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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2020 E-5096/2020

27 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,203 mots·~16 min·3

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5096/2020

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. September 2020 / N (…).

E-5096/2020 Sachverhalt: A. Der aus B._______ (Autonome Region Kurdistan, ARK) stammende, kurdische Beschwerdeführer stellte am 11. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er gegen seinen Willen mit einer Cousine verheiratet worden sei und er nach der Scheidung der unglücklichen Ehe von der in ihrer Ehre verletzten Familie seiner Ex-Frau verfolgt und insbesondere mit dem Tod bedroht worden sei, was ihn auch psychisch enorm belastet habe. Mit Verfügung vom 9. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die ARK sei gegen vorgefallene oder drohende Behelligungen der geltend gemachten Art schutzfähig und –willig und zudem erscheine der vorgebrachte psychische Druck womöglich subjektiv, nicht aber objektiv unerträglich. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit ergebe sich in individueller Hinsicht insbesondere aus verschiedenen begünstigenden Elementen (insb. familiäres und soziales Beziehungsnetz, Unterkunft, Bildung, Berufserfahrung) sowie dem Umstand, dass in der Provinz B._______ praxisgemäss von einer hinreichenden Behandelbarkeit von psychischen Problemen und einer medizinischen Grundversorgung auszugehen sei, die der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch bereits mehrfach in Anspruch genommen habe. Die Verfügung erwuchs am 16. April 2018 unangefochten in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt und die Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist. B. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. April 2019 das SEM im Hinblick auf die Prüfung von Wiedererwägungsgründen um Akteneinsicht ersucht und zwei Tage später erhalten hatte, richtete er mit Eingabe vom 14. Februar 2020 ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte er die wiedererwägungsweise Aufhebung des mit Verfügung vom 9. März 2018

E-5096/2020 angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und den Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr wie auch eines Kostenvorschusses. In der Begründung bekräftigte der Beschwerdeführer seine im ordentlichen Asylverfahren geschilderte schwierige Zwangsehe – diese hätte bei ihm massive psychische Probleme verursacht – und die nach der Scheidung eingesetzte Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau. Er habe damals Gewalt erfahren, die er im ordentlichen Verfahren nicht habe thematisieren können und über die zu reden ihm nach wie vor schwer falle. Der abschlägige Asylentscheid hätte seine vorbestandene (…) und (…) reaktiviert und er sei seit Juni 2019 in psychiatrischer Behandlung. Er sei schwergradig psychisch krank, die (…) Symptome neigten ohne weitere engmaschige Behandlung zur Chronifizierung und es sei medizinisch nicht vertretbar, ihn an den Ort seiner Traumatisierung zurückzuschicken, zumal dort gemäss Berichten der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) und von Medien eine Behandlung kaum möglich sei und er gemäss Mitteilung seines Vaters nach wie vor Blutrache zu befürchten habe. Für das Gesagte könne er nunmehr zwei psychiatrische Berichte vom (…) beziehungsweise (…) Januar 2020 vorlegen. Darin würden seine Eigenschaft als Folteropfer, eine durch die Erlebnisse in der Heimat verursachte (…), eine (…), eine tendenzielle Chronifizierung seit dem abgeschlossenen Asylverfahren, eine im Hinblick auf die Ausweisung drohende (…) sowie die dringende weitere psychiatrische und medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bestätigt. Der enorme psychische Druck, die mangelnden Schutz- und Behandlungsmöglichkeiten und die nach wie vor bestehende Bedrohungslage liessen den Wegweisungsvollzug in seine Heimat unzumutbar erscheinen. Er habe mithin Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nebst den zwei erwähnten psychiatrischen Berichten eine SFH-Schnellrecherche vom 9. Februar 2017 zur Behandlung von (…) sowie zwei Medienberichte vom 5. September 2016 beziehungsweise 2. Januar 2019 zur medizinischen Situation in der ARK ein. C. Nachdem das SEM den Vollzug der Wegweisung am 19. Februar 2020 mittels vorsorglicher Massnahme antragsgemäss ausgesetzt hatte, wies es mit Verfügung vom 11. September 2020 – eröffnet am 14. September 2020 – das Wiedererwägungsgesuch mitsamt dem Kostenerlassgesuch

