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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 E-5137/2006

11 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,140 mots·~16 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung V E-5137/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch Irène Rodriguez, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 24. März 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5137/2006 Sachverhalt: A. Am 17. März 2003 stellte der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt) für sich und (...) in der Schweiz ein Asylgesuch, zu welchem er am 19. März 2003 summarisch befragt und am 15. April 2003 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) angehört wurde. Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts gelangte das BFF mit Schreiben vom 17. Juli 2003 an die Schweizer Botschaft in Kinshasa. Das Antwortschreiben der Botschaft vom 26. August 2003 ging am 4. September 2003 beim BFF ein. Mit Verfügung vom 11. September 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde vom 29. September 2003 gut und wies das BFF an, die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Am 19. Juli 2004 verfügte das BFF ihre vorläufige Aufnahme. D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 forderte das BFM die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die periodische Überprüfung der vorläufigen Aufnahme zur Einreichung eines ausführlichen aktuellen Berichts des behandelnden Spezialarztes von F._______ auf. E. Am 23. Dezember 2005 ging beim BFM ein Bericht von Dr. med. G._______, vom 22. Dezember 2005, unter Beilage einer Kopie des Berichts von Dr. med. H._______, vom 14. Juni 2005 ein. F. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, gestützt auf das Alter der Kinder, eine Auskunft der schweizerischen Botschaft in Kinshasa vom 17. Juli 2003 (recte: 26. August 2003) sowie das eingereichte Arztzeugnis vom E-5137/2006 22. Dezember 2005 bestünden keine Gründe mehr für die vorläufige Aufnahme, und gewährte den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2006 bestritten die Beschwerdeführenden die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und beantragten unter anderem die Offenlegung der Botschaftsauskunft. Weiter wiesen sie darauf hin, dass sie keine Kopie des Arztzeugnisses erhalten hätten. H. Mit E-Mail vom 13. Februar 2006 gelangte das BFM zur weiteren Abklärung des Sachverhalts erneut an die Schweizer Vertretung in Kinshasa. I. Mit E-Mail vom 2. März 2006 schickte die Schweizer Botschaft in Kinshasa dem BFM die Niederschrift des Berichts einer Vertrauensperson zu den ihr vom BFM unterbreiteten Fragen. J. Mit Schreiben vom 3. März 2006 stellte das BFM den Beschwerdeführenden die Botschaftsanfrage vom 13. Februar 2006, den entsprechenden Bericht der Botschaft sowie eine Kopie des ärztlichen Berichts vom 22. Dezember 2005 zu und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. K. Mit Eingabe vom 10. März 2006 reichten die Beschwerdeführenden eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten. L. [...]* M. [...] N. Mit Verfügung vom 24. März 2006 hob das BFM die mit Verfügung vom 19. Juli 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die * Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert. E-5137/2006 Beschwerdeführenden zum Verlassen der Schweiz bis zum 24. Mai 2006 auf. O. Mit Eingabe vom 19. April 2006 beantragten die Beschwerdeführenden bei der ARK die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2006. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, allenfalls unzumutbar sei und es sei die vorläufig Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. P. Mit Eingabe vom 21. April 2006 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Physiotherapeutin von F._______ vom 10. April 2006 zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. S. Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom November 2006 (und bestätigend mit Anzeige des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2007) wurden die Beschwerdeführenden auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Gericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. E-5137/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 wurde den Beschwerdeführenden noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf ihre vorgängige Stellungnahme kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); die Vernehmlassung wird ihnen zusammen mit diesem Urteil zugestellt. 3. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der am 19. Juli 2004 verfügten vorläufigen Aufnahme. Zu prü- E-5137/2006 fen ist demnach die Frage, ob die vorläufige Aufnahme vom BFM zu Recht aufgehoben wurde oder nicht. 