Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 E-5157/2022

13 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,922 mots·~15 min·7

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5157/2022

Urteil v o m 1 3 . M a i 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022.

E-5157/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, stellte am 26. Juli 2022 beim SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der Befragung vom 19. August 2022 zum Gesuch um vorübergehenden Schutz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei 19(…) in der Ukraine geboren, wo sie bis 19(…) gelebt habe. Danach habe sie sich mit ihrer Familie bis 20(…) in Russland, B.________, aufgehalten, wo auch ihre Enkel zur Welt gekommen seien. Dort habe sie unter anderem als (…) sowie (…) gearbeitet. Nachdem ihr Mann im Jahre 20(…) pensioniert worden sei, seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Der Ehemann, welcher im Mai 20(…) gestorben sei, habe die ukrainische Staatsbürgerschaft besessen, sie selbst besitze die russische. Mit ihrer Rente habe sie das Studium der Enkel in C._______ finanziert, zumal diese höher gewesen sei als die Rente des Ehemannes. Hätte sie die ukrainische Staatsangehörigkeit an Stelle der russischen angenommen, hätte sich ihre Rente halbiert. Nach ihrer Rückkehr in die Ukraine habe sie die Zahlungen von einer russischen Rentenkasse nahe an der Grenze abholen müssen, seit Dezember 2021 erhalt sie nichts mehr. In Russland würden eine ihrer Töchter sowie ihre Schwester leben. Die andere Tochter lebe in der Ukraine. Die beiden mittlerweile (…) beziehungsweise (…)-jährigen Enkelkinder hätten in der Schweiz vorläufigen Schutz erhalten. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin diverse behördliche Unterlagen zu den Akten. C. Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, ordnete die Wegweisung an und wies die Beschwerdeführerin dem mit dem Wegweisungsvollzug beauftragten Kanton zu. D. Mit Eingabe vom 11. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks

E-5157/2022 Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin verschiedene behördliche Dokumente zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, unter gleichzeitiger Aufforderung, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, worauf diese in der Folge verzichtete. F. Die Fürsorgebestätigung ging am 30. November 2022 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls beziehungsweise der vorübergehenden Schutzgewährung – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 72 i.V.m. Art. 6 AsylG sowie Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie

E-5157/2022 ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E-5157/2022 3.2 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2022 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung der Allgemeinverfügung anwendbar. 4. In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine russische Staatsbürgerin, welche in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könne. Somit falle sie nicht unter die vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weshalb das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abzuweisen sei. Anlässlich der Befragung habe sie ferner nicht geltend gemacht, in Russland Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. Sie habe dort einen grossen Teil ihres Lebens verbracht und es würden sich eine ihrer Töchter und ihre Schwester dort aufhalten. Insgesamt könnten deshalb auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse festgestellt werden. 5. In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, dass analog zur EU-rechtlichen Regelung sämtliche vom Familienbegriff umfassten Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, vom Schutzanspruch erfasst werden. Die Beschwerdeführerin sei Familienangehörige schutzberechtigter Personen und demnach gemäss Allgemeinverfügung schutzberechtigt. An der Anhörung habe sie versehentlich eine falsche Jahreszahl genannt, weshalb die Vorinstanz von einer unkorrekten Aufenthaltsdauer in Russland ausgehe. Aufgrund der Unterlagen sei ohne Weiteres ersichtlich, dass sie ab dem Jahre 20(…) ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt habe. Die in Russland lebende Tochter beabsichtige, in die Ukraine zurückzukehren, wo sie über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. 6. 6.1 Eingangs ist zu erwähnen, dass den Enkeln der Beschwerdeführerin D._______, geboren 19(…) (N […]) sowie E._______, geboren 19(…) (N […]), am 1. April 2022 beziehungsweise am (…) 2022 vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wurde, wobei in Bezug auf Erstere infolge unbekannten Aufenthalts mit Verfügung vom 9. Mai 2023 das Erlöschen ihres Status festgestellt wurde. Das Gesuch deren Mutter beziehungsweise der Tochter der Beschwerdeführerin, F._______ (N […]) um

E-5157/2022 vorübergehenden Schutz wurde mit Verfügung des SEM vom 13. November 2023 rechtskräftig abgewiesen und auf die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid vom 13. Januar 2026 ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1084/2026 vom 18. März 2026 nicht eingetreten. Der in der Schweiz als vorübergehend schutzbedürftig anerkannte Enkel der Beschwerdeführerin besitzt – wie die Beschwerdeführerin – die russische Staatsbürgerschaft, nicht die ukrainische. 6.2 Zentrale Frage bildet vorliegend, ob die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrem Enkel unter den Begriff «andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden» im Sinne von Ziffer I Bst. c i.V.m. Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 fällt (vgl. das bereits unter E. 3.1 Ausgeführte). Dies würde insbesondere voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen der Ukraine auf die Unterstützung des Enkels angewiesen gewesen wäre. Solches legt sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art 8 AsylG) sowie insbesondere der sie treffenden Substantiierungslast nicht in erkennbarer Weise dar. Vielmehr macht sie geltend, sie habe das Studium ihrer Enkel finanziert, dass also nicht sie von den Enkeln, sondern die Enkel von ihr unterstützt worden seien. Insofern ist diese zentrale Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nur ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen in der vorliegenden Konstellation – neben dem im Schweizer Recht nicht vorgesehenen Erfordernis des Lebens im Familienverbund – ebenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis voraussetzen. Aus diesem und dem weiteren Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, die EU-Staaten würden Familienangehörige unabhängig von der Staatsangehörigkeit in den Schutzstatuts einbeziehen, vermag die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorstehenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.3 Auch als selbständige Schutzsuchende anderer Nationalität (und nicht als unterstütztes Familienmitglied) wäre unter diesem Titel (Ziffer I Bst. c der Allgemeinverfügung) kein Schutz zu gewähren. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Russland keine Probleme mit Behörden oder Dritten hatte (vgl. auch SEM-Akten A4/10 F68 ff.). Soweit in der Rechtsmitteleingabe nur unsubstantiiert eine Gefahr für die Beschwerdeführerin angedeutet wird, da der Ehemann der in der Ukraine lebenden Tochter an der Front gegen russische Streitkräfte

