Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5129/2009
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (…).
E-5129/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er stammt aus der Provinz B._______ und hat am 31. August 1988 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht. Dabei hat er im Wesentlichen geltend gemacht, sich vor allem während seiner Gymnasialzeit (…) und auch nachher für die kurdische Sache eingesetzt zu haben. Er habe an diversen Aktivitäten (Demonstrationen, Flugblätterverteilen, Plakateaufhängen) teilgenommen, letztmals 1987. Nachdem er am (…) Dezember 1979 mit anderen Personen anlässlich einer Kundgebung verhaftet worden sei, sei er der Sicherheitsdirektion vorgeführt worden. In der Zentralkommandantur von B._______ sei er drei Tage lang gefoltert und verhört, dann in ein Militärgefängnis überstellt und mehrmals dem Richter vorgeführt worden. Am (…) 1980 seien er und alle anderen Verhafteten aus dem Gefängnis entlassen worden. Gegen ihn sei Anklage erhoben worden. In der Folge sei er mehrmals auf den Posten geführt und später aus der Schule ausgeschlossen worden. Er sei vorerst in seinem Dorf geblieben und habe sich ab Ende 1981 in C._______ unangemeldet aufgehalten, wo er eine Stelle angenommen habe. Ende 1983 hätten ihn die Sicherheitskräfte dort ausfindig gemacht. Mehrmals sei er auf den Posten mitgenommen und zudem unter Aufsicht gestellt worden. Im (…) 1984 sei er in den Militärdienst eingerückt. Mitte 1985 habe ihm der Einheitskommandant eröffnet, er sei über seine früheren politischen Tätigkeiten im Bilde und werde ihn im Auge behalten. Kurz darauf sei er von zwei bis drei Zivilpolizisten abgeholt worden. Sie hätten ihm Fotos gezeigt und Namen genannt. Sie hätten ihn gefoltert und nach (…) Tagen zur Truppe zurückgebracht. Nach der Dienstentlassung im (…) 1986 sei er für kurze Zeit im Dorf gewesen, bevor er im September 1986 in D._______ eine Arbeit angenommen und sich dort unangemeldet aufgehalten habe. Im (…) 1987 hätten sie ihn auch dort gefunden. Es sei dann zu mehreren Mitnahmen auf den zentralen Polizeiposten – die längste habe eine Nacht lang gedauert – gekommen, wo man ihn bezichtigt habe, gewisse Personen zu unterstützen und für die kurdische Sache Propaganda zu machen. Er habe sich alle 14 Tage auf dem Posten melden müssen. Nachdem er im November 1987 nach E._______ zurückgekehrt sei, sei er bald auf den Posten geholt worden, öfters auch zusammen mit dem Dorfvorsteher. Dort sei er beschuldigt worden, die Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistan, PKK) zu unterstützen. Er sei einer Meldepflicht unterstellt worden und ihm sei verboten worden, die
E-5129/2009 Region unangemeldet zu verlassen. Den Dorfvorsteher habe man beschuldigt, von seinen Verbindungen Kenntnis zu haben. Nachdem er im (…) 1988 wieder für drei Tage auf den Posten mitgenommen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach einem Aufenthalt in F._______ habe er die Türkei am 24. August 1988 verlassen. A.b Der damals zuständig gewesene Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW; heute: Bundesamt für Migration, BFM) hat mit Verfügung vom 3. Oktober 1989 das Asylgesuch abgelehnt. Soweit es um Verfolgungsmassnahmen bis zum Ende der geltend gemachten Militärdienstzeit gehe, würden diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Ferner seien die Asylangaben wegen erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche unglaubhaft. Der DFW hat sich in seiner Verfügung massgeblich auf die Resultate einer Botschaftsabklärung abgestützt, welche Folgendes ergeben hat: Der Beschwerdeführer sei wegen Unruhestiftung von der Schule in B._______ ausgeschlossen worden. Er sei von 1983 bis 1985 in einer Firma im Dorf G._______ tätig gewesen, indessen sei dieser Firma nichts über die Gründe seiner Arbeitsniederlegung bekannt geworden. Der Dorfvorsteher habe von den schulischen Probleme des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt, doch sei ihm darüber hinaus nichts bekannt, da dieser nach dem Schulausschluss das Dorf verlassen habe. Der Muhtar habe verneint, je mit dem Beschwerdeführer zu einem behördlichen Verhör vorgeladen worden zu sein, und er habe auch nichts über politische Aktivitäten oder politische Probleme des Beschwerdeführers berichten können. Weiter hat die Botschaft festgestellt, dass die (…ein Gericht…) den Beschwerdeführer von der Anklage der Zuwiderhandlung gegen Anordnungen der Ausnahmezustandskommandantur am (…) 1985 rechtskräftig freigesprochen habe. Die von ihr überprüften Dokumente seien authentisch. Nicht verifiziert habe die geltend gemachte Meldepflicht im Jahr 1988 werden können. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig – die Botschaftsantwort datiert vom 22. Mai 1989 – keine von der Türkei offiziell gesuchte Person. A.c Der DFW stellte seine Verfügung dem seit Mitte Juli 1989 verschwundenen Beschwerdeführer an die letztbekannte Adresse zu. B. B.a Der Beschwerdeführer liess am 5. März 2008 durch seine damalige Rechtsvertreterin schriftlich ein zweites Asylgesuch stellen und meldete
E-5129/2009 sich am 10. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel. Der schriftlichen Eingabe lagen eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in H._______, Nordirak, vom 29. Dezember 1998, betreffend den Beschwerdeführer sowie zwei ausgefüllte IKRK-Mitteilungsformulare, beinhaltend vom 3. September 1998 datierte Mitteilung des in Belgien lebenden (… ein Verwandter…) an letzteren und eine solche vom 11. August 1999 des Beschwerdeführers an den (...ein Verwandter...). Der Haftbestätigung ist zu entnehmen, dass das IKRK den Beschwerdeführer am 21. Mai, 25. Juli, 18. August, 16. September und 21. November 1998 im Militärgefängnis von I._______ besucht habe. Ein Familienregisterauszug sei angefordert worden und werde nachgereicht. B.b Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2008 im EVZ Basel summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen und am 11. April 2008 von der zuständigen Behörde des Aufenthaltskantons zu den Asylgründen angehört. B.c Im Rahmen einer Hospitalisierung vom 14. April 2008 stellten die Ärzte gemäss ärztlichem Attest vom 30. April 2008 bei ihm eine Harnweginfektion, beidseits entstandene Nierensteine, eine prärenale Niereninsuffizienz sowie eine vorbestandene, auf Erfrierungen zurückzuführende Amputation (…Körperteile…) beidseits fest. Er sei am 30. April 2008 aus dem Spital entlassen worden; das Nierensteinleiden sei noch zu behandeln. B.d Auf Anfrage vom 16. Juli 2008 teilten die zuständigen deutschen Behörden dem BFM am 8. September 2008 mit, dass Deutschland den Beschwerdeführer am 12. November 1991 bei der Einreise erfasst habe, das von ihm gestellte Asylgesuch am 28. Oktober 1995 abgelehnt worden sei und er seit dem 22. März 1993 ausgereist oder untergetaucht sei. B.e Der damalige Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) teilte nach Aktenstudium dem BFM am 19. Juni 2008 mit, dass zur Zeit nichts Staatsschutzrelevantes vorliege. B.f Am 4. Februar 2009 beantragte das BFM bei den zuständigen deutschen Behörden Einsicht in deren Asylunterlagen. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelte dem BFM die angeforderten Akten (Eingang beim BFM am 5. März 2009), darunter eine Stellungnahme des Antragstellers, die Niederschrift zur Person und zum Reise-
