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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2014 E-516/2014

14 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,964 mots·~20 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-516/2014

Urteil v o m 1 4 . Februar 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer; Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).

E-516/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2013 bei der Einreise in die Schweiz ohne Fahrkarte (von Paris herkommend) von der Zollkontrolle angehalten und in der Folge am Grenzwachposten Zürich-Flughafen erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass dabei Kopien seines tunesischen Passes erstellt wurden, aus welchen unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels in Deutschland, gültig bis zum (…) 2013, war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle zu Protokoll gab, er sei von seiner deutschen Ehefrau geschieden, gegenwärtig arbeitslos und wolle einen Freund in (…) besuchen, dass er angesichts seiner damals noch gültigen, deutschen Aufenthaltsbewilligung in der Folge aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde, dass der Beschwerdeführer am Folgetag, mithin am 8. August 2013, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August 2013 im EVZ Kreuzlingen erstmals summarisch befragte, dass er dabei ausführte, er habe am (…) 2010 eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet, befinde sich aber gegenwärtig gerade in Scheidung, dass er als Folge dieser Heirat am (…) 2010 ein deutsches Visum (gültig vom […]) und eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom […] 2010 bis […] 2013) erhalten habe, dass er wegen der Trennung von seiner Frau Deutschland am 26. September 2012 auf dem Luftweg in Richtung Tunesien verlassen habe, dass er Tunesien am 17. Juni 2013 erneut verlassen, die Folgezeit in Frankreich und Italien verbracht habe und von Frankreich herkommend am 7. August 2013 mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei, dass er beabsichtigt habe, hier in der Schweiz ein Asylverfahren zu durchlaufen, er sich jedoch inzwischen für die freiwillige Rückkehr in sein

E-516/2014 Heimatland unter Gewährung von Rückkehrhilfe entschlossen habe, nachdem er gehört habe, dass tunesische Staatsangehörige nicht lange geduldet würden und er weitere Probleme im Heimatland, die eine Ausschaffung nach Tunesien mit sich bringen könnte, vermeiden wolle, dass das BFM aufgrund des angekündigten Rückzugs seines Asylgesuches auf eine Befragung zu den Asylgründen verzichtete, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2013 eine Rückzugserklärung unterzeichnete und in seiner Erklärung deponierte, er nehme die ihm angebotene Rückkehrhilfe in Anspruch und werde das Land freiwillig verlassen, dass das BFM das erste Asylverfahren mit Beschluss vom 28. August 2013 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass es im Abschreibungsbeschluss festhielt, der Beschwerdeführer habe am 19. August 2013 sein Asylgesuch zurückgezogen und sei am 24. August 2013 nach Monastir geflogen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. November 2013 legal – im Besitz seines Passes und der gültigen deutschen Aufenthaltsbewilligung – von Tunesien kommend auf dem Luftweg nach Frankreich reiste, dass er von Paris herkommend am 18. November 2013 mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er im EVZ Kreuzlingen am 29. November 2013 anlässlich der BzP zu seiner Person, dem Reiseweg, dem Rückzug des ersten Asylgesuches und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer vorab finanzielle Probleme im Heimatland als Grund für seinen Rückzug angab, dass er nun wieder ausgereist sei, da er von den Salafisten nach der Ankunft in Tunesien bedroht und spitalreif geschlagen worden sei, und er sich nach der Entlassung aus dem Spital bis zur Ausreise versteckt habe aufhalten müssen,

E-516/2014 dass das BFM am 2. Dezember 2013 je ein Informationsersuchen an die deutschen und die französischen Behörden richtete, dass Deutschland dieses Ersuchen mit Schreiben vom 10. und 16. (bzw. 20.) Dezember 2013 dahingehend beantwortete, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2013 aus Deutschland ausgereist sei beziehungsweise dass am 27. November 2013, 22. November 2013 und 13. August 2013 Rückschiebungen durch die [Polizei] stattgefunden hätten, dass die französischen Behörden die Anfrage des BFM mit Schreiben vom 9. Januar 2014 dahingehend beantworteten, dass der Beschwerdeführer den französischen Behörden nicht bekannt sei, dass das BFM mit Anfrage vom 9. Januar 2014 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin III-VO), ersuchte, dass das BFM darauf hinwies, der Beschwerdeführer sei am 17. November 2013 mit einem gültigen, von Deutschland ausgestellten Aufenthaltstitel bei Paris-Airport in den Dublinraum eingereist, dass das BFM daher die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren als gegeben erachte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2014 mitteilte, gestützt auf den bis 28. November 2013 gültigen deutschen Aufenthaltstitel sei eventuell Deutschland für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, was bedeuten würde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch eintreten würde, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich zur eventuellen Zuständigkeit Deutschlands und seiner Wegweisung dorthin innert Frist zu äussern, dass die deutschen Behörden mit Antwortschreiben vom 13. Januar 2014 dem Übernahmeersuchen zustimmten,

