Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-51/2015
Urteil v o m 2 6 . März 2015 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), und F._______, geboren (…), Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 N (…).
E-51/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 23. November 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am 23. Dezember 2014 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass die Rückschiebung der Beschwerdeführenden nur unter vorgängigem Vorliegen schriftlicher Garantien der zuständigen ungarischen Behörden für eine gemeinsame und menschenwürdige Unterbringung und Betreuung zulässig sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, den Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Januar 2015 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen auszusetzen, dass der Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2015 aufschiebende Wirkung erteilt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass mit Eingabe vom 12. Februar 2015 drei Fotos nachgereicht wurden, welche die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Unterbringung in Ungarn aufgenommen hätten, und ausgeführt wurde, Männer und Frauen seien dort während 72 Stunden getrennt und mit einer Vielzahl anderer Personen in einem Raum mit Zugang zu sanitären Anlagen (ohne Duschen) und Pferdedecken (ohne Matratzen) untergebracht worden,
E-51/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
E-51/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Fingerabdruckabgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 11. Juni 2009 in Ungarn, am 28. Juli 2009 in Deutschland und am 5. Mai 2010 wieder in Ungarn um Asyl ersuchten, und dass sie erneut am 5. November 2014 illegal nach Ungarn gelangten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug nach Ungarn ausführte, Ungarn sei kein
E-51/2015 zivilisiertes Land, und die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs angab, sie würde lieber Selbstmord begehen als nach Ungarn zurückzukehren, dass das BMF die ungarischen Behörden am 9. Dezember 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die ungarischen Behörden diesem Gesuch am 16. Dezember 2014 zustimmten und mitteilten, die Beschwerdeführenden hätten am 5. November 2014 in Ungarn erneut um Asyl nachgesucht, ihr Gesuch sei am 7. November 2014 abgelehnt worden, worauf sie untergetaucht seien, dass die Beschwerdeführenden weder die Einreichung eines Asylgesuchs in Ungarn noch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates bestreiten und somit die Zuständigkeit Ungarns gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt und bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewaltübergriffen berichtet worden) festgestellt wurde, die Vermutung, Ungarn garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden, dass bei besonders verwundbaren Personen eine sorgfältige Überprüfung der allfälligen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt sei, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.), dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit Kleinkindern und damit um besonders vulnerable Personen handelt, weshalb diese Frage sorgfältig zu prüfen ist, dass die Vorinstanz dazu ausführt, nach ihren Erkenntnissen würden die Beschwerdeführenden in Ungarn als Familie auf einem separaten Stock-
E-51/2015 werk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt, zudem würden Verfahren von vulnerablen Personen in Ungarn mit höchster Priorität behandelt, dass die Beschwerdeführenden bereits mehrere Asylgesuche gestellt hätten und durch verschiedene Länder gereist seien, weshalb es ihnen zuzumuten sei, bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine angemessene Unterkunft respektive Unterstützung zu erhalten, sollte die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnissen entsprechen, dass in Bezug auf die geltend gemachten suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, Ungarn verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem die besondere Vulnerabilität der Familie nicht vertieft geprüft worden sei, da einerseits ausser Acht gelassen worden sei, dass die Kinder zwischen (…) Jahren alt sind, weshalb ihr Betreuungs- und Schulungsbedarf als besonders intensiv und anspruchsvoll zu werten sei, und anderseits, dass die Beschwerdeführenden Angehörige einer Roma-Minderheit, nämlich der Balkan-Ägypter beziehungsweise Kosovo-Ägypter, seien, dass diese Rüge sich als unbegründet erweist, da der Umstand, dass diese aktenkundigen Sachverhaltselemente – die Beschwerdeführenden werden im Protokoll der Erstbefragung als "Ashkali/Ägypter/Majup" und die Kinder in der angefochtenen Verfügung mit ihrem Geburtsdatum aufgeführt – in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich gewürdigt werden, nicht gleichzusetzen ist mit deren Nichtfeststellung, dass das Bundesverwaltungsgericht keine vorinstanzliche Verletzung von Art. 8 EMRK (Einheit der Familie) beziehungsweise Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) durch das Ausserachtlassen des besonderen Betreuungs- und Schulungsbedarfes der Kinder beziehungsweise durch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihren Erkenntnissen zufolge die gemeinsame Unterbringung der Familie in einem Familienzimmer