E-5129/2009 weg, das Anhörungsprotokoll, der Bescheid mit den Entscheidungsgründe, die Information zum Verfahrensstand und die Abschlussmitteilungen. B.g Am 26. Juni 2009 lud das BFM den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Anhörung vor und gewährte ihm zu den Resultaten der Abklärungen in Deutschland das rechtliche Gehör. B.h Sein neuerliches Asylgesuch in der Schweiz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Er habe die Schweiz 1989 freiwillig verlassen und sich im Auftrag der PKK, bei der er Mitglied sei, nach Syrien und von dort ins libanesische Bekaa-Tal begeben. Nach einem rund fünf- bis sechsmonatigen Aufenthalt sei er als Guerilla-Kämpfer in der Türkei im Botan-Gebiet (insbes. Provinz J._______) und in der Provinz K._______ im Einsatz gestanden. Im Winter 1991 habe er bei einer Militäroperation schwere Erfrierungen an (…Körperteile…) erlitten, was zur Amputation aller (…Körperteile…) und einem rund halbjährigen Ausfall bei der Guerilla geführt habe. Ende 1991 oder 1992 sei er nach Syrien gelangt, wo er bis Ende 1997 politisch für die PKK tätig gewesen sei. Anschliessend sei er in die Berge zurückgekehrt. Bei einer Militäroperation der KDP und der türkischen Behörden sei er auf irakischem Boden gefasst worden, als er sich mit PKK- Kämpfern in der Nähe von I._______ aufgehalten habe. In der Folge sei er rund ein Jahr lang im Gefängnis von I._______ festgehalten worden. Er habe diese Zeitspanne genutzt, sich geistig von der PKK zu lösen. Im Gefängnis sei er vom IKRK besucht worden. Er habe damals Kontakte zur türkischen Presse und Behörden, namentlich zu türkischen Geheimdienstkreisen, gehabt. Nach der Freilassung im Jahr 1998 habe er weiterhin in I._______ gelebt, wo er nach dem Jahr 2002 fortan als L._______ der KDP gearbeitet habe. Aus Furcht vor Verfolgung durch die PKK, welche Abtrünnige der Organisation ermorde, und die türkischen Behörden, denen er als PKK-Kämpfer bekannt sei, habe er am 24. Januar 2008 den Irak verlassen: Er sei per Taxi nach H._______ gefahren und sei von dort mit dem Flugzeug über Amman nach Dubai gelangt. Am (…) Januar 2008 sei er von dort auf dem Luftweg nach Moskau weitergereist, wo er vier Tage später einen Flug nach Prag genommen habe. Anschliessend sei er in einer zehn- bis zwölfstündigen Autofahrt durch unbekannte Länder am 2. März 2008 in die Schweiz eingereist. B.i Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 legte die bisherige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. Am 22. Juli 2009 und mit Vollmacht vom 20. Juli 2009
E-5129/2009 legitimierte sich der im Rubrum angeführte Rechtsvertreter. Er beantragte beim BFM schnelle Akteneinsicht. C. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 14. Juli 2009 – eröffnet am 15. Juli 2009 – das Asylgesuch vom 10. März 2008 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Nach gewährter Akteneinsicht vom 24. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer am 13. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2009, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung beziehungsweise eventualiter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde Einsicht in das Aktenstück B15/3 (Arztbericht vom 30. April 2008), Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Anordnung der amtlichen Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters beantragt. Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht, von fünf Fotos sowie zwei fremdsprachige Arztberichte und eine Fürsorgebestätigung vom 5. August 2009 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 wurde die Gesuche um Einsicht in die Akte B1 5/3 und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Anträge auf Ansetzung einer formellen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und amtliche Verbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig lud das Gericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein, verbunden mit dem Ersuchen, im Rahmen der Vernehmlassung mit dem Amtsdolmetscher die beiden fremdsprachigen Arztberichte in inhaltlicher Hinsicht zu prüfen. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 27. August 2009 beantragte das BFM unter Hinweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, ohne dem Ersuchen des Gerichts auf inhaltliche Überprüfung der Arztberichte nachzukommen.
E-5129/2009 F.b Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um einen ergänzenden Schriftenwechsel. Er reichte fünf Referenzschreiben von drei Gesinnungsgenossen der PKK, eines Journalisten und eines Kulturschaffenden ein, wobei eines der fremdsprachigen Referenzschreiben ohne Übersetzung eingereicht wurde. F.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Schreiben vom 1. September 2009 in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen. Am 29. Dezember 2009 traf das Geforderte beim Gericht ein. F.d Mit Begleitschreiben vom 12. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2011 nach mit den Hinweisen, den Ausführungen seiner auf Folter- und Kriegsopfer spezialisierten und behandelnden Ärzte und Psychologin folgend werde im Nachhinein nun verständlich, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Lebensgeschichte in allen Punkten chronologisch und lückenlos zu Protokoll zu geben. Der Bericht bestätige, dass er zu Beginn der Behandlungen sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe. F.e Am 2. März 2012 eröffnete des Gericht einen ergänzenden Schriftenwechsel. In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2012 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer gab in seiner Replik vom 29. März 2012 seinem Erstaunen für die umgehende Reaktion des notorisch überlasteten BFM Ausdruck und hielt seinerseits an seinen Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
E-5129/2009 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, zumal die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, falls sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs bewahrheiten sollte. 2.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/30 E. 5.5.1 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). 2.2 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachgekommen. Das Aussageverhalten des Be-
E-5129/2009 schwerdeführer lässt – soweit dies aufgrund des Studiums der Befragungsprotokolle überhaupt beurteilt werden kann – nicht erkennen, dass er sich in einer derartigen Druck- oder Stresssituationen befand, dass er der Befragung nicht habe folgen beziehungsweise nicht das habe sagen können, was er sagen wollte. Aufgrund der Anhörungsprotokolle (auch in denjenigen Deutschlands) gewinnt man vielmehr den Eindruck einer klar orientierten, geistig präsenten und selbstsicheren Person. Wohl konnten die angegebenen Tätigkeiten und angeblichen Erlebnisse nicht in der wünschbaren Breite und Tiefe ergründet werden, was aber massgeblich auf das offenkundig ausweichende, mitunter knapp und vage gehaltene Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Dieses Aussage verweigernde und vertuschende Verhalten findet im Bericht seiner behandelnden Ärzte vom 6. Mai 2011 zwar eine nachvollziehbare Erklärung, was aber nichts daran ändert, dass auf der formal-rechtlichen Ebene dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz anlässlich der Befragungen, namentlich während der mehrstündigen Anhörung vom 11. April 2008 (9 Uhr 25 bis 15 Uhr 40, inklusive Rückübersetzung), in ausreichender Weise die Möglichkeit zur vollständigen Darlegung all seiner Gründe gegeben wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im vorinstanzlichen Vorgehen nicht zu erblicken. Weiter hat das Gericht dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte B 15/3 und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung gewährt, weshalb auch diesbezüglich kein Mangel hinsichtlich des rechtlichen Gehörsanspruchs mehr besteht. 2.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erscheinen somit unbegründet. Es besteht weder Veranlassung zu weiteren Abklärungen noch eine Notwendigkeit zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus anderen formellen Gründen. Die entsprechenden sinngemässen Anträge sind, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, abzuweisen. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1, Art. 49 und Art. 50 - 55 AsylG). 3.1.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