E-516/2014 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zu seiner Situation Stellung nahm und geltend machte, er habe nach der Trennung von seiner Ehefrau einen Wegweisungsentscheid erhalten und sei am 8. September 2012 nach Tunesien zurückgeflogen, dass er nach seiner Ankunft in Tunesien aber mit den Salafisten Probleme gehabt habe und daher sein Heimatland wieder verlassen habe, dass er deswegen in der Schweiz am 8. August 2013 ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er sein Asylgesuch aufgrund der ihm gewährten Rückkehrhilfe und der Hoffnung auf eine verbesserte Lage in der Folge wieder zurückgezogen habe und am 24. August 2013 nach Tunesien zurückgekehrt sei, dass er nach seiner Rückkehr erneut Probleme mit Salafisten gehabt habe und das Land daher am 17. November 2013 wieder verlassen habe, um in der Schweiz ein weiteres Mal um Asyl nachzusuchen, dass er sich fürchte, nach Deutschland zurückzukehren, da die deutschen Behörden ja seine Ausweisung nach Tunesien veranlasst hätten, dass er deswegen auch seinen Pass vernichtet habe, dass er in Deutschland keine Zukunft habe, er sich hingegen bemühen werde, in der Schweiz eine Arbeit zu finden, dass der Beschwerdeführer seiner Stellungnahme eine Anmeldung bei der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle beilegte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2014, eröffnet am 30. Januar 2014, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland anordnete, und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

E-516/2014 dass es zur Begründung seines Entscheides vorab Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG anführte, gemäss welchem das BFM auf ein Asylgesuch nicht eintrete, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.689) verpflichte, die Dublin Verordnung anzuwenden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylgesuches eine Kopie seines deutschen Aufenthaltstitels eingereicht habe, dass das BFM angesichts dessen Gültigkeit bis am (…) 2013 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO ersucht habe und diese das Ersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gutgeheissen hätten, dass somit gemäss DAA die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Deutschland liege, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Deutschlands nicht zu widerlegen vermöchten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, nach seiner Überstellung nach Deutschland ein Asylgesuch einzureichen und seine Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Tunesien geltend zu machen, dass es dann den deutschen Behörden obliege, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Deutschlands Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform sei oder Deutschland seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme,

E-516/2014 dass eine Überstellung an Deutschland, vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung, bis spätestens am 13. Juli 2014 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des BFM-Entscheides beantragte, dass er geltend machte, er halte den Entscheid für unrichtig und unvollständig, dass er weiter vorbrachte, er habe in Deutschland nie Asyl beantragt, dass er Deutschland wegen seiner Scheidung habe verlassen müssen, dass er danach in der Schweiz vom 7. bis 19. August 2013 ein erstes Asylverfahren angestrengt habe, dass er in der Folge drei Monate ausserhalb des Schengenraums verbracht habe, bevor er in der Schweiz wegen Problemen mit den Salafisten ein zweites Mal um Asyl nachgesucht habe, dass er sich bemühe, hier nach den Regeln und Gesetzen der Schweiz zu leben, dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde ein Formular mit Nachweisen über seine Arbeitssuche beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 31. Januar 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofort einstweilen aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen

E-516/2014 (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder

E-516/2014 Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), durch die Dublin III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO unter anderem festhält, die Dublin III-VO gelte für nach dem 1. Januar 2014 gestellte Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme, ungeachtet dessen, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, dass indessen für jene Verfahren, in denen zwar das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014 erfolgte, das Gesuch um internationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, übergangsrechtlich festgehalten wird, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates seien die Kriterien der Dublin II-VO zu Grunde zu legen (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), dass die Asylgesuche des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 und 18. November 2013 datieren, das Ersuchen des BFM an Deutschland jedoch am 9. Januar 2013 erfolgte, weshalb vorliegend zwar grundsätzlich die Dublin III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aber noch nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

