Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5167/2015
Urteil v o m 2 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch (…), Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. August 2015 / N (…).
E-5167/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso am 18. April 2015 um Asyl nach. Am 20. April 2015 wurde im Spital Regionale Mendrisio eine Altersanalyse (Handknochenanalyse) durchgeführt. Am 30. April 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2015 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste und registriert wurde. Am 22. Mai 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme. C. Mit Verfügung vom 12. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 25. August 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Beweismittel (Ausdruck betreffend Verfolgung einer DHL-Sendung; E-Mail einer Caritas Mitarbeiterin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es seien die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als Rechtsbeistand beizuziehen. Für das weitere Verfahren sei dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 27. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-5167/2015 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
E-5167/2015 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4. 4.1 Die Vorinstanz tritt auf das Asylgesuch nicht ein und führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2015 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Italien habe auf Ersuchen des SEM um Übernahme innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen, woraufhin gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit am 23. Juli 2015 auf Italien übergegangen sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. April 2015 habe der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens und die damit verbundene Überstellung geltend gemacht. Bei der Gesuchseinreichung habe er das Geburtsdatum 1. April 1999 angegeben, in der Befragung das Jahr 1999, ohne den Tag zu wissen. Gemäss der eingereichten Taufurkunde sei er am 11. Juli 1999 geboren. Den Schweizer Grenzbehörden hingegen habe er angegeben, am 4. Januar 1999 geboren zu sein. Wegen erheblicher Zweifel des Alters sei eine Handknochenanalyse durchgeführt worden, die ergeben habe, dass der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierzu, habe der Beschwerdeführer gesagt, er wisse das Jahr 1999 von seinem Vater; der 1. April sei ein Zufallsdatum. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, das Alter mittels rechtsgenüglicher Ausweispapiere zu belegen. Eine Taufurkunde sei leicht fälschbar und gelte im Übrigen nicht als rechtsgenüglicher Ausweis. Sodann sei er gemäss Taufurkunde zum Zeitpunkt der Handknochenanalyse höchstens 15 Jahre und zehn Monate alt gewesen. Die Differenz zwischen dem angegebenen Alter und demjenigen der Experten betrage mehr als drei Jahre, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit seiner Altersangabe spreche. Das SEM kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht als Minderjähriger gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO zu behandeln. In Würdigung der Aktenlage seien des Weiteren keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Die Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und durchführbar. 4.2 Der Beschwerdeführer hält an seinem Geburtsjahr 1999 fest. Er kenne, wie viele seiner Landsleute, sein genaues Geburtsdatum nicht. Er sei von der Vorinstanz als volljährig behandelt worden und sei so in das Caritas Durchgangszentrum gekommen, wo die Betreuerinnen ihn jedoch wegen seines äusseren Erscheinungsbildes eher wie 13 bis 14 geschätzt hätten.
E-5167/2015 Auch die Taufurkunde bestätige dieses Alter. Er sei in Italien nur als volljährig registriert, weil ein Kollege für ihn das Geburtsdatum eingetragen habe. Das Dokument der Grenzbehörden, auf welches sich die Vorinstanz berufe, finde sich nicht in den Akten. Auch wenn die Taufurkunde – von DHL aus Asmara gesendet – kein Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstelle, so komme ihr jedoch Indizwert zu. Sodann habe er in der Befragung gesagt, er sei noch nicht zum Militärdienst vorgeladen worden, was seinem angegebenen Alter entspreche. Eine Altersbestimmung alleine auf die Handknochenanalyse zu stützen, sei eine zu einseitige Würdigung. Diese Analyse sei zu kritisieren, sie habe nur beschränkten Aussagewert. In seinem Fall betrage das Resultat dieser Analyse nur knapp über drei Jahre und sei damit fast noch im Rahmen der üblichen Abweichungen. Sodann sei die Anwendung der Dublin VO vorliegend besonders stossend, da Italien sich innerhalb der Überstellungsfrist nicht gemeldet habe und keine Garantien bezüglich der Minderjährigkeit abgegeben worden seien. 4.3 Der Handknochenanalyse kommt für sich allein zwar nur beschränkte Beweiskraft zu (statt vieler EMARK 2000/19). Die Vorinstanz stützt sich jedoch nicht allein auf das Resultat dieser Altersanalyse, sondern auf eine Vielzahl von Beweisaussagen und Indizien: Widersprüchliche Angaben zum Geburtsdatum und Alter, keine Abgabe rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, das Fehlen einer plausiblen Erklärung hierfür und das offensichtliche Resultat der Handknochenanalyse, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder mehr ist (SEM-Akten, A 8). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Entgegen der Beschwerde ist die Anhaltung durch die Schweizer Grenzbehörden in den Akten sehr wohl dokumentiert, weshalb die Vorinstanz darauf abstellen durfte (SEM-Akten, A 7). Der Verweis auf die verfolgbare DHL-Sendung geht an der Sache vorbei, weil es nicht um die Frage der Herkunft geht. Mit der Behauptung, vom äusseren Erscheinungsbild wirke er wie 13-14 Jahre (Beschwerdeschrift S. 3), oder dem Vorbringen, die Differenz zwischen der Handknochenanalyse und seiner Aussage betrage nur knapp über drei Jahre und liege "damit fast noch im Rahmen der üblichen Abweichung" (Beschwerdeschrift S. 6) vermag er dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nichts Stichhaltiges entgegenhalten. Aus der Befragung vom 30. April 2015 ergeben sich sodann zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist,
E-5167/2015 seine wahre Identität preiszugeben. Dies beginnt zunächst beim Frageblock zu den Schuljahren (SEM-Akten, A 10 S. 4 ff.). Die Aussagen zu den Dokumenten (insbesondere zum Schülerausweis) lassen sodann die geschilderten Schuljahre als unglaubhaft erscheinen (SEM-Akten, A 10 S. 7). Der Beschwerdeführer will gemäss seinen Aussagen in derselben Befragung keine Dokumente organisieren können, weil er keine habe. Das wiederum bestätigt indirekt den vorinstanzlichen Schluss, dass die nachgereichte Taufurkunde nicht das wahre Geburtsdatum beinhalteten kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend von der Volljährigkeit ausgegangen. Sie hat richtig erkannt, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert, was die Verpflichtung nach sie zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ist folgerichtig auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und auf Beiordnung einer Vertrauensperson sind mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. So auch die Anträge auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
E-5167/2015 SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv: nächste Seite)
E-5167/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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