E-51/2015 in Ungarn vorgesehen sei beziehungsweise die Befähigung der Beschwerdeführenden sich bezüglich der vorgefundenen Unterkunft respektive Unterstützung in Ungarn zu wehren, erkennen kann, dass an dieser Feststellung auch der in der Beschwerde (S. 6) unter Internetquellenangabe zitierte Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom 1. November 2014 nichts ändert, da darin zwar von der Praxis der ungarischen Behörden berichtet wird, seit September 2014 ganze Familien als "ultima ratio" in Ausschaffungshaft zu nehmen, was als dem Kindeswohl widersprechend kritisiert wird, indes durch diese Praxis keine Verletzungen von Art. 8 EMKR beziehungsweise Art 3 EMRK statuiert oder abgeleitet werden können, dass die Beschwerdeführenden schliesslich auch vom angerufenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da dieses Urteil sich nur auf die Situation in Italien bezieht und sich daraus die Verpflichtung für die Schweiz ergibt, vor der Rückschiebung einer Familie zur Verhinderung einer Verletzung von Art. 3 EMRK von den italienischen Behörden eine Zusicherung einzuholen, dass in Italien eine altersgerechte Beherbergung für die Kinder und die Einheit der Familie gewährleistet sei, dass vielmehr gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und im konkreten Fall den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden als besonders vulnerable Personen mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügend Rechnung getragen wurde, dass auch die eingereichten Bilder keine entsprechende Trennung der Familie oder Unterbringung, welche den Anforderungen an eine unmenschliche Behandlung nicht zu genügen vermögen, belegen, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, Ungarn als Signatarstaat EMRK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
E-51/2015 Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch anzunehmen ist, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen zudem explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass auf Beschwerdeebene der Selbsteintritt der Schweiz unter anderem mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur ethnischen Minderheit der Roma begründet wird, da Roma im Allgemeinen in Ungarn vielfältigen Formen von Diskriminierungen ausgesetzt seien, weshalb die Gefahr bestünde, dass sie aufgrund ihrer Ethnie kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK erhalten und während der Dauer des Asylverfahrens nicht angemessen untergebracht würden (Beschwerde S. 7 f.), dass die Ausführungen zur drohenden Verletzung von Art. 6 EMRK vorliegend unbeachtlich sind, da der Anspruchsbereich dieser Bestimmung auf zivil- und strafrechtliche Verfahren begrenzt ist, dass die Beschwerdeführenden zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die ungarischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, der generelle Hinweis auf ihre ethnische Zugehörigkeit und diesbezüglicher allfällig drohender Diskriminierung genügt nicht, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
E-51/2015 oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass somit allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerenden zur ethnischen Minderheit der Roma im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nach Ungarn kein beachtliches Kriterium darstellt, dass schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend der geltend gemachten suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu bestätigen sind, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug nach Ungarn geäusserte suizidale Absicht sei eine Folge von konkreten psychischen (oder anderen schweren gesundheitlichen) Problemen, dass die Beschwerdeführenden sodann weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht der Schweiz weitere Tatsachen vorbrachten, welche geeignet gewesen wären, um als "humanitäre Gründe" qualifiziert zu werden, und aufgrund derer das SEM eine vertiefte Prüfung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise der direkt anwendbaren Norm des nationalen Rechts, namentlich Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), hätte vornehmen müssen (vgl. zum Umfang der entsprechenden Ermessensüberprüfung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht das zur Publikation vorgesehene Urteil E-641/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2015), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
E-51/2015 dass somit weder dem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung des nationalen Asylverfahrens noch dem Eventualantrag auf vorgängigen Einholen schriftlicher Garantien der zuständigen ungarischen Behörden für eine gemeinsame und menschenwürdige Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführenden entsprochen werden kann, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-51/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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