E-516/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass, wie erwähnt, vorliegend die Kriterien der Dublin II-VO (Art. 5 – 14 Dublin II-VO) anzuwenden sind, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin II-VO), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-516/2014 dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass angesichts der Passkopien feststeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreisen von ausserhalb des Dublinraumes über einen bis am (…) gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügt hat, dass weiter aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus am 24. August 2013 auf dem Luftweg nach Tunesien ausreiste und ihm aufgrund des deutschen Aufenthaltstitels, welcher bis zum (…) 2013 gültig war, am 17. November 2013 in Paris die Einreise in den Dublinraum gestattet wurde, dass das BFM aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers in den Dublinraum mittels eines deutschen Aufenthaltstitels bei den deutschen Behörden ein Übernahmeersuchen gestützt auf Art 12 Abs. 1 Dublin III-VO stellte, dass genannter Artikel eine Zuständigkeit für den Fall bejaht, dass ein Antragsteller über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 9. Januar 2014 zustimmten, dabei jedoch auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III- VO verwiesen, welcher sich zur Zuständigkeit eines Staates (unter anderem) für den Fall äussert, dass der Antragsteller im Besitze eines weniger als zwei Jahre abgelaufenen Aufenthaltstitels sei, mittels welchem er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates habe einreisen können, http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-516/2014 dass nach den einleitenden Erwägungen zum Übergangrecht vorab festzustellen ist, dass sowohl das vorliegende take-charge-Ersuchen als auch das Antwortschreiben der deutschen Behörden bezüglich der anwendbaren Kriterien sich auf die Dublin II-VO hätte stützen sollen, dass sich die massgebenden Bestimmungen in der Dublin II-VO im Art. 9 finden, dazu aber gleich festzustellen ist, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Artikel 9 Abs. 1 und Abs. 4 Dublin II-VO mit den Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4 Dublin III-VO inhaltlich identisch sind, dass bei der Bestimmung des Mitgliedstaates gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO (ebenfalls identisch mit Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (sog. Versteinerungsprinzip), dass somit als Zwischenergebnis festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt beider Asylgesuchstellungen in der Schweiz im Besitze eines für Deutschland gültigen Aufenthaltstitels war, dass das BFM seiner Anfrage an Deutschland vom 9. Januar 2014 daher zu Recht das Vorhandensein eines gültigen (und nicht eines abgelaufenen) Aufenthaltstitels für Deutschland zugrundelegte (Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO bzw. Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO), dass die deutschen Behörden irrigerweise davon ausgingen, der Aufenthaltstitel für Deutschland sei im massgebenden Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen und ihre Übernahmeverpflichtung darin sahen, dass der Beschwerdeführer mit einem abgelaufenen deutschen Aufenthaltstitel in den Dublinraum eingereist sei (Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO bzw. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO), dass die falsche Angabe des Übernahmegrundes an der Zuständigkeit Deutschlands angesichts des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels im massgebenden Zeitpunkt jedoch nichts zu ändern vermag, dass angesichts der Zustimmung Deutschlands gestützt auf die Annahme, der Aufenthaltstitel sei bei Einreise in den Dublinraum abgelaufen gewesen, davon ausgegangen werden kann, Deutschland hätte sich bei Einreise mit gültigen Papieren erst recht für eine Übernahme ausgesprochen,

E-516/2014 dass bei Einreise mit gültigem Aufenthaltstitel sodann irrelevant ist, ob und wie lange der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich noch in seinem Heimatland aufgehalten hat (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art 16 Abs. 3 Dublin II-VO), dass daher dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich vor der zweiten Asylgesuchstellung drei Monate (recte sind es etwas weniger als drei Monate) ausserhalb des Dublinraumes aufgehalten, keine rechtlich relevante Bedeutung zukommt, dass der weitere Einwand, er habe in Deutschland bisher noch kein Asylverfahren angestrengt, ebenso unbehelflich ist, da es sich vorliegend um ein Übernahmeverfahren (take charge) handelt, wo die Zuständigkeit nicht an das vorgängige Anhängig-Machen eines Asylgesuches im zuständigen Staat anknüpft, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe geltend macht, die einer Asylgesuchstellung in Deutschland entgegenstünden, und insbesondere seine Angst, wegen der angeblichen Wegweisung im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens nach Deutschland zurückzukehren, als unbegründet erscheint, dass nämlich der Umstand, dass er im Rahmen dieses Verfahrens allenfalls einen Wegweisungsentscheid erhalten hat, keine Auswirkungen auf ein künftiges Asylverfahren in Deutschland hätte, dass die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland Gelegenheit haben werde, seine gegen eine Rückkehr nach Tunesien sprechenden Gründe im Rahmen eines Asylverfahrens geltend zu machen, zu bestätigen sind, dass aus den Akten kein konkretes und ernsthaftes Risiko hervorgeht, wonach die Überstellung nach Deutschland gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen würde, und unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse ersichtlich sind, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass daher vorliegend auch kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel gegeben ist,

E-516/2014 dass der Beschwerdeführer schliesslich auch mit den eingereichten Nachweisen der Arbeitssuche keinen anderen Entscheid zu erwirken vermag, dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es bezüglich der Zulässigkeit ebenfalls richtigerweise angefügt hat, der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass die mit Telefax vom 31. Januar 2014 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aussetzung des Vollzugs) mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-516/2014 (Dispositiv nächste Seite)

E-516/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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