Abtei lung V E-5109/2006 {T 0/2} Urteil v o m v o m 2 4 . November 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki A._______, B._______, C._______, D._______, Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) , Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5109/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tigrinerin mit letztem Wohnsitz in E._______ (Eritrea) – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2002 mit ihrem damaligen nach Brauch verheirateten Ehemann (vgl. dazu auch A25) und ihrer ältesten Tochter und gelangte am 3. Dezember 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags gemeinsam mit diesen in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in F._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. Dezember 2002 und der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 18. Februar 2003 im Wesentlichen vor, ihr erster Ehemann, Vater ihrer ältesten Tochter, sei im Mai 1998 aus ihr unbekannten Gründen festgenommen worden. Nachdem sie ihn während sechs Monaten am Haftort habe besuchen und Essen für ihn abgeben können, seien auf einmal die Nahrungsmittel an sie zurückgekommen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass er nicht mehr lebe. Daraufhin sei sie mit ihrer Tochter nach E._______ gezogen, um dort ihren Lebensunterhalt mit der Pacht eines Teehauses zu bestreiten. Dort habe sie im Jahr 2001 ihren neuen Lebenspartner und heutigen Ehemann getroffen, mit welchem sie im Oktober 2002 in die Schweiz geflohen sei, weil er aus dem Militärdienst desertiert sei. Ferner habe sie befürchtet, selbst ins Militär eingezogen zu werden, nachdem sie mehrmals aufgeboten und einmal verwarnt worden sei. A.c Am 23. Mai 2003 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______. A.d Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 trat das BFF auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann E-5109/2006 reichten am 5. Januar 2004 bei der damals in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Am 7. Oktober 2005 hob das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens seine Verfügung vom 15. Dezember 2003 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf. Daraufhin schrieb die ARK die Beschwerde vom 5. Januar 2004 mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 als gegenstandslos geworden ab. A.e Am 8. Oktober 2004 wurde die Tochter D._______ geboren. A.f Mit Entscheid vom 14. April 2005 betreffend Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand stellte das Bezirksgericht G._______ fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner am 31. Dezember 2001 geheiratet haben. A.g Am 21. März 2006 meldete das zuständige kantonale Amt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2005 als verschwunden gelte. Das BFM schrieb dessen Asylgesuch mit Entscheid vom 23. Mai 2006 ab. A.h Mit Eingabe vom 24. Mai 2006 beim BFM liess die Beschwerdeführerin ihre – bisher nicht aktenkundig gemachten – Befürchtungen zum Ausdruck bringen, wonach ihre drei minderjährigen Töchter bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea Genitalverstümmelungen ausgesetzt sein könnten. Dabei reichte sie eine Kopie des Berichts der UNICEF, Eritrea FGM/C Country Profile und ein ärztliches Zeugnis ein, aus dem hervorgeht, dass die beiden älteren Mädchen nicht beschnitten sind. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 – eröffnet am 28. Juni 2006 – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter mangels Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG ab und ordnete deren Wegweisung an. Das BFM verzichtete indessen wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder an. E-5109/2006 C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2006 bei der ARK liess die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung anfechten. Dabei beantragte sie, ihre Flüchtlingseigenschaft und jene ihrer Töchter seien anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer Befragung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie der Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und forderte sie auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Am 16. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 14. August 2006 ein. E. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2006 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 replizierte die Beschwerdeführerin. G. Am 9. November 2006 reichte ihr Rechtsvertreter eine Kostennote ein. H. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die neu zuständige Richterin und Gerichtsschreiberin mit. I. Am 6. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. E-5109/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verweigerung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des Asyls (Ziffer 2) sowie gegen die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt zu Recht den Beschwerdeführerinnen die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl verweigerte, sowie die Wegweisung anordnete. 2.