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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2009 E-5139/2006

15 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,225 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-5139/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Dezember 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Christoph Haffenmeyer, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2006 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5139/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ / (...), verliess die Türkei gemäss seinen Angaben am 13. März (...) und gelangte über ihm unbekannte Staaten am 18. März 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. März 2003 fand im Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) Basel die summarische Erstbefragung statt. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 16. April 2003 erfolgte die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Das BFM führte am 8. April 2005 eine ergänzende Befragung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit (...) für die D._______ tätig gewesen. Nach dem Gymnasium habe er im Jahr (...) während fünf Monaten für das E._______ in I._______ vor allem politische (...) vorbereitet. Er habe erste Probleme bekommen und sei nach F._______ ausgewichen, wo er weiterhin für den (...) tätig gewesen sei. Den Kontakt zur D._______ habe er abgebrochen und in den Volkshäusern vor Ort legale politische Aktivitäten ausgeübt. Aufgrund anhaltender Probleme mit den Behörden sei er (...) nach G._______, später im selben Jahr nach H._______ geflüchtet, aber jeweils nach etwa einer Woche wieder in die Türkei zurückgekehrt. Zwischen (...) habe er den Militärdienst absolviert. Danach sei er nach I._______ zurück, habe wieder mit der (...) begonnen und für die inzwischen neu gegründete J._______ gearbeitet. Die Drohungen hätten darauf wieder zugenommen. Im (...) sei an seiner Stelle den Bruder K._______ festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei daher im Jahr (...) nach L._______ umgezogen, wo er sich weiterhin politisch engagiert habe. So habe er für die M._______ gearbeitet und im Jahr (...) sei er der J._______ beigetreten. Zwischen (...) sei er (...) in deren Vorstand gewesen. Danach habe er bei der Gründung des N._______ geholfen und zwanzig bis dreissig Artikel für verschiedene Zeitungen und Zeitschriften verfasst. Wegen seiner Aktivitäten habe er weiterhin Probleme mit den Behörden gehabt. So habe die Polizei (...) verlangt, er solle sich auf dem E-5139/2006 Posten melden. Er habe dies unterlassen, worauf die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Aus diesem Grund habe er die Türkei am (...) verlassen. Die Polizei habe ihn danach weiterhin gesucht. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren folgende Unterlagen zu den Akten: Nüfus, Auszüge der Zeitung (...) vom (...), Kopie des (...), ein Schreiben der J._______ vom (...), Artikel über die J._______ (in Kopie), ein Exemplar der Zeitschrift (...) (inkl. Übersetzung), je ein Bestätigungsschreiben der (...) und (...), zwei Internetauszüge, Kopie eines Schreibens der J._______ vom (...), ein Beschlussprotokoll des (...) und ein Schreiben vom (...) von O.________, (...) der (...). A.c Am 9. November 2005 ersuchte das Bundesamt die Schweizer Vertretung in Ankara um nähere Abklärungen. Der Botschaftsbericht vom 30. Mai 2006 hielt in der Folge unter anderem fest, der Beschwerdeführer werde weder auf nationaler noch lokaler Ebene in der Türkei gesucht, es bestehe kein Passverbot und kein Datenblatt. Das Bestätigungsschreiben vom (...) von sei ebenso authentisch wie der in der Zeitung (...) vom (...) vom Beschwerdeführer publizierte Artikel. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2006 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 3. Juli 2006 durch die vormalige Rechtsvertreterin einreichen. B. Mit Verfügung vom 3. August 2006 stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 4. September 2006 liess der Beschwerdeführer durch den neu bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Die Verfügung vom 3. August 2006 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zu bewilligen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit für den E-5139/2006 Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein Zeugnis der Q._______ vom 29. August 2006, ein Artikel zur Kurdenfrage vom 10. Februar 2005, ein Bestätigungsschreiben von R._______ vom 28. August 2006 (mit Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben des ehemaligen (...) vom 16. August 2008, ein Zeugnis des Wohnheims für Asylbewerber S._______ vom 11. August 2006 sowie drei von Privatpersonen verfasste Referenzschreiben (je vom 16. August 2006) beigelegt. Am 6. September 2006 reichte der Beschwerdeführer durch den Rechtsvertreter eine "Länderkurzinfo" vom 31. Juli 2005 von amnesty international und ergänzende Ausführungen dazu zu den Akten. D. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2006 unter Gewährung eines Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Nach zweimaliger Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am 23. November 2009 seine Stellungnahme und ein Bestätigungsschreiben vom O._______ vom 20. Oktober 2006 zu den Akten reichen und stellte die Nachlieferung von dessen Adresse in Aussicht. E. Mit Schreiben vom 22. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das bei der ARK hängig gewesene Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- E-5139/2006 waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-5139/2006 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behördlichen Problemen seien mit etlichen zeitlichen und inhaltlichen Ungereimtheiten belastet. Zudem seien die Schilderungen teilweise nachgeschoben; dies gelte insbesondere hinsichtlich der angegebenen Festnahme seines Bruders im November 2006 sowie dem Vorbringen, dass er nach der 1.-Mai- Demonstration im Jahre 2001 auf einer polizeilichen Liste aufgeführt gewesen sei, sich bei der Polizei hätte melden müssen dies aber unterlassen habe, worauf die Polizei sich beim Quartiervorsteher und bei der Familie nach ihm erkundigt habe. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, bei dem Hintergrund, den der Beschwerdeführer mit sich bringe, sei es nur verständlich, dass er zum Teil wichtige Informationen nicht bereits zu Beginn der mündlichen Befragungen vorgebracht habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich zu Daten, zeitlichen Abläufen und den Ereignissen selbst widersprüchlich geäussert, sei darauf hinzuweisen, dass er seit Dezember 2004 in ärztlicher Behandlung sei, weil es ihm psychisch schlecht gehe. Ein aktuelles ärztliches Zeugnis gebe Aufschluss über sein Befinden; er leide an Phasen depressiver Verstimmung mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Zwar habe er sich erst nach der kantonalen Befragung in Behandlung begeben, sei aber auch erst bei der Befragung durch das BFM auf Widersprüche aufmerksam gemacht worden; folglich sei das ärztliche Zeugnis geeignet, die Widersprüche zu relativieren. Ausserdem gebe es genügend Aussagen des Beschwerdeführers, die übereinstimmen würden; so habe er seine beiden Auslandaufenthalte im Jahr (...) von sich aus erwähnt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass gegen den Beschwerdeführer weder ein Passverbot noch ein Datenblatt bestehe bedeute nicht, dass er in der Türkei nicht gesucht werde, zumal die Abklärungsmöglichkeiten der Botschaft nur beschränkt seien. Es werde beantragt, dass die Beschwerdeinstanz in die dem Beschwerdeführer nicht offengelegten Aktenstücke Einsicht nehme. Sodann nehme die Vorinstanz die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht ernst. Entgegen deren Auffassung und den Ergebnissen der Botschaftsabklärung müsse der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Zugehörigkeit – auch wenn er nur (...) des E-5139/2006 Vorstandes der J._______ gewesen sei – bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteile rechnen. Dies gehe auch aus dem Bestätigungsschreiben vom R._______ vom 28. August 2006 hervor. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage zu folgendem Schluss: 4.3.1 Bei der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, seine Probleme hätten im Jahr (...) begonnen, als er in der Provinz (...) gelebt habe. Er sei dort zweimal vor den Staatsanwalt geführt worden. Da die Polizei gedroht habe, ihn bei der nächsten Festnahme zu liquidieren, sei er nach F._______ gezogen, wo er (...) im Untergrund gelebt habe. Im Jahr 1994 sei er in den Militärdienst eingezogen worden; nach dessen Beendigung hätte er erneut vor den Staatsanwalt geführt werden sollen, weshalb er im Jahr (...) nach B._______ umgezogen sei (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4 f.). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung aus, er sei in F._______ und U._______ vor den Staatsanwalt geführt worden. Nachdem er in F._______ vor dem Staatsanwalt gewesen sei, habe die Polizei ihm im (...) mit der Ermordung gedroht. Er habe von Mai 1995 bis Oktober 1996 Militärdienst geleistet und sei danach nach I._______ zurückgekehrt; dass er erneut vor den Staatsanwalt hätte geführt werden sollen, erwähnte der Beschwerdeführer hier nicht (vgl. kantonales Protokoll S. 5, 7, 9, 11). Weiter legte der Beschwerdeführer einmal dar, er sei bei der 1.-Mai- Feier 2001 von zwei Polizeibeamten bedroht worden (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4). Gemäss Angaben bei der kantonalen Befragung soll der Beschwerdeführer jedoch nicht nur bedroht, sondern mit anderen Teilnehmern festgenommen, in geschlossenen Wagen weggefahren und während 24 Stunden festgehalten worden sein, da sie als Verantwortliche für die Zwischenfälle betrachtet worden seien; zudem datierte er diesen Vorfall auf den 1. Mai 1994 (vgl. kantonales Protokoll S. 7, 12). Bei der Befragung durch das Bundesamt erklärte er dann, bei der 1.-Mai-Feier von 2001 in U._______ seien sie angegriffen und bedroht worden (vgl. Protokoll Bundesamt S. 5), um später darzulegen, er sei mit zahlreichen anderen Teilnehmern festgenommen, aber nach drei bis vier Stunden freigelassen worden; es habe aber eine polizeiliche Warnung an die Partei gegeben (vgl. a.a.O. S. 10). Im Verlauf der selben Befragung datierte er diese Festnahme dann auf den 1. Mai 1997 respektive erklärte er, sich nicht mehr an das Jahr zu erinnern E-5139/2006 (vgl. a.a.O. S. 14). Da der Beschwerdeführer von insgesamt nur zwei Festnahmen gesprochen hat (vgl. Protokoll BFM S. 13), kann es sich offensichtlich auch nicht um Ereignisse mehrerer 1.-Mai-Anlässe gehandelt haben. Insgesamt sind diese Vorbringen in inhaltlicher und in zeitlicher Hinsicht daher als widersprüchlich zu beurteilen. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Befragung durch das BFM seit etwa einem Jahr in ärztlicher Behandlung befunden, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen; hier hat die Vorinstanz unter anderem zu Recht festgehalten, bereits die früheren Aussagen der Erstbefragung würden nicht mit Angaben bei der kantonalen Befragung übereinstimmen. 4.3.2 Bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer nur angegeben, seit (...) für D._______ tätig gewesen zu sein, daraus sei ab (...) die J._______ entstanden (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4). Davon, dass er neben seinen Tätigkeiten für die J._______ auch für (...) und für (...) gearbeitet und deswegen Probleme erhalten habe, sprach er hier ebensowenig wie von den angeblich von ihm verfassten, zahlreichen Artikeln. Der Beschwerdeführer hat bei der Befragung durch das Bundesamt andererseits neu dargelegt, im (...) sei an seiner Stelle sein Bruder festgenommen worden (vgl. Protokoll BFM S. 3 f.). Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben zu beurteilen und kann auch nicht allein mit dem Hinweis auf allfällige Konzentrationsprobleme erklärt werden. Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses bedeutende Ereignis, über das (...) berichtet worden sein und das ihn zum Wegzug aus I._______ bewogen haben soll, nicht bereits in den vorangegangenen Befragungen erwähnt hat. Ebenfalls neu erwähnte der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFM, die Polizei habe nach der 1.-Mai-Demonstration im Jahr 2001 eine Liste von Beteiligten an die Partei geschickt. Aufgrund dieser Liste hätte er sich (...) bei den Behörden melden müssen, was er jedoch unterlassen habe. Die Polizei habe sich darauf beim Quartiervorsteher nach ihm erkundigt. Er habe sich aus Angst nach F._______ und U._______ und, nach Erledigung der Formalitäten, im (...) ausser Landes begeben (vgl. a.a.O. S. 12 ff.); zwischen (...) habe sich die Polizei erneut zweimal zu Hause und dreimal beim Quartiervorsteher nach ihm erkundigt (vgl. a.a.O. S. 12 f.). Es ist nicht E-5139/2006 nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese angeblich kurz vor der Ausreise erfolgten behördlichen Massnahmen gegen seine Person zuvor nie erwähnt hat. Bei der kantonalen Befragung erklärte er sogar, es habe keinen besonderen Auslöser für seinen Ausreiseentschluss gegeben (vgl. kantonales Protokoll S. 12). 