Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.04.2009 E-5089/2006

29 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,199 mots·~6 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-5089/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Bosnien-Herzegowina, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5089/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, 1. dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2002 zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers (N_______) in die Schweiz einreisten und am selben Tag ein Asylgesuch stellten, 2. dass sie am 23. September 2002 im Transitzentrum F._______ zur Person und zum Reiseweg sowie am 7. November 2002 vom Migrationsamt des Kantons G._______ zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass das BFM mit zwei seperaten Verfügungen vom 25. Juni 2003 feststellte, die Beschwerdeführenden und die Mutter des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Mutter des Beschwerdeführers diese Verfügungen mit Beschwerden vom 25. Juli 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vollumfänglich anfechten liessen, dass die ARK mit Urteil vom 25. April 2006 die Beschwerde der Beschwerdeführenden insoweit guthiess, als die von ihnen angefochtene Verfügung aufgehoben und die Akten zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2006 ergänzend anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2006 erneut das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 29. September 2006 (Postaufgabe 4. Oktober 2006) angefochten wurde und im Rechtsmittel sinngemäss unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisungsverfügung beantragt wurde, E-5089/2006 dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt wurde, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht stellte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss und die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 10. November 2006 an ihren Anträgen festhielten, dass das mittlerweile zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2007 die von der ARK übernommene Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers (Verfahren E-_______) insoweit guthiess, als die von ihr angefochtene BFM-Verfügung vom 25. Juni 2003 wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht aufgehoben wurde und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden, dass der nunmehr für das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführenden zuständig gewordene Instruktionsrichter dieses Rekursverfahren mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 formell sistierte, dass der Instruktionsrichter zur Begründung der Sistierungsanordnung auf die enge sachliche und persönliche Beziehung zwischen den beiden Asylverfahren hinwies, dass das BFM bisher keinen neuen Entscheid über das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers gefällt hat, dass sich der heute zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht wiederholt (letztmals am 16. April 2009) beim BFM nach dem Stand des Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers respektive nach der mutmasslichen Dauer bis zur Erlass einer neuen Verfügung erkundigt hat, dass gemäss Auskunft des BFM vom 17. April 2009 in nächster Zeit nicht mit einem Entscheid über das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers gerechnet werden kann, E-5089/2006 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen gehalten ist, beförderlich über Beschwerden gegen Asylverfügungen des BFM zu entscheiden (vgl. Art. 109 insbesondere Abs. 4 AsylG) und längere Verfahrenssistierungen mit diesem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sind, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren seit der Verfügung des vormals zuständigen Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2007 – mithin seit mehr als eineinhalb Jahren – sistiert ist, weshalb die Verfahrenssistierung aufzuheben und das Beschwerdeverfahren weiterzuführen ist, dass das vorliegende Verfahren, wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. Oktober 2007 festgestellt, vom Ausgang des Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers abhängen kann, E-5089/2006 dass aus den Antworten des BFM auf die Fragen des Instruktionsrichters nach der mutmasslichen Dauer bis zur Erlass einer neuen Asylverfügung in jenem Verfahren zu schliessen ist, dass in nächster Zeit nicht mit einem erstinstanzlichen Entscheid über das Asylgesuch gerechnet werden kann, dass damit die sachverhaltliche Grundlage für ein Urteil über das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden fehlt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht hergestellt werden kann, dass unter diesen Umständen auch die Verfügung vom 6. September 2006, mit der das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden (erneut) abgewiesen hat, aufzuheben ist und die Akten der Vorinstanz zur koordinierten Weiterführung und Behandlung der beiden Asylverfahren zu überweisen sind, dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die weiteren Rügen und Anträge in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM beantragt wird, und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 4 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, den im vorliegenden Verfahren nicht verbeiständeten Beschwerdeführenden seien notwendige und verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-5089/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 3. Die Verfügung des BFM vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 436 352 (per Kurier; in Kopie) zur Weiterführung des Asylverfahrens - das Migrationsamt des Kantons G._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 6

E-5089/2006 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2009 E-5089/2006 — Swissrulings