Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5168/2009/ame Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. . Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2009 / N (…).
E-5929/2006 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht standzuhalten. Gegen die Verfügung des Bundesamtes liess der Beschwerdeführer am 27. September 2004 durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der vormals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren zur Behandlung. Mit Urteil vom 18. Juni 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 27. September 2004 in letzter Instanz ab. B. Am 8. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung B ein, welches von der zuständigen kantonalen Behörde am 12. August 2008 abschlägig beantwortet wurde. Ein in der Folge bei der kantonalen Behörde eingereichtes Gesuch um Härtefallregelung wurde ebenfalls abgelehnt; auf eine dagegen bei der zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz eingereichte Beschwerde trat diese am 6. März 2009 nicht ein. II. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. September 2004, eventuell sei sein Gesuch unter dem Rechtstitel der Revision zu prüfen. Im Einzelnen beantragte er die Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
E-5929/2006 und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Arztzeugnisse von Dr. med. B._______ vom 16. März 2009 und vom 27. März 2009, drei "Lease Agreements" vom (…), (…) und (…), eine Bestätigung der "C._______" vom (…), einen "First Investigation Report" (FIR) vom (…) und einen "Report in the Summons" vom (…) zu den Akten. Am 18. Juni 2009 legte er ein Arztzeugnis von Dr. med. M. _______ vom 24. April 2009 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 setzte das Bundesamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen den Vollzug der Wegweisung aus. E. Mit Verfügung vom 4. August 2009 – eröffnet am 10. August 2009 – nahm die Vorinstanz die als "Wiedererwägungsgesuch" eingereichte Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen, trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe vom 14. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie um Behandlung der darin enthaltenen Revisionsgründe in einem Revisionsverfahren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung anzuerkennen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 17. August 2009 präzisierte der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels und reichte eine kurze Notiz von B._______ vom 14. August 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 verfügte der
E-5929/2006 Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwiesen. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz und ersuchte diese um Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Am 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel, ein Schreiben des Durchgangszentrums E._______ vom 24. Juni 2010 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 29. Juni 2010, zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 27. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht und ein Schreiben des Durchgangszentrums E._______ vom 22. September 2010 zu den Akten. Im Schreiben wird auch ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe in Pakistan vor der Flutkatastrophe fliehen müssen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
E-5929/2006 Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21. S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. In der Folge reichte er am 12. Juni 2009 beim BFM ein mit "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Schreiben ein. Die Vorinstanz nahm dieses als zweites Asylgesuch entgegen und trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf nicht ein. 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2009 zu Unrecht als zweites Asylgesuch entgegen genommen, zumal er ausdrücklich festgehalten habe, es handle sich eventuell teilweise um Revisionsgründe. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, sein Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.
E-5929/2006 Zudem handle es sich bei seinen Vorbringen nicht um völlig neue Asylgründe, sondern seine Vorbringen stünden in Zusammenhang mit den im ordentlichen Asylverfahren dargelegten Asylgründen. 3.3. 3.3.1. Nach Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im "Wiedererwägungsgesuch" teilweise tatsächlich vorbestandene Tatsachen – beziehungsweise Beweismittel, die dem Beleg solcher Tatsachen dienen sollen – vorgebracht wurden, die vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgründe zu prüfen gewesen wären; konkret wären die Vorbringen der Morddrohungen gegen die Ehefrau, der Notwendigkeit des ständigen Wohnsitzwechsels aus Sicherheitsgründen und der Unmöglichkeit des Schulbesuchs der Kinder nicht vom BFM, sondern vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen gewesen. 