Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5159/2022
Urteil v o m 2 4 . November 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2022 / N (…).
E-5159/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 25. Juli 2022 und der Anhörung vom 3. Oktober 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, in der Provinz Nangarhar, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen sei. Sein ältester Bruder sei in Kabul als (…) respektive als (…) tätig gewesen; er sei jeweils monatlich wieder nach Hause zurückgekehrt, zumal auch dessen Familie im selben Haushalt mit ihnen gelebt habe. Die Taliban hätten den Bruder und seine Frau, welche (…) gewesen sei, mehrmals bedroht. Sein zweitältester Bruder habe seit ein oder zwei Jahren in Kabul als (…) gearbeitet. Der drittälteste Bruder habe in C._______ ein Studium der (…) absolviert und dort gewohnt – nun lebe er jedoch Zuhause. Als sich der Sturz der Regierung abgezeichnet habe, hätten seine beiden ältesten Brüder den Heimatstaat Richtung D._______ verlassen. Einige Tage nach dem Sturz der Regierung seien die Taliban zum Haus der Familie gekommen und hätten sich nach dem Verbleib der beiden Brüder erkundigt. Als der Vater erklärt habe, deren Aufenthaltsort nicht zu kennen, sei der Familie gedroht worden, ihn – den Beschwerdeführer – an Stelle der Brüder mitzunehmen. Die Taliban hätten den Vater und ihn geschlagen; infolge eines Schlags auf den Kopf sei er ohnmächtig geworden und erst im Spital in Kabul wieder zu sich gekommen. Nach einer Woche im Spital habe sein Onkel einen Anruf erhalten, wonach seine Sicherheit auch im Spital nicht gewährleistet sei. Daraufhin sei er zu einem Onkel mütterlicherseits in Kabul gebracht worden. Seinen Heimatstaat habe er von dort aus etwa 15 Tage nach der Machtübernahme der Taliban Richtung Pakistan verlassen. Auch nach der Ausreise werde regelmässig bei ihm Zuhause nach den beiden ältesten Brüdern sowie nach ihm gesucht. Seine Familie werde auch wegen der Tätigkeit der Frau des ältesten Bruders belästigt. Die Familie wechsle daher den Aufenthaltsort regelmässig und halte sich mal im Dorf mal in der Stadt auf.
E-5159/2022 Als Nachweis für seine Identität legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkera ins Recht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen Dokumente den ältesten Bruder betreffend zu den Akten, wonach dieser im Jahr 2016 bei der Nichtregierungsorganisation (…) angestellt gewesen sei und im Jahr 2019 als (…) gearbeitet habe. Weitere Dokumente betreffen die Ausbildung respektive Tätigkeiten der Frau des ältesten Bruders. Schliesslich wurde ein an den ältesten Bruder und dessen Frau gerichteter Drohbrief, datierend vom (…) 2015, zu den Akten gereicht, wonach diese ihre Tätigkeiten für die ausländische Nichtregierungsorganisationen einstellen sollen. B. Am 10. Oktober 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 11. Oktober 2022 entsprechend Stellung. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufschob. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 14. November 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-5159/2022 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5159/2022 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er zunächst erklärt, einer seiner Brüder, der im Heimatstaat verblieben sei, sei nicht durch die Taliban gefährdet, weil dieser die Schule nicht lange besucht habe. In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, besagter Bruder habe (…) studiert, was er erst kürzlich erfahren habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, womit sich sein Bruder im Alltag befasse, zumal er im Laufe der Anhörung plötzlich Details zu dessen Studentenleben genannt habe. Auf erneute Nachfrage habe er erklärt, die Taliban hätten nach ihm – dem Beschwerdeführer – gesucht, weil er der jüngste der Brüder sei, die angeblich geringere Bildung sei hingegen unerwähnt geblieben. Im Verlauf der Anhörung habe er schliesslich ausgeführt, sein älterer Bruder sei «ein bisschen krank». Daher vermöge die Erklärung, weshalb die Taliban keinerlei Interesse an seinem älteren Bruder gehabt hätten, nicht zu überzeugen. Ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen zur angeblichen Flucht
E-5159/2022 ausgefallen. So habe er einerseits zu Protokoll gegeben, sein Onkel habe ihn Zuhause abgeholt und er habe erst in Kabul davon erfahren, dass er ausreisen müsse. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, er sei vor der Ausreise im Spital in Kabul gewesen, von wo aus er die Ausreise angetreten habe. Weitere Ungereimtheiten fänden sich in den Schilderungen betreffend die Anzahl der Besuche durch Angehörige der Taliban und zum Aufenthaltsort der im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen. Daher erstaune es nicht, dass es ihm nicht gelungen sei, substantiiert von den angeblichen Vorfällen mit den Taliban zu berichten. Seine im Rahmen des freien Berichts gemachten Ausführungen seien oberflächlich ausgefallen und würden jeglicher Details oder persönlicher Empfindungen entbehren. Auf entsprechende Nachfrage habe er zwar etwas konkretere Angaben gemacht. Jedoch liessen auch diese Ausführungen die zu erwartenden Details und Realkennzeichen vermissen. Gleiches gelte auch für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalt im Spital. Die zentralen Widersprüche stammten nicht aus der Wiedergabe der Fluchtgründe, sondern aus den Ausführungen zum Reiseweg. Der in der Stellungnahme gemachte Hinweis auf den summarischen Charakter der Erstbefragung greife deshalb ins Leere. Schliesslich habe der Beschwerdeführer während der Befragung zu keinem Zeitpunkt angeführt, es gehe im gesundheitlich schlecht, mithin gehe auch dieser Einwand in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fehl. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden zwar belegen, dass ein Bruder und dessen Frau für internationale Nichtregierungsorganisationen gearbeitet hätten und vor einiger Zeit von den Taliban bedroht worden seien. Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers lasse sich daraus aber nicht ableiten. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Angaben der Erstbefragung UMA hätten summarischen Charakter, weshalb diese grundsätzlich ungeeignet seien, um mit den Angaben der Anhörung verglichen zu werden. Die aufgeführten Widersprüche wirkten zudem konstruiert. Es sei nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer nicht im Detail wisse, womit sich seine Brüder im Alltag beschäftigt hätten, habe er doch seinem Vater auf den Feldern geholfen. Warum der im Heimatstaat verbliebene drittälteste der Brüder nicht in den Fokus der Taliban geraten sei, könne nur vermutet werden. Ob dies an der Krankheit oder seinem – im Vergleich zu den anderen Brüdern – geringeren Schulbildung respektive dem tieferen Profil liege, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es sei
E-5159/2022 nicht am Beschwerdeführer die Motive der Taliban nachzuvollziehen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz erkannten Widerspruchs betreffend seine Ausreise bestehe dieser einzig darin, dass er seinen Aufenthalt im Spital anlässlich der summarischen Erstbefragung nicht erwähnt habe. Unter «Zuhause» sei sein Aufenthaltsort und nicht sein Wohnort zu verstehen, weshalb sich mithin auch betreffend Ausreise keine Widersprüche erkennen liessen. Sodann hätten die Taliban mehrmals nach den Brüdern gesucht, was nicht impliziere, er selbst sei mehrmals von Taliban direkt bedroht worden. Die Angaben zu den Taliban – diese seien maskiert gewesen – stelle ebenfalls keinen Widerspruch zu den Ausführungen dar, es habe sich um zwei zivil gekleidete und fünf bewaffnete Männer gehandelt. Schliesslich ändere auch der Umstand, dass sich die Familie manchmal in der Stadt aufhalte, nichts an ihrem generellen Wohnort, mithin seien auch diese Angaben weder unrichtig noch widersprüchlich. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen worden. Er sei minderjährig, habe neun Jahre die Schule besucht und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Dass er eher knapp antworte, sei seinem persönlichen Erzählstil geschuldet. Insgesamt habe er die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und glaubhaft dargelegt, was ihm in seinem Heimatstaat widerfahren sei, mithin sei eine Subsumtion der Vorbringen unter Art. 3 AsylG angezeigt. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 6.2 Das Gericht teilt die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohungssituation durch Angehörige der Taliban unsubstantiiert ausgefallen sind. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach das SEM den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers – einem (…)-Jährigen mit immerhin neun Jahren Schulbildung – zu wenig Rechnung getragen hätte. Die anlässlich des freien Berichts gemachten Ausführungen sind wenig detailliert und nicht individuell konnotiert ausgefallen (vgl. SEM-act A26/11 F39 f.). Auf entsprechende Vertiefungsfragen blieben
E-5159/2022 diese oberflächlich. Der Beschwerdeführer vermochte kaum differenziertere Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen zu machen (vgl. a.a.O. F47 f.). Seine Angaben wirken stereotyp und nicht erlebnisbasiert. Seinen Antworten fehlt es – unter Berücksichtigung seiner Biografie – am erforderlichen Detailreichtum. 6.3 Hinsichtlich der vom SEM aufgeführten Widersprüche vermögen die rechtfertigenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht erkennbar, inwiefern die festgestellten Widersprüche von der Vorinstanz konstruiert worden sein sollen und inwiefern das SEM dem summarischen Charakter der Erstbefragung zu wenig Rechnung getragen haben soll. Vielmehr teilt das Gericht die Ansicht, dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf der Geschehnisse nicht als Konkretisierung zu qualifizieren sind, sondern sich in der Tat als widersprüchlich erweisen. Der Beschwerdeführer hat seine Ausreise anlässlich der Erstbefragung mehrmals so geschildert, dass er von seinem Onkel von Zuhause abgeholt und nach Kabul gebracht worden sei, wo er schliesslich erfahren habe, er müsse ausreisen (vgl. SEM-act A16/10 Pkt. 5.02 und 7.01). Demgegenüber bringt er im Rahmen der Anhörung vor, er sei direkt vom Spital in Kabul zu einem anderen Onkel in der Stadt gebracht worden und habe von dort seine Ausreise angetreten (vgl. SEMact A26/11 F55 f.). Mit seinen unterschiedlichen Angaben zu seinem im Heimatstaat verbliebenen Bruder und dem Umstand, dass dieser nicht in den Fokus der Taliban geraten sei – der Bruder habe nicht so lange wie er die Schule besucht, er wisse nicht, was dieser im Alltag mache, dieser habe Medizin studiert, respektive sei dieser ein bisschen krank (vgl. SEM-act A16/10 Pkt. 5.02, A26/11 F27 f., F87) – vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen, warum die Taliban an diesem Bruder keinerlei Interesse haben sollten, zumal die zugrundeliegende Verfolgungsmotivation bei der Staatsanstellung der beiden ältesten Brüder liegen solle. Letztlich offengelassen werden kann, ob sich die Familienangehörigen effektiv mal in der Stadt, mal im Dorf aufhalten, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, deutet doch auch der nur gelegentliche Aufenthalt im Dorf nicht auf eine unmittelbare und konkrete Bedrohung hin. 6.4 Insgesamt ist auch das Gericht der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E-5159/2022 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Oktober 2022 angesichts der Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und sein Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-5159/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
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