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin ohne nähere Be- E-5109/2006 gründung, das BFM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie nach dem Untertauchen ihres Ehemannes nicht erneut befragt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb die Beschwerdeführerin erneut hätte befragt werden müssen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint als rechtsgenüglich erstellt, weshalb kein Anlass dafür erkennbar ist, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. In materieller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, aufgrund ihrer Militärdienstverweigerung und der unverhält nismässigen Bestrafung, die sie deshalb zu befürchten habe, sowie der Desertion ihres Ehemannes seien sie und ihre Töchter als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein E-5109/2006 objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte, asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Der reduzierte Beweismassstab des Glaubhaftmachens lässt gewisse Zweifel an der Richtigkeit von Aussagen zu und verlangt eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Dabei kommt den Aussagen im Empfangszentrum angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen nur für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid vom 27. Juni 2006 im Wesentlichen damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Befürchtungen, in den Militärdienst eingezogen zu werden, nicht glaubhaft erscheinen. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten habe sie angegeben, zu befürchten, im Rahmen einer Razzia eingezogen zu werden, währenddessen sie bei der kantonalen Anhörung geschildert habe, bereits drei Marschbefehle E-5109/2006 erhalten zu haben, was als nachgeschoben zu erachten sei. Im Übri gen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Teehaus weiterhin betrieben habe, wenn sie habe befürchten müssen, jederzeit anlässlich einer Razzia eingezogen zu werden. Hinsichtlich der Sorge der Beschwerdeführerin, dass ihre Mädchen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea Genitalverstümmelungen ausgesetzt sein könnten, führte das BFM aus, dass dieses Risiko angesichts der städt ischen Herkunft und katholischen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin minim sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter wurde wegen Unglaubhaftigkeit abgewiesen, wobei die Asylrelevanz nicht geprüft wurde; gleichzeitig wurde die Wegweisung angeordnet. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz indessen wegen der Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Mädchen als unzumutbar und ordnete deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an. 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei juristisch ungebildet und habe deshalb die Rechtsrelevanz der Erwähnung von Vorladungen für den Militärdienst nicht einzuschätzen gewusst. Anlässlich der Erstbefragung habe sie zudem bereits alle wichtigen Gründe ihrer Flucht dargelegt, weshalb sie die Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Das Teehaus habe sie ferner weiter betrieben, weil ihr als alleinerziehende Mutter keine Alternative offen gestanden habe. Sich zu verstecken, wäre in Anbetracht der Tatsache, dass Eritrea ein Polizeistaat sei, utopisch gewesen. Schliesslich habe sie sich der staatlichen Willkür und der Militär dienstpflicht doch noch durch Flucht entzogen. Militärdienstverweigerung stehe in Eritrea aber unter unverhältnismässig hoher Strafe, welche sich für Asylsuchende noch erhöhe, da diese als Landesverräter erachtet würden. Hinsichtlich der Genitalverstümmelungen fügte die Beschwerdeführerin an, diese würden über alle Religionen und Regionen ihres Heimatlandes hinweg praktiziert werden, weshalb die Gefahr für die Mädchen unabhängig von ihrer katholischen Religionszugehörigkeit und ihrer städtischen Herkunft sehr gross sei. Zusammenfassend habe sie begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. In diesem Zusammenhang sei auch die Reflexwirkung der Desertion des Ehemannes und die Verhaftung ihres ersten Ehemannes zu würdigen. E-5109/2006 5.3 In Ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea von den Militärbehörden als verheiratete Frau mit drei Kindern betrachtet würde, weshalb sie trotz ihres dienstpflichtigen Alters (17 - 45 Jahre) nicht in die Armee eingezogen würde. 5.4 Replizierend bestritt die Beschwerdeführerin diese Feststellung des BFM. Im November 1991 habe die EPLF-Regierung (EPLF = Eritrean People's Liberation Front) Regelungen erlassen, die die Ableistung des Nationaldienstes für alle Bürgerinnen und Bürger zur Pflicht gemacht hätten. Nach der überarbeiteten Nationaldienstverordnung vom 23. Oktober 1995 hätten ihn alle männlichen und weiblichen Bürger zwischen 18 und 40 Jahren abzuleisten. Es gebe Ausnahmen für EPLF-Veteranen und Behinderte. Eine Ausnahmeregelung für Frauen mit Kindern könne dieser Verordnung nicht entnommen werden. Insofern könne entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nicht mit letzter Sicherheit davon ausgegangen werden – insbesondere da sich das Land in einem kriegsähnlichen Zustand befinde –, dass eine Frau mit Kindern vom Militärdienst verschont bleibe. Sodann drohe der Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Bestrafung, weil sie sich dem Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, als Reservistin verfügbar zu bleiben. 6. 