E-5157/2022 kämpfen würde, ist unter anderem festzustellen, dass die andere, bis Juli 2023 in Russland lebende Tochter ihr Asylgesuch (N […]) nicht damit begründete, sie werde wegen ihrem ukrainischen Schwager von den russischen Behörden behelligt. Insgesamt bestehen keine ernsthaften Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückkehren kann (vgl. Ziffer I Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022). 6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es wurde vorstehend bereits unter dem Blinkwinkel der beantragten Schutzgewährung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in Sicherheit

E-5157/2022 und dauerhaft nach Russland zurückkehren kann. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich unter völkerrechtlichen Aspekten, insbesondere dem Folter- und Refoulementverbot (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK) eine andere Sichtweise aufdrängen könnte. Betreffend das aus Art. 8 Abs. 1 EMRK fliessende Recht auf Achtung des Familienlebens ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentliche Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern zu minderjährigen Kindern) hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2c). Vorliegend ist ein solches zum sich in der Schweiz aufhaltenden Enkel auch für den Zeitraum nach der Ausreise nicht dargelegt und ergibt sich ferner nicht allein aus dem Alter und der damit möglicherweise einhergehenden Gebrechlichkeit der bald 80-jährigen Beschwerdeführerin. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sowie der sie treffenden Substantiierungslast diesbezüglich keinerlei Angaben, welche auf ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen könnten. Im Übrigen kann auf das unter Erwägung E. 6.2 Ausgeführte verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Vorliegend sprechen weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr. Vorab ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer in Russland umstritten ist, wobei die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe von 19(…) bis 20(…) dort gelebt, die Beschwerdeführerin dagegen geltend macht, sie habe ab 20(…) wieder in der Ukraine gelebt. Anlässlich der

E-5157/2022 Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin mehrfach und von sich aus, dass sie von 19(…) bis 20(…) in Russland gelebt und ihre Aufenthaltsbewilligung vor ihrer Rückkehr in die Ukraine organisiert habe (vgl. SEM-Akten A4/10 F6 f., F10, F12 f. F26 f., F75). Der geltend gemachte Umstand, dass sie im Jahre 20(…) in der Ukraine im Grundbuch eingetragen worden sein soll, bedeutet entgegen ihrer Ansicht für sich genommen nicht, dass sie auch ihren festen Wohnsitz in der Ukraine hatte. Aus den auf Beschwerdeebene in teilweise mässiger Druckqualität eingereichten Unterlagen geht ferner nicht hervor, dass sie – wie behauptet – am 26. Juni 20(…) in der Ukraine Wohnsitz genommen haben soll. Auch wenn die Angaben der Beschwerdeführerin diesbezüglich auffällig inkonsistent wirken, kann festgehalten werden, dass sie unbestrittenermassen mindestens (…) Jahre in Russland gelebt hat und die Sprache, die Gesellschaft und die Kultur gut kennt. Weiter erklärte sie, dass eine Schwester in Russland lebe und sie dort Bekannte habe (vgl. SEM-Akten A4/10 F25 f.). Sodann ist nochmals festzuhalten, dass die Gesuche der aus Russland ausgereisten Tochter F._______ (N […]) um vorübergehenden Schutz sowie um Asyl rechtskräftig abgewiesen wurden beziehungsweise der Wegweisungsvollzug rechtskräftig angeordnet wurde (vgl. N […] sowie unter anderem Urteil des BVGer E-1084/2026 vom 18. März 2026). Insofern liegt die starke Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin in Russland auch auf die Unterstützung dieser Tochter wird zählen können. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2022 einen (…) erlitt und an (…) leidet. Weitere beziehungsweise aktuelle gesundheitliche Beschwerden sind nicht aktenkundig respektive legt die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht solches nicht dar. Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist festzustellen, dass – auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin – im Ergebnis keine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Unzumutbarkeit festzustellen ist. Die weiteren notwendigen Abklärungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wegweisungsvollzuges, insbesondere bezüglich Transportfähigkeit sowie allfälliger medizinischer Rückkehrhilfe oder Ausrichtung eines Reisegelds, erfolgt durch die damit betrauten Behörden (vgl. Art. 69 Abs. 1 AIG sowie Art. 2a Abs. 4 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).

E-5157/2022 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde, inklusive den nicht begründeten Eventualbegehren, ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Die amtlichen Vertretungskosten werden gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.– festgelegt (Art. 14 Abs. 2, Art. 9–13 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5157/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

E-5157/2022 — Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 E-5157/2022 — Swissrulings