E-5096/2020 unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– ab und es stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zur vollständigen und richtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts» und zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Oktober 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels vollständiger Aktenkenntnis einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das vom Beschwerdeführer eingereichte (einfache) Wiedererwägungsgesuch zutreffend auch als solches anhand genommen und die betreffende Begründung (vgl. angefochtene Verfügung E. III) wird von diesem nicht beanstandet. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Trotz gewisser Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts, ob das Wiedererwägungsgesuch beim SEM fristgerecht im Sinne von Art. 111b Abs. 1

E-5096/2020 AsylG deponiert wurde, ist vorliegend auf einen materiellen Wiedererwägungsentscheid des SEM als Anfechtungsobjekt abzustellen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist jedenfalls frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen (vgl. E. 1.3 und 1.4) einzutreten. 1.3 Auf den Eventualantrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zur vollständigen und richtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts» ist bereits an dieser Stelle nicht einzutreten, denn eine (behauptungsgemäss) unzutreffende Würdigung eines einwandfrei festgestellten Sachverhalts bildet – im Gegensatz zu einem fehlerhaft abgeklärten oder festgestellten Sachverhalt – keinen Rückweisungsgrund. Stellt das Bundesverwaltungsgericht nämlich eine bundesrechtswidrige Würdigung durch das SEM fest, entscheidet es reformatorisch (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), d.h. es setzt im Beschwerdeentscheid seine eigene Würdigung an die Stelle der fehlerhaften vorinstanzlichen. 1.4 Weiter ist klarzustellen, dass der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zutreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt und darauf basierend die Gewährung der vorläufigen Aufnahme verweigert hat. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wurde vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuchs nicht thematisiert, sondern dieses befasste sich ausschliesslich mit der behauptungsgemässen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. auch den dortigen Schlusssatz in der Zusammenfassung S. 5 unten). Dementsprechend befasste sich auch das SEM in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich mit der Zumutbarkeitsfrage und es hatte keinen Anlass zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges stellt daher eine unzulässige Erweiterung des Prozessgenstandes dar und es ist darauf nicht einzutreten. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Beschwerde S. 6 f.) bleiben indessen insoweit auch für die Zumutbarkeitsfrage bedeutsam, als sie bejahendenfalls ebenso zur Feststellung der Unzumutbarkeit führen würden.

E-5096/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, dass gemäss Rechtsprechung (unter Hinweis u.a. auf das letzthin

E-5096/2020 ergangene Urteil des BVGer D-5300/2018 vom 22. April 2020) eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung für eine adäquate Behandlung von (…) und (…) in der ARK gewährleistet sei. Dem Beschwerdeführer drohe daher keine medizinische Notlage. Daran änderten die vorgelegten Berichte der SFH und aus den Medien nichts, zumal diese aus einem Zeitraum vor dem erwähnten Urteil D-5300/2018 stammten. Auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprächen, führe nicht zu einer anderen Zumutbarkeitseinschätzung, da mangels ausreichender aktenkundiger Hinweise in absehbarer Zeit keine drastische und lebensgefährliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-6995/2015 vom 23. Oktober 2017 E. 6.3.8) zu erwarten sei. Die vom Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Ansicht sei als reine Parteibehauptung zu qualifizieren. Seine psychischen Erkrankungen stellten somit keine vollzugshinderliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. März 2018 beseitigen könnten. Das Kostenerlassbegehren sei aufgrund der von vornherein bestandenen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs abzuweisen. Die Gebührenerhebung sei die Folge der Gesuchsabweisung und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe und psychische Belastung sowie seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch. Sodann rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht, indem das SEM im angefochtenen Entscheid auf seine Fluchtgründe, «die ja Hintergrund seiner psychischen Erkrankung und der Problematik in seiner Heimat bilden», keinen Bezug nehme. Die damalige Feststellung des SEM, der psychische Druck erscheine nicht unerträglich und die staatlichen Behörden seien schutzwillig und –fähig, sei lapidar. Sein psychischer Zustand sei womöglich im damaligen Zeitpunkt nicht genügend erstellt gewesen, was das SEM zur Annahme der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach B._______ veranlasst haben dürfte. Heute seien sein psychisch angeschlagener Gesundheitszustand und dessen gravierende Verschlechterung angesichts der vorgelegten Arztberichte aber evident und aus letzteren gehe auch der Zusammenhang mit den Fluchtgründen hervor. Drei Schreiben von Familienangehörigen belegten zudem die nach wie vor drohende Blutrache. Dieser nunmehr belegte Zusammenhang zwischen Fluchtgründen, Bedrohungslage und aktuellem Gesundheitszustand