3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nach dem am 1. Januar 2008 erfolgten Inkrafttreten des AuG (und der gleichzeitigen Aufhebung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], s. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG) nach den entsprechenden Bestimmungen des AuG zu beurteilen. 3.2 Die vorläufige Aufnahme ist im Kern eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung (vgl. in Bezug auf die Rechtslage unter dem ANAG den Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 6.1.; vgl. zur Rechtsnatur der vorläufigen Aufnahme EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.2. S. 32 f. und E. 3.4. S. 34, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c/cc/bbb S. 155, EMARK 2000 Nr. 24 E. 2b S. 216; die entsprechenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die heutige Rechtslage gemäss AuG, nachdem dessen Bestimmungen betreffend die Anordnung und die Beendigung der vorläufigen Aufnahme inhaltlich der Regelung gemäss ANAG entsprechen; s. die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3818). Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (entsprechend dem ehemaligen Art. 14a Abs. 1 ANAG) ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht möglich ist der Vollzug, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG; ehemals Art. 14a Abs. 2 ANAG). Nicht zulässig ist er, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; ehemals Art. 14a Abs. 3 ANAG). Sodann kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG; ehemals Art. 14a Abs. 4 ANAG). E-5137/2006 3.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 3.4 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsoder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bilden ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). 4.2 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass "der Vollzug der Wegweisung heute insgesamt zulässig, möglich und zumutbar" sei, "so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG aufzuheben ist." Die ARK habe in E-5137/2006 ihrem Urteil vom 13. Juli 2004 den Vollzug der Wegweisung aus zwei Gründen als unzumutbar erachtet. [...] 4.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, dass eine Rückkehr für sie aufgrund der Gesamtheit der Umstände nicht zumutbar sei. [...] 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, gemäss Grundsatzurteil der ARK (EMARK 2004 Nr. 33) sei "der Vollzug der Wegweisung von Personen, die (kleine) Kinder haben oder für mehrere Kinder verantwortlich seien, in aller Regel unzumutbar". Es liege somit eine Regelvermutung vor, welche im Einzelfall umgestossen werden könne. [...] 4.5 In den Erwägungen des Urteils vom 13. Juli 2004 führte die ARK unter anderem Folgendes aus (vgl. dort E. 6.b)aa)): "Mit Blick auf die aktuelle politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist festzuhalten, dass trotz anhaltender bewaffneter Auseinandersetzungen in dem von Rebellenorganisationen kontrollierten Gebiet im Osten des Landes nicht auf dem gesamten kongolesischen Staatsgebiet von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, die in jedem Fall dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünde. Vielmehr erachtet die ARK den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügen. Auch in solchen Fällen ist aber bei Personen mit Kindern in jungem Alter dem akuten Problem der Unterernährung, der weiten Verbreitung schwerer Krankheiten sowie der desaströsen medizinischen Versorgungssituation in der Demokratischen Republik Kongo (vgl. dazu World Health Organization [WHO], Democratic Republic of the Congo, Selected Indicators, 2001; sowie WHO, Recent disease outbreaks, 2000 - present) ganz besonders Rechnung zu tragen. Entsprechend geht die ARK in konstanter Praxis weiterhin davon aus, dass bei Personen mit Kindern im Alter von unter sechs Jahren der Wegweisungsvollzug nur in Ausnahmefällen zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat zwar nach eigenen Aussagen immer in Kinshasa gelebt, wo überdies [...]. Dies ändert jedoch - entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Ansicht der Vorinstanz - nichts daran, dass der Vollzug der Wegweisung E-5137/2006 angesichts des jungen Alters der Kinder [...] gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als nicht zumutbar zu erachten ist." 4.6 Nach der weiterhin gültigen Praxis der ARK ist die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) unter bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). 