E-5129/2009 schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Die Definition und die inhaltliche Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG decken sich im Wesentlichen mit der völkerrechtlichen Umschreibung und dem Verständnis des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), in Verbindung mit der in Art. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (Protokoll von1967, SR 0.142.301) erfolgten Aufhebung der zeitlichen und der geografischen Einschränkung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5.1 m.w.H.). Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie Art. 1 F FK begrenzt, wo die verschiedenen Gründe genannt werden, die gegebenenfalls zur Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf bestimmte Personen und damit im Ergebnis zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen (vgl. dazu BVGE 2010/43 E. 5.3, BVGE 2010/44 E. 5.3; BVGE 2008/34 E. 5.2); die Ausschliessungsgründe der Flüchtlingskonvention (Art. 1 F Bst. a-c FK) sind direkt anwendbar. 3.1.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, BVGE 2008/4 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1, BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
E-5129/2009 Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.1.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 3.2.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit dem Fehlen von glaubhaften Hinweisen auf konkrete drohende Nachteile im Heimatland ab. Es listete dabei erhebliche Unstimmigkeiten in den Asylangaben auf, indessen seinen Angaben zufolge nicht in abschliessender Weise. So habe der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen und schweizerischen Behörden unvereinbare Aussagen gemacht. Er gebe in der Schweiz an, 1989 nach Syrien und von dort in den Libanon gegangen zu sein; Ende 1989 bis Ende 1991 sei er in der Türkei als Kämpfer der PKK im Einsatz gestanden. Demgegenüber soll er sich in der Zeit vom 12. November 1991 bis 22. März 1993 in Deutschland aufgehalten und erst im Frühjahr oder Sommer 1994 Deutschland verlassen haben. In Deutschland habe er erklärt, seit 1978 Sympathisant der PKK gewesen zu sein und seit 1988 für die Eniya Rizgarîya Netewa Kurdistan (Nationale Befreiungsfront Kurdistans, ERNK) als Mitglied des Gebietskomitees politisch tätig gewesen zu sein. Deswegen hätten ihn die türkischen Behörden zwischen 1978 und 1991 – hauptsächlich aber im Jahr 1989 – zahlreiche Male festgenommen. Tatsache sei aber, dass er sich zumindest vom 29. August 1988 bis November 1989 (Datum des behördlich festgestellten Untertauchens) in der Schweiz aufgehalten hat. Zudem habe er dem BFM versichert, für keine andere Organisation als die PKK tätig gewesen zu sein. Seine Ausführungen liessen sich nicht in chronologischer Hinsicht ordnen. Weiter könne nicht zutreffen, dass er sich im Frühjahr 1989 in Syrien, danach fünf bis sechs Monate lang im Libanon, dann während zweiundeinhalb Jahren – bis November 1991 – in der Türkei aufgehalten habe. Ferner
E-5129/2009 habe er in Deutschland angegeben, von 1988 bis November 1991 im Heimatdorf gelebt zu haben, wo er im Frühjahr 1991 unweit seines Heimatdorfes Erfrierungen an den (…Körperteile…) erlitten habe. In der Schweiz behaupte er, sich seit dem Wegzug aus der Schweiz seit 1989 nie mehr im heimatlichen Dorf aufgehalten zu haben und sich die Erfrierungen rund 700 bis 800 Kilometer vom Dorf entfernt zugezogen und anschliessend in den Bergen ausgeharrt zu haben. Weiter seien widersprüchliche Datenangaben zum Ende der (…)-tätigkeiten im Irak feststellbar (Januar 2008, Ende 2007, einige Monate vor Ende 2007). Zudem sei seine Behauptung nicht plausibel, wonach er den Irak erst im Januar 2008 verlassen habe, denn angeblich sei er von der PKK und den türkischen Behörden verfolgt. So habe er sich dort rund noch zehn Jahre lang als Verfolgter arbeitshalber aufgehalten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten somit nichts an dieser Sachlage zu ändern. Die Haftbestätigung des IKRK und die durch das IKRK weitergeleiteten Botschaften von Familienangehörigen seien nicht genügend aussagekräftig. Die Inhaftierung als angebliches Mitglied der PKK liesse sich damit nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer müsse aus anderen Gründen als den geltend gemachten im Irak inhaftiert worden sein. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückführung in die Türkei mit Verfolgung seitens der türkischen Behörden zu rechnen hätte. Die Asylrelevanz seiner Angaben sei somit nicht zu prüfen und das Asylgesuch sei abzulehnen. 3.2.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei glaubwürdig. Seine Asylangaben seien ausführlich und detailliert. Es existierten in den Protokollstellen zwar keine erkennbaren Anzeichen von Beeinträchtigungen mentaler Fähigkeiten. Da er aber stets behauptet habe, an Panikattacken zu leiden, müsse davon ausgegangen werden, dass psychische Einschränkungen die Qualität seiner Angaben hinsichtlich der Erinnerung an konkrete Daten merklich beeinflusst hätten. Das Asylverfahren in Deutschland habe zwischen 1991 und März 1993 stattgefunden. Er sei dort nur vorübergehend gewesen, um sich von den Folgen seiner erlittenen Verletzungen (starke Erfrierungen, Amputation aller […Körperteile…]) zu erholen. Gleichzeitig habe er in Deutschland Mobilisierungsarbeit als aktives und militantes Mitglied der PKK zu leisten gehabt. Er habe nie beabsichtigt, dort als Flüchtling zu bleiben. Der Vorhalt des BFM sei korrekt, wonach er im deutschen Asylverfahren andere Angaben als in der Schweiz gemacht habe. Der Grund liege darin, dass er dort die von der PKK befohlene Asylbegründung habe angeben müssen, weshalb die Angaben in inhaltlicher und chronologischer Hinsicht nicht mit denen in der Schweiz übereinstimmen würden.
E-5129/2009 Auch sei damals schon bekannt gewesen, dass Deutschland gegenüber militanten PKK-Angehörigen Vorbehalte habe, wie der spätere Strafprozess (in Düsseldorf) und die gegen PKK-Mitglieder verhängten Auflagen gezeigt hätten. Weiter sei nicht verwunderlich, dass er Mühe gehabt habe, seine Lebensgeschichte in chronologischer Reihenfolge darzustellen, da er selber jahrzehntelang unter prekären Bedingungen gelebt habe. Die wichtigsten Eckpunkte seiner Geschichte seien folgende: Vor dem Zeitpunkt der Ablehnung des Asylgesuchs in der Schweiz sei er in Syrien eingetroffen. Nach einem rund fünf- bis sechsmonatigem Aufenthalt im Bekaa-Tal (Osten Libanons) seien Aufenthalte bei der Guerilla der PKK im Botan-Gebiet und im Raum K._______ erfolgt. Im März 1991 habe er Erfrierungen an den (…Körperteile…) erlitten. Nach weiteren fünf bis sechs Monaten sei er nach Syrien gereist, um sich besser verarzten zu lassen. Ab 1991 sei er in Deutschland gewesen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe und die (…Körperteile…) nachbehandeln liess. Dort habe er bis zirka Frühjahr 1994 politische Mobilisierungsarbeit in verantwortlicher Stellung verrichtet und sei als PKK-Funktionär im Untergrund tätig gewesen. Auf Befehl der PKK sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe sich von da an auf politische Tätigkeiten unter Kurden konzentriert. Er habe sich bis 1997 in diversen Lagern der PKK in Syrien aufgehalten, namentlich auch in der sog. "Akademie der PKK". Ende 1997 sei er ins irakischtürkische Grenzgebiet ins Kandil-Gebirge eingedrungen. Dort hätten KDP-Peshmergas den Guerilla-Verband, welchem er sich angeschlossen habe, angegriffen. Einige Kämpfer der PKK seien dabei getötet, andere verletzt worden. Zusammen mit (…) Kämpfern sei er von den Peshmergas festgenommen worden. In der Folge hätten türkische Einheiten sie fotografiert und die Personalien aufgenommen. Da in seinem Fall die KDP die Auslieferung an die Türkei verweigert habe, sei er nach I._______ gebracht worden, wo er (…) Monate lang – bis 1998 – im Gefängnis gewesen sei. Das IKRK habe ihn in dieser Zeit besucht. Während des Gefängnisaufenthalts habe er sich von der Ideologie der PKK definitiv gelöst. Nach der Entlassung sei er arbeitslos gewesen. Er habe von Überweisungen seiner Brüder aus Europa gelebt. Ab 2002 habe er regelmässig als L._______ für die KDP in I._______ gearbeitet. Ende Januar 2008 sei er aus Irak ausgereist. Im Übrigen stelle die Aussage, dass er nicht nur Mitglied der PKK, sondern auch für die ERNK tätig gewesen sei, keine wesentliche Unstimmigkeit dar: Die damalige ERNK sei eine politische Massenorganisation der PKK gewesen. Es treffe zu, dass er sich ab August 1988 bis Frühjahr