4.3.3 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen verschiedene Bestätigungsschreiben ins Recht und wies unter anderem (vgl. Stellungnahme vom 3. Juli 2006) darauf hin, die von der Schweizer Botschaft kontaktierte Auskunftsperson V._______ habe seinerzeit aus Angst nur vage telefonisch Auskunft gegeben. Dem diesbezüglichen Bestätigungsschreiben vom 16. Juni 2006 ist jedoch keine solche Feststellung zu entnehmen; vielmehr hält die Auskunftsperson darin fest, seine Informationen ("die geführten Gespräche") seien im falschen Sinne wiedergegeben worden. Bezüglich dieses Bestätigungsschreibens fällt zudem auf, dass darin Schwierigkeiten und Aktivitäten des Beschwerdeführers erwähnt werden, die er selber bei den mündlichen Befragungen zu den Asylgründen nicht genannt hat. So wird darin festgehalten, der Beschwerdeführer sei am Arbeitsplatz wegen seines Passes und seiner Mitgliedschaft bei der J._______ stark diskriminiert und unterdrückt worden. Am (...) sei ihm der Pass weggenommen und er sei von den Sicherheitskräften durchsucht worden. Diese Aussagen widersprechen jedoch teilweise denjenigen des Beschwerdeführers. Er hat bezüglich des Reisepasses nämlich dargelegt, dieser sei im Zeitpunkt der Ausreise gültig gewesen, jedoch beim Schlepper geblieben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3, kantonales Protokoll S. 3); von einer behördlichen Beschlagnahmung des Passes war, soweit feststellbar, nie die Rede. Durch diese mündliche Aussage wird letztlich das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft vor Ort als zutreffend bestätigt, wonach der Beschwerdeführer keinem Passverbot unterstanden ist. Sodann hat er bei den Befragungen auch nie von allfälligen Schwierigkeiten mit Vorgesetzten am Arbeitsplatz gesprochen; eine einzige vergleichbare Aussage betraf nur einen gemeinsam mit O._______ verfassten Zeitungsartikel in (...), der gegen die Arbeitgeber gerichtet gewesen, jedoch nur vom Chefredakteur unterzeichnet gewesen sei; er sei folglich nicht unmittelbar involviert gewesen; zudem war jener Artikel offensichtlich allgemein gegen die Arbeitgeber und nicht spezifisch gegen einen Arbeitgeber des Beschwerdeführers gerichtet (vgl. Befragung BFM S. 9). E-5139/2006 Ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 21. April 2005 führt bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vorstand der J._______ aus, er sei zwischen (...) im Vorstand des (...) der Partei gewesen, während der Beschwerdeführer seine Vorstandstätigkeit zeitlich zwischen (...) ansiedelte; danach habe er sich zurückgezogen (vgl. kantonales Protokoll S. 8). Im Schreiben von 28. August 2006 ist sodann die Rede von einem Hungerstreik im Jahr 1996, an welchem der Beschwerdeführer – dieser sei ebenfalls im Gefängnis gewesen – auch teilgenommen habe; dieser sei zudem mehrmals mitgenommen und verhört worden. Auch diese Formulierungen lassen sich mit den protokollierten mündlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen, welcher nur von zwei Festnahmen gesprochen und einen Gefängnisaufenthalt im Jahr 1996 nicht erwähnt hat; vielmehr will der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum (1996) im Militärdienst gewesen sein. Damit erweisen sich die verschiedenen Bestätigungsschreiben jedenfalls nicht als geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen darzulegen. 