Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.08.2009 E-5126/2009

28 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,092 mots·~15 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-5126/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Gambia, vertreten durch Necmettin Isler, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5126/2009 A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Gambia im Frühling 2009, reiste am 29. April 2009 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2009 wurde er im Empfangszentrum Vallorbe befragt. Dabei machte er geltend, er sei minderjährig. B. Am 7. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer als unbegleitetem Minderjährigen gestützt auf Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Vertrauensperson beigeordnet. C. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 im Beisein seiner Vertrauensperson gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, habe immer dort gelebt und das Dorf nie verlassen. Er habe keine öffentliche Schule besucht und nur den Koran gelernt. Seine Familie habe eigene Felder bewirtschaftet. Eines Tages habe er mit seinem Karren, der von einem Pferd gezogen worden sei, eine alte Frau angefahren und am Rücken verletzt. Er habe die Frau auf seinem Karren ins nächstgelegene Krankenhaus gebracht. Dort habe ihm der Arzt nach einer kurzen Untersuchung mitgeteilt, die Frau sei tot. Der Arzt habe ihn aufgefordert, dies der Familie der Verstorbenen mitzuteilen. Er habe jedoch Angst gehabt, weshalb er den Karren habe stehen lassen und umgehend nach Senegal gereist sei. Von dort aus sei er weiter über Mali, Niger und dann zu Fuss durch die Wüste nach Libyen gegangen. Von Libyen aus sei er mit dem Boot nach Italien weitergereist. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 15. Juli 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. August 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Un- E-5126/2009 zumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und im Falle des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sie in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19 ff). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5126/2009 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auch auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Anlässlich der Befragungen habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den von seiner Familie angebauten Lebensmitteln gemacht. Sodann sei er weder in der Lage gewesen, die von ihm angefahrene Frau zu beschreiben, noch nähere Ausführungen zum Unfallhergang zu machen. Auch seien seine Vorbringen realitätsfremd, insbesondere in Bezug auf die überstürz- E-5126/2009 te Ausreise. Schliesslich würden die Vorbringen zur Reise in die Schweiz völlig der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Im Rahmen der Beschwerdebegründung nimmt der mit dem Asylverfahren bestens vertraute Rechtsvertreter des Beschwerdeführers indes zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht Stellung. Es ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen und damit den Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen als zutreffend anerkennt. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-5126/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am 14. September 1992 geboren. Nach diesen Angaben ist er heute somit knapp 17-jährig und gemäss dem schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig. Es sind daher grundsätz- E-5126/2009 lich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten. Dessen Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Demnach besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz, innerstaatliches Recht zu schaffen, das die völkerrechtlich bestehenden Rahmenbestimmungen konkretisert. Diese konkreten Normen sind sowohl im Ausländer- wie im Asylrecht – soweit nötig – geschaffen worden. So muss das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (ehemals: Art. 14a Abs. 4 ANAG) als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). 7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.6 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.6.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der minderjährige Beschwerdeführer habe alleine eine sehr weite und beschwerliche Reise unternommen, mithin sei davon auszugehen, dass er über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfüge. In Gambia würden sein Vater, sein Bruder und seine Stiefmutter leben, womit der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfüge. 7.6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfülle oder nicht, hätte das BFM spezifische Gesichtspunkte der Minderjährigkeit vor der Fällung seines Entscheids im Rahmen der Zumutbarkeit treffen müssen. Insoweit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. E-5126/2009 7.6.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., m.w.H.). 7.6.5 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. 5e.bb). 7.6.6 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenom- https://portal.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-browse.jsp# https://portal.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-browse.jsp#

E-5126/2009 men hat. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung – wenn auch knapp so doch noch hinreichend – dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Reise in die Schweiz als sehr selbständig zu erachten ist und in Gambia über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt. Weitere Überlegungen, welche sich ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers hätten abstützen lassen, wären durchaus möglich gewesen (vgl. nachstehend). In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, seines Alters sowie seiner zu seinem persönlichen Umfeld wären weitere Abklärungen, wie sie im vorgenannten Grundsatzurteil angeführt werden, vorliegend in jedem Fall unverhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt genügend abgeklärt. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 7.6.7 Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorweg festzuhalten, dass in Gambia zum heutigen Zeitpunkt keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem Sinne herrscht, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle von dort stammenden Asylsuchenden auszugehen wäre. 7.6.8 Der knapp 17-jährige Beschwerdeführer steht ein Jahr vor seiner Volljährigkeit, mithin befindet er sich nicht in einem Alter, in dem er einer ständigen Unterstützung durch Erwachsene bedarf. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er unmittelbar nachdem er vom Tod der alten Frau Kenntnis erhalten hat, das Heimatland verlassen. Er hat angeblich keine Rücksprache mit seiner Familie gesucht, sondern die Reise umgehend alleine angetreten. In der Folge ist er alleine durch verschiedene Länder gereist und hat nur jeweils zufälligerweise von einer Drittperson Unterstützung erhalten. Diese Verhaltens- und Vorgehensweise zeugt von einer erheblichen Eigenständigkeit des Beschwerdeführers. Einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit infolge Minderjährigkeit bedarf der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht. Sodann kann der Beschwerdeführer an seinen ehemaligen Wohnort in B._______ zurückkehren. Dort leben gemäss seinen eigenen Angaben sein Vater, seine Stiefmutter und sein Bruder an seiner ehemaligen Adresse. Zusammen mit ihnen hat der Beschwerdeführer vor der Ausreise das der Familie gehörende Land bestellt. In Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszu- E-5126/2009 gehen, dass seine Eltern nach wie vor in der Landwirtschaft tätig sind und mit Hilfe des Beschwerdeführers auch weiterhin für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen können. Schliesslich hat der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in B._______ verbracht. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit wenigen Monaten aufhält – bestens vertraut und verfügt über soziale Beziehungen, wogegen er hier in der Schweiz ganz auf sich alleine gestellt ist. Schliesslich sind den Akten auch keine weiteren Anhaltspunkte für individuellen Unzumutbarkeitsgründe zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund steht einer Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in sein familiäres Umfeld in Gambia nichts entgegen. Die Reisemodalitäten, wie insbesondere die Begleitung des minderjährigen Beschwerdeführers sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe werden im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. E-5126/2009 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5126/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, das C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-5126/2009 Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das C._______ (in Kopie) Seite 13

E-5126/2009 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2009 E-5126/2009 — Swissrulings