E-5096/2020 bleibe vom SEM unberücksichtigt, womit es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletze. Seine ausgewiesenen psychischen Probleme und seine auf «Foltererfahrungen» zurückzuführende Traumatisierung müssten unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4850/2018 vom 5. November 2018 zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen, zumal vor und spätestens nach einer Überstellung in seine Heimat mit einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Suizidalität und stationärem Behandlungsbedarf zu rechnen sei. In einer solchen Situation permanenter Angst in dieser retraumatisierenden Umgebung am Ort der Gefahr sei jegliche psychiatrische Behandlung unmöglich und sie stünde auch nicht zur Verfügung. Er sei somit akut gefährdet, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und er Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme habe. 6. 6.1 Vorab ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. März 2018 nicht angefochten hat. Darin wurde der behauptungsgemäss auf ihm lastende psychische Druck als nicht erheblich und mithin als nicht asylrelevant eingestuft. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erwog das SEM insbesondere, dass in seiner Heimat von einer hinreichenden Behandelbarkeit von psychischen Problemen und einer bestehenden medizinischen Grundversorgung auszugehen sei. Sein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch begründete er klar und ausdrücklich mit dem Bestehen einer nachträglichen Veränderung der Sachlage in Form einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Rechtsmitteleingabe an die Adresse des SEM eine Verletzung der Begründungspflicht betreffend seine Fluchtgründe, «die ja Hintergrund seiner psychischen Erkrankung und der Problematik in seiner Heimat bilden», rügt und die vorgenommene Würdigung des psychischen Druckes kritisiert, erfolgen die Beanstandungen verspätet. Hierfür hätte das ordentliche Asyl- und insbesondere das Beschwerdeverfahren gegen den Asylentscheid zur Verfügung gestanden, denn die Ausführungen beschlagen einen vorbestandenen Sachverhalt und revisionsrechtliche Stossrichtungen sind dem Wiedererwägungsgesuch nicht zu entnehmen. Dies gilt ebenso für den angeblichen Zusammenhang der psychischen Beeinträchtigungen mit den Fluchtgründen und der drohenden Blutrache. Daher bleiben – unbesehen ihres ohnehin eingeschränkten Beweiswertes – auch die drei Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben der Familienangehörigen wiedererwägungsweise unbeachtlich. Die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör zielen somit ins

