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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2019 E-5166/2019

23 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,960 mots·~20 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5166/2019

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben China [Volksrepublik]), vertreten durch lic. iur. Domenico Altomonte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).

E-5166/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Tibet gemäss eigenen Angaben im (…) 2018 in Richtung Nepal, wo er sich über ein Jahr lang aufgehalten habe. Am (…) 2019 habe er Nepal mit dem Flugzeug verlassen und sei in ein (…) Land gereist. Dort sei er einen Monat lang geblieben. Danach sei er mit dem Auto und zu Fuss an einen ihm unbekannten Ort gereist. A.b Am 3. Juli 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. Juli 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 11. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 12. August 2019 und 16. September 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______. Dort habe er zusammen mit seiner Grossmutter gelebt. Seine Eltern seien verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Geschwister habe er keine. Die Schule habe er nie besucht. Einmal pro Jahr sei er für einen bis zwei Monate in ein Kloster geschickt worden, um Tibetisch zu lernen. Den Lebensunterhalt habe er sich als (…) und (…) erwirtschaftet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (…) 2018 habe er zusammen mit ungefähr 20 Personen an einer Versammlung ausserhalb des Klosters teilgenommen. Anlässlich dieser hätten die Teilnehmer sich darauf geeinigt, einen Tag später eine Demonstration gegen die chinesische Regierung durchzuführen. Während der Demonstration habe er Parolen gerufen und die grosse chinesische Flagge, die auf dem (…)dach gehisst worden sei, entfernt und zu Boden geworfen. Die anwesenden Polizisten hätten nichts unternommen. Die Soldaten, die später dazu gestossen seien, hätten das Feuer auf die Demonstranten eröffnet. Ein (…)bruder habe ihm zugerufen, dass er fliehen solle. Daraufhin habe er die Umgebung des (…) verlassen und sich in einem (…) versteckt. Am Abend, als sich die Lage etwas beruhigt habe, sei er weggerannt und habe den Fahrer eines vorbeifahrenden Autos gebeten, ihn gegen Entgelt nach B._______ mitzunehmen. Zu Hause habe er seiner Grossmutter von diesem Vorfall erzählt. Auf Anraten seiner Grossmutter und mit Hilfe seines Onkels sei er in Richtung Nepal ausgereist.

E-5166/2019 B. Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Tibet wurde im Auftrag der Vorinstanz am 18. August 2019 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landeskundlichkulturellen und linguistischen Analyse vom 29. August 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. C. Im Rahmen der Anhörung vom 16. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, in der angegebenen Region geboren worden zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. D. Am 23. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Mit Schreiben vom 24. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. E. Mit Verfügung vom 25. September 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-5166/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und

E-5166/2019 Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die sachverständige Person der Fachstelle LINGUA habe in ihrem Gutachten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe sein Heimatdorf B._______ zu lokalisieren vermocht und zwei Nachbardörfer nennen können. Die Namen weiterer Dörfer und Gemeinden im Kreis D._______ habe er nicht in Erinnerung. Von den vom Experten erwähnten Nachbardörfern und Marktflecken habe er noch nie gehört. Auch die Nachbarkreise seines Heimatkreises habe er nicht korrekt benennen können und überdies zu hohe Distanzangaben betreffend die Entfernung zwischen seinem Heimatdorf und der Hauptstadt des Marktfleckens gemacht. Angesichts der Tatsache, dass er zwanzig Jahre lang in seinem Heimatdorf gelebt und die Hauptstadt des Marktfleckens anlässlich seiner Klosterbesuche regelmässig besucht habe, würden seine unvollständigen Angaben erstaunen. Zwar habe er gewusst, was aus Gerste und Weizen hergestellt werde, jedoch die Arbeitsschritte für die Herstellung des Grundnahrungsmittels Tsampa nicht erläutern können. Den Nutzen der Tiere, insbesondere der Yaks, habe er schildern können. Erstaunlich sei indes, dass er nichts über die (…) oder die (…) gewusst habe. Auch über das Sammeln der chinesischen (…) in seiner Heimatregion habe er keine Angaben machen können. Zum Personalausweis habe er weder angeben können, welchen (…) und dass für (…), noch inwiefern sich dieser (…) unterscheide. Dass er trotz (…) nichts über den (…) oder den (…) habe erzählen können und angegeben habe, seine Grossmutter habe alles erledigt, sei – angesichts der Notwendigkeit des persönlichen Vorsprechens auf dem Amt – nicht plausibel. Zwar habe er durchaus einige Angaben zum Schulwesen in Tibet machen können, jedoch habe er beispielsweise nicht gewusst, dass das (…) werde oder dass sowohl (…) – (…) – existierten. Unerwartet sei auch seine Angabe, wonach er eine (…) in E._______ gesehen habe, obwohl es in dieser Gegend keine solche gebe. 4.2 Zur linguistischen Analyse habe die sachverständige Person im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers dürfte