E-5129/2009 1989 in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb die von ihm behaupteten Festnahmen, die in diese Zeitperiode fallen würden, nicht zutreffen würden. Er habe während seiner Asylverfahren auf entsprechende Instruktion der PKK Falschangaben gemacht. Der im deutschen Asylverfahren behauptete Aufenthalt im Heimatdorf treffe ebenfalls nicht zu; auch dies habe er auf Anraten seiner Parteivorgesetzten angegeben. Offensichtlich sei, dass er sich an seine Arbeit als L._______ der KDP und die Zeitspanne, in welcher er solcherart tätig war, nicht mehr genau erinnern könne. Aber von weitaus grösserer Bedeutung sei für den Ausgang des Verfahrens, warum er den Nordirak erst im Januar 2008 verlassen habe. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis in I._______ habe er über syrisches Territorium zu fliehen versucht. An der Grenze zum Libanon sei er von den syrischen Behörden angehalten, einen Monat lang im (…)- Gefängnis von M._______ festgehalten und anschliessend an die irakische Grenze gestellt worden. Ihm sei deshalb keine Alternative geblieben, als erneut nach I._______ zurückzukehren. Er sei als Verräter unter dem Druck der PKK und als PKK-Kämpfer unter dem Druck türkischer Geheimdienste JITEM und MIT gestanden, und das enge Bündnis der USA mit den kurdischen Parteien KDP (und PUK) habe seine Situation zusätzlich verschlechtert. Nach dem 11. September 2001 sei für ihn die Flucht nach Europa schwieriger geworden. Er habe fast zehn Jahre lang auf die günstige Gelegenheit zur Flucht warten müssen. Das IKRK betreue im Regelfall keine gemeinrechtlich inhaftierten Personen, weshalb die vom BFM ins Feld geführte Vermutung, er könnte aus anderen als den geltend gemachten Gründen im (…)gefängnis von I._______ gewesen sein, wenig wahrscheinlich sei. Das Entlassungsdatum aus dem Gefängnis stehe aufgrund dieses Dokuments fest, auch wenn er sich selber nicht mehr genau daran erinnert habe. Da er sich in Bezug auf den Haftgrund in I._______ in einem Beweisnotstand befinde, versuche er, über seine früheren Kontakte im Nordirak ein Leumundszeugnis respektive den Strafregisterauszug zu beschaffen. Ausserdem könnten wohl die IKRK-Vertretungen in Genf oder in I._______ Auskunft geben. Der Hinweis des BFM, es habe die Ungereimtheiten nicht in abschliessender Weise aufgelistet, sei nicht justiziabel und ermöglichten weder der Partei noch dem Gericht eine substantielle Auseinandersetzung. Seine Anwesenheit in der Akademie der PKK und seine Funktion als Instruktor mit Kommandogewalt könne er im Übrigen mit den eingereichten Fotos vom (…)1997 belegen. Er habe nie als Kandidat für das Zentralkomitee der PKK kandidiert. Die beiden Berichte vom 17. Juli 2004 und 5. März 2006 von Ärzten aus I._______ dokumentierten seine damaligen gesundheitlichen Probleme. Als ehemaliger PKK-Kämpfer und politischer Akteur für
E-5129/2009 die PKK sei er in der Türkei eine gesuchte Person und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 3.2.3 In den eingereichten Referenzschreiben von drei Gesinnungsgenossen und zwei französischen Journalisten wird namentlich bestätigt, - dass der Beschwerdeführer bei der Guerilla gewesen sei, sich wegen der im Jahr 1991 erfrorenen Füsse in Deutschland habe behandeln lassen, von 1992 bis 1993 als Mitglied der Leitung der PKK in Europa unter dem Decknamen (…) tätig gewesen sei, für die ERNK Massenveranstaltungen durchgeführt habe, für die Abteilung für politische Ausbildung verantwortlich gewesen sei und sich nach dem Gefängnisaufenthalt bei der KDP bis 2008 weiterhin in Süd-Kurdistan aufgehalten habe (Schreiben vom 30. August 2009 eines Gründungsmitglieds der PKK); - dass der Beschwerdeführer sich 1989 in der Region Botan-J._______ aufgehalten habe, nachdem er aus dem Bekaa-Tal her gekommen sei, und noch im Herbst 1989 in der PKK aktiv gewesen sei, dass er 1997 von der KDP festgenommen worden sei, sich nach der Haftverbüssung von der PKK getrennt habe und in "Süd-Kurdistan" (= Nordirak) geblieben sei (Schreiben vom 24. August 2009 eines PKK- Gesinnungsgenossen); - dass er 1994 nach Damaskus zurückgekehrt und sich erneut am Guerillakampf beteiligt habe, nach einem Gefecht von der irakischen KDP 1997 ungefähr ein Jahr lang festgehalten worden sei, die türkischen Sicherheitskräfte über ihn als Kämpfer Bescheid wüssten und auch die PKK mit ihm als Abtrünnigem abrechnen werde (Schreiben eines PKK- Genossen vom 1. September 2009); - dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005/06 für (…) in Kurdistan inklusive Irak von einem französischen Fernsehjournalisten verpflichtet worden sei (Schreiben vom 9. September 2009), - dass er für einen anderen Journalisten und Kulturschaffenden von Februar 2003 bis November 2007 in Kurdistan inklusive Irak als Ratgeber fungiert habe (Schreiben vom 15. September 2009). 3.2.4 Dem ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2010 in regelmässiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung stehe. Ihm wird von den behandelnden, auf Gewalt- und Folteropfer spezialisierten Fachpersonen eine "Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung" (ICD-10 F43.1) und eine "Rezidivierende Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode" (ICD-10 F33.1) attestiert. Gemäss Anamnese, welche im Verlaufe der Therapie habe erstellt werden können, habe er ab dem Gymnasium
E-5129/2009 bis 2008 wiederholt mit Gewalt und Todesdrohungen verbundene Verhaftungen, Verhöre, Langzeitinhaftierungen unter gesundheitsschädigenden Bedingungen, psychische und physische Folter (als Opfer wie als Zeuge) und in Syrien täglich Folter mit Elektroschocks und "palästinensischem Aufhängen" erlebt. Als Guerillakämpfer habe er wiederholt Todesangst gehabt, sei oft nur knapp mit dem Leben davon gekommen und sei Zeuge grausamer Ermordungen seiner Kampfgefährten geworden. Sein Leben innerhalb der hochdisziplinierten PKK habe er so beschrieben, dass ihm weder eine eigene Meinung, noch Rechte oder ein Mindestmass an Privatleben zugebilligt worden seien. Seinen Sinneswandel und das Abwenden von der PKK habe er gut nachvollziehbar aufzeigen können. Im Laufe der Behandlung stellten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer habe grosse Konzentrationsschwierigkeiten, namentlich im Verlauf von Gesprächen, in denen er Stresssituationen unterworfen werde. Dies sei namentlich dann zu beobachten, wenn er durch Nachfragen unter Druck gerate, insbesondere bei Fragen nach eigenen Erlebnissen. Er zeige sich in solchen Situationen unfähig, Erlebtes widerspruchsfrei, erlebnisnah und detailgetreu oder chronologisch zu schildern und sei ausserstande, seine Gedanken zu ordnen. Es existierten aus medizinischer Hinsicht deutliche Indizien auf häufiges intrusives Wiedererleben von traumatischen Erfahrungen und es sei ein Vermeidungsverhalten festzustellen in Bezug auf das Berichten über traumatische Inhalte. Er sehe den eigenen Tod als Option, falls sich seine gegenwärtige, eher hoffnungslose Situation zuspitzen würde. Er funktioniere im Alltagsleben einzig deshalb, weil er "sich voll und ganz" dem Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden verschrieben habe; darin erkenne er den Lebenssinn und den Sinn für seine Leiden. Seine psychische Stabilität könnte bei andauernder unsicherer Lebensperspektive abnehmen. 3.2.5 Im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels vom 7. März 2012 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest, verwies auf die in der angefochtenen Verfügung festgestellten unglaubhaften Vorbringen, stellte die Aussagekraft des Arztberichts in Bezug auf die Glaubhaftigkeit in Frage und führte aus, der Beschwerdeführer habe "bezeichnenderweise" seine psychischen Beschwerden erst nach dem negativen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Es sei bekannt, dass vom Wegweisungsvollzug Betroffene, deren Traum von einer Existenz in der Schweiz sich in Luft aufgelöst habe, Depressionen und suizidale Gedanken haben können. Der Suizidalität könne medikamentös entgegengetreten werden, also seien Selbstmordabsichten unter dem menschenrechtlichen und dem ausländerrechtlichen Blickwinkel unbeachtlich.