6.1 Als Erstes ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst beziehungsweise vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung glaubhaft machen kann. 6.1.1 Gemäss weiterhin geltender Praxis der ARK ist die Bestrafung von Dienstverweigerern unverhältnismässig streng und somit als politisch motiviert einzustufen. Furcht vor einer solchen Bestrafung ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, namentlich wenn sie nachweisen kann, dass sie rekrutiert werden sollte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). 6.1.2 Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie für den Militärdienst bereits aufgeboten worden sei, zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Einschätzung, diese seien unglaubhaft und nachgeschoben. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung als Asylgrund einzig angab, sie habe befürchtet bei den durchgeführten Razzien in ihrem E-5109/2006 Teehaus in den Militärdienst eingezogen zu werden, gab sie anlässlich der einlässlichen Anhörung indessen zu Protokoll, bereits in den Mili tärdienst aufgeboten beziehungsweise von den eritreischen Behörden verwarnt worden zu sein. Auf Nachfrage bestätigte sie an der summarischen Befragung, alle Asylgründe genannt zu haben (vgl. A2 S. 6). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung der Beschwerdeführerin, mangels juristischer Bildung habe sie nicht von der Asylrelevanz der Nennung der Militäraufgebote gewusst, ist nicht stichhaltig und vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass diese den asylrelevanten Sachverhalt ohne juristische Kenntnisse vollständig und unaufgefordert zu den Akten gibt, zumal die erwähnten Aufgebote nicht unbedeutend wären, sondern eine schwerwiegende Veränderung in ihrem Leben nach sich gezogen hätten. Hinzu kommt, dass sie die drei Militäraufgebote und dazu noch eine Verwarnung allesamt innerhalb desselben Monats erhalten haben will, nämlich im Monat, in welchem sie aus Eritrea ausgereist sei (vgl. A16 S. 11). Dies erscheint jedoch nicht sehr glaubhaft, zumal sie alle vorhergehenden Jahre nichts erhalten haben will. Überdies ist festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen erst auf Nachfrage hin und unsubstanziiert erfolgt sind. Es ist somit in einem Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen direkten asylrelevanten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden im Sinne von Art. 3 AsylG hat glaubhaft machen können. 6.1.3 Hinsichtlich der geschilderten Razzien in ihrem Teehaus, bei denen willkürlich junge Menschen in den Militärdienst eingezogen worden seien, ist vorab im Länderkontext festzuhalten, dass in ganz Eritrea spezielle Einheiten (Militärpolizei) Razzien durchführen, anlässlich derer sich jede im Rahmen von Strassensperren sowie Hausund Arbeitsortdurchsuchungen angetroffene Person auszuweisen hat. Wer über keinen Menkesawesi, eine Art Identitätskarte, auf der der Status einer Person mit Bezug auf den Nationaldienst vermerkt ist, verfügt, oder wer als Deserteur beziehungsweise Dienstverweigerer erkannt wird, wird festgenommen und nach ein- bis mehrwöchiger Haft einer militärischen Einheit zugeteilt oder in seine frühere Einheit zurückgeführt. Im Zuge der Razzien werden regelmässig auch nicht dienstpflichtige Personen (Minderjährige, schwangere Frauen, ausländische Staatsbürger) festgenommen und inhaftiert (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 38). In diesem Sinne entsprechen die Razzien der gängigen Vorgehensweise der eritreischen Militärbehörden. Demgegen- E-5109/2006 über ist festzustellen, dass sich die diesbezügliche Schilderung der Beschwerdeführerin in generellen Aussagen erschöpft und in zentralen Punkten widersprüchlich und realitätsfremd erscheint. So will die Beschwerdeführerin jeder Razzie entkommen sein, obschon auch zivil gekleidete Personen diese durchgeführt hätten, welche nur schwer zu erkennen gewesen seien (vgl. A2 S. 6, A16 S. 10 und S. 13). Zudem erscheint realtitätsfremd, dass sie über Jahre hinweg an einem exponierten Ort mit häufigen Razzien gearbeitet haben will, ohne dass sie je einmal mitgenommen worden wäre. Weiter legte sie in ihren Vorbringen keine konkreten Gefahrenmomente – ausser der zuvor als unglaubhaft qualifizierten Aufgebote – für einen Einzug ins Militär dar, weshalb die Vermutung entsteht, sie habe keine asylrelevante Verfolgung (Einzug ins Militär beziehungsweise übermässige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung) befürchten müssen. Diese Vermutung wird durch weitere Fakten verstärkt, wie diejenigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits 31-jährig und Mutter eines fünfjährigen Mädchens war und ihren Angaben zufolge nie zuvor Militär- beziehungsweise Nationaldienst (National Service) hat leisten müssen (vgl. A2 S. 6; A16 S. 11). Weiter war sie weder Parteimitglied oder Sympathisantin einer politischen Gruppierung noch wurde sie von den eritreischen Behörden jemals festgenommen oder inhaftiert. Aufgrund der vorgenannten Faktoren ist es ihr auch mit den geschilderten Razzien in ihrem Teehaus nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, sie hätte in unmittelbarer Zukunft für den Militärdienst rekrutiert werden sollen. In diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr einer übermässigen politisch motivierten Strafe wegen Refraktion im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 6.1.