Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5162/2014
Urteil v o m 1 9 . September 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, B._______, C._______, D._______, Somalia, vertreten durch Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. September 2014 / N (…).
E-5162/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2014 in der Schweiz für sich und ihre beiden Kinder ein Asylgesuch ein. Am 14. Juli 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei führte sie aus, im Alter von 15 Jahren habe sie Somalia verlassen und sich nach Griechenland begeben, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie sei dort im Besitze einer "Roten Karte" gewesen und habe keinen Asylentscheid erhalten. Aufgrund ihrer Aussagen gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Griechenland sowie Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Betreffend Griechenland führte die Beschwerdeführerin aus, sie ziehe es vor, nach Somalia zurückzukehren. In Griechenland habe sich niemand ihrer Probleme als alleinstehende Mutter von zwei Kindern angenommen. Zu Ungarn führte sie aus, dort sei das Leben schlecht, sie ziehe es vor, nach Somalia ausgeschafft zu werden. B. Am (…) kam das dritte Kind der Beschwerdeführerin, D._______, zur Welt. C. Mit Verfügung vom 1. September 2014 – eröffnet am 8. September 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Gericht die Beschwerde entschie-
E-5162/2014 den habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E-5162/2014 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO kann entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (sog. Humanitäre Klausel). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sich die Beschwerdeführerin gegen eine Rückführungen nach Ungarn ausgesprochen. Sie ziehe es vor, nach Somalia zurückzukehren, da das Leben in Ungarn schlecht sei. Es dürfte zutreffen, dass in Ungarn im europäischen Vergleich ein tieferer Lebensstandard gegeben sei, die Unterbringung von Asylsuchenden unterschreite aber die Mindeststandards internationalen Rechts nicht. Sie habe Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Als alleinstehende Frau mit drei kleinen Kindern werde sie mit Familien auf einem separaten Stockwerk untergebracht. Verfahren mit vulnerablen Personen würden in Ungarn mit
E-5162/2014 höchster Priorität behandelt. Sollte die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnissen entsprechend, sei ihr zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Das Dublin Office Ungarn habe dem BFM sodann zugesichert, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit Kleinkindern nicht in Haft gesetzt werde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht notwendig, dass eine Abklärung der spezifischen Unterbringungssituation vorgenommen werde. Vor der Überstellung würden die ungarischen Behörden nochmals über die Situation der Beschwerdeführerin informiert. Schliesslich verfüge Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin auf die humanitäre Klausel. Gemäss dieser sei aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, um Familienangehörige zusammenzuführen. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Tatsache ein, dass die Mutter und der Bruder in der Schweiz vorläufig aufgenommen seien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei die Situation in Ungarn unzumutbar, unzulässig und rechtswidrig. Sie sei mit ihren drei Kindern überfordert und erhalte hier in der Schweiz diesbezüglich Unterstützung von ihrer Mutter. Demgegenüber sei sie in Ungarn auf sich allein gestellt. 4.3 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 4.4 Mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst.c aAsylG (in Kraft sei 1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden.
E-5162/2014 Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Die Beschwerdeführerin hat demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern. 5. 5.1 Es trifft zu, dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt werden. Indes hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung an keiner Stelle geltend gemacht hat, sie sei in die Schweiz gereist, um mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusammengeführt zu werden beziehungsweise sie sei konkret auf deren Unterstützung angewiesen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Für die Vorinstanz bestand daher keine Veranlassung, auf diese Verwandten der volljährigen Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen. In der angefochtenen Verfügung anerkennt die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als vulnerable Personen. Sie hat aber hinreichend begründet, weshalb eine Überstellung nach Ungarn dennoch zumutbar ist. Namentlich hat sie sich eine Zusicherung der ungarischen Behörden geben lassen, dass die Beschwerdeführer nicht in Haft genommen werde. Was die Unterbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder betrifft, ist es ihr zuzumuten, bei den ungarischen Behörden allenfalls vorzusprechen und ihre Situation darzulegen, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz erkennen. 5.2 5.2.1 Zum Vorbringen, die Situation in Ungarn sei unzumutbar, unzulässig und rechtswidrig, ist festzuhalten, dass Ungarn Signatarstaat EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Min-
E-5162/2014 destanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. 5.2.2 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil E. 8.1). Gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes könnten volljährige Asylsuchende während maximal sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahrsam genommen werden. Die richterlich angeordnete Haft könne als solche nicht angefochten werden, jedoch sei bei volljährigen Asylsuchenden der Antrag der Behörden um Haftverlängerung um jeweils zwei Monate gerichtlich zu prüfen. Als Haftgründe würden angeführt: Überprüfen der Identität und Nationalität, Asylgesuchseinreichung am Flughafen, Verschwinden oder anderweitige Behinderung des Asylverfahrens, Erhalt von notwendigen Informationen in Bezug auf das Asylverfahren, Schutz der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit (vorgenanntes Urteil E. 8.2). Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die
E-5162/2014 Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe. 5.2.3 Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, sie habe beziehungsweise würde in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen. Vielmehr hat sie erwiesenermassen im Juni 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, jedoch das Land bereist nach wenigen Tagen und damit vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen. Auch substantiiert sie nicht näher, inwiefern die Situation in Ungarn derart schlecht ist, dass dies in ihrem Fall eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Überstellung nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würden. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin- Systems hatte und ihr und ihren Kinder in Bezug auf die Unterbringung und ihre besonderen Bedürfnisse Rechnung getragen wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz unter Hinweise auf Art. 31 f Dublin-III-VO festgehalten, dass die ungarischen Behörden vor der Überstellung nochmals auf die Situation der Beschwerdeführerin informiert werde. Den Nachweis, in ihrem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihr werde nicht der notwendige Schutz gewährt, hat die Beschwerdeführerin somit nicht erbracht. Es besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
E-5162/2014 Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5162/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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