4.3.4 Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verfasser von Artikeln fällt auf, dass er lediglich einen mit seinem Namen versehenen Artikel eingereicht hat (Zeitung (...) vom 12. März (...). Beim BFM sprach er jedoch von 20 bis 30 unter eigenem Namen und in verschiedenen Organen publizierten Artikeln. (vgl. Protokoll BFM S. 8). Demgegenüber hatte er beim Kanton ausgeführt, er habe für zwei Zeitungen geschrieben und dabei die Artikel nicht unter seinem Namen veröffentlicht, sondern jeweils ein Pseudonym verwendet (vgl. kantonales Protokoll S. 11). Diese Angaben sind insgesamt ebenfalls nicht in sich stimmig. Ungeachtet dessen dürften dem Beschwerdeführer allein aus allfälligen journalistischen Tätigkeiten keine asylrechtlich relevanten Nachteile erwachsen sein. So hat er beim Bundesamt selber festhalten lassen, es sei deswegen nie Anzeige erstattet worden, weil er beim Schreiben seine Grenzen und diejenigen der Redaktion gekannt habe (vgl. Protokoll BFM S. 9). 4.4 In Würdigung aller Vorbringen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer allenfalls Mitglied der (legalen) J._______ gewesen ist und unter anderem einige Artikel verfasst haben könnte. Weiter ist glaubhaft, dass er im Rahmen einer Teilnahme an einer 1.-Mai-Kundgebung in Istanbul – gemäss seinen Angaben handelte es sich jeweils um Massenanlässe – mit den E-5139/2006 Sicherheitsbehörden in Kontakt gekommen ist und auch wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Ethnie gewisse Nachteile hinnehmen musste. Hingegen dürften die Nachteile insgesamt nicht eine asylrechtlich erhebliche Intensität erreicht haben. Die angeblich erheblichen behördlichen Schwierigkeiten und eine individuell aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gegen den Beschwerdeführer erfolgte Verfolgung können jedoch in der geschilderten Art und Weise nicht geglaubt werden. Diese Feststellung wird durch die nachvollziehbar und überzeugend erscheinenden Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung bestätigt. Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid herbeizuführen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- E-5139/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all- E-5139/2006 gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewaltoder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine konkreten, über die allgemeine Situation hinausgehende individuelle Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs aufgezeigt. In individueller Hinsicht ist aufgrund der Akten festzuhalten, dass er jahrelangen Wohnsitz in B._______ / (...) gehabt hat. Er verfügt in der Türkei mit (...) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sein Vater arbeitet als Beamter (...); die Familie lebt gemäss Angaben des Beschwerdeführers in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. kantonales Protokoll S. 4). Den protokollierten Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass er das Gymnasium beendet und ein Fernstudium begonnen sowie neben journalistischen Tätigkeiten verschiedene Teilzeitarbeiten ausgeübt hat. In der Schweiz hat er ebenfalls verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeführt; aktuell ist der Beschwerdeführer in einem Restaurant angestellt. Diese beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die gute Schulbildung sowie der Umstand, dass er im Heimatland gemäss seine Angaben offenbar in finanziell sicheren Verhältnissen aufwachsen konnte, lassen den Schluss zu, dass es ihm möglich sein wird, sich nach seiner Heimkehr eine neue Existenz aufzubauen, zumal er anfänglich nötigenfalls auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte. Bezüglich der im Lauf des Asylverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen ist festzuhalten, dass seit Einreichen des Bestätigungsschreibens der Q._______ vom 29. August 2006 auf Beschwerdeebene keine weiteren ähnlichen Probleme geltend gemacht E-5139/2006 worden sind, der Beschwerdeführer beispielsweise in der Schweiz – wie erwähnt – seither auch geregelten Arbeitstätigkeiten nachgehen konnte. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der W._______ entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 4 und "Beilagenverzeichnis") nicht als "ärztliches Zeugnis" betrachtet werden kann, zumal die unterzeichnende Person über keine entsprechende medizinische Ausbildung verfügt. Ungeachtet dessen könnten die damals aufgeführten medizinischen Probleme wie Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmung und Schlafstörungen im Bedarfsfall auch in der Türkei behandelt werden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5139/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 15

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