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Militärdienst leistete und auch nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Sie hatte demnach während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat trotz der für Männer und für Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). 6.2 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach den Töchtern bei einer Rückkehr – flüchtlingsrelevante – Zwangsbeschneidungen drohen, ist Folgendes festzuhalten: E-5109/2006 6.2.1 Gemäss einer Studie aus dem Jahre 2002 – neuere verlässliche Informationen gibt es keine – liegt die Verbreitung von weiblicher Beschneidung (Female Genitale Mutilation [FGM]) landesweit im Durchschnitt bei 89 Prozent. Mit dem Gesetz vom 20. März 2007 (Proclamation 158/2007) ist FGM verboten und wird mit Busse und Gefängnis bestraft. Den wenig verfügbaren Quellen zufolge bestehen keine Hinweise dafür, dass es seit der Einführung dieses Gesetzes zu Gerichtsverfahren oder Verurteilungen im Zusammenhang mit FGM gekommen wäre (US Department of State, 2008 Human Rights Report: Eritrea, 25. Februar 2010). Die eritreische Regierung versucht vor allem über Informationskampagnen, die Ansichten der Bevölkerung bezüglich FGM zu ändern. Mehrere Ministerien, darunter auch das Ministerium für Justiz sind dabei involviert. Anti-FGM-Kampagnen wurden am staatlichen Radio verbreitet und auch die „National Union of Eritrean Women“ (NUEW) ist aktiv an der Information der Bevölkerung beteiligt (Norad [Norwegian Agency for Development Cooperation], Review of FMG/C Projects in Eritrea, März 2007). Gemäss UNICEF ist seit der Einführung des vorgenannten Gesetzes festzustellen, dass die traditionellen Geburtshelferinnen und Beschneiderinnen in Eritrea zunehmend die Praxis von FGM aufgeben (vgl. UNICEF, Commemorating the ban on female genital mutilation in Eritrea, 22. Februar 2010). Zwischen Städten und ländlichen Regionen sowie zwischen dem christlich geprägten Hochland (wo auch Asmara liegt) und der islamisch geprägten Küstenregion gibt es hinsichtlich der Art und Weise der Beschneidungen Unterschiede. Städtische Frauen und insbesondere diejenigen aus Asmara sind weniger gewillt, sich oder ihre Töchter beschneiden zu lassen, als ländliche Frauen. Je höher die Schulbildung der Mütter desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass deren Töchter beschnitten werden und sie der schwersten Form von FGM ausgesetzt sind (vgl. ORC Macro [Calverton, USA] National Statistics and Evaluation Office [Asmara, Eritrea], Demographic and Health Survey Eritrea 2002, Publikationsjahr 2003 S. 197-198). 6.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Beschneidung ihrer Töchter ausgesprochen hat und weitere Aussagen darüber, wer die Mädchen denn zwangsbeschneiden wolle, ausgeblieben sind, so dass dabei von einer blossen Behauptung nicht von einer tatsächlich begründeten Furcht auszugehen ist. E-5109/2006 6.2.3 Zusammengefasst und in Berücksichtigung des Länderkontextes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine Beschneidung der Töchter gegen den eindeutig manifestierten Willen der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen würde, zumal – auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit – nicht von besonders engen familiären Bindungen mit Personen, die eine Beschneidung der Mädchen durchzusetzen wünschten, auszugehen ist. Überdies ist der eritreische Staat grundsätzlich willens, die Praxis von FGM zu reduzieren und die gesetzeswidrige Handlung zu ahnden. Die geltend gemachte Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Beschneidung der Töchter erscheint aufgrund der obgenannten Ausführungen als unbegründet. 6.3 Weiter wird ohne nähere Begründung geltend gemacht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea sei auch die Reflexwirkung der Desertion des „Freundes“ der Beschwerdeführerin sowie die Verhaftung ihres ersten Ehemannes zu berücksichtigen. 6.3.1 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden des Verfolgerstaats Anlass zur Vermutung haben, der Betroffene stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 48). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit in Eritrea besonders Familienangehörige von ins Ausland geflüchteten Wehrdienstpflichtigen, Militärangehörigen und Dissidenten von einer Reflexverfolgung bedroht sind. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen (Sippenhaft) oder einzuschüchtern. 6.3.2 Damit eine allfällige Reflexverfolgung angenommen werden könnte, müssten die eritreischen Behörden Kenntnis von der nach Brauch geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin und ihres zweiten Ehemannes haben und diesen als Deserteur ansehen. Hiezu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren „Freund“ beziehungsweise „Lebenspartner“ gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragung und Anhörung im Jahr 2001, zirka ein Jahr vor ihrer Ausreise, kennenlernte. Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt eine Tochter mit ihrem ersten Ehemann. Erst in der Schweiz hatten die Beschwerdeführerin und ihr zweiter Ehemann zwei ge- E-5109/2006 meinsame Kinder (geboren 2003 und 2004). Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand (Eintragung im Zivilregister) wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtes G._______ vom 14. April 2005 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann seit spätestens 31. Dezember 2001 verheiratet ist. Weiter geht aus dieser Verfügung hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr zweiter Ehemann das Ehegelübde in H._______/Eritrea vor je zwei Zeugen abgegeben haben und die erste Ehe der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt infolge Todes des ersten Ehemannes bereits aufgelöst gewesen sei. Gemäss einem gerichtlich beigezogenen Sachverständigen ist in Eritrea eine solche Heirat üblich und rechtlich anerkannt. Weiter geht aus der vorgenannten Verfügung hervor, dass das genaue Datum der Eheschliessung unbekannt ist und eine staatliche Registrierung der Ehe nicht stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund des zentralen Umstandes, dass die Ehe in Eritrea nicht registriert wurde und weite rer Faktoren, wie die kurze Dauer der Ehe (bis zur Ausreise), das apoliti sche Profil der Beschwerdeführerin und deren fehlende Kontakte zu den Militärbehörden (vgl. E 6.1.2), als überwiegend unwahrscheinlich, dass den eritreischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin deren Verbindung zu ihrem zweiten Ehemann bekannt war. Seit der Einreise in die Schweiz sind acht Jahre vergangen, ohne dass die Bescherdeführerin politisch aktiv geworden wäre, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie habe die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich gezogen. Was den Ehemann der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass er seit 2005 verschwunden ist. Eine Furcht vor Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG scheint deshalb – selbst bei angenommener Desertion des Ehegatten – sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise wie zum heutigen Zeitpunkt unbegründet. 6.3.3 Zusammenfassend sind weder für die Beschwerdeführerin noch für deren Töchter Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG zu erkennen. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Ausrei se aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – be- E-5109/2006 fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 und Urteil D-3892/2008 E.5.3.3). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht durch ihren Rechtsvertreter geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer unverhältnismässig hohen Strafe rechnen müsse. 6.4.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen E-5109/2006 Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht die sinkende Wehrbereitschaft und die Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – mit den drakonischen Massnahmen zu stoppen. 6.4.4 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise fast 31-jährig und deren älteste Tochter B._______ 5-jährig waren, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der in E. 6.4.3 genannten Umstände begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin und deren Tochter B._______ erfüllen demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf deren illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihnen in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. 6.4.5 Nachdem die beiden im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 geborenen Töchter keine eigenen Asylgründe glaubhaft machen konnten E-5109/2006 (vgl. E. 6.2.3), und auch kein subjektiver Nachfluchtgrund sie betreffend vorliegt, werden sie (bloss) derivativ im Sinne von Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Da die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 teilweise – die Disposi tiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, E-5109/2006 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter B._______ gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen. Die Kinder C._______ und D._______ erhalten die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG derivativ. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und der Tatsache, dass weiterhin von der Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist (die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig), ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 10. Den teils obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerinnen ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 9. November 2006 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'288.65 ein. Der verrechnete Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren beträgt gemäss Kostennote Fr. 1'675.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und ist als angemessen zu betrachten. Die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten sind indessen nicht zu vergüten. Den Beschwerdeführerinnen ist somit eine zur Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 838.- (Vertretungsaufwand zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5109/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flücht lingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 wird teilweise – soweit Dis positiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 838.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 19