4.7 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Hauptstadt Kinshasa, wo sie gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2002 gelebt haben. Die Lage in der heute rund acht Millionen Einwohner zählenden Grossstadt kann im Vergleich zu anderen Regionen des Landes als ruhig und verhältnismässig sicher bezeichnet werden. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die kongolesische Wirtschaft wie auch die Verwaltung und allgemeine Infrastruktur nach wie vor in einem desolaten Zustand befinden, dass die Korruption auch unter der derzeitigen Regierung ein weit verbreitetes Problem darstellt und das Gesundheitswesen - welches sich neben vielen anderen Schwierigkeiten mit dem Problem konfrontiert sieht, dass Kongo (Kinshasa) zu den am stärksten von AIDS betroffenen afrikanischen Ländern gehört - auch in Kinshasa westlichen Ansprüchen nur dann einigermassen zu genügen vermag, wenn der Betroffene ausreichende finanzielle Mittel besitzt. Die Kosten für Medikamente und Physiotherapie gehen vollständig zu Lasten der Patienten, da keine staatlichen Institutionen bestehen, welche Gesundheitskosten übernehmen. Auch existieren keine staatlichen Kinderheime. Angesichts der desolaten ökonomischen Situation der meisten Einwohner Kinshasas übersteigen die Kosten für medizinische Behandlungen meist deren finanzielle Möglichkeiten. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist die sozioökonomische Lage in Kinshasa desolat und lediglich 5 Prozent der E-5137/2006 Einwohner erhalten ein regelmässiges Einkommen. Auch Kinshasa ist zudem von den in den vergangenen Monaten stark gestiegenen Preisen für Lebensmittel betroffen. Zwei Drittel der Bevölkerung leiden an Unterernährung. Mit der fast hoffnungslosen Armut vieler Familien in Kinshasa hat sich auch die Lage der Kinder verschlechtert. So gibt es in den letzten Jahren vermehrt Hinweise, dass Kinder, besonders wenn sie geistig oder körperlich behindert sind, von ihren Familien verstossen werden und als Strassenkinder enden oder als "enfants sorciers" teils schwersten Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Zahl der Strassenkinder ist in Kinshasa explosionsartig angestiegen. Drei Viertel der Bevölkerung sind sodann zu arm, um sich Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zu verschaffen ("pour avoir accès aux soins et doivent s’en remettre à des guérisseurs pentecôtistes ou à des marabouts (zum Ganzen vgl. etwa Le Monde Diplomatique, Les petits sorciers de Kinshasa, September 2006, http://www.monde-diplomatique.fr/ 2006/09/DAVIS/13930 ), Messager de Saint'Antoine, Le triste sort des enfants "sorciers", 2008, http://www.saintantoine.org/messaggero/pa gina_stampa.asp? , US Department of State, Report on Human Rights Practices 2007, Democratic Republic of the Congo, 11.03.2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100475.htm , Le Monde Diplomatique, Les petits sorciers de Kinshasa, September 2006, http://www.mondediplomatique.fr/2006/09/DAVIS/13930 , La Prospérité Kinshasa, Hausse des prix au marché central, la population s'inquiète, 31.05.2008, http://fr.allafrica.com/stories/200806020871.html , Fonds Houtman, La situation dans les deux Congo, http://fondshoutman.be/cahiers/01_062004/htmln/ch05s02.html , taz, Tausend Tricks der Mama sai-sai, 08.03.2008, http:www.taz.de/1/archiv/dossiers/dossier-frauen/artikel/1/tausend-tricks-dermama-sai-sai/ ). 4.8 4.8.1 [...] 4.8.2 [...] 4.8.3 [...] 4.8.4 [...] 4.8.5 [...] E-5137/2006 4.9 Ergänzend ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob ein Vollzug der Wegweisung mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls zu vereinbaren wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f. mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann jedoch eine Prüfung, ob ein Wegweisungsvollzug mit Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) vereinbar wäre, offen gelassen werden. 4.10 [...] 4.11 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. 4.12 Nachdem keine rechtsgenüglichen Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 24. März 2006 aufzuheben. Somit bleiben die Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. 7.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Ent- E-5137/2006 schädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). 7.2 Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen und den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten. E-5137/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 24. März 2006 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das I._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13

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