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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 E-5089/2008

29 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,414 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5089/2008 Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N (…).

E-5089/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge im (…) 2008 verliess und in die B._______ reiste, wo er festgenommen und in die Türkei zurückgeschafft wurde, dass er daraufhin nach C._______ reiste, wo er wiederum festgenommen und in den Heimatstaat zurückgeschafft wurde, worauf er über Griechenland und Italien schliesslich am 29. Mai 2008 in die Schweiz gelangte, dass er in D._______ von der Polizei aufgegriffen wurde und auf seine Erklärung hin, er wolle ein Asylgesuch stellen, am 5. Juni 2008 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zugeführt wurde, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 10. Juni 2008 und der Anhörung durch das BFM vom 26. Juni 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und lebe in der Türkei wie ein Fremder ohne Rechte und Freiheiten, dass er aufgrund von Diskriminierungen die Schule habe abbrechen müssen und seine Familie gezwungen worden sei, sich für die Sache der Kurden einzusetzen beziehungsweise die Guerilla zu unterstützen, zudem habe man von ihm verlangt, keinen Militärdienst zu leisten, dass er seit zirka fünf Monaten von Leuten seines Stammes gesucht werde, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen und versucht habe, in die Schweiz zu gelangen, dass sein Pass beim Schlepper geblieben sei und er seine Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten reichte, dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2008 – gleichentags eröffnet – wegen Unglaubhaftigkeit und fehlender Asylbeachtlichkeit der Vorbringen das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2008 ablehnte und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,

E-5089/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2008 unter Beilage von Beweismitteln gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm – unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er seiner Eingabe eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes des Kantons F._______ vom 5. August 2008 beilegte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. August 2008 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss einverlangte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. September 2008 fristgerecht einbezahlte, dass die Vorinstanz mit Verfügung des Gerichts vom 29. Oktober 2008 eingeladen wurde, sich vernehmen zu lassen, und das BFM in seiner Ver-nehmlassung vom 3. November 2008 vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungs-

E-5089/2008 gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-5089/2008 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2008 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierte und zur Begründung ausführte, zwar komme den anlässlich der summarischen Befragung gemachten Aussagen nur ein beschränkter Beweiswert zu, dennoch teilten tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss den Behörden bereits bei der ersten Befragung alle wichtigen Asylgründe mit, wogegen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wichtigen Punkten nicht nur äusserst unsubstanziiert seien, sondern als nachgeschoben und somit als unglaubhaft gewertet werden müssten, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die im weiteren Verfahren ohne zwingenden Grund nicht mehr geltend gemacht würden, zweifelhaft sei und dies für die Behauptung gelte, der Beschwerdeführer sei von Stammesangehörigen gesucht worden, was er nur bei der Befragung, nicht aber anlässlich der Anhörung erwähnt habe, dass diese Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Militärdienst und der angeblichen Suche nach ihm den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, sodass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, dass hinsichtlich der geltend gemachten (…)monatigen Gefängnisstrafe im Jahre (…) und seiner Ausreise im (…) 2008 der Kausalzusammenhang fehle, weshalb dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich gewertet werden müsse, und zum Vorbringen, als Kurde keine Rechte und Freiheiten zu haben, festzuhalten sei, dass dies nicht über die Nachteile hinausgehe, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könne, deshalb nicht asylbeachtlich sei und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2008 im Wesentlichen zunächst darauf hinweist, er habe sich bei der Erstbefragung nicht frei äussern können, er habe den Eindruck gehabt, die Dolmetscherin hasse ihn und übersetze nicht korrekt, dass sodann zum Vorwurf des BFM, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, anzumerken sei, dass er verängstigt gewesen

E-5089/2008 sei und sich nicht getraut habe, von der behördlichen Suche nach ihm etwas zu sagen, zudem bestreite er den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen seiner Inhaftierung und der Ausreise nicht, er habe diese nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass Kriegsdienstverweigerer in der Türkei besonderen Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten und er zudem einem doppelten Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei, weil mehrere Familienangehörige der kurdischen Guerilla angehören würden beziehungsweise angehört hätten, bei einer Rückkehr müsste er mit einer längeren Haftstrafe wegen Kriegsdienstverweigerung rechnen und wäre dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt, dass das Gericht nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Be-schwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss gelangt, dass diese aufgrund der auffallend weit auseinandergehenden Vorbringen anlässlich der Befragung und der Anhörung unglaubhaft sind, dass insbesondere auffällt, dass er anlässlich der Befragung im EVZ zu Protokoll gab, nie irgendwelche Probleme mit Behörden und Organisationen gehabt zu haben, nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein und kein Verfahren gegen ihn hängig sei (vgl. Befragungsprotokoll S. 7 f.), wogegen er bei der Anhörung ausführte, (…) Monate im Gefängnis gewesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3 F7), weiter zunächst vorbrachte, Stammesangehörige würden nach ihm suchen (vgl. Befragungsprotokoll S. 7), später aber zu verstehen gab, die Behörden seien hinter ihm her (vgl. Anhörungsprotokoll S. 5 F26), dass der Erklärungsversuch, die Dolmetscherin habe ihn gehasst und bewusst falsch übersetzt, auch deshalb unbehelflich ist, als der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt hat, dass das Protokoll vollständig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche und die Hilfswerkvertretung keinerlei Auffälligkeiten vermerkte, dass das Gericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen zum Ergebnis kommt, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen und zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz führen können, welche somit zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte,

E-5089/2008 dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das BFM für den Fall, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148) dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,

E-5089/2008 SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinweist, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist und sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt und nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass für den Fall, dass eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren

E-5089/2008 ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), dass zwar die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit Härte gegen Mitglieder und Sympathisanten kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch qualifiziert werden, vorgehen, wie vorstehend aber dargelegt die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht sind, weshalb nicht von seiner konkreten Gefährdung auszugehen ist, dass auch die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende allgemeine politische Situation keinen Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung gibt, dass in individueller Hinsicht ausschlaggebend ist, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr in die Heimat offensichtlich auf ein soziales Beziehungsnetz abstützen kann, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, dass insgesamt die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestäti-gen ist und diese deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar

E-5089/2008 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche durch den am 1. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-5089/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das G._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand

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