E-5129/2009 3.2.6 Mit Schreiben vom 29. März 2012 rügte der Beschwerdeführer, dass das BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit zur Argumentation in der Beschwerde nicht Stellung bezogen und bezüglich des Arztberichts hiezu unpassende Urteile zitiere: Der ärztliche Bericht vom 6. Mai 2011 überzeuge mit differenzierten und nicht einseitig zu seinen Gunsten ausgefallenen Ausführungen, weshalb sein Fall nicht mit den vom BFM angeführten Fällen vergleichbar sei. Dem Vorwurf der nachträglichen Geltendmachung psychischer Beschwerden hielt er entgegen, dass er sich bereits bei der EVZ-Befragung vom 13. März 2008 (B2 S. 6) als gesundheitlich und auch psychisch angeschlagen bezeichnet habe. 3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht ist über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu befinden, bevor geprüft wird, ob Ausschliessungsgründe im Sinne von Art. 1F FK vorliegen (vgl. BVGE 2011/29 E. 6 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht beachtet vorliegend diesen "inclusion before exclusion"-Grundsatz, zumal eine gründliche Abwägung zwischen dem Schutzinteresse und -bedürfnis des Beschwerdeführers einerseits und der Verwerflichkeit seiner mutmasslichen Taten und der Schuldfrage anderseits vorzunehmen ist. 3.3.1 3.3.1.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hinweist. Es kann hierbei auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn nicht im Laufe des Beschwerdeverfahren sich weitere Erkenntnisse erschlossen hätten, wäre die angefochtene Verfügung wohl in Nachvollzug deren Begründung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. 3.3.1.2 Aufgrund aller über den Beschwerdeführer erhältlichen Unterlagen, auch jener aus Deutschland, ist davon auszugehen, dass er nach seinem Schulausschluss im Jahr 1980 bis 1985 arbeitstätig gewesen ist. Etwa im Zeitraum seines Freispruchs durch (…ein Gericht…) vom (…) 1985 dürfte er sich der PKK angeschlossen haben. Nach eigenen Angaben ist er 1989 aktives und militantes PKK-Mitglied, das heisst Teil deren Guerilla, geworden. Laut einer Bestätigung eines ehemaligen PKK- Gründungsmitglieds soll er zudem unter dem Decknamen "(…)" – von der Bedeutung her "(…)" – bei der ERNK in der Position eines Instruktors mit Kommandogewalt tätig gewesen sein. Diese Funktion habe er auch während seines Aufenthalts in Deutschland (1991-1993) innegehabt. Er gab an, nur während einiger Jahre (1989-1991) bei der PKK-Guerilla im so genannten Botan-Gebiet – im Sprachgebrauch der PKK das Gebiet süd-
E-5129/2009 lich des Van-Sees (östliche Teile der Provinzen Bitlis und Siirt, die Provinz Şırnak, Südwesten der Provinz Van sowie westlicher Teil der Provinz Hakkâri) bis zur nordirakischen Region um Sirnak – im Einsatz gestanden zu sein. Anderseits gibt er an, er sei im Rahmen einer Militäroperation in Begleitung von Guerillas in der Nähe von I._______ Ende 1997/Anfang 1998 unterwegs gewesen und von den Peshmergas festgenommen worden. Einzelne Hinweise in den Akten lassen auf eine hohe Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bei der ERNK, andere bloss auf eine Mitgliedschaft und Tätigkeiten innerhalb der ERNK schliessen. Jedenfalls schätzte er selber seine bisherigen Tätigkeiten oder seinen Bekanntheitsgrad offenbar als so linientreu und erfolgreich ein, dass er einmal erklärt hat, er wäre problemlos als Kandidat ins Zentralkomitee der PKK gewählt worden, hätte er dafür Interesse gezeigt (Beschwerde S. 12). In Deutschland habe er "die politische Mobilisierungsarbeit in verantwortlicher Stellung" geleitet (Beschwerde, S. 7). Sowohl sein dortiger Aufenthalt im Auftrag der PKK, seine Aktivitäten für diese Organisation und die ERNK, seine stets loyal erfüllte Verpflichtung, den Befehlen der PKK-Führung zu gehorchen (und zu diesem Zweck auch Unwahrheiten im deutschen Asylverfahren zu erzählen) und seine auf Befehl der PKK erfolgte Rückkehr in die Kampfgebiete trotz schwerer Verletzungen erscheinen als glaubhaft und stellen Indizien für eine wichtige Stellung innerhalb der PKK und der ERNK dar. Darauf deuten auch die Unterstützungsschreiben früherer PKK-Mitglieder, darunter eine als Gründungs- und Führungsmitglied der PKK bekannte Person, sowie die eingereichten Fotografien (Beschwerdeführer im Gespräch mit Abdullah Öcalan in einem Lager, in der Akademie der PKK und persönlich in kleinerem Rahmen) hin. 3.3.1.3 Allerdings waren vom Beschwerdeführer über seine konkreten Tätigkeiten und Erlebnisse, sei es als Guerilla, sei es als Verantwortlicher innerhalb der ERNK, insgesamt kaum Details zu erfahren, obschon er in diesen Bereichen jahrelang tätig gewesen sein muss und wiederholt dazu befragt worden ist. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2011, der ein aussagekräftiges, in sich stimmiges Bild über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers vermittelt, ist hierzu zu entnehmen, dass er mit grösster Wahrscheinlichkeit massive Gewaltereignisse – gemäss dem Beschwerdeführers als Opfer oder Zeuge – erlebt haben muss. Da die schweren Erlebnisse ihn offenbar in psychischer Hinsicht so stark beeinflusst haben, baue er automatisch ein hohes Misstrauen auf, wenn ihm jemand Fragen zur Biographie und zu den eigenen Erlebnissen stelle. Dieser Interpretatihttp://de.wikipedia.org/wiki/%C5%9E%C4%B1rnak_(Provinz) http://de.wikipedia.org/wiki/Hakk%C3%A2ri
E-5129/2009 on seines abblockenden Verhaltens aus ärztlicher Sicht stellt sich aus der Warte des Gerichts die Erkenntnis gegenüber, dass der langjährige professionelle Kämpfer und PKK-Funktionär über vieles nicht sprechen will oder allenfalls aufgrund seiner von der Organisation auferlegten Schweigepflicht nicht sprechen darf. Eine Nachbefragung zu den vielen offenen Fragen, den Lücken im Lebenslauf und den Widersprüchen erscheint dem Gericht nicht als zielführend: Dem geistig beweglichen und in Befragungen sowie Verhören geübten Beschwerdeführer wird es weiterhin – wie bereits bei den Befragungen durch die Vorinstanz – gelingen, in verschiedene Identitäten und Rollen zu schlüpfen, Falschangaben selbstsicher mit Detailnennungen zu vertreten, belegte Vorhalte zu anerkennen und anderes zu verschweigen, so dass es stets äusserst schwierig bleibt zu erkennen, wann er die Wahrheit sagt, wann er Abstriche davon macht, wann er bewusst lügt und wann er sich bloss täuscht oder nicht mehr erinnert. So gab er jedenfalls bis anhin zu, in Asylverfahren im Auftrag der PKK gelogen zu haben und hat auch im Übrigen klar gemacht, dass er die Befehle der Organisation stets über seinen eigenen Willen und seinen eigenen Vorteil gestellt hat. Den behandelnden Fachärzten und der Psychologin, die sich auf Gewalt- und Folteropfer spezialisiert haben, hat er offenbar nichts über seinen (…) Gefängnisaufenthalt in I._______ im Jahr 1998 erzählt – derartige Hinweise fehlen in der Anamnese (vgl. Arztbericht vom 6. Mai 2011; act. 13/3-13) –, ein Vorbringen, dass nach Überzeugung des Gerichts glaubhaft ist. Hingegen hat er in jenem Rahmen für den Zeitraum bis 2008 von vielen Verhaftungen, Verhören, langen Inhaftierung unter gesundheitsschädigenden Bedingungen und Folterungen (letztere auf syrische und türkische Einrichtungen bezogen), berichtet. 