3.3.2. Andererseits wurde mit der geltend gemachten Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers jedoch zusätzlich auch eine nachträgliche Veränderung der Aktenlage geltend gemacht, die vom BFM zu beurteilen war; dies hätte formal korrekterweise im Rahmen eines Wiedererwägungs-Gesuchsverfahrens geschehen müssen, nachdem das interessierende Vorbringen potenziell nicht asyl- sondern wegweisungsrechtlich relevant war. Immerhin hatte das BFM die neu geltend gemachten medizinischen Umstände auch im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG uneingeschränkt materiell zu beurteilen; die Vorinstanz hat diese inhaltliche Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen in der angefochtenen Verfügung denn auch korrekt vorgenommen (vgl. Beschwerde S. 5 f., BFM- Verfügung S. 5). Mit Bezug auf die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden änderte sich somit für den Beschwerdeführer nichts durch die fälschlicherweise erfolgte Beurteilung der Revisionsgründe durch das hierfür nicht zuständige Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die beim BFM (und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens) geltend gemachten Revisionsgründe in einem separaten Verfahren (E-8143/2009) und fällt über das Revisionsgesuch in gleicher Besetzung gleichzeitig sein Urteil aus. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensgang dadurch, dass das BFM die als Wiedererwägung bezeichnete Eingabe als zweites Asylgesuch entgegengenommen hat (und somit neben dem
E-5929/2006 Bundesverwaltungsgericht zusätzlich eine unzuständige Bundesbehörde ihre Einschätzung der Erheblichkeit der geltend gemachten Revisionsgründe abgegeben hat), kein Nachteil erwachsen. Eine Rückweisung der Akten an das BFM zur Beurteilung der medizinischen Vorbringen im Rahmen des korrekten formalen Gefässes würde nach dem in Erwägung 3.3.2 Gesagten einen reinen prozessualen Leerlauf darstellen. Es ist deshalb darauf zu verzichten, die Sache zur erneuten, jedoch auf die Wiedererwägungsgründe beschränkte – mithin insoweit inhaltlich zwingend identischen – materiellen Beurteilung rückzuüberweisen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4. 4.1. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 4. August 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2. Nach dem oben Gesagten hat das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgründe ohne dafür zuständig zu sein fälschlicherweise im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs behandelt. Auf die Verfügung vom 4. August 2009 ist deshalb im Asylpunkt (Nichteintreten) nicht weiter einzugehen. 4.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, gemäss seinen Ausführungen erheblich verstärkten gesundheitlichen Probleme sind – wie vom Beschwerdeführer ursprünglich beantragt im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage – bei der Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs wäre das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln. 5. 5.1. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen im Asylpunkt – die weder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch des parallelen
E-5929/2006 Revisionsverfahrens eine Relativierung erfahren haben – keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen kann an dieser Stelle auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008, insbesondere dessen Erwägung 6.3, verwiesen werden. 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1. Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse ergibt sich im Wesentlichen folgendes gesundheitliches Beschwerdebild: Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an den Folgen der im Jahr (...) erlittenen Schussverletzungen. Den ärztlichen Berichten sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich diese gesundheitlichen Probleme in einem Ausmass verstärkt hätten, als dadurch eine Behandlung im Heimatstaat nicht (mehr) möglich wäre. So lässt sich allein daraus, dass im Arztbericht vom 16. März 2009 die verschiedenen Beschwerdebilder einzeln aufgelistet und erläutert werden nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Vielmehr werden dadurch die bestehenden, bereits im ersten Asylverfahren bekannten und entsprechend gewürdigten gesundheitlichen Probleme erneut dargestellt. 5.2.2. Im Bericht vom 27. März 2009 wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die ungewisse Situation und die erlittene schwere Verletzung unter psychischem Druck stehe, unter Spannungskopfschmerzen und wahrscheinlich auch einer psychogenen Verstärkung der körperlichen Beschwerden leide. Eine nachfolgende Untersuchung durch einen Gefässspezialisten (vgl. Arztbericht vom 24. April 2009) hat ergeben, dass der Beschwerdeführer als eine weitere Folge jener Schussverletzungen unter einer Erkrankung der Venen im linken Bein leidet, da er dieses aufgrund der Gehbehinderung weniger bewegen kann. Als Massnahme empfiehlt der beurteilende Arzt das Tragen eines Kompressionsstrumpfs, was
