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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2018 E-5158/2016

11 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,393 mots·~17 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5158/2016

Urteil v o m 11 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann.

Parteien

A._______, geboren am 2. Januar 1995, Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).

E-5158/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. November 2011 auf illegalem Weg. Am 2. September 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Am 21. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei vor Schulbeginn vier Monate in C._______ gewesen, um zu arbeiten (A6 S. 10). Als er nicht rechtzeitig für den Schulanfang zurückgekommen sei (die Schule habe am 1. September 2011 begonnen und er sei erst am 1. November 2011 in die Schule gegangen), sei ihm verboten worden, die Schule weiterhin zu besuchen (A6 S. 10). Daraufhin habe er die Schule abgebrochen (A6 S. 10). Am 17. November 2011, zwei Tage nachdem er mit der Schule aufgehört habe, habe er einen Brief von der Verwaltung erhalten (A6 S. 9 f.). Dieser Brief sei eine Vorladung zum Einrücken nach D._______ gewesen (A6 S. 10). Weiter habe er nie irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde gehabt (A6 S. 11). Weil er nicht habe Soldat werden wollen, habe er Eritrea verlassen. An der Anhörung begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zumal damit, er habe seiner Familie in der Landwirtschaft helfen müssen (A24 F107 f.), weshalb er seit September 2011 mehrmals in der Schule gefehlt habe und verwarnt worden sei (A24 F105, 109 f. und 115). Als er eine Woche gefehlt habe, sei er schliesslich von der Schule verwiesen worden (A24 F104 f. und 110). Im Oktober 2011 – etwa eine Woche nach dem Verweis (A24 F114) – habe er einen Brief von der Verwaltung erhalten (A24 F100 ff.). Dieser Brief sei eine Vorladung gewesen, in welcher er aufgefordert worden sei, nach D._______ einzurücken (A24 F150 f.). In derselben Anhörung erläuterte der Beschwerdeführer allerdings ebenfalls, er sei am 23. September 2010 letztmals zur Schule gelaufen (A24 F50). Danach sei er zurück in sein Dorf und nicht mehr zur Schule gegangen (A24 F132 und 135). Die Behörden hätten nichts davon gewusst und gedacht, er sei weiterhin zur Schule gegangen (A24 F134 ff.). Die Schulabwesenheit sei ohne Konsequenzen geblieben (A24 F141). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

E-5158/2016 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine nicht restlos entzifferbare Kopie eines Taufscheins zu den Akten. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet am 28. Juli 2016 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und andererseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 25. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer reichte zwei Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr) sowie eine Honorarnote ein. D. Mit Verfügung vom 31. August 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigestellt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-5158/2016 E. Die Vorinstanz liess sich am 2. September 2016 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2016 zur Kenntnis gebracht. F. Am 23. September 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung und am 29. November 2016 ein Arztbericht vom 23. November 2016 nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch Disposi-

E-5158/2016 tivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestufte wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Vorliegend trifft dies zu. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr

E-5158/2016 Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen. Zweifelhaft und unsubstantiiert erscheine insbesondere das fluchtauslösende Ereignis – den Erhalt eines militärischen Aufgebots wegen des Schulabbruchs – vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während dem einen Jahr, wo er die Schule nicht besucht habe, keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Weiter würden erlebnisgeprägte, detaillierte und differenzierte Angaben fehlen. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers – die unmittelbare Ausreise nach Erhalt des Aufgebots – mit der Begründung, dass während seines Dienstes niemand die Familie in der Landwirtschaft unterstützen könne, wenig nachvollziehbar. Schliesslich seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle des Beschwerdeführers – wegen der Unglaubhaftigkeit der Verweigerung des Nationaldienstes – nicht erfüllt, weshalb die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich seien. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer der Verfügung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass das SEM eine unzulässige Praxisänderung bezüglich illegaler Ausreise vorgenommen habe. Es würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vorinstanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, wonach die illegale Ausreise ein subjektiver Nachfluchtgrund darstelle. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unsicheren Menschenrechtslage unzumutbar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass

E-5158/2016 jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer Dispositivziffer 2 (Asyl) der vorinstanzlichen Verfügung nicht angefochten hat, ist – mit der Vorinstanz – davonauszugehen, dass er keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen konnte, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-5158/2016 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn

E-5158/2016 das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletzt jedoch nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6). 8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-

E-5158/2016 gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer achtjährigen Schulbildung (A6 S. 4). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte [A6 S. 5 f.]). Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig (A6 S. 5; A24 F77, 79 f. und 85) und konnte ihm die Ausreise finanzieren (A6 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 23. November 2016 kann entnommen werden, dass am (…) 2016 ein stationärer operativer Eingriff zur vollständigen (…)entfernung bei störendem (…) geplant wurde. Die komplette Wundheilung kann – ohne Einfordern weiterer Arztberichte – angenommen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-5158/2016 8.6 Der Beschwerdeführer begehrt subeventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weil dieses seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisänderung geäussert habe. Auch fehle eine objektive Analyse der derzeitigen Menschenrechtslage in Eritrea. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 8.7 Vorliegend ist keine ungenügende Begründung zu erblicken, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat das menschenrechtliche Nonrefoulement- Gebot, wenn auch knapp, berücksichtigt und sich auch zur Situation allfälliger allgemeiner Gewalt geäussert. Somit besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben – auch nicht wegen der vorgenommenen Rechtssprechungsänderung – und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies einen zeitlichen Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (total

E-5158/2016 ausmachend Fr. 1‘220.– inkl. Auslagen) aus. Der Aufwand erscheint insgesamt als nicht angemessen und ist auf 4,5 Stunden zu kürzen (Art. 10 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ass. iur. Christian Hoffs ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 749.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5158/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 749.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann

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