3.3.1.4 Die folgenden Sachverhaltselemente erscheinen als glaubhaft: - die Mitgliedschaft in der PKK, die langjährigen Kampfeinsätze als Guerilla bei der PKK ab den späteren 80er Jahren, in der Türkei namentlich im Botan-Gebiet und in K._______ sowie in Libanon, Syrien und im Irak; - die Mitgliedschaft und verschiedene Kader- und Vorgesetztenfunktionen bei der ERNK, namentlich als Instruktor mit Kommandogewalt und als Agitator und Organisator von Massenveranstaltungen in Deutschland; - die private Bekanntschaft mit dem PKK-Führer Abdullah Öcalan und weiteren hohen Kaderleuten der PKK und der ERNK; - der Teilnahme an der Leitung der PKK Europa während seines Deutschlandaufenthaltes; - der militärische Einsatz als Verantwortlicher eines Verbandes der PKK oder der ERNK im Jahr 1998;
E-5129/2009 - der Gefängnisaufenthalt in I._______ (vgl. IKRK-Bericht vom 29. Dezember 1998: fünf Besuche zwischen 21. Mai und 21. November 1998; Dauer gemäss Beschwerdeführer: […]). Ungeklärt sind namentlich geblieben: - die persönlichen Aktivitäten als Guerilla, der Zeitpunkt der Beendigung dieser Kampfeinsätze, die Funktion und die Verantwortung innerhalb der Kampftruppe bleiben nicht geklärt; - die eigene Verwicklung in schwere Gewalthandlungen als Guerilla, welche offenbar – und wohl nicht nur als Opfer und Zeuge, sondern bestimmt auch als Täter – schwere physische, psychische und (…) Symptome bei ihm ausgelöst haben; - die allfällige Begehung oder Anordnung von Kriegsverbrechen oder Handlungen gegen die Menschlichkeit; - die eigenen Aufgaben, Aktivitäten und Verantwortlichkeiten bei der ERNK (angeblich ab 1988) sowie der Zeitpunkt und die Art der Beendigung seiner Tätigkeiten für die ERNK; - die Art des Kampfeinsatzes im Jahr 1998, bei welchem der Beschwerdeführer von der KDP gefasst und inhaftiert worden ist sowie seine Rolle und seine militärische Funktion; - die Art seiner Kontakte zur türkischen Presse, den türkischen Behörden und namentlich den türkischen Geheimdienstkreisen während oder nach seinem Gefängnisaufenthalt; - seine Tätigkeit seit seiner Freilassung Ende 1998. Gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen neben den soeben aufgeführten Unklarheiten auch – die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten erheblichen Ungereimtheiten; – die grosse Lücken aufweisende Darstellung seiner Handlungen und Aufenthalte zwischen Ende 1998 bis Januar 2008; – die angebliche Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der KDP (ab 2002), welche aus folgenden Gründen wenig glaubhaft erscheint: Diese Beschäftigung geschah mitunter in einem Zeitraum, wo sich die in ihren Einsatz- und Retablierungsgebieten schwer bedrängte Guerilla und andere Unter- und Folgeorganisationen der PKK im Auftrag ihrer Führer mit ihren Basen ab 2000 im Nordirak definitiv festzusetzen, zu retablieren und neu zu strukturieren hatten. Die Organisationen hatten sich in dieser Periode mit den Machtverhältnissen im Irak arrangieren müssen, wollten sie als in politischer und militärischer Hinsicht bedrängte Organisationen überleben. Der Hinweis, nach Verhaftung durch die KDP beziehungsweise die Freilassung in I._______ (1998) bis zur Ausreise (2008) in
E-5129/2009 I._______ verblieben zu sein und ab dem Jahr 2002 für die KDP regelmässig L._______ (…) verrichtet, Reisewillige im Gebiet gegen Lohn der KDP begleitet oder beraten zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Die zehnjährigen Aufenthaltsdauer ist mit derart vagen und mageren Informationen beschrieben worden, dass auch die eingereichten Bestätigungen Kulturschaffender höchstens punktuell Hinweise auf seine damalige Tätigkeiten und organisatorischen Zugehörigkeiten geben können. Der angeblich von türkischen Behörden (Armee, Geheimdienste) und von der eigenen PKK gesuchte Beschwerdeführer dürfte andere Beweggründe als die angegebenen gehabt haben, um fast noch ein Jahrzehnt lang (seit 1998) dort auszuharren. Dass er während und nach seiner Haft nach eigenen Angaben mit der türkischen Presse, mit türkischen Behörden inklusive deren Geheimdienstkreisen im Kontakt gestanden sein will, erhöht die Unbestimmtheit seiner inneren Haltung, seiner Loyalitäten und seiner Aktivitäten in dieser Phase. Gewiss hätten ihm seine von Europa aus finanzierenden Brüder eine schnellere Ausreisemöglichkeit verschafft, wenn er sie darum ersucht hätte, und eine frühere Ausreise wäre bestimmt möglich gewesen. Die letzten zehn Jahre vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz sind damit offenkundig mit Schutzbehauptungen angereichert. Entweder war der Beschwerdeführer in dieser Zeit nach wie vor in dieser oder jener Form für die PKK und/oder die ERNK tätig, oder er hat sich in einer Weise mit der KDP, den Macht- und Lebensverhältnisse in Nordirak und den dort aktiven türkischen Stellen arrangiert, dass er sich in diesem Gebiet in keiner Gefährdungslage mehr befand. So oder so bleibt der Zeitraum von der Haftentlassung im Jahr 1998 bis zum 10. März 2008 als massive Lücke in der Biographie des Beschwerdeführers bestehen. 3.3.1.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden und Geheimdienste zur Verfügung stehendes oder beschafftes Datenund Bildmaterial (Registrierungen, Filmaufnahmen), insbesondere Gefangenenlisten sowie Geheimdienstinformationen aus den Einsatzgebieten der Guerillas der PKK, namentlich auch aus dem Nordirak, laufend ausgewertet haben, um Exponenten der PKK, die insbesondere noch Führungsarbeiten verrichtet haben, habhaft zu werden. Mithin dürfte der Beschwerdeführer wohl der Türkei bekannt sein. Bei einer Rückführung hätte er mit Verhaftung, Verhören und – je nach Wissensstand der türkischen Behörden – mit weit schwerwiegenderen Massnahmen zu rechnen. Bei dieser Sachlage dürften sich die Sicherheitsorgane der Türkei kaum dafür interessieren, dass er sich seit 1998 von den Zielen der PKK abgewandt habe und dass er damals oder seither in I._______ mit türki-