E-5929/2006 gemäss seiner Prognose zu guten Ergebnissen führen würde. Die Notwendigkeit einer operativen Behandlung der Venenleiden wird als unwahrscheinlich beurteilt. Namentlich dem Arztbericht vom 24. April 2009 ist zu entnehmen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Therapiemassnahmen nicht um Behandlungen handelt, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könnten. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den verordneten Kompressionsstrumpf auch in Pakistan weiter tragen kann. Weiter handelt es sich bei solchen Therapiemassnahmen nicht um eine kostenintensive Behandlung, die in Pakistan nicht erhältlich oder nicht bezahlbar wäre. Auch bezüglich der festgestellten verschiedenen Schmerzen, wie beispielsweise der Spannungskopfschmerzen ist festzuhalten, dass adäquate Schmerzmittel zweifellos auch in Pakistan erhältlich sind, zumal diese gesundheitliche Problematik sich unter Umständen nach einer Rückkehr in das familiäre Umfeld unter Umständen entschärfen könnte 5.2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2010 ein weiteres ärztliches Zeugnis zu den Akten. Darin wird im Wesentlichen auf den Arztbericht vom 16. März 2009 verwiesen und festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 22. März und 15. Juni 2010 vordergründig wegen Koprostase-Symptomen (Probleme mit dem Stuhlgang) behandelt worden. Auch die diesbezüglichen Medikamente sind nicht komplexer Natur und liegen nicht im Hochpreissegment. Vielmehr werden vornehmlich schmerzstillende und verdauungsfördernde Tabletten, Cremes für die äussere Anwendung und ein Antidepressivum genannt, das der Beschwerdeführer zum Schlafen benötigt. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren angegeben hatte, in Pakistan habe er Medikamente erhalten, es sei ihm dort sogar besser gegangen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. Februar 2004 S. 8). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, G._______, im Einzugsgebiet verschiedener grosser Städte liegt. So sind beispielsweise H._______ (wo sich der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise einige Zeit aufgehalten hat) und I._______ jeweils in weniger als einer Stunde Autofahrt erreichbar, J._______ wäre in gut eineinhalb Stunden, K._______ oder L._______ in gut zweieinhalb Stunden erreichbar. Alle diese Städte mit teilweise mehreren Millionen Einwohnern verfügen über verschiedene Spitäler und medizinische Einrichtungen. 5.2.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 17. August 2009 mitgeteilt, er habe eine weitere (urologische) Untersuchung. Ausser dem erwähnten Arztzeugnis vom 29. Juni 2010 sowie dem Schreiben vom 24. Juni 2010 hat er diesbezüglich bis heute keine weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht.
E-5929/2006 5.2.5. Soweit in der letzten Eingabe vom 27. September 2010 auf die Überschwemmungen in Pakistan hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers im (...) Teil (...) von der Flutkatastrophe nicht direkt betroffen war (vgl. etwa die auf den Daten der United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA] basierenden Karten von ReliefWeb "Pakistan – Floods Impact Profile – 13 August 2010" [www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900sid/CVIE-88AFX2] und "Pakistan Floods: Punjab – Flood Impact Profile [as of 31 Aug 2010], [www.reliefweb.int/rw/ rwb.nsf/db900SID/CVIE-88WD77], beide Webseiten zuletzt besucht am 25. November 2010). Die in keiner Weise belegte oder zumindest minimal substanziierte Behauptung in einer Mitteilung des Durchgangszentrums des Beschwerdeführers vom 22. September 2010, das Hochwasser habe das ganze "Hab und Gut (der Familie) fortgeschwemmt", ist jedenfalls nicht plausibel. 5.2.6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine wiedererwägunsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzutun. Der Vollzug erweist sich damit als weiterhin zumutbar. 5.3. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht hatte. Es obliegt ihm nach wie vor, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die Verfügung des BFM vom 4. August 2009 nach dem Gesagten zu bestätigen, soweit sie durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen war (vgl. Erwägung 3 f. hiervor). Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der in der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. August 2009 erhobenen Gebühr beantragt, ist festzuhalten, dass das Bundesamt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 17b Abs. 2 AsylG unter
E-5929/2006 Hinweis auf die Begründung der Verfügung – mithin in erkennbarer Verneinung der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Gesuchsbegehren – abgewiesen hat. Im Zusammenhang mit der Gebührenauflage spielt es auch keine Rolle, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers fälschlicherweise als zweites Asylgesuch behandelt hat: Die Gebührenauflage von Art. 17b AsylG findet Anwendung bei bei der Behandlung sowohl von Wiedererwägungsgesuchen (vgl. Art. 17b Abs. 1-3 AsylG) als auch von zweiten Asylgesuchen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG; diese Bestimmung enthält einzig den hier nicht interessierenden Vorbehalt der Rückkehr in den Heimatstaat vor dem Stellen des zweiten Asylgesuchs). Die angefochtene Verfügung ist mit Bezug auf die Gebührenauflage von 600.- nicht zu beanstanden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie hier zu beurteilen war, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Nachdem sich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorliegend aus den Akten ergibt und die Beschwerde auch nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden musste, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Auferlegung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5929/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: