentlich zurechtkomme, wünsche sie keine (…). Im letzten Ambulatoriumsbericht vom 9. August 2011 wurde aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin eine deutliche Verbesserung der (…) festgestellt. Hinweise auf neue (…) Defizite, (…) oder (…) seien nicht eruierbar. Als Beurteilung und Procedere wurde aufgrund der Verbesserung des klinischen Zustandes keine Änderung im Behandlungsvorgehen vorgenommen und eine Verlaufsbeobachtung vorgeschlagen. Bei weiterhin klinisch stabilem Verlauf wurde die nächste Kontrolle für am (…) März 2012 vorgesehen. 8.9.2 Angesichts der obgenannten ärztlichen Befunde und Beurteilungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar (…) hat, aber durch die medikamentöse Behandlung ihr Zustand als stabil zu bezeichnen ist. Verschlechterungen hat es bis anhin nicht gegeben und sie wird offensichtlich ihren nächsten Arzttermin im März 2012 wahrnehmen können. Gemäss den ärztlichen Unterlagen findet sich die Beschwerde-
E-5169/2009 führerin gut zurecht, sodass sie nicht einmal (…) benötigt. Sie musste in der Schweiz auch nicht stationär behandelt werden, sondern alle ärztlichen Besuche konnten ambulant durchgeführt werden. Somit ist davon auszugehen dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien keiner unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist, und es sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass die attestierten Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht auch im Heimatland behandelbar wären, zumal vorliegend eine benötigte medikamentöse Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist. 8.9.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______, wo sich mehrere private Einrichtungen befinden. Eine der bedeutendsten Kliniken in D._______ ist das (…). Mit finanzieller Hilfe (…) konnten wesentliche Teile der Klinik während der vergangenen Jahre renoviert und modernisiert werden, so dass sie hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht wird. Die medizinische Versorgung ausserhalb von D._______ ist zwar mit der medizinischen Versorgung in Mitteleuropa nicht zu vergleichen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 8.9.4 Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es sich zwar vorliegend um eine (…) Frau handelt. Sie ist jedoch in Georgien nicht auf sich alleine gestellt, da sie einen Sohn hat, der (…) Ausbildung hat und mit dem sie, wie sie mehrmals während der Befragungen beteuerte, zusammenleben will (vgl. A20/8, Antwor-
E-5169/2009 ten 20-21). Seine Asylbeschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2011 rechtkräftig abgelehnt. Sein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist, weil er seine Mutter beim nächsten Untersuchungstermin am (…) März 2012 begleiten wolle, wurde gutgeheissen und die Ausreisefrist bis zum 31. März 2012 erstreckt. In der gleichen Verfügung wurde dem Sohn, der offenbar bereits Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen hat, auch mitgeteilt, dass wenn er seine Mutter nicht allein in der Schweiz zurücklassen wolle, diese die Möglichkeit habe, ihre Beschwerde zurückzuziehen, freiwillig mit ihm in ihre Heimat zurückzukehren und medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Da ihre Beschwerde jedoch mit heutigem Entscheid abgewiesen wird, erübrigt sich ein Rückzug der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin steht es - wie es das BFM bereits vorgeschlagen hat- jedoch offen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in F._______ einen Neffen, bei dem sie bereits vor ihrer Ausreise gewohnt hat und der ein ausgebildeter Arzt ist. 8.9.5 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach Georgien zurückkehren und dort auf ein tragbares Beziehungsnetz zurückgreifen sowie medizinisch behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug – trotz bestehender gesundheitlicher Probleme – zu bejahen. 8.9.6 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze einer Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine konkrete und andauernde Einschränkung der Reisefähigkeit aus medizinischen Gründen ist den bei den Akten liegenden Berichten nicht zu entnehmen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter diesen Umständen auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.9.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
E-5169/2009 Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Das Bundesamt ist anzuweisen, die Ausreisefristen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zeitlich zu koordinieren.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 2. September 2009 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5169/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres Sohnes zu koordinieren und diesem allenfalls eine erneute Fristerstreckung zu gewähren. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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