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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2014 E-5098/2014

18 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,054 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5098/2014

Urteil v o m 1 8 . September 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Staat unbekannt, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).

E-5098/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bangladesch am 4. Februar 2011 verliess und über Indien, Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland und Rumänien reiste, bis er am 27. Dezember 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 2. Februar 2012 (BzP; Protokoll in den Akten BFM: A7/11) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Januar 2014 (Protokoll in den Akten BFM: A20/18) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Myanmar geboren, Angehöriger der B._______-Ethnie und im Alter von (…) Jahren mit seiner Familie nach Bangladesch ausgereist, weil die Militärregierung damals die Moslems vertrieben und Angehörige von ihm umgebracht hätten, dass sie in Bangladesch als UNHCR-Flüchtlinge im C._______ gelebt hätten und er auch weiterhin dort hätte leben dürfen, aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage aber das Land verlassen habe, dass mehrere Geschwister das Camp verlassen hätten und in D._______ wohnhaft seien, weil sie dort mehr Freiheit hätten als im Camp, dass er nicht nach Bangladesch zurückkehren wolle, weil er nicht wieder in Armut leben wolle und nicht wisse, wie die Lage in Myanmar inzwischen sei, wobei es sein könnte, dass sie ihn dort als Moslem umbrächten, dass er überdies (…) habe und deshalb vom Vorsteher des Camps verprügelt worden sei, dass er sonst keine Probleme in Bangladesch gehabt habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. August 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,

E-5098/2014 dass sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei von einer Wegweisung abzusehen, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe die ihm gestellten Fragen zum Lager einzeln und nachvollziehbar glaubhaft beantwortet, diese seien aber teilweise verwirrend gestellt worden, dass er im Kern angegeben habe, dass schon (…) von der burmesischen Regierung aus religiösen Gründen umgebracht worden seien und die Familie deswegen habe fliehen müssen, dass die Antworten zu den Dokumenten keine Widersprüche, sondern ergänzende Antworten auf die immer wieder verschieden gestellten Fragen gewesen seien und mit der Nachreichung der Originale seine Glaubwürdigkeit belegt sei, dass er nebst einer per E-Mail an den Beschwerdeführer übermittelten Bestätigung mehrere Dokumente im Original einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-5098/2014 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-5098/2014 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass eine sorgfältige Prüfung aller vorliegenden Akten ergibt, dass das BFM ausführlich und zutreffend begründet hat, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet, dass die Einwände in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führen, sondern ein Blick in die Akten vielmehr ergibt, dass nicht etwa die Fragen verwirrend gestellt worden sind, sondern vielmehr die Antworten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ausfielen (vgl. A20/18 S. 11, F120-127), wobei die befragende Person sogar noch klärende Rückfragen stellte (vgl. z.B. ebenda F121 oder F125), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie am treffenden Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erweise sich aus verschiedensten Gründen insgesamt als unglaubwürdig, nichts zu ändern vermögen und auf die detaillierte und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die nachgereichten Originalbeweismittel zu keinem anderen Schluss führen, weil die diesbezüglichen Erwägungen (E. 4) des BFM ebenfalls zutreffend sind und auf sie vollumfänglich verwiesen werden kann, dass das mit der Beschwerdeschrift eingereichte angebliche Bestätigungsschreiben abgesehen davon, dass es nicht im Original vorliegt, mehrere Fälschungsmerkmale, wie offensichtliche Schreibfehler aufweist, weshalb es nicht geeignet ist, das bisher Gesagte in Frage zu stellen, dass im Übrigen auffällt, dass die Flüchtlings-ID nach wie vor nicht eingereicht wurde, dass an den Prügeln, die der Beschwerdeführer (…) erduldet habe auch deshalb Zweifel bestehen, weil er nicht glaubhaft machen konnte, als Flüchtling im Camp gelebt zu haben, dass sie aber ohnehin aufgrund fehlender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes und somit nicht asylrelevant wären,

E-5098/2014 dass das BFM schliesslich zu Recht erkannt hat, die für die Ausreise aus Bangladesch geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe erwiesen sich nicht als asylrelevant, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, insbesondere auch, wenn sie festhält der Heimat- und Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei nicht klar und es liege nicht an den Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen und dass jedenfalls dem Vollzug in den mutmasslichen Herkunftsstaat Bangladesch keine Hindernisse entgegenstünden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-5098/2014 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG (und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde aufgrund des soeben Erwogenen als aussichtslos erwiesen haben und deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 1. September 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind,

E-5098/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5098/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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