E-5096/2020 Leere. Nicht geringes Erstaunen erwecken im Übrigen die auf Wiedererwägungsstufe erstmals deponierten «Foltererfahrungen» und der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat Gewalt erfahren, die er im ordentlichen Verfahren nicht habe thematisieren können und über die zu reden ihm nach wie vor schwer falle. Dieses neue Vorbringen entbehrt jeglicher Substanziierung und Konkretisierung. Es obliegt aber gerade in ausserordentlichen Verfahren der Prozesspartei, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Mitwirkungsund Beweispflicht beizutragen. Wiedererwägungsgründe müssen wie Revisionsgründe liquide dargetan werden. Abgesehen davon handelt es sich auch hierbei um behauptete Sachverhaltselemente, die offensichtlich nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern einen vorbestandenen Sachverhalt darstellen. Im Folgenden beschränkt sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts somit auf die Frage, ob nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eine für die Zumutbarkeitsfrage wiedererwägungsbedeutsame nachträgliche Veränderung der Sachlage in Form einer gravierenden und vollzugshinderlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers komme keine wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit hinsichtlich der in der rechtskräftigen Verfügung vom 9. März 2018 festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine zureichenden Hinweise, wonach seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eine drastische und lebensgefährliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit einzutreten droht. Die vorinstanzliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer vertretenen gegenteiligen Ansicht als reine Parteibehauptung erscheint zwar in Anbetracht des Inhalts der vorgelegten psychiatrieärztlichen Berichte auf den ersten Blick allzu kategorisch. Dennoch trifft sie vorliegend zu: Die Berichte basieren auf Angaben des Beschwerdeführers, die im anamnetischen Teil

E-5096/2020 der Berichte erfasst sind. Dabei fällt aber auf, dass diese Angaben und insbesondere die von den psychiatrischen Fachpersonen als zentral erfasste Folteropfereigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit dem asylrechtlichen Sachverhalt übereinstimmt, zumal er im ordentlichen Verfahren nie auch nur im Ansatz eine solche Eigenschaft geltend gemacht hat und eine entsprechende Konkretisierung und Substanziierung auch auf Wiedererwägungsstufe ausbleibt. Aufgrund dessen liegt die Annahme nahe, dass die Berichte zwar in ihrer fachmedizinischen Methodik und Wissenschaftlichkeit nicht zu beanstanden sind, aber auf nicht wahrheitsgemässen Angaben des Patienten beruhen und somit die erstellten Diagnosen und veranschlagten Behandlungsprozedere insofern zweifelbehaftet sind. Aus den Berichten geht daneben auch hervor, dass Auslöser der erneuten psychischen Zustandsverschlechterung offenbar der (unangefochten gebliebene) abschlägige Asylentscheid vom 9. März 2018, die drohende Ausschaffung und prekäre Wohnverhältnisse waren. Solchen ist indessen nicht mittels Anhebung eines Wiedererwägungsverfahrens zu begegnen, sondern durch geeignete psychiatrische, psychologische und betreuerische Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung einer Rückkehr in die Heimat. Die Rechtsmitteleingabe öffnet auch sonst gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen keinen anderen Blickwinkel, zumal weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Asyl- und des Wiedererwägungsgesuchs beinhalten. Hierbei ist auf die Erwägungen zuvor (E. 6.1) zu verweisen. Eine Wiedererwägung darf denn auch nicht der Umgehung von Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln oder der Rückgängigmachung von Versäumnissen dienen. Dem Beschwerdeführer könnte angesichts des Gesagten sowie der psychiatrieärztlich angetönten kultur-, integrations- und sprachspezifischen Therapiehemmnisse der Hinweis dienlich sein, dass eine Rückkehr in seine Heimat nicht einfach als Schicksal hinzunehmen ist, sondern als Chance zu einem Neubeginn in einem familiär, sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld verstanden und genutzt werden kann. Demgegenüber wird ein weiter andauernder, unberechtigter Verbleib im Gastland kaum zur Verbesserung seines psychischen Zustandes beitragen können. Abschliessend ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschreitung weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Entscheidkritik zu üben, die

E-5096/2020 Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 6.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhebung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs grundsätzlich gesetzeskonform erfolgte. Dies gilt ebenso für die Abweisung des Kostenerlassgesuchs, denn das Bundesverwaltungsgericht stuft – retrospektiv betrachtet – das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein. Immerhin erstaunt es in diesem Zusammenhang, dass das SEM fünf Tage nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs trotz dessen Aussichtslosigkeit den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt hat. 6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens erheblich veränderten Sachlage auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen und die mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist eingetretene Rechtskraft der Verfügung vom 9. März 2018 bleibt bestehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es erübrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5096/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

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