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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2009 E-5123/2009

26 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,569 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-5123/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A.________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5123/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Oktober 2007 verliess und am 17. März 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass sich im Verlauf dieses Verfahrens ergab, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2005 in C._______ und im Jahr 2007 in D._______ (unter teilweise abweichender Identität) erfolglos um Asyl nachgesucht hatte, dass die (...) Behörden ihn am 15. Januar 2008 nach C._______ überstellt hatten, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass er nach dem abgewiesenen Asylgesuch in C._______ im Februar 2006 nach E._______/Jaffna, seinem Herkunftsort, zurückgekehrt sei, wo er bis zum 28. August 2007 geblieben sei, worauf er sich bis zum 20. September 2007 in F._______, sodann bis zum 15. Oktober 2007 in G._______ aufgehalten habe, dass er in Jaffna im April 2006 einen (...) und ein (...) eröffnet habe, welcher zu einem Treffpunkt für Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geworden sei, dass der Beschwerdeführer sowie sein Angestellter am 5. Dezember 2006 von der Armee festgenommen und während dreier Tage festgehalten und misshandelt worden seien, dass er von seinem Vater wieder freigekauft und später von Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) mehrfach mit Geldforderungen bedrängt worden sei mit der Begründung, er habe auch der LTTE mit Geld geholfen, dass die EPDP seine Eltern mehrmals bedroht und am 24. August 2007 seinen Mitarbeiter entführt hätten, worauf sich der Beschwerdeführer im Vanni-Gebiet versteckt gehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-5123/2009 SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. März 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach C._______ anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2008 abwies, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2008, ein Tag vor der geplanten Rückführung nach C._______, verschwand, dass er am 13. Oktober 2008 erneut bei den Schweizer Asylbehörden um Asyl nachsuchte, worauf am 21. Oktober 2008 ein Vorgespräch und eine summarische Befragung zu seiner Person, seinem Aufenthalt seit dem 4. Juli 2008 und zu seinen Asylgründen stattfanden, dass am 3. August 2009 eine Bundesanhörung durch das BFM erfolgte, wobei der Beschwerdeführer unter anderem auch zu den Widersprüchen (Identitäts- und Reisepapiere, Wohnsitz der Eltern, Schule und Ausbildung, geltend gemachte Fluchtgründe), die sich aus den jeweiligen Angaben der in C._______ und in der Schweiz gestellten Asylgesuche ergaben, befragt wurde (vgl. act. B 20 S. 7), dass er dabei angab, seit seiner Geburt bis 1995 in E._______/Jaffna, sodann bis 2005 in Colombo, und von Juli 2006 bis Oktober 2007 wieder in E._______ bei seinen Eltern gewohnt zu haben (vgl. act. B 20 S. 3 F14), dass er nach dem rechtskräftigen Asylentscheid in C._______ nicht wieder nach Colombo, zurückgekehrt sei, weil er vor seiner ersten Ausreise dort Probleme gehabt habe (vgl. act. B 20 S. 5 F.36), dass er im Weiteren zu Protokoll gab, seit zirka einem Jahr und sechs Monaten würden seine Eltern in H._______ (ehemals Madras) in Indien leben (vgl. act. B20 S. 6 F43 ff), dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 – eröffnet am 11. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-5123/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in C._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. August 2009 dagegen Beschwerde erheben liess und dabei die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des BFM vom 10. August 2009 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe und eventualiter (sinngemäss) die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter die Feststellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-5123/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Anweisung an zuständige Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abgelehnt wird, da die Sachlage liquid ist und gestützt auf Art. 32 Abs. 1 VwVG entschieden werden kann, dass die Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorhalts, das BFM habe den Sachverhalt teils mangelhaft festgestellt (vgl. Beschwerde Ziffer 8 und 9), haltlos sind, da sie keine rechtsrelevanten Hinweise beinhalten, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Schriftenwechsel mit Replikrecht zu einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz ebenfalls abgelehnt wird, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist einen Schriftenwechsel durchzuführen und vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG darauf verzichtet, E-5123/2009 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4), dass der Beschwerdeführer in C._______, einem Mitgliedstaat der EU, unter der Identität I._______, geboren am (...), ein Asylgesuch stellte, welches durch die zuständigen Behörden am 8. Februar 2006 rechtskräftig abgelehnt wurde, dass sich gemäss den protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten und zweiten Asylverfahren in der Schweiz nach der Abweisung seines Asylantrags in C._______ keine Ereignisse zugetragen haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 28. Mai 2008 bereits die nach dem rechtskräftigen französischen Entscheid vom 8. Februar 2006 angeblich eingetretenen Ereignisse auf die offensichtliche Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hin überprüft und festgestellt hatte, dass diese nicht offensichtlich zu Tage trete, dass keine weiteren flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignisse seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 geltend gemacht werden, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen und jene in der Verfügung des BFM vom 10. August 2009 verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht die erheblichen Zweifel der Vorinstanz teilt, ob der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen E-5123/2009 Entscheid von C._______ im Jahre 2006 überhaupt nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, zumal die Rückkehr vom Beschwerdeführer nicht belegt worden ist und er selber – nachdem er anfänglich die Aufenthalte in D._______ und C._______ sowie der dort geltend gemachten Fluchtgründe (Probleme in Colombo) verschwiegen hatte – nicht sehr glaubwürdig erscheint, dass ferner das BFM auch hinsichtlich der geschilderten Unglaubhaftigkeitselemente, worauf das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 hingewiesen hat, zu stützen ist, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-5123/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss publizierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 die von der Schweizerischen Asylrekurskommission festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas unzumutbar ist, bestätigt und fortgesetzt wird, dass insgesamt im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass auch nach dem offiziellen Sieg der srilankischen Regierung über die LTTE viele Fragen offen sind, und die Sicherheitslage auch in Colombo nach wie vor prekär ist, dass für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo besonders begünstigende Faktoren voraussetzt, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer von 1995 bis 2005 in Colombo gelebt hat, wo er bis zum Level 0 (Maturität) zur Schule ging (vgl. act. B20 S. 3 F7, F14) und eine einjährige universitäre Handelsausbildung einschliesslich eines sechsmonatigen Praktikums in der (...) absolvierte, danach eine eigene (...) eröffnete sowie das von seinem Vater überschriebene Haus in J._______ (Quartier in Colombo) als Hotelbetrieb führte (vgl. act. B 17 S. 2, 3 und 10), E-5123/2009 dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Dauer in Colombo und seiner dort absolvierten Schulen und damaligen Erwerbstätigkeiten vermutungsweise über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt und gut singalesisch spricht (vgl. act. A 18 S. 7, F46), dass der Beschwerdeführer bereits in Colombo registriert war und aufgrund der Akten anzunehmen ist, er sei nach wie vor Eigentümer des von seinem Vater überschriebenen Hauses in J._______, dass sich sowohl den vorinstanzlichen Akten als auch der Beschwerdeeingabe keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen lassen (vgl. B 17 S. 9), dass der Beschwerdeführer somit Aussicht auf eine konkrete Wohnund Erwerbsmöglichkeit hat, und er allenfalls die finanzielle Unterstützung der im Ausland wohnenden Verwandten in Anspruch nehmen kann, dass aufgrund der aufgezeigten begünstigenden Faktoren, die der aus Norden stammende Beschwerdeführer erfüllt, eine Rückkehr nach Colombo zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, E-5123/2009 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5123/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11

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