E-5166/2019 erwartet werden, dass dieser muttersprachlich den Dialekt von D._______ spreche. Hierzu habe die sachverständige Person den Dialekt von E._______ herangezogen. Es sei nicht erklärbar, weshalb seine Sprache auf allen Ebenen (Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon) fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa aufweise. So habe seine Sprech- und Ausdrucksweise so gut wie keine Übereinstimmung mit dem Dialekt von E._______ gezeigt. Dies sei selbst in Anbetracht seiner Aufenthalte in Lhasa und Nepal unerwartet. Schliesslich verfüge er über keine grundlegenden passiven Kenntnisse des Hochchinesischen. Die sachverständige Person sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im der Stadt E._______ unterstellten Gebiet in Tibet und sehr wahrscheinlich auch nicht im Autonomen Gebiet Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zwar einige wenige Punkte klären können. Es sei ihm indes nicht gelungen, das Resultat des Gutachtens umzustossen. 4.3 Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. Auf die Frage nach konkreten, persönlichen Problemen mit den Chinesen habe er angegeben, dass er – abgesehen davon, dass in Tibet offiziell kein Tibetisch gelernt werden dürfe – nie welche gehabt habe, seine Familie jedoch schon. Der Frage nach seinen Beweggründen für die Teilnahme an der Demonstration sei er ausgewichen und habe pauschale und oberflächliche Aussagen gemacht. Dies erstaune, zumal er sich als einer der Verantwortungsträger der Demonstration bezeichnet habe. Den Ort der Demonstration habe er nicht anschaulich beschreiben können. Auf die Frage, wie er trotz der geringen Anzahl Demonstranten, die sowohl mit der Polizei als auch mit ungefähr 40 Soldaten konfrontiert gewesen seien, habe fliehen können, habe er lediglich ausgeführt, an der Front gewesen zu sein. Auf die Bitte nach einer präziseren Schilderung dieser Flucht habe er ausweichend reagiert und seine Aussagen wiederholt. Schliesslich seien auch die Schilderungen zu seinem angeblichen Reiseweg unsubstantiiert und unplausibel ausgefallen. 5. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E-5166/2019 5.1 Zunächst habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie sei kaum auf seine Vorbringen eingegangen. Dies sei deutlich im Protokoll der Anhörung ersichtlich, an dessen Ende sie bereits festgestellt habe, dass die Stellungnahme das Gutachten nicht umzustossen vermöge. Es sei demnach keine weitere Prüfung oder Stellungnahme des Experten zu seinen Angaben eingeholt worden. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde drängte sich vorliegend eine erneute Konsultation der sachverständigen Person nicht auf. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar einige wenige Punkte hätten geklärt werden können, jedoch die Summe der unpräzisen Angaben nichts anderes als den Schluss zulasse, dass an den Erkenntnissen der Analyse festzuhalten sei. Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt indes keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die erhobene Rüge geht insoweit fehl. 5.2 5.2.1 Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Anhörung hinsichtlich des linguistischen Teils des Gutachtens nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt habe. Von ihm angeblich verwendete Begriffe seien nicht angegeben und im Allgemeinen nur oberflächliche Information bekannt gegeben worden. Damit habe er sich nicht umfassend zu den Vorwürfen der Vorinstanz äussern können. 5.2.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Der asylsuchenden Person ist indes der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). 5.2.3 Die linguistische Analyse untersuchte vorliegend die Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax und das Lexikon der Sprache des Beschwerdeführers. Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer

E-5166/2019 entgegengehalten, seine Sprech- und Ausdruckweise liesse nicht darauf schliessen, dass er sein bisheriges Leben wie angegeben in Tibet im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, verbracht habe. Sein Dialekt weise in allen analysierten Bereichen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa auf. Die Sprech- und Ausdrucksweise weise zudem eine exiltibetische Färbung auf, welche sich mit einem Aufenthalt von etwas mehr als einem Jahr in Nepal nicht erklären lasse. Dazu konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen. Dabei machte er nicht geltend, über zu wenig Informationen im Zusammenhang mit dem linguistischen Teil der Analyse zu verfügen. Insbesondere führte auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nichts Entsprechendes ins Recht, sondern verneinte, zur Analyse noch Fragen zu haben. Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf äusserte sich der Beschwerdeführer nicht dahingehend, es würden zu wenig Informationen vorliegen. Vielmehr führte er aus, da die LINGUA-Expertin Westtibetisch gesprochen habe, habe er sich ihr angepasst und ebenso versucht, Westtibetisch zu sprechen. Er habe es jedoch mit dem Kham-Dialekt vermischt. Im Übrigen stellte die Vorinstanz nicht nur auf die Ergebnisse der linguistischen Analyse ab, sondern hauptsächlich auf die nicht den Erwartungen entsprechenden landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie die nicht glaubhaft gemachte Teilnahme an einer Demonstration. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 5.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM hätte zumindest summarisch begründen und aufzeigen müssen, worin im Einzelfall die Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers bestehen würden. Dies hätte eine Auseinandersetzung mit dem Anhörungsprotokoll bedingt, was jedoch in casu unterblieben sei. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und einlässlich begründet, weshalb sie seine Hauptsozialisation in der angegebenen Region als unglaubhaft erachtet. Nebst dem, dass sie ihren Schluss auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse abstützt, hat sie sich auch mit den konkreten Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diesbezüglich hat sie die Teilnahme an der Demonstration als unglaubhaft bewertet. Der Umstand, dass sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Die erhobene Rüge erweist sich insoweit als unbegründet.

E-5166/2019 Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2015, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Es sei durchaus möglich, dass eine Person, welche in einer ländlichen Gegend in Tibet aufgewachsen sei, nicht eingeschult werde und folglich keine Auskunft über das chinesische Schulsystem geben könne. Sodann seien nicht alle Tibeter in der Lage, Chinesisch zu sprechen. Es sei schwierig, allgemeingültige Aussagen zu diversen Fragen des Alltags der tibetischen Bevölkerung zu machen. Er habe konsistent vorgebracht, dass er erst nach seinem Umzug vom Heimatdorf nach Lhasa den Lhasa-Dialekt gelernt habe. Dass die anlässlich des LINGUA-Interviews gesprochene Sprache vom Lhasa-Tibetischen geprägt gewesen sei, sei dabei konsequent. Die Vorinstanz stütze sich vollumfänglich auf das Gutachten, welches den Asylgründen und den Aussagen zur illegalen Ausreise jegliche Grundlage entziehe. Er habe seine Vorbringen indes plausibel, konsistent und mithin glaubhaft geschildert. 6.2 Die Fachstelle LINGUA hat vorliegend eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht wurde seitens der LINGUA-Expertin für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund Rechnung getragen. Sie ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich auf Alltagswissen sowie das spezifische Profil des Beschwerdeführers beziehen. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges – welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde (vgl. Anhörung F6) – die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, erhebliches Gewicht zu.

E-5166/2019 6.3 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu Art. 1a Bst. a AsylV 1) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die stereotypen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen erschöpfen sich in den Behauptungen, es sei ihm aus technischen Gründen nicht möglich und es sei zu gefährlich, diese zu beschaffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Dokumenten aus seinem Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz weigere sich den Onkel zu kontaktieren, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht der Vorinstanz, sondern dem Beschwerdeführer obliegt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG Beweismittel zur Untermauerung seiner Identität einzureichen. Die Identität des Beschwerdeführers steht demnach nicht fest. 6.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist auch weitergehend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird nachvollziehbar und hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die sachverständige Person den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund einbezogen und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angegebenen Region sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer einerseits einige geografische und kulturelle Gegebenheiten der von ihm angegebenen Herkunftsregion korrekt angeben konnte. Andererseits weisen seine diesbezüglichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Insbesondere waren seine Aussagen zum (…) und den (…) teilweise falsch. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass geringe Chinesischkenntnisse nicht a priori gegen eine Herkunft aus Tibet sprechen (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten] Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5864/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2). Dass die Sprache des Beschwerdeführers fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa aufweist, entspricht indes trotz seines verhältnismässig kurzen Aufenthaltes im Exil nicht den Erwartungen.

E-5166/2019 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Ausführungen zur Teilnahme an der Demonstration, welche das Kernvorbringen seiner Asylbegründung ist, widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach den persönlichen Beweggründen für die Teilnahme an der Demonstration ausweichend und oberflächlich beantwortet hat. Trotz wiederholter Nachfrage blieben seine Aussagen stereotyp und rudimentär. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer kaum Angaben zu seinem Reiseweg von Nepal in die Schweiz. So führte er aus, er wisse nicht, wie der Ort heisse, in dem er über ein Jahr in Nepal gelebt habe, womit die Schlussfolgerung bekräftigt wird, dass er an der Bekanntgabe seines tatsächlichen Herkunftsortes nicht interessiert ist. 6.5 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt. Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 6.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5166/2019 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 8.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, weshalb möglich ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass

E-5166/2019 seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5166/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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