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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2014 E-514/2014

18 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,961 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-514/2014

Urteil v o m 1 8 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).

E-514/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland (…) verliess und am 27. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 30. Juli 2011 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 22. August 2011 (Protokoll in den Akten BFM: A5/16) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Mai 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A17/15) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit (…) Anhänger des (…), dass er zwischen (…) in seiner heimatlichen Stadt C._______ legale (…) Zeitschriften an Bekannte in einem (…) Club und an Unbekannte in Quartieren verteilt habe und zudem an (…) Treffen teilgenommen habe, dass ihn (…) das Gefühl beschlichen habe, von den Behörden überwacht zu werden, sowohl anlässlich von Telefongesprächen mit Personen aus (…) Kreisen als auch durch die Präsenz von Beamten in Zivil an den Orten, wo er die Zeitschriften gekauft habe, dass er nach D._______ umgesiedelt sei, um näher an der (…) Gruppe zu sein und er sich dort unbeobachtet gefühlt habe, dass er (…) einmal festgenommen worden sei, als er zufälligerweise an einer Demonstration vorbeigekommen sei, wobei er nicht glaube, dass dies für ihn Folgen gehabt habe, dass er den Iran im (…) auf legalem Weg verlassen habe, weil er habe flüchten wollen, bevor etwas passiere und ihm sowohl die Verfassung als auch das Regierungssystem Irans nicht gefalle, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angesehen werden und würden sich folglich nicht als asylrelevant erweisen, http://www.taekwondo.ch/

E-514/2014 dass sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 mit Formulareingabe vom 29. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und mittels vorgedruckter Begehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, das BFM habe verkannt, dass er nur darum nicht verfolgt worden sei, weil er stets vorsichtig gewesen sei und seinen Wohnort und seine Arbeitsstelle aus Angst vor Verfolgung gewechselt habe, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 wegen Aussichtslosigkeit abwies und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. März 2014 fristgerecht leistete,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-514/2014 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AslyG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält

E-514/2014 und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Nachteile – dass er sich aufgrund seiner Aktivitäten für den (…) von den Behörden überwacht gefühlt habe – schon aufgrund fehlender Intensität asylrechtlich nicht relevant sind, dass sich der Beschwerdeführer zudem gemäss eigener Aussage in D._______ nicht mehr verfolgt fühlte (vgl. A17/15, S. 8), dass insbesondere der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den Iran ohne Probleme und unter Vorweisung seiner eigenen Identitätspapiere verlassen konnte (vgl. A17/15, S. 4), gegen eine Verfolgung spricht, dass sich die Erwägung des BFM, wonach der Beschwerdeführer als "Anhänger" der (…)Lehre nicht ein Profil aufweise, aufgrund dessen von einer erhöhten Gefährdung auszugehen sei, als zutreffend erweist, dass auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen in seinem Heimatland auszugehen wäre, dass die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen früheren Aussagen widerspricht, wenn er nun plötzlich geltend macht, er sei innerhalb der "flachen Hierarchie" der Lehre (…) der Oberste, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

E-514/2014 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer im Iran eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

E-514/2014 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gebildeten, gesunden, jungen Mann handelt, welcher laut seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise erwerbstätig war, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem am 3. März 2014 eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-514/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. März 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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