E-5129/2009 schen Stellen (Presse, Behörden, Geheimdienst) in einem – kooperierenden? – Kontakt gestanden sein soll. Inwieweit die angebliche Abkehr von der Doktrin der PKK den absoluten Gewaltverzicht beinhaltet oder ihr "nur" eine politisch-strategische oder auf die Organisation bezogene Meinungsdifferenz zu Grunde liegt, ist unbekannt; seinen Ärzten hat der Beschwerdeführer jedenfalls erklärt, er sehe heute den "ganzen Lebenssinn und auch den Sinn für sein Leiden" darin, sich weiterhin "voll und ganz" dem Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden zu widmen. Mithin ist bei ihm weiterhin ein erhebliches Mass an Widerstandsgeist gegen zentrale türkische Interessen vorhanden, wobei wie gesagt die Form des Kampfes, wie er ihn heute führen will, wohl nur ihm selbst bekannt ist. Bei allen nachgewiesenen Lügen, Ungereimtheiten, Widersprüchen und Lücken ist insgesamt von einer überwiegend glaubhaft gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen. Er erfüllt demnach grundsätzlich die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. 3.3.2 Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund der mutmasslich vom Beschwerdeführer verübten Straftaten ein Grund zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gegeben ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1 m.w.H.). 3.3.2.1 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. Diese Ausschlussbestimmung ist − ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) − restriktiv auszulegen. Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub. Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortung des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Or-
E-5129/2009 ganisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen. In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen. Bezüglich des Beweismassstabes bedarf es "ernsthafter Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat. Weiter ist unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation wie der PKK, der ARGK, HPG und ERNK, deren Handlungen und Methoden zweifellos mitunter von extremer Gewalt zeugten, sowie Handlungen für die ERNK die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Stellung und Einflussnahme der in Frage stehenden Führungspersonen mit zu berücksichtigen (vgl. auch dazu EMARK 2006 Nr. 29 E. 6.2). Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen. Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen. 3.3.2.2 Die blosse Tatsache der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur PKK und zur ERNK kann nicht allein mit der Begründung, diese Organisationen seien im Laufe der Jahre für zahlreiche Straftaten verant-
E-5129/2009 wortlich gewesen, die sich nicht nur gegen die türkische Armee, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung sowie Kritiker und Abtrünnige gerichtet hätten, zum Ausschluss vom flüchtlingsrechtlichen Schutz führen. Eine pauschale und ohne Erörterung seiner Stellung und Verantwortlichkeit innerhalb der Organisationen angenommene Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für von dieser Organisation begangene Gewaltakte fiele – wenn überhaupt – nur dann in Betracht, wenn die Schweiz die PKK offiziell zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren. Dies ist indessen im heutigen Zeitpunkt nicht der Fall, weshalb die Mitgliedschaft bei der PKK oder der ERNK als solche keinen Straftatbestand erfüllt. In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen. Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, deren Handlungen und Methoden mitunter von extremer Gewalt zeugen, die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Stellung und die Einflussnahme der fraglichen Führungspersonen mit zu berücksichtigen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29 E. 6.2). 3.3.2.3 Es muss im Folgenden geprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer persönlich begangenen Taten oder die von ihm als Vorgesetzter zu verantwortenden Taten seiner Unterstellten den Anforderungen von Art. 1 F Bst. b FK für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft genügen. Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen oder Verbrechen eine nichtpolitische Straftat darstellt, welche unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1 F Bst. b FK fällt, oder eine politische, welche nicht von dieser Ausschlussbestimmung erfasst wird, hält sich das Bundesverwaltungsgericht an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Auslieferungsrecht (vgl. insbes. BGE 106 Ib 297). Dabei ist in erster Linie zu beachten, um was für ein Verbrechen es sich handelt und welcher Zweck mit der Straftat verfolgt wurde. Bei der Begehung eines politischen Deliktes muss ein enger und direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck und Ziel des Verbrechens bestehen. Bei der Straftat soll auch das politische Ele-
E-5129/2009 ment dasjenige nach gemeinem Recht überwiegen. Dies ist nicht der Fall, wenn die begangenen Straftaten in grobem Missverhältnis zu dem angeblich erstrebten Ziel stehen. Wird die Straftat besonders grausam begangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der politische Charakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt überwiegend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR- Richtlinien, Ziff. 15). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die auf dem Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. (vgl. BGE 106 Ib 307, BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8). Die Tätigkeiten als aktiver und militanter PKK-Guerilla sowie jene als Führungsperson mit Kommandogewalt bei der ERNK und in der Leitung der PKK (Europa) wurden glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer betätigte sich seit Jahren für diese Organisationen, zuerst als Guerilla (1989- 1991), und dann, während seines Deutschland-Aufenthaltes (1991-1994), vor allem in der politischen Arbeit. Nachdem er von der PKK-Leitung zurückbeordert worden war, sei er in Syrien wiederum in der politischen Arbeit tätig gewesen. Aus dem Umstand, dass er 1997 mit einem Guerilla- Verband, welchem er sich angeschlossen habe, ins irakisch-türkische Grenzgebiet eingedrungen ist, ist allerdings ohne weiteres zu folgern, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung Ende 1997 dauernd oder immer wieder selber an militärischen Aktionen teilgenommen hat und zwar in dieser Phase seiner Kampfbeteiligung in der Rolle eines Vorgesetzten mit militärischer Befehlsgewalt. Inwieweit dies auch noch gelten mag für die Zeit nach seiner Entlassung aus der KDP-Haft bleibt ungeklärt. Seine militärischen und politischen Tätigkeiten übte er offenbar freiwillig aus. Er unterstützte damit militante Organisationen im Bewusstsein darum, dass sie sich terroristischer Mittel bedienten und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren. Die zahlreichen persönlichen Erlebnisse und wohl auch die Gewaltakte der PKK, welche sich wie bekannt nicht nur gegen bewaffnete Militärpersonen, sondern auch gegen Unbewaffnete, Zivilpersonen und Abtrünnige der PKK gerichtet haben, hinterliessen bei ihm schwere physische und psychische Wunden.
