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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2011 E-5141/2009

31 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,907 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verügung des BFM vom 4. August 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5141/2009 Urteil vom 31. Januar 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2009 / N_______

E-5141/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 21. Juni 2007 und gelangte am 7. August 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz Kirkuk. Im Jahre 1982 sei seine Familie nach C._______ deportiert worden, wo er bis 2003 gelebt habe. Vom 15. Februar 2005 bis zur Ausreise habe er an der Universität von D._______ studiert. Er sei diplomierter Buchhalter und habe zuletzt als Rechnungsprüfer in C._______ gearbeitet. Am 12. Juni 2007 sei sein Bruder zusammen mit zwei Freunden und einem kleinen Kind verhaftet worden. Sein Bruder habe zwei Kinder eines hohen kurdischen Funktionärs entführt, wobei eines der Kinder gestorben sei. Am 15. Juni 2007 hätten die Angehörigen der entführten Kinder eine Handgranate in den Hof seines Hauses geworfen. Dabei sei sein Neffe am rechten Fuss verletzt worden. Zwei Tage später sei er – der Beschwerdeführer – von mehreren Personen an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden, um getötet zu werden. Die am Arbeitsort stets anwesende Polizei habe ihn indes schützen können. B. Am 17. August 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Herkunfts- und Sprachanalyse (sog. LINGUA-Gutachten) durch. In seinem Bericht vom 3. September 2007 gelangte der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus dem Irak (kurdisches Milieu), höchstwahrscheinlich aus C._______, stamme. C. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. September 2007 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, am 10. Juni 2007 sei sein Bruder mit sehr viel Geld nach Hause gekommen. Zwei Tage später sei der Bruder zusammen mit zwei Freunden und einem Kind verhaftet worden. Ihre Bilder seien im Fernsehen ausgestrahlt worden. Dabei habe sein Bruder öffentlich gestanden, bereits früher ein Kind eines hohen kurdischen Funktionärs gekidnappt zu haben, um Geld zu erpressen. Da dieses Kind die Entführung nicht überlebt habe, habe man sich nun an ihm – dem Beschwerdeführer – rächen wollen. Noch am gleichen Abend hätten vier bewaffnete Unbekannte die Türe seines Hauses demoliert und seien in das Haus eingedrungen. Als die Männer

E-5141/2009 die Kalaschnikows schussbereit gemacht hätten, sei plötzlich die Polizei erschienen und habe die Unbekannten mitgenommen. Am folgenden Tag habe er sich beim Polizeidirektor und dem Parlamentsvorsitzenden über den Vorfall beklagt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm kein Schutz gewährt werden könne. Er sei deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am 15. Juni 2007 hätten Unbekannte eine Handgranate in das Haus seiner Familie geworfen. Bei diesem Anschlag habe sein Neffe ein Bein verloren. Seine Mutter habe deshalb bei der Polizei Anzeige erstattet. Am 17. Juni 2007 habe er beobachten können, wie bewaffnete Männer ins Areal der Schule, an welcher er unterrichtet habe, gekommen seien und wie der Dekan mit diesen Leuten gesprochen habe. Kurz darauf sei er zum stellvertretenden Dekan gerufen worden. Der Dekan habe sodann mit dem Leiter des Sicherheitsdienstes in C._______ telefoniert. Dieser habe eine Patrouille vorbeigeschickt, welche die bewaffneten Männer mitgenommen habe. Vom Dekan habe er erfahren, dass die Männer ihn hätten umbringen wollen. Weiter habe ihm dieser erklärt, dass er ihm keinen Schutz gewähren könne, da er seine Stelle dem Vater des entführten und später verstorbenen Kindes verdanke. Im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens. D. Mit Verfügung vom 4. August 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 12. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, und verwies den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 setzte der

E-5141/2009 Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Am 2. September 2009 bezahlte dieser fristgerecht. H. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 18. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 24. September 2009 unterbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 29. September 2009 die Replik ein. I. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer eine Vollmacht für telefonische und schriftliche Auskünfte für E._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise deren Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

E-5141/2009 somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Vollmacht vom 15. Dezember 2010 eingereicht, mit welcher er E._______ für telefonische und schriftliche Auskünfte bevollmächtigt. Diese Vollmacht enthält nach Auffassung des Gerichts keine Verpflichtung gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG, mithin ist das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich

E-5141/2009 der Erstbefragung habe er ausgesagt, beim Handgranatenangriff sei sein Neffe am Fuss verletzt worden. Demgegenüber habe er bei der Anhörung durch das BFM zu Protokoll gegeben, der Neffe habe beim Angriff ein Bein verloren. Sodann habe er anlässlich der ersten Befragung erklärt, er sei an seinem Arbeitsplatz von seinem Chef und von der Polizei geschützt worden; die Polizei würde immer den Arbeitsort schützen. Beim BFM habe er indes vorgebracht, der Schuldekan habe den Leiter des Sicherheitsdienstes angerufen, welcher daraufhin eine Patrouille gesandt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer den bei der Anhörung durch das BFM angeführten bewaffneten Überfall anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt, obwohl er damals bereits ausführlich befragt worden sei. Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe von 1982 bis 2003 in C._______ gelebt und dort auch seit anfangs 2005 bis zur Ausreise gearbeitet. Die nordirakischen Behörden seien generell schutzbereit und schutzfähig. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Schutz dieser Behörden nicht in Anspruch nehmen könne. Zwar habe er geltend gemacht, beim Verfolger handle es sich um einen hohen kurdischen Funktionär, weshalb ihn der Dekan nicht weiter habe schützen wollen. Gleichzeitig habe er aber auch erklärt, dass Sicherheitsleute aus D._______ die bewaffneten Männer von der Schule entfernt hätten. Weiter sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Namen des kurdischen Funktionärs nicht kenne. In Anbetracht dessen, dass es sich um eine wichtige Person handle und sein Bruder dessen Kind entführt habe, wäre es ein Leichtes gewesen, herauszufinden, um wen es sich konkret handle. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer, obwohl er eingehend befragt worden sei, nicht in der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt sachdienlich zu konkretisieren. Namentlich habe er nicht gewusst, in welchem Gefängnis sich sein Bruder befunden habe. Auch habe er sich nicht erinnern können, von wie vielen Personen er aufgesucht und bedroht worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer oft abweichend und erst bei mehrmaliger Wiederholung auf die gestellten Fragen geantwortet. 4.2. In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe anlässlich der beiden Befragungen Angst gehabt, einer der Dolmetscher könnte der PUK angehören. Deshalb habe er den Namen des Parteifunktionärs nicht genannt. Weiter hält der Beschwerdeführer in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, sein Neffe habe das rechte Bein verloren. Dies sei sowohl aus dem eingereichten Arztzeugnis als auch dem

E-5141/2009 Polizeibericht ersichtlich. Ferner treffe es zu, dass ihn der Schuldekan zunächst geschützt habe, indes danach nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihm weiteren Schutz anzubieten. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er anlässlich der Erstbefragung die Bedrohung durch Unbekannte am 12. Juni 2007 detailliert dargelegt. 4.3. Das BFM stellt in der Vernehmlassung zu den eingereichten Dokumenten fest, es sei auf den ersten Blick ersichtlich, dass es sich dabei um blosse Farbkopien handle. Zudem sei allgemein bekannt, dass im Irak solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Schliesslich vermöge auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den Namen seines Verfolgers nicht genannt, weil er dem Dolmetscher misstraut habe, nicht zu überzeugen. 4.4. In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, bei den eingereichten Dokumenten handle es ich um Originalkopien, was ihm seine Mutter anlässlich eines Telefonates bestätigt habe. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer begründet in der Rechtsmitteleingabe das Nichtnennen des Namens seines Verfolgers anlässlich beider Befragungen mit einem generellen Misstrauen gegenüber den Dolmetschern. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragungen ausdrücklich über die Verschwiegenheitspflicht sämtlicher anwesender Personen, mithin auch des Dolmetschers, orientiert wurde. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach anlässlich einer der beiden Befragungen eine Stimmung des Misstrauens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher geherrscht hätte. Namentlich führte auch der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Stellungnahme keine diesbezüglichen Feststellungen an. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, allfällige Misstrauensvoten bereits anlässlich beziehungsweise unmittelbar nach den Befragungen vorzubringen, dies umso mehr angesichts des Umstandes, dass er in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer aus seinem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und die beiden Protokolle können dem vorliegenden Urteil zu Grunde gelegt werden.

E-5141/2009 5.2. Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Zur Verletzung seines Neffen führt er aus, dieser habe beim Granatenangriff ein Bein verloren, was aus dem eingereichten Arztzeugnis sowie dem Polizeirapport ersichtlich sei. Diesbezüglich ist dem Protokoll der Erstbefragung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Verletzung seines Neffen gefragt wurde. Darauf antwortete er, der rechte Fuss sei verletzt worden und der Neffe habe auch Splitter im Körper (vgl. A1/10 S. 6). Nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich nach der Verletzung des Neffen gefragt wurde, ist angesichts der später behaupteten Schwere derselben nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Verlust des Beines nicht bereits anlässlich der Erstbefragung anführte. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses wesentlichen Vorbringens. Diese Zweifel vermag der Beschwerdeführer auch mit dem eingereichten Arztzeugnis nicht auszuräumen. Zum einen ist es nicht üblich, dass ein ärztliches Attest die Bestätigung eines Vorfalls zum Inhalt hat, zum andern lässt das eingereichte Zeugnis jegliche fachärztliche Ausführungen vermissen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein offizielles ärztliches Schreiben eines öffentlichen Spitals handelt. Dieser Schluss wird weiter durch den Umstand bestärkt, dass im Irak gefälschte oder verfälschte Dokumente ohne weiteres käuflich erworben oder erschlichen werden können. Desgleichen gilt bezüglich des eingereichten Polizeiberichts. Demnach ist weder das Arztzeugnis noch der Polizeibericht geeignet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten betreffend Verletzung des Neffen des Beschwerdeführers aufzulösen. An dieser Folgerung vermögen auch die mit Schreiben vom 2. September 2009 nachgereichten angeblichen Originaldokumente nichts zu ändern. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, entgegen der von ihm in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, anlässlich der Erstbefragung nicht geltend machte, er sei in der Nacht des 12. Juni 2007 von bewaffneten Unbekannten daheim aufgesucht und mit dem Tod bedroht worden. In Anbetracht dessen, dass damals Unbekannte die Haustüre demoliert, ins Haus eingedrungen und den Beschwerdeführer ernsthaft bedroht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses zentrale und einschneidende Vorkommnis nicht bereits anlässlich der ersten Befragung vortrug. Überdies ist in diesem Zusammenhang eine weitere Unstimmigkeit festzustellen. So sprach der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung davon, er sei an jenem Abend von einem Leibwächter des Vaters des getöteten Kindes, mithin von einer Person, aufgesucht worden (vgl. A18/18 S. 4). Im späteren Verlauf der Anhörung sprach er diesbezüglich von mehreren Unbekannten (vgl. A18/18 S. 8). Was sodann die unterschiedlichen Angaben betreffend den polizeilichen Schutz auf dem Schulhofareal anbelangt, so darf diesbezüglich von einer akademisch gebildeten Person erwartet werden, dass sie solch wesentliche Umstände bereits

E-5141/2009 anlässlich der Erstbefragung anführt und sie insbesondere anlässlich mehrerer Anhörungen übereinstimmend darlegt. Insoweit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzulösen. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Schuldekan nicht für die Schutzgewährung des Beschwerdeführers verantwortlich ist. Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz davon aus, dass die nordirakischen Behörden generell schutzbereit und schutzwillig sind. Dies hat der Beschwerdeführer im Übrigen selbst erlebt, ist doch gemäss seinen Aussagen beim Überfall vom 12. Juni 2007 offenbar plötzlich die Polizei bei ihm zu Hause eingetroffen und hat die Unbekannten mitgenommen (vgl. A 18/18 S. 8). Ferner sind die Sicherheitskräfte auch umgehend nach dem Anruf des Dekans auf dem Schulgelände erschienen. Dass die heimatlichen Sicherheits-behörden den Beschwerdeführer inskünftig nicht schützen würden, ist so-mit als blosse, durch nichts belegte Behauptung zurückzuweisen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Asylvorbringen und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

E-5141/2009 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen

E-5141/2009 würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.). 7.4.3. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils im Frühling 2008 nicht wesentlich verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungsund Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnete im August 2008 die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (Michael Kirschner,

E-5141/2009 SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). In seinem aktuellen Bericht von Juli 2010 bestätigt das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 7.4.4. In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Indes sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grund nicht zumutbar wäre. Der alleinstehende und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben von 1982 bis 2003, mithin während seiner gesamten Kindheit, Jugend und Ausbildung mit seiner Familie in C._______. Sodann arbeitete er von 2005 bis zur Ausreise im Juni 2007 ebenfalls in dieser Stadt. C._______ liegt in der Provinz Sulaymaniya. Nachdem der Beschwerdeführer über 20 Jahre in C._______ gelebt hat, ist er mit diesem Ort in jeglicher Hinsicht vertraut und verfügt dort auch über ein bestehendes ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Angesichts seiner universitären Ausbildung sowie seiner Berufserfahrungen als Lehrer (…) ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen grundsätzlich nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. 7.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 7.5. Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines irakischen Nationalitätsausweises sowie einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug

E-5141/2009 der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5141/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:

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