E-5129/2009 Über viele Jahre hinweg war er ein linientreuer und pflichtbewusster Gefolgsmann von Abdullah Öcalans gewesen und hat sich selbstlos und aufopfernd für die Anliegen seiner Organisationen eingesetzt – andernfalls er es nicht zu einer politischen Führungsfunktion und zu derjenigen eines Vorgesetzten mit Kommandogewalt gebracht hätte. Er blendete indessen weitgehend Details zu konkreten eigenen Tätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer war mit Sicherheit mitverantwortlich für schwere Gewaltakte im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen Militär. Er wird in seiner Guerilla-Tätigkeit selber getötet, misshandelt und verletzt haben und später die Ausführung solcher Taten in seiner Vorgesetztenfunktion angeordnet und zu verantworten haben. Der eingereichte ärztliche Bericht, der unter anderem im Wesentlichen auf den gegenüber den Ärzten angegebenen Ereignissen basiert, spricht eindeutig für das persönliche Erleben von schweren psychisch belastenden Gewaltereignissen. Zwar ergibt sich aus den Akten kein einziger gesicherter oder konkreter Hinweis dafür, dass er persönlich an Übergriffen auf Unbewaffnete und die Zivilbevölkerung oder an sonstigen Gräueltaten direkt oder indirekt beteiligt war; mit Sicherheit erstellt aufgrund seiner Angaben ist nur seine Teilnahme an jahrelangen Guerillatätigkeiten in den klassischen Einsatzgebieten der PKK. In Lehre und Rechtsprechung wird militärischen Operationen im Rahmen von internen bewaffneten Konflikte und Aufständen in der Regel der politische Charakter anerkannt, und die Tötung von Menschen, die im Rahmen eines Bürgerkrieges oder eines offenen bewaffneten Konflikts erfolgt ist, wird im Auslieferungsrecht als "angemessenes Mittel" gesehen (BGE 106 Ib 107, S. 310, m.w.H.; BVGE 2011/29, E. 8.3.3.2; WALTER KÄLIN / JÖRG KÜNZLI, Article 1F(b): Freedom Fighters, Terrorists and the Notion of Serious Non-Political Crimes, International Journal of Refugee Law, 2000/12, Special Supplementary Issue, Winter 2000, S. 67). Zwar liegen vorliegend kaum gesicherte Anhaltspunkte vor, um die wenigen pauschal geltend gemachten aktenkundigen Handlungen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig oder nicht politisch zu bezeichnen. Gerade aber sein eisernes Schweigen über seine vom ihm getätigten oder angeordneten militärischen Aktionen und sein offensichtliches Vertuschen weiterer Beteiligung an Kampfhandlungen nach seiner Rückkehr von Deutschland sind aber zu seinen Ungunsten als starke Indizien dafür anzunehmen, dass er persönlich für schwere Straftaten im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK – und möglicherweise auch für solche im Sinne von
E-5129/2009 Art. 1 F Bst. a FK – verantwortlich ist, wobei die Delikte, deren er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit schuldig gemacht hat – namentlich Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen und Folterungen von Gefangenen und Abtrünnigen – nicht als überwiegend politisch zu qualifizieren sind. Jedenfalls sind in seinem Verschweigen und Verleugnen ernsthafte Gründe für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes zu erblicken. 3.3.2.4 Schliesslich ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Die Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der wahrscheinlichen Straftaten des Beschwerdeführers und seiner subjektiven Schuld einerseits sowie seinem Schutzinteresse vor einer drohenden Verfolgung im Heimatstaat andererseits vermag zu keinem anderen Resultat als zu dem des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Wohl liegen die mutmasslichen Straftaten bereits viele Jahre zurück. Der Beschwerdeführer musste sich gemäss Aktenlage nie in einem strafrechtlichen Prozess für seine mutmasslichen Verbrechen und Untaten verantworten. Er hat stets eisern zu eigenen Untaten und Verantwortlichkeiten geschwiegen und erging sich in den Anhörungen in Gemeinplätzen. Einzig gegenüber den Ärzten fand offenbar eine gewisse Öffnung statt, wobei er sich in diesem Rahmen zwar als Opfer und Zeuge von schrecklichen Handlungen, nie aber als Täter outete. Vergebens sucht man in seinen Äusserungen nach dem Ansatz einer Selbstreflexion oder einer Reue in Bezug auf sein eigenes Handeln. Seinen Aussagen zufolge soll er sich von den zu eigen gemachten Zielen der PKK im Zeitraum seines Gefängnisaufenthalts im Nordirak innerlich gelöst haben. Während der zehn folgenden Jahre und danach – bis zum heutigen Tag – ist jedoch eine ernsthaftes und glaubhafte Distanzierung von früheren Handlungen und damit ein inneres Abrücken von Gewaltanwendung als legitimes Mittel immer noch nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der jüngst (nämlich im Jahr 2010) von den Ärzten erkannte Ansatz einer Aufarbeitung von Erlebnissen – wie gesagt: ausschliesslich aus der Opfer- und Zeugensicht – wohl erst durch den negativen Entscheid des BFM in Gang gekommen sein dürfte. So hat er jedoch seinen behandelnden Ärzten immer noch erklärt, weiterhin die Strategie zu verfolgen, sich voll und ganz dem Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden zu widmen und darin seinen ganzen Lebenssinn und den Sinn für sein Leiden zu sehen. Ohne dass das Gericht basierend auf den protokollierten Aussagen und den Rechtsschriften des Beschwerdeführers sowie aufgrund des
E-5129/2009 ärztlichen Berichts vom Mai 2011 eine Prognose abgeben könnte und wollte hinsichtlich einer künftigen Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer, stellen seine fehlende innere Distanzierung vom bewaffneten Kampf unter Inkaufnahme unschuldiger Opfer und die vielen Unklarheiten über seine Aktivitäten namentlich seit seiner Rückkehr von Deutschland letztlich den Grund dar, weshalb das Gericht im Zeitablauf keinen bedeutenden Aspekt erblickt, der den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft als unverhältnismässig erscheinen liesse, zumal der Beschwerdeführer, wie noch zu begründen sein wird, vorläufig aufzunehmen ist und der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht die Rückschaffung in sein Heimatland zur Folge hat. Nach dem Gesagten ist das Schutzinteresse des Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seiner mutmasslich begangenen Verbrechen und Untaten und seiner subjektiven Schuld als geringer zu gewichten. Folglich ist sein Ausschluss vom Anwendungsbereich der Konvention auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angebracht. 3.3.2.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen als Flüchtling, ist aber gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend zu korrigieren. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E-5129/2009 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; er ist insbesondere nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt, und er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei wegen seiner bisherigen Tätigkeiten und Funktionen innerhalb der PKK und deren Nachfolgeorganisationen glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich daher mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr Verhören unterzogen würde und mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Folter und menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt sein dürfte. Der Beschwerdeführer ist demzufolge vorläufig aufzunehmen. 6. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen somit insoweit gutzuheissen, als beantragt wird, es sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK von der Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen ist. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 sind demzufolge aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E-5129/2009 7. Das BFM erhob gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung für das Verfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Diese auf Art. 17b Abs. 4 AsylG basierende Gebühr ist von der Vorinstanz zu Unrecht erhoben worden, da der Beschwerdeführer nach Beendigung des ersten Asylverfahrens (Juli 1989) und vor dem Stellen des zweiten Asylgesuchs (März 2008) sich mitunter im Heimatland aufgehalten hat (vgl. dazu A1 S. 5 f., B9 S. 3f., B25 S. 3) und dieser Tatbestand gemäss der genannten Gesetzesbestimmung eine Gebührenerhebung ausschliesst. Die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben. Für den Fall, dass die Gebühr vom Beschwerdeführer bereits bezahlt wurde, ist deshalb das BFM anzuweisen, ihm den entsprechenden Betrag zurückzuerstatten. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens im Umfang eines Drittels – er unterlag in den wesentlichen Bereichen der Beschwerdeanträge, bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bei der Gewährung des Asyls, bei der Anordnung der Wegweisung und obsiegte lediglich im Bereich des Wegweisungsvollzugs und der ihm vom BFM auferlegten Gebühr – ein entsprechend reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 8.2 Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7, Art.9 und Art.13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Die eingereichte Honorarnote weist bei einem nachvollziehbaren Zeitaufwand von 13,33 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 240.–, Barauslagen im Betrag von Fr. 148.– und einem Mehrwertsteueransatz von 8% Gesamtaufwendungen von Fr. 3615.– aus. Gemäss dem Grad des Obsiegens beläuft sich der zu entschädigende Aufwand demnach auf Fr. 1205.–. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen.
E-5129/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen bezüglich der Ziffer 1 und vollständig bezüglich der Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffer 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Gesuchsteller wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen." Die Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) sowie 6 (Gebühr) werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die von ihm mit Verfügung vom 14. Juli 2009 erhobene Gebühr von Fr. 600.– zurückzuerstatten, falls er diese Gebühr